VwGH vom 03.11.2010, 2010/18/0142
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des P S, geboren am , vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/116647/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer am in Serbien von seiner (damaligen) Ehefrau A.S. habe scheiden lassen. Am sei der Beschwerdeführer mit einem vom 20. Februar bis gültigen Reisevisum (Visum C) legal nach Österreich eingereist.
Nachdem der Beschwerdeführer am die um dreizehn Jahre jüngere österreichische Staatsbürgerin D.S. geheiratet habe, habe er am einen Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - § 49 Abs 1 FrG" gestellt; daraufhin sei dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt und mehrmals verlängert worden. Der Beschwerdeführer habe zwei Söhne, welche im November 2005 nach Österreich gekommen seien.
Bei Erhebungen an der ehelichen Wohnanschrift in W im Mai 2004 habe nie jemand angetroffen werden können. Wohnungsnachbarn hätten - nach Vorlage eines Lichtbildes - angegeben, dass ihnen D.S., nicht jedoch der Beschwerdeführer bekannt sei.
D.S. habe bei einer Vernehmung am unter anderem angegeben, dass sie den Beschwerdeführer schon seit 2001 kenne. Sie habe ihn damals in "Jugoslawien" bei einer Hochzeit kennen gelernt. Die Unkenntnis der Nachbarn über den Beschwerdeführer erkläre sie sich damit, dass dieser erst seit kurzer Zeit bei ihr wohne.
Im Mai 2008 habe eine anonym gebliebene Person der Bundespolizeidirektion Wien (der Behörde erster Instanz) mitgeteilt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch A.S. in Österreich eine Scheinehe eingegangen seien.
Bei Erhebungen an der Meldeadresse des Beschwerdeführers in W, M.-Straße, am sei A.S. angetroffen worden. Diese habe angegeben, dass sie nur zufällig in der Wohnung sei, weil sie das Essen für die gemeinsamen Söhne N.S. und S.S. zubereitet und die Wohnung aufgeräumt habe. Obwohl N.S. angegeben habe, dass keine Frau in der Wohnung lebe, habe das Erhebungsorgan fünf Paar Frauenschuhe im Vorraum der Wohnung gefunden. Der Wohnungsnachbar R.B. habe angegeben, dass in der Wohnung eine Familie - Vater, Mutter und zwei Söhne - wohne. Nachdem R.B. ein Lichtbild von A.S. gezeigt worden sei, habe er angegeben, dass es sich mit Sicherheit um die in der Wohnung ständig lebende Frau handle.
Bei einer Vernehmung am habe D.S. angegeben, dass sie im Jahr 2001 auf einer Hochzeit in Serbien gewesen sei; dort sei auch der Beschwerdeführer anwesend gewesen. Von einer Arbeitskollegin habe D.S. erfahren, dass der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin suche, die ihn heirate, damit er ein Visum bekomme. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2004 nach Österreich gekommen und D.S. habe sich auf eine Scheinehe mit ihm eingelassen. Sie hätten sich darauf geeinigt, dass D.S. dafür EUR 10.000,-- bekomme. Nach der Trauung habe sie EUR 5.000,-- und den Rest in Raten zu EUR 200,-- bis EUR 400,-- erhalten. Der Beschwerdeführer sei ein- bis zweimal bei D.S. in der Wohnung zu Besuch gewesen. Die beiden hätten nie eine Familiengemeinschaft gehabt. Die Ehe sei nur geschlossen worden, damit der Beschwerdeführer "ein Visum für Österreich" bekomme. Die Ehe sei am am Bezirksgericht Floridsdorf geschieden worden. Während der Ehe mit dem Beschwerdeführer sei D.S. bereits mit ihrem jetzigen Ehemann A.G. zusammen gewesen, der auch bei ihr gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe immer bei seiner Familie gewohnt.
In seiner Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seinerzeit nach Österreich gekommen sei, um seinen Vater zu suchen, den er seit seiner Kindheit nicht mehr gesehen habe. Als er nach W gekommen sei, habe er D.S. kennen gelernt. Für die Tochter von D.S. habe der Beschwerdeführer wie ein leiblicher Vater gesorgt und sie finanziell unterstützt. C.O. (die Mutter von D.S.) sei aber gegen die Ehe gewesen, sodass es zu Zwistigkeiten gekommen sei, die letztlich in eine Scheidung gemündet hätten.
S.S. (der ältere Sohn des Beschwerdeführers) habe bei seiner Vernehmung am angegeben, dass er D.S. nach der Hochzeit kennen gelernt habe. Sie - D.S., der Beschwerdeführer, N.S. (der jüngere Sohn des Beschwerdeführers) und S.S. -hätten zusammen in einer Wohnung in W, S.-Gasse, gewohnt. D.S. habe dort nur an den Wochenenden gewohnt; unter der Woche sei sie aber auch hin und wieder in der Wohnung gewesen, wenn S.S. und N.S. nicht, manchmal aber auch wenn diese anwesend gewesen seien. S.S. wisse nicht, wo D.S. gewesen sei, wenn sie nicht in der Wohnung in W, S.- Gasse, übernachtet habe. S.S. glaube nicht, dass der Beschwerdeführer D.S. den Betrag von EUR 10.000,-- bezahlt habe, weil der Beschwerdeführer über dessen Vater, der Österreicher sei, das Visum bekommen habe. Wenn D.S. in der Wohnung in W, S.-Gasse, gewesen sei, habe sie sich nicht um den Haushalt gekümmert und auch nicht für S.S. und N.S. gekocht.
N.S. habe bei seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Jahr 2003 zum Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei. Sie hätten in der Wohnung in W, S.-Gasse, gewohnt. N.S. wisse nicht, wann der Beschwerdeführer und D.S. geheiratet hätten. D.S. habe jedenfalls an den Wochenenden - hin und wieder - bei ihnen gewohnt; N.S. und S.S. seien dann nie anwesend gewesen. Im Übrigen habe D.S. in einer eigenen Wohnung in W, K.-Gasse, mit M.S. (der Tochter von D.S.) und C.O. zusammen gelebt. N.S. wisse nicht, in welchem Raum der Beschwerdeführer und D.S. geschlafen hätten. D.S. habe in der Wohnung nichts gemacht; sie habe weder gekocht noch Wäsche gewaschen noch aufgeräumt. In der Wohnung in W, M.-Straße, sei D.S. nie gewesen. C.O. sei der Grund für die Scheidung gewesen.
A.G. (der Ehemann von D.S.) habe bei seiner Vernehmung am angegeben, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und D.S. eine Scheinehe gewesen sei. D.S. sei damals in finanziellen Schwierigkeiten gewesen, weswegen sie den Beschwerdeführer geheiratet habe. Seit 1999 wohnten A.G. und D.S. ständig zusammen. Der Beschwerdeführer habe daher nie in der Wohnung in W, K.-Gasse, gewohnt. Es habe kein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und D.S. gegeben. A.G. habe den Beschwerdeführer etwa zweimal gesehen; einmal habe er den Beschwerdeführer in der Wohnung in W, K.-Gasse, getroffen, als die Modalitäten der Eheschließung und "das mit dem Geld" besprochen worden seien; dabei sei auch die Vermittlerin der Ehe, eine gewisse "M", anwesend gewesen.
In einer Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer weiterhin das Eingehen einer Scheinehe bestritten.
M.S. (die Tochter von D.S.) habe bei einer Vernehmung am angegeben, dass D.S. ihr nach der Scheidung von der Scheinehe mit dem Beschwerdeführer erzählt habe. M.S. habe den Beschwerdeführer zweimal gesehen; einmal auf der Straße und ein zweites Mal in der Wohnung in W, K.-Gasse. M.S. und D.S. hätten mit dem Beschwerdeführer nie gemeinsam etwas unternommen. D.S. habe niemals in der Wohnung des Beschwerdeführers übernachtet. Es hätten sich auch keinerlei persönliche Gegenstände des Beschwerdeführers in der Wohnung in W, K.-Gasse, befunden. D.S. habe nie für den Beschwerdeführer den Haushalt geführt und nie für diesen gekocht oder die Wäsche gewaschen.
C.O. (die Mutter von D.S.) habe bei ihrer Vernehmung am angegeben, dass D.S. ihr noch während aufrechter Ehe erzählt habe, dass sie mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei und dafür auch Geld bekommen habe. C.O. habe den Beschwerdeführer ein einziges Mal in einem Restaurant getroffen. C.O. wisse, dass der Beschwerdeführer nie in W, K.-Gasse, gewohnt habe. D.S. habe sicher keine persönlichen Gegenstände in der Wohnung des Beschwerdeführers gehabt, weil sie dort ja gar nicht gewohnt habe.
M.A. habe bei ihrer Vernehmung am angegeben, dass sie 1992 D.S. dem Beschwerdeführer vorgestellt habe, "mehr nicht". Der Beschwerdeführer habe kein Deutsch, D.S. jedoch serbisch gesprochen, weil ihre Mutter serbisches Personal gehabt habe. M.A. sei sowohl in der Wohnung in W als auch 2006 in der Wohnung in Wien 5, S-.Gasse, gewesen. Der Beschwerdeführer und D.S. seien immer anwesend gewesen. M.A. könne aber nicht bestätigen, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers und D.S. um keine Scheinehe gehandelt habe, zumal M.A. sie eher selten gesehen habe und die Ehepartner dann zueinander eher "böse" gewesen seien. M.A. könne wirklich nichts über die Ehe sagen, nicht einmal, ob das Ehepaar zusammen gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe M.A. einmal gesagt, dass D.S. hohe Schulden beim Finanzamt gehabt habe, die der Beschwerdeführer für sie bezahlt habe. Dafür sei D.S. wieder mit der Verlängerung des Visums einverstanden gewesen.
Die Hausbesorgerin der Wohnung in W, S.-Gasse, habe bei der Vernehmung am sinngemäß angegeben, dass sie den Beschwerdeführer und D.S. nie zusammen gesehen habe. Die Hausbesorgerin könne auch nicht angeben, ob der Beschwerdeführer und D.S. zusammen gewohnt oder ein Eheleben geführt hätten. Sie habe D.S. nur zwei- oder dreimal im Haus gesehen. Aufgefallen sei ihr aber, dass fallweise "zwei Buben" im Wohnhaus gewesen seien, welche gesagt hätten, dass sie zum Beschwerdeführer gehen würden.
Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - sei im Zeitraum vom bis in W, K.- Gasse, und vom bis in W, M.- Straße, behördlich gemeldet gewesen. In W, S.-Gasse, sei der Beschwerdeführer nie gemeldet gewesen. D.S. sei ab in W, K.-Gasse, gemeldet gewesen. A.G. sei vom bis mit Nebenwohnsitz und vom bis und wieder ab mit Hauptwohnsitz an der Wohnadresse in W, K.-Gasse, gemeldet gewesen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegenständlich ein "völlig klarer Fall einer Scheinehe" vorliege, die schon dem typischen Muster solcher Ehen entspreche, wie sie von der belangten Behörde in den letzten Jahren "zu Hunderten" als solche erkannt worden seien:
Zwischen den Ehepartnern bestehe ein erheblicher Altersunterschied; der österreichische Ehepartner lebe in sehr schlechten finanziellen Verhältnissen; der Fremde lasse sich kurze Zeit vor Schließung der Scheinehe vom bisherigen Ehepartner scheiden; der geschiedene Ehepartner des Fremden komme fast zeitgleich nach Österreich und versuche ebenfalls eine Scheinehe zu schließen, und die ehelichen Kinder würden unverzüglich nach Österreich geholt.
Abgesehen von diesen "doch sehr eindeutigen Indizien" sei das Vorliegen einer Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und D.S. auch durch das Beweisverfahren erwiesen. M.S., C.O. und A.G. hätten als Zeugen in eindeutiger Weise das Vorliegen eines Familienlebens zwischen D.S. und dem Beschwerdeführer verneint. Soweit der Beschwerdeführer eingeworfen habe, dass C.O. gegen die Ehe gewesen sei, so vermöge dies nicht gegen die Glaubwürdigkeit von C.O. sprechen. Es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass die Mutter einer Tochter, die eine Scheinehe abschließe, nicht begeistert sei. Wohl jede Mutter wünsche sich für das eigene Kind einen "echten" Ehepartner mit einem gemeinsamen Familienleben, dem allenfalls auch Kinder entspringen könnten.
Selbst die wahrscheinliche Vermittlerin der Scheinehe, M.A., und die beiden Söhne des Beschwerdeführers hätten sich bei ihren Zeugenaussagen eher bedeckt gehalten; insbesondere die beiden Söhne des Beschwerdeführers hätten ein massives Interesse an der Aufrechterhaltung der Fiktion einer echten Ehe bzw. eines gemeinsamen Familienlebens gehabt, weil auch ihre Aufenthaltsbewilligung "auf dem Spiel" stehe. Insbesondere N.S. sei bei seiner Aussage sehr vorsichtig gewesen, indem er angegeben habe, dass D.S. sich vor allem an den Wochenenden in der Wohnung in W, S.-Gasse, aufgehalten habe, er und sein Bruder hätten sie aber tatsächlich nie dort gesehen. Alle vernommenen Zeugen seien sich darüber hinaus einig gewesen, dass D.S. nichts für den Beschwerdeführer - gemeint sei der Haushalt - bzw. N.S. und S.S. getan habe und die vom Beschwerdeführer als eheliche Wohnung bezeichnete Wohnung in W, K.-Gasse, nie gemeinsam bewohnt worden sei.
Die Zeugenaussage von D.S. sei klar, in sich widerspruchsfrei und werde auch durch die Zeugenaussagen von A.G., M.S. und C.O. gestützt, sodass an deren Glaubwürdigkeit kein Zweifel bestehe.
Aufgrund der dargestellten Beweisergebnisse sei mit Sicherheit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit D.S. kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe, sich aber trotzdem in mehreren Anträgen auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung darauf berufen habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 60 Abs. 1 und 2 Z. 9 FPG - aus, es könne kein Zweifel bestehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers - das den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfülle - den öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens darstelle, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zulässig sei.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG seien insbesondere der inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Dauer von etwa sechs Jahren und familiäre Bindungen zu den beiden im Inland lebenden Söhnen sowie dem - ebenfalls im Inland lebenden - Vater des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Berufliche Bindungen lägen ebenfalls vor, wobei deren Bedeutung aber sehr zu relativieren sei, weil sie nur aufgrund des Abschlusses der Scheinehe legal entstehen hätten können. Im Einklang mit diesen Ausführungen könne die Ansicht der Behörde erster Instanz, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, durchaus nachvollzogen und übernommen werden. Auch sei bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG zu berücksichtigen, dass die von einem Fremden erlangte Integration relativiert sei, wenn sie letztlich nur auf eine Aufenthaltsehe zurückzuführen sei.
Da besonders berücksichtigungswürdige Gründe nicht erkannt bzw. vorgebracht worden seien, habe auch im Rahmen einer behördlichen Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden können.
Da der Abschluss der Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und D.S. bereits vor etwa sechs Jahren erfolgt sei, habe sich die belangte Behörde dazu veranlasst gesehen, dem längeren Zurückliegen der Scheinehe durch eine nur fünfjährige Befristung des Aufenthaltsverbotes Rechnung zu tragen, weil nach Verstreichung dieser Frist erwartet werden könne, dass die für die Erlassung maßgebenden Umstände weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG (u.a.) zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass diese bei den Zeugenaussagen - wie beispielsweise bei der Zeugenaussage des Sohnes des Beschwerdeführers, S.S., - lediglich jene Passagen herausgenommen und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, die als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe herangezogen werden hätten können. Die belangte Behörde habe wesentliche Aussagen zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht in ihre Entscheidung aufgenommen; sie habe es daher unterlassen, wesentliche Feststellungen zu treffen.
Die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen vom und unter anderem zu den Vernehmungen der Zeugen vollkommen unberücksichtigt gelassen. Zu der Aussage von D.S. habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er dieser niemals Geld für die Eheschließung bezahlt habe, sondern ihr lediglich bei der Haushaltsführung finanziell geholfen und auch die Rechnungen bezahlt habe. Auch der Betrag, den D.S. genannt habe, sei nicht richtig; der Beschwerdeführer habe mindestens EUR 15.000,-- während aufrechter Ehe an Lebenserhaltungskosten und anderen Kosten beglichen. Der Beschwerdeführer sei in W, K.-Gasse, mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen und habe sich dort auch aufgehalten. Da es zu Streitereien in der Ehe gekommen sei, weil C.O. sich ständig eingemischt habe, sei der Beschwerdeführer in weiterer Folge in die Wohnung in W, S.-Gasse, gezogen, wo seine Söhne schon immer gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe keine Schulden gehabt, wohl aber D.S. Es sei die Idee von D.S. gewesen zu heiraten. Nachdem der Beschwerdeführer die Aussage von A.G. gelesen habe, werde ihm bewusst, dass D.S. seine Liebe ausgenützt habe. Für den Beschwerdeführer sei es eine Liebesheirat gewesen. Der Beschwerdeführer habe A.G. niemals in der Wohnung in W, K.- Gasse, gesehen, und A.G. könne auch nicht dort gewohnt haben.
Zu der Aussage von M.S. habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er mehrmals mit M.S. und D.S. gemeinsam Essen gewesen sei und M.S. von ihm mehrmals Geld geschenkt bekommen habe.
Die Angaben von C.O. hätten den Beschwerdeführer nicht überrascht, weil sie stets ein Problem damit gehabt habe, dass der Beschwerdeführer D.S. geheiratet habe.
Die Angaben von M.A., dass der Beschwerdeführer böse zu D.S. gewesen sei, seien völlig aus dem Zusammenhang gerissen. Möglicherweise habe M.A. die Situation miterlebt, in der der Beschwerdeführer plötzlich von D.S. erfahren habe, dass diese Schulden habe. Der Beschwerdeführer sei wegen dieser Schulden böse gewesen, und er habe sich nicht erklären können, woher diese stammten. Es sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, dass M.A. nichts über die Ehe des Beschwerdeführers und von D.S. sagen könne, weil sie die Ehepartner besucht habe.
Hinsichtlich der Angaben der Hausbesorgerin des Wohnhauses in W, S.-Gasse, habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass diese D.S. - wie die Hausbesorgerin selbst ausgesagt habe - einige Male gesehen habe. Selbstverständlich habe die Hausbesorgerin nicht den ganzen Tag am Gang verbracht und daher nicht immer sehen können, wann D.S. komme und gehe.
Soweit die belangte Behörde festgestellt habe, dass gegenständlich ein völlig klarer Fall einer Scheinehe vorliege, wie sie dem typischen Muster solcher Ehen entspreche und in den letzten Jahren zu Hunderten rechtskräftig als solche erkannt worden seien, so werde in diesem Fall darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankomme, wie die belangte Behörde andere Fälle gehandhabt habe, sondern dass es sich bei jedem Bescheid um einen individuellen Hoheitsakt handle und dieser auch entsprechend begründet sein müsse. Die Heranziehung oder Zugrundelegung von anderen Verhaltensmustern aus anderen Fällen sei ein möglicher Anhaltspunkt, müsse aber auch im gegenständlichen Fall belegt sein. Der herangezogene Altersunterschied von dreizehn Jahren sei beispielsweise kein Hinweis auf eine Scheinehe; ebenfalls nicht die Tatsache, dass ein österreichischer Partner in schlechten finanziellen Verhältnissen lebe. Wenn die belangte Behörde weiters ausführe, das Beweisverfahren habe zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgeschlagen und die Zeugen C.O., D.S. und A.G. seien als aussagekräftige Zeugen herangezogen worden, so werde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde das Vorliegen einer Scheinehe habe feststellen wollen und daher die Beweise eben in diese Richtung gewürdigt habe. Tatsächlich hätten die Zeugen aber nichts Konkretes ausgesagt.
2.2. Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers und die Aussagen von D.S., S.S., N.S., A.G., M.S., C.O. und M.A. sowie Erhebungen an der ehelichen Wohnadresse in W, M.- Straße, wo ein Nachbar, und an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers in W, S.-Gasse, wo die Hausbesorgerin befragt wurde, zugrunde gelegt.
Im Wesentlichen hat sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf die klaren und detaillierten Angaben von D.S. in ihrer Aussage vom gestützt, wonach sie sich auf eine Scheinehe mit dem Beschwerdeführer eingelassen, für die Eheschließung EUR 10.000,-- erhalten, sie während der Ehe mit A.G. und der Beschwerdeführer mit seiner Familie gewohnt habe.
Die Aussage von D.S., in der sie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zugestanden hat, wird auch insbesondere durch die Aussagen von M.S., C.O. und A.G. bestätigt.
Die belangte Behörde hat im Weiteren die Ergebnisse des Beweisverfahrens einer eingehenden Würdigung unterzogen und nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie den Angaben von D.S. und der befragten Zeugen, welche ihre Aussage bestätigten, größere Glaubwürdigkeit beigemessen habe als den Darstellungen durch den Beschwerdeführer und dessen Söhne.
2.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
2.4. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit D.S. nie ein gemeinsames Familienleben geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht sei, keinem Einwand.
Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0306, mwN).
2.5. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, wesentliche Feststellungen zu treffen, geht ins Leere.
3.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt der Beschwerdeführer ins Treffen, dass die belangte Behörde sowohl seine familiären Bindungen zu den beiden im Inland lebenden Söhnen sowie zum Vater, der österreichischer Staatsbürger sei, als auch die Dauer seines inländischen Aufenthaltes von sechs Jahren sowie berufliche Bindungen berücksichtigt habe; dennoch habe die belangte Behörde unter Abwägung der Interessen die öffentlichen Interessen höher bewertet. Indem die belangte Behörde die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers durchgeführt habe, habe sie das ihr zustehende Ermessen bei weitem überschritten.
Die belangte Behörde habe insbesondere vollkommen außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, um seinen Vater zu suchen, den er als Erwachsener zum ersten Mal gesehen habe. Der Beschwerdeführer sei überglücklich, mit seinem Vater Kontakt haben zu dürfen. Eine Trennung wäre für beide Personen sehr schmerzhaft. Aufgrund der Tatsache, dass die Ehe bereits geschieden sei, hätte die belangte Behörde jedenfalls unter Zugrundelegung der familiären Bindungen und des bisherigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen müssen.
3.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführer seit etwa sechs Jahren, seine familiären Bindungen zu den zwei Söhnen wie auch zum Vater sowie berufliche Bindungen berücksichtigt hat. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die Bedeutung der Integration des Beschwerdeführers in Österreich aber zu relativieren ist, weil diese nur aufgrund des Abschlusses einer Scheinehe entstehen konnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0431).
Diesen - somit relativierten - persönlichen Interessen steht allerdings das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und somit zulässig im Sinne des § 66 FPG sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3.3. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Ehefrau des Vaters des Beschwerdeführers vor kurzem verstorben und der Vater daher besonders auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen sei, kann schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil der Beschwerdeführer diesen Umstand vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgebracht hat, sodass dieses Beschwerdevorbringen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) unterliegt.
3.4. Ferner sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
3.5. Schließlich ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, nicht berechtigt.
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-80094