VwGH vom 21.03.2013, 2013/06/0044
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofrätinnen Dr. Bayjones sowie Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des G W in G, vertreten durch die Mörth Ecker Filzmaier Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Maiffredygasse 8/I, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. Präs- 054195/2012/0003, betreffend Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Stmk. BauG (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses und eines L-förmigen, an die nordöstliche Hausecke angebauten Flugdachs mit einer überdeckten Fläche von plangemäß 52,4 m2, das statisch selbständig auf Kantholzsäulen ruht, auf einem in seinem Miteigentum stehenden Grundstück erteilt. Am wurde durch ein behördliches Kontrollorgan festgestellt, dass der Bereich des Carports um 3,6 m2 in südliche Richtung hin vergrößert worden sei. Im Erhebungsbericht sei die Abweichung auf Kopien der genehmigten Planunterlagen dargestellt.
Von diesem Ermittlungsergebnis wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) gegenüber dem Beschwerdeführer der Auftrag erlassen, ein Flugdach in Holzbauweise (maximale Länge ca. 10,2 m, maximale Breite ca. 8 m bei ca. 52 m2 überdeckter Fläche) auf seinem Grundstück binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Begründend wurde ausgeführt, das in der Natur errichtete Flugdach sei entgegen der Darstellung in den bewilligten Planunterlagen mit einer Länge von ca. 9 m tatsächlich mit einer Länge von 10,20 m ausgeführt worden. Diese bauliche Anlage stelle somit einen Neubau dar, der gemäß "§ 19 Z 1" Stmk. BauG bewilligungspflichtig sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung kündigte der Beschwerdeführer lediglich an, ein Ansuchen (gemeint wohl: zur nachträglichen Genehmigung des geändert ausgeführten Flugdaches) werde "nächste Woche" gestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (vom ) wies die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Dies begründete sie damit, dass das Flugdach abweichend von den Darstellungen in den bewilligten Plänen nach einer Richtung hin um 3,6 m2 vergrößert worden sei. Flugdächer mit einer überdeckten Fläche von über 40 m2 seien gemäß § 20 Z 2 lit. c Stmk. BauG anzeigepflichtig, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden. Es könne dahinstehen, ob die Baubehörde erster Instanz zuständig gewesen sei, für ein grundsätzlich anzeigepflichtiges Bauvorhaben eine Baubewilligung zu erteilen, weil es sich bei dem tatsächlich errichteten Flugdach um ein aliud bzw. um einen (anzeigepflichtigen) Neubau einer baulichen Anlage im Verhältnis zu den Plandarstellungen handle. Die erteilte Baubewilligung erfasse nur das aus den bewilligten Plänen hervorgehende Projekt. Weiche das Bauwerk in seinen Ausmaßen nicht nur im Rahmen von Messungenauigkeiten von der erteilten Baubewilligung eindeutig ab, sei von einem rechtlichen aliud auszugehen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2012/05/0008, und vom , Zl. 2011/05/0023). Bei einem aliud komme eine allfällige Trennbarkeit und damit verbunden die Möglichkeit, einen nur auf einen Teil des Bauwerkes bezogenen Beseitigungsauftrag zu erteilen, nicht in Betracht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0180). Da für das tatsächlich ausgeführte Flugdach kein Konsens vorliege, sei der Beseitigungsauftrag zu Recht ergangen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im vorliegenden Verfahren war das Steiermärkische Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 78/2012, anzuwenden. Dessen § 41 Abs. 1 und Abs. 3 lauten:
"(1) Die Baubehörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
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1. | bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung, |
2. | anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder |
3. | baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden. |
(2) …
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
(4) …"
Gemäß § 33 Abs. 6 Stmk. Bau ist dem Bauwerber, wenn keine Untersagungsgründe vorliegen, ein anzeigepflichtiges Vorhaben betreffend eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und der Baubeschreibung mit dem Vermerk "Baufreistellung" zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gilt ab Zustellung als genehmigt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das Flugdach abweichend von den genehmigten Planunterlagen errichtet zu haben. Er bringt jedoch vor, ihm werde die Beseitigung eines Flugdaches mit 52 m2 bedeckter Fläche aufgetragen, genau diese Fläche (52,4 m2) sei jedoch plangemäß bewilligt worden. Das Bauwerk sei somit von der Bewilligung der Baubehörde gedeckt. Darüber hinaus führe der "ursprüngliche Beseitigungsbescheid" (gemeint wohl: der erstinstanzliche Bescheid) lediglich aus, das Flugdach sei entgegen der Darstellungen in den bewilligten Projektunterlagen mit einer Länge von ca. 9 m tatsächlich mit einer Länge von ca. 10,20 m ausgeführt worden. Durch diese Circa-Angaben sei es für den Bescheidadressaten nicht überprüfbar, ob ein rechtliches aliud und damit ein konsensloser Bau vorliege. Deshalb sei davon auszugehen, dass die rechtliche Beurteilung des Bescheides falsch, durch die getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht gedeckt sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass eine vorschriftswidrige bauliche Anlage nicht nur dann vorliegt, wenn für sie überhaupt keine Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung vorliegt, sondern auch, wenn diese vorschriftswidrig von einer erteilten Baubewilligung oder Genehmigung einer Baufreistellung abweicht (vgl. dazu die in Hauer/Trippel , Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, Anm. 7 zu § 41 Stmk. BauG angeführte hg. Rechtsprechung).
Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, das Flugdach sei abweichend von den bewilligten Planunterlagen nach einer Richtung hin um 3,6 m2 vergrößert worden, tritt die Beschwerde nicht entgegen. Damit liegt für die erfolgte Ausführung weder eine Bewilligung noch eine Freistellung vor. Die Ansicht der belangten Behörde, dass das Bauwerk vorschriftswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG sei, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Davon ausgehend ist somit nicht zu erkennen, inwiefern beanstandete Cirka-Angaben im erstinstanzlichen Beseitigungsauftrag entscheidungsrelevant sein könnten.
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am