VwGH vom 28.06.2016, 2013/06/0025

VwGH vom 28.06.2016, 2013/06/0025

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/06/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerden 1. des F F und 2. des H F, beide in H, beide vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung

1.) vom , Zl. 20704-07/437/5-2012, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (Zl. 2013/06/0025), und

2.) vom , Zl. 20704-07/438/5-2012, betreffend Abweisung eines Antrages auf nachträgliche Baubewilligung und einen baubehördlichen Auftrag (Zl. 2013/06/0026) (mitbeteiligte Parteien jeweils: 1. W L in H, vertreten durch Dr. Robert Oberdanner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 13, 2. Gemeinde H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 und dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer sind Miteigentümer des Grst. 2111/6 KG H. Der Erstmitbeteiligte ist Eigentümer des angrenzenden Grst. 2111/25 KG H. In den Jahren 1959 bzw. 1961 wurden für diesen Bereich mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft S (im Folgenden: BH) ein Bebauungsplan bewilligt und für die genannten Grundstücke die Bauplatzerklärung erteilt.

2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Erstbeschwerdeführer und dem Rechtsvorgänger des Zweitbeschwerdeführers die Bewilligung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grst. 2111/6 erteilt. Nach der Baubeschreibung war von dem Vorhaben auch eine Garage umfasst, die bis auf 0,5 m an die Grundgrenze gerückt werden sollte. Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom erfolgte die Kollaudierung. In der diesbezüglichen Verhandlungsschrift vom , auf die der Bescheid verwies, wurde unter anderem festgehalten, dass die PKW-Doppelgarage entsprechend den Bestimmungen der Garagenordnung fertigzustellen sei und eine spätere Überprüfung und zusätzliche Vorschreibungen vorbehalten blieben.

3 Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit angebauter PKW-Garage auf dem Grst. 2111/25; dies u. a. mit der Auflage, dass die in der Verhandlungsschrift vom und die im (nachstehend zitierten) Bauerleichterungsbescheid vom enthaltenen Vorschreibungen erfüllt werden.

4 Dem Baubewilligungsbescheid waren eine am zwischen dem Erstbeschwerdeführer und dem Rechtsvorgänger des Zweitbeschwerdeführers einerseits und dem Erstmitbeteiligten andererseits geschlossene Vereinbarung (in der u.a. unter Pkt. 3. festgehalten worden war, dass die an die Grenze der Erstgenannten angrenzende Garage des Erstmitbeteiligten von der bestehenden Garage der Erstgenannten mindestens 1,10 m entfernt sein müsse) sowie ein auf diese Vereinbarung gestützter Bauerleichterungsbescheid der Gemeindevertretung der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom vorausgegangen. Mit dem zuletzt genannten Bescheid war auf Ansuchen des Erstmitbeteiligten gemäß § 14 Bauerleichterungsgesetz, LGBl. Nr. 100/1959, die Bauerleichterung von den Bestimmungen des § 25 Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. Nr. 69/1968, (BGG) in näher genannter Art erteilt worden. Pkt. 3) der Vorschreibungen dieses Bescheides lautet:

"Die an die Parzelle 2111/6 (..) angrenzende Garage muss von der bestehenden Garage (des Erstbeschwerdeführers und des Rechtsvorgängers des Zweitbeschwerdeführers) mindestens 1,10 m entfernt sein. Der Zwischenraum, welcher laut Vereinbarung vom als gemeinsamer Zugang zu dienen hat, ist nach vorheriger Absprache mit dem Anrainer ((Erstbeschwerdeführer und Rechtsvorgänger des Zweitbeschwerdeführers)) von Ihnen zu errichten und zu erhalten. Dieser Zugang hat als gemeinsame Grenze zu dienen."

5 Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom wurde das Wohnhaus des Erstmitbeteiligten kollaudiert. Der Dachstuhl für die Garage wurde erst in weiterer Folge errichtet und - entgegen dem Bewilligungsbescheid - um 90 Grad gedreht.

6 Mit an das Gemeindeamt der zweitmitbeteiligten Gemeinde gerichteter Eingabe vom brachten der Erstbeschwerdeführer und der Rechtsvorgänger des Zweitbeschwerdeführers vor, dass das vom Erstmitbeteiligten errichtete Objekt in einigen Punkten wesentlich vom Baubewilligungsbescheid vom abweiche. So sei entgegen ihrer Zustimmungserklärung vom und der entsprechenden Vorschreibung des Bauerleichterungsbescheides vom der Mindestabstand der Garage des Erstmitbeteiligten von ihrer bestehenden Garagenmauer im Ausmaß von 1,10 m nicht nur unterschritten worden, sondern es sei mit dem gegenüber dem Bebauungs- und Eingabeplan geänderten (um 90 Grad gedrehten) Satteldach ihr Garagendach überbaut worden. Aus diesem und aus weiteren Gründen wurde um amtswegige Überprüfung bzw. um geeignete Maßnahmen ersucht.

7 Hinsichtlich dieses Ersuchens stellten die Beschwerdeführer - nach ihren Ausführungen sei im Jahr 2003 dem Zweitbeschwerdeführer der Hälfteanteil seines Rechtsvorgängers übertragen worden - mit an die Gemeindevertretung der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom gerichteter Eingabe einen Devolutionsantrag. Darin führten sie u.a. aus, dass sich der Erstmitbeteiligte inzwischen weder an die Auflagen, insbesondere die vorgeschriebene Richtung des Garagendachstuhles, noch an die zwischen ihm und den Beschwerdeführern getroffenen Vereinbarungen erinnern könne und er von ihnen im Gerichtsweg die Kürzung ihres Garagendaches verlangt habe.

8 In einem Aktenvermerk vom hielt der bautechnische Sachverständige (SV) Arch. Dipl. Ing. Robert L. u. a. fest, dass der Dachstuhl der mit dem Haus des Erstmitbeteiligten verbundenen PKW-Garage um 90 Grad gedreht, mit Firstrichtung senkrecht zur Verkehrsfläche und damit abweichend vom Baukonsens errichtet worden sei. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen sei unklar, ob diese geänderte Ausführung bereits in der Errichtungsphase oder aber erst im Zuge einer zwischenzeitlichen Sanierung des Dachstuhles erfolgt sei. Bezüglich der Durchgangssituation sei jedenfalls auf die Vereinbarung im Zuge des Bauerleichterungsbescheides und die bewilligte Situierung zu verweisen. Dabei sei die Lage des Hauptobjektes mit 4,0 m zur Grundstücksgrenze, jene der PKW-Garage jedoch mit 1,10 m vom bestehenden Mauerwerk der Nachbargarage auf Grundparzelle 2111/6 festgesetzt worden. In Verbindung mit der ungenauen, jedoch von den Nachbarn vereinbarten Definition des so geschaffenen Erschließungsganges als gemeinsame Grundgrenze sei der tatsächliche Grundgrenz- bzw. Bauplatzgrenzverlauf in diesem Zwischenraum nicht näher definiert. Für eine endgültige Abklärung werde es daher erforderlich sein, Einmesspläne von einem hiezu befugten Planverfasser vorzulegen.

Ferner führte der bautechnische SV aus, dass auch die laut Bewilligungsbescheid vom genehmigte PKW-Garage auf Grundparzelle 2111/6 (Beschwerdeführer) eine Länge von 5,5 m bei einem Abstand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze aufweise. Auf Grund der dem Akt angeschlossenen Fotodokumentation sei die eingeschossige Nebenanlage samt Unterkellerung jedoch nach Nordwesten über die Nordostfassade des Hauptobjektes verlängert und zumindest deutlich über 7 m Länge in diesem Bereich ausgeführt worden.

Zusammenfassend könne daher bei beiden Objekten von einer nicht projekt- oder bescheidgemäßen Ausführung unabhängig von den Kollaudierungsbescheiden ausgegangen werden.

9 In einem weiteren Aktenvermerk vom hielt der bautechnische SV unter Hinweis auf einen zwischenzeitlich vorliegenden Lageplan des Dipl. Ing. Wolfgang B. vom ergänzend fest:

"Der Einmessplan zeigt, dass das Vordach der PKW-Garage (des Erstmitbeteiligten) (GP. 2111/25) gleich mit der gemeinsamen Grundstücksgrenze verläuft, diese jedoch nicht überragt. Im Gegensatz dazu wurde das Dach der PKW-Garage (Beschwerdeführer) (GP. 2111/6) ohne Baukonsens hinsichtlich der Garagenlänge und die Grundstücksgrenze zwischen ca. 0,25 m und 0,45 m überragend errichtet. (...)

Nach den zwischenzeitlich eingeholten Informationen scheint darüber hinaus geklärt, dass die vom Konsens abweichende Drehung des Firstes der PKW-Garage (des Erstmitbeteiligten) bereits während der Bauphase erfolgte, und somit im Zuge der Kollaudierung im Bestand zur Kenntnis genommen wurde. (...)

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass wenn beide Garagenvordächer die gemeinsame Grundgrenze nicht überragen und mit einer Schneefangvorrichtung ausgestattet sind auch bei gleichverlaufenden Trauf- bzw. Firstrichtungen keine gegenseitige funktionelle Beeinträchtigung gegeben ist. (...)"

10 Jeweils mit Erledigung des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom wurden sowohl die Beschwerdeführer als auch der Erstmitbeteiligte aufgefordert, auf ihren jeweiligen Grundparzellen umgehend den bewilligten Zustand (Baukonsens) herzustellen oder binnen sechs Wochen ab Zustellung des Schreibens mit geeigneten Unterlagen bei der Baubehörde um nachträgliche Genehmigung anzusuchen.

11 Weiteres Verfahren zur Zl. 2013/06/0025 :

12 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom wurde über das Ansuchen des Erstmitbeteiligten vom gemäß § 22 Abs. 1 lit. a, § 10 und § 9 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG) die baubehördliche Bewilligung im vereinfachten Verfahren für die nachträgliche Genehmigung der Form des Garagendaches auf Grundparzelle Nr. 2111/25 nach Maßgabe der Baubeschreibung und näher genannter Pläne vom unter Auflagen erteilt (Baukonsens).

13 Unter Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde dem Antrag des Erstmitbeteiligten auf ausnahmsweise Zulassung zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes gemäß § 25 Abs. 8 BGG für die eingeschossige Nebenanlage Folge gegeben.

14 Unter Spruchpunkt IV.2. wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer abgewiesen.

15 In der Bescheidbegründung wurde zunächst das Gutachten des bautechnischen SV vom wiedergegeben, in dem dieser u.a. Folgendes ausgeführt hatte:

"Die geänderte Ausführung der dem Wohnobjekt auf GP 2111/25 (...) dienenden Nebenanlage in Form einer angebauten und voll unterkellerten PKW-Garage in Massivbauweise soll einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung zugeführt werden.

Mit Bescheid (...) vom wurde dieses Objekt in Verbindung mit dem Hauptbaukörper einer baubehördlichen Bewilligung zugeführt, wobei der ursprüngliche Konsens von einer Orientierung des Firstes parallel zur erschließenden Verkehrsfläche ausging.

Unter Hinweis auf die bereits im Akt aufliegenden Befundungen und Ausführungen erfolgte die tatsächliche Ausführung des Satteldachstuhles bei annähernd gleichbleibenden Traufen- und Firsthöhen jedoch mit Firstrichtung senkrecht zur Erschließungsstraße, wobei diese Tatsache nicht im bescheidmäßig durchgeführten Überprüfungsverfahren festgehalten wurde und somit keine nachträgliche baubehördliche Baubewilligung erfolgte.

(...) Für eine abschließende baufachliche Beurteilung wird es aufgrund der nicht ausreichend aussagekräftigen Unterlagen erforderlich sein, der Behörde Planurkunden nach Maßgabe des § 5 BauPolG zu übermitteln.

Im Zuge des heutigen Ortsaugenscheines wurde der Sachverhalt mit allen anwesenden Beteiligten eingehend erörtert und ist aus Sachverständigensicht prinzipiell festzuhalten, dass eine nachträgliche Bewilligung der um 90 Grad gedrehten Ausführung der Satteldachkonstruktion insofern positiv beurteilbar ist, da hierdurch das angrenzende Nachbargrundstück (Nachbarbauplatz bzw. die hier befindlichen Objekte) betreffend Besonnung/Belichtung nicht wesentlich zusätzlich beeinträchtigt werden. (...)

Wie anhand, der im Akt als Amtsbehelf aufliegenden Planurkunde, verfasst durch DI Wolfgang (B) vom erkennbar, überragt die äußerste Dachkante der Dachkonstruktion, welche nun die Dachtraufe darstellt nicht die zivilrechtliche Grundstücksgrenze zur Nachbarparzelle Nr. 2111/6, welche im Sinne des BGG auch die gemeinsame Bauplatzgrenze lt. derzeitigem Konsens darstellt. Das Vorhaben ist daher unter Anwendung des § 25 Abs. 8 BGG prinzipiell bewilligungsfähig, da

1. Die Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände aufgrund der Bestandssituation und der bereits geführten Beurteilung im Bauerleichterungsbescheid für die Einschreiter eine unbillige Härte darstellen würde.

2. Auch aufgrund der Exposition und des Entfalls des ursprünglich hier vorgesehenen Giebelfeldes der Nachbarbauplatz bzw. das Objekt nicht wesentlich zusätzlich beeinträchtigt wird bzw. es auch zu einer gewissenmaßen Verbesserung der Situation kommt.

3. Insgesamt kann aufgrund der beschriebenen Umstände von einem überwiegenden Vorteil gegenüber dem geringeren Nachteil der betroffenen Nachbarn ausgegangen werden.

4. Die Lage der Bauten ergibt sich auch nicht in einer anderen Form aus einem Bebauungsplan.

Zusammenfassend wird der Behörde daher empfohlen vorbehaltlich einer abschließenden Stellungnahme nach Vorliegen der beschriebenen Planunterlagen die nachträgliche baubehördliche Bewilligung in Verbindung mit der Ausnahme der Abstandsunterschreitung im Sinne des § 25 Abs. 8 BGG auszusprechen, wobei projektbezogen noch Auflagen bescheidmäßig zu übernehmen sein werden."

16 Ferner wurde in der Bescheidbegründung die Fortsetzung der Beurteilung des bautechnischen Sachverständigen vom wiedergegeben, in der zunächst auf einen zwischenzeitlich vorgelegten Einreichplan vom verwiesen und danach wie folgt ausgeführt worden war:

"Aus baufachlicher Sicht kann nunmehr festgestellt werden, dass die o.a. Projektunterlagen den zu stellenden Anforderungen gemäß BauPolG im Wesentlichen entsprechen. Im Zuge der heutigen Verhandlung wird ergänzend zu den Ausführungen in der Verhandlungsschrift vom nochmals erörtert, dass der eigentliche Verfahrensgegenstand lediglich die Drehung des Satteldachstuhles um 90 Grad unter Beibehaltung der Traufenhöhen ist und bereits festgehalten wurde, dass die Situierung des aufgehenden Mauerwerkes bzw. die Dimension des erstgeschossigen Bauteiles an sich einen baurechtlichen Konsens (auch entsprechend der Stellungnahme des Nachbarn im Ursprungsverfahren) darstellt. Im Sinne der Bestimmungen des § 25 BGG ist es dabei nicht abstandsrelevant, ob das Giebelfeld oder die Traufenseite bei gleichen Traufenhöhen der fraglichen Bauplatzgrenze zugewandt ist. Es ist daher lediglich zu beurteilen, ob aufgrund der geänderten Geometrie und Ausführung der Bauteile eine unterschiedlich zu beurteilende Situation hinsichtlich der Beeinträchtigung der Objekte und Grundstücke betreffend Belichtung aber auch aus brandschutztechnischen Überlegungen gegeben ist.

(...)

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Vorhaben nicht der rechtskräftigen Flächenwidmung sowie den Festsetzungen der Bauplatzerklärung widerspricht und hinsichtlich der Lage der Bauten im Bauplatz auf oben beurteilte Ausnahmen zu verweisen ist. Die geänderte Dachausführung lässt keine zusätzliche Beeinträchtigung des gegebenen Baucharakters sowie des vorhandenen Straßen- und Siedlungsbildes erwarten und bleiben darüber hinaus die Feststellungen zum ursprünglichen Baubewilligungsbescheid aufrecht.

Es besteht demnach kein Einwand aus bautechnischer Sicht gegen die nachträgliche Genehmigung der geänderten Bauausführung im Sinn des § 10 BauPolG (vereinfachtes Verfahren)."

17 Die Beschwerdeführer hatten sich in der am durchgeführten mündlichen Verhandlung gegen die nachträgliche Baubewilligung der Garage des Erstmitbeteiligten ausgesprochen sowie auf den Bauerleichterungsbescheid vom , auf ihr Ansuchen an die zweitmitbeteiligte Gemeinde vom und den Devolutionsantrag vom verwiesen. Auch in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom hatte sich der Erstbeschwerdeführer gegen die nachträgliche Baubewilligung der bestehenden Garage ausgesprochen, solange nicht sichergestellt sei, dass der nicht der Baubewilligung vom entsprechende Dachstuhl innerhalb einer angemessenen Frist umgebaut werde. Dazu hatte der Erstbeschwerdeführer nochmals auf die am mit dem Erstmitbeteiligten getroffene Vereinbarung, die Grundlage des Bauerleichterungsbescheides gewesen sei, verwiesen. Die Rechtmäßigkeit dieser Vereinbarung sei durch das Bezirksgericht S und in weiterer Folge durch das Landesgericht S mit Urteil vom bestätigt worden.

18 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt der Bürgermeister im erstinstanzlichen Bescheid vom fest, unter Zugrundelegung des ermittelten Sachverhaltes, insbesondere des Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen, lägen keine Versagungsgründe gemäß § 9 BauPolG vor und seien die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt.

19 Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 8 BGG 1968 lägen vor, weshalb auch die Abstandsunterschreitung zuzulassen gewesen sei.

20 Die Einwendungen der Beschwerdeführer bezögen sich im Wesentlichen darauf, dass der Dachstuhl konsenswidrig errichtet worden sei. Grundlage dieses Verfahrens sei die nachträgliche Genehmigung der Form des Garagendaches sowie die Zulassung der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes des Nebengebäudes. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass eine nachträgliche Bewilligung der um 90 Grad gedrehten Ausführung der Satteldachkonstruktion positiv zu beurteilen sei, weil hiedurch das angrenzende Nachbargrundstück (Nachbarbauplatz) bzw. die hier befindlichen Objekte betreffend Besonnung/Belichtung nicht wesentlich zusätzlich beeinträchtigt würden.

21 Weiters überrage die äußerste Dachkante der Dachkonstruktion, welche nun die Dachtraufe darstelle, nicht die zivilrechtliche Grundstücksgrenze zur Nachbarparzelle Nr. 2111/6, welche im Sinne des BGG auch die gemeinsame Bauplatzgrenze laut derzeitigem Konsens darstelle. Im Sinne der Bestimmungen des § 25 BGG sei es dabei nicht abstandsrelevant, ob das Giebelfeld oder die Traufenseite bei gleichen Traufenhöhen der fraglichen Bauplatzgrenze zugewandt sei.

22 Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der Gemeindevertretung der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom (Beschlussfassung am ) als unbegründet abgewiesen.

23 Unter Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde der Devolutionsantrag vom als unbegründet abgewiesen.

24 In ihren rechtlichen Erwägungen verwies die Berufungsbehörde ebenfalls auf das Gutachten des bautechnischen SV, auf dessen Grundlage die erstinstanzliche Behörde nur zu dem Ergebnis habe kommen können, dass keine Versagungsgründe gemäß § 9 BauPolG vorlägen und die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt seien. Es sei richtig, dass der Dachstuhl der Garage des Erstmitbeteiligten nicht entsprechend dem (seinerzeitigen) Einreichplan mit Firstrichtigung parallel zur Straße errichtet worden sei, weshalb auch die nachträgliche Genehmigung der Form des Garagendaches beantragt worden sei. Die Überlappung der beiden Dächer ergebe sich aus dem Grenzüberbau der Beschwerdeführer und nicht aus der Form des bewilligten Garagendaches.

25 Die erstinstanzliche Behörde habe zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 8 BGG vorlägen und eine Abstandsunterschreitung zuzulassen gewesen sei.

26 Weshalb die erstinstanzliche Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführer zu Unrecht abgewiesen hätte, sei in der Berufung nicht begründet worden. Aus dem Sachverständigengutachten habe sich ergeben, dass eine nachträgliche Bewilligung der um 90 Grad gedrehten Ausführung der Satteldachkonstruktion positiv zu beurteilen gewesen sei, weil hierdurch das angrenzende Nachbargrundstück (Nachbarbauplatz) bzw. die hier befindlichen Objekte betreffend Besonnung/Belichtung nicht wesentlich zusätzlich beeinträchtigt würden.

27 Weiters überrage die äußerste Dachkante der Dachkonstruktion (des Erstmitbeteiligten), welche nun die Dachtraufe darstelle, nicht die Bauplatzgrenze zur Nachbarparzelle Nr. 2111/6. Im Sinne der Bestimmungen des § 25 BGG sei es dabei nicht abstandsrelevant, ob das Giebelfeld oder die Traufenseite bei gleichen Traufenhöhen der fraglichen Bauplatzgrenze zugewandt sei.

28 Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, im erstinstanzlichen Bescheid fehle jeder Hinweis auf ihren Antrag auf Änderung des konsenswidrig errichteten Garagendachstuhles vom und den an die Gemeindevertretung gerichteten Devolutionsantrag vom , hielt die Berufungsbehörde fest, unabhängig davon, dass die erstinstanzliche Baubehörde auf Grund des eingebrachten Devolutionsantrages nicht mehr zuständig gewesen sei, habe sich durch die Bewilligung für die nachträgliche Genehmigung der Form des Garagendaches eine Entscheidung erübrigt. Diese Bewilligung werde von der Gemeindevertretung bestätigt, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

29 Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung wurde mit dem zur Zl. 2013/06/0025 angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) vom , Zl. 20704-07/437/5-2012, als unbegründet abgewiesen.

30 Unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 BauPolG führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Berufungsbehörde aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren bautechnischen Gutachtens zutreffend zu dem Ergebnis habe kommen können, dass keine Versagungsgründe vorlägen und die Bewilligung zu erteilen gewesen sei. Die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Interesses könne nicht erkannt werden und sei in entsprechender Form auch nicht vorgebracht worden.

31 Hinsichtlich der nachträglichen Bewilligung sowohl der gedrehten Garagenform als auch der Unterschreitung des Mindestabstandes hielt die belangte Behörde fest, die Berufungsbehörde sei bei der Beurteilung richtigerweise von der Fiktion ausgegangen, dass das Vordach (der Garage) der Beschwerdeführer eben nicht die Bauplatzgrenze überrage, sondern in diesem Punkt den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Die Garage des Erstmitbeteiligten ende samt Vordach an der Grundstücksbzw. Bauplatzgrenze. Sämtliche baurechtlichen und tatsächlichen Probleme im gegenständlichen Fall, insbesondere auch im Zusammenhang mit § 25 BGG, seien erst aus dem Überragen der Bauplatzgrenze durch die Garage der Beschwerdeführer entstanden. Basierend auf dieser Fiktion hätten die Anforderungen des § 25 BGG positiv beantwortet werden können.

32 Die Frage, ob der Keller unter der Garage baubehördlich von der Bewilligung mitumfasst sei, stelle kein subjektivöffentliches Recht dar, die Beschwerdeführer hätten damit nichts für sich gewinnen können.

33 Zu trennen seien der baurechtliche und der zivilrechtliche Aspekt dieses Falles. Mit Urteil des Bezirksgerichtes S vom , Zl. 25 C 1711/06y, sei ausgesprochen worden, dass der Nachbar (Erstmitbeteiligter) den Überbau der Garage der Beschwerdeführer auf sein Grundstück akzeptiert habe, um selbst eine Baubewilligung für seine Garage zu erlangen. Ein zivilrechtlicher Beseitigungsanspruch des Garagenüberbaus der Beschwerdeführer bestehe daher nicht. Andererseits sei im zitierten Urteil entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer auch festgehalten worden, dass damit kein allfälliges gemeinsames Eigentum geschaffen worden sei. Mit der zivilrechtlichen Komponente sei daher noch keine Aussage über die baurechtlichen Gesichtspunkte getroffen worden.

34 Wesentlich sei, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze durch Dipl. Ing. B. vermessen worden sei und sich daraus die Überbauung im angezogenen Ausmaß ergebe. Die Überbauung selbst sei unstrittig. Auch wenn die Überbauung aus dem zivilrechtlichen Blickwinkel auf Grund der Vereinbarung zulässig erscheine, sei dies im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Bauverfahren jedoch irrelevant.

35 Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2013/06/0025 protokollierte Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

36 Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift - ebenso wie der Erstmitbeteiligte in seiner Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

37 Die Beschwerdeführer replizierten zur Gegenschrift des Erstmitbeteiligten.

38 Weiteres Verfahren zur Zl. 2013/06/0026 :

39 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom wurde das (am eingelangte) Ansuchen der Beschwerdeführer auf nachträgliche Genehmigung für den Anbau eines Abstellraumes mit Unterkellerung an die bestehende und genehmigte Doppelgarage auf Grundparzelle Nr. 2111/6 nach Maßgabe der Baubeschreibung und Pläne der H. E. GmbH vom November 2009 gemäß § 22 Abs. 1 lit. a und § 9 BauPolG abgewiesen.

40 Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf ausnahmsweise Zulassung zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes gemäß § 25 Abs. 8 BGG für die eingeschossige Nebenanlage abgewiesen.

41 Unter Spruchpunkt III. wurden den Beschwerdeführern als grundbücherliche Eigentümer der Grundparzelle Nr. 2111/6 nachstehende baubehördliche Aufträge erteilt:

"1. Beseitigungsaufträge:

a. Das die nord-östliche Grundgrenze (=Bauplatzgrenze) zur Grundparzelle Nr. 2111/25 (...) überragende Vordach ist soweit rückzubauen, dass der konsensgemäße Zustand wieder hergestellt wird. Jedenfalls haben sämtliche äußersten Bauteile auf eigenem Bauplatz zur Ausführung zu kommen.

(Bescheidbeilage 1b, rot umrissen)

b. Die Verlängerung der Garage entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze (= Bauplatzgrenze) zur Grundparzelle Nr. 2111/25 (...) ist abzubrechen und ist der ursprünglich bewilligte Zustand wiederherzustellen. (Bescheidbeilage 1a/1b, rot schraffiert).

c. Die Unterkellerung der bestehenden, sowie jene des späteren Anbaues sind nicht konsensgemäß und daher ebenfalls rückzubauen (Bescheidbeilage 1a/1b, rot schraffiert).

2. Der konsensgemäße Zustand laut Baubewilligungsbescheid vom nach Maßgabe der Baubeschreibung und Plan des Dipl. Ing. Anton (W.) vom , genehmigt durch die Baubehörde der (zweitmitbeteiligten) Gemeinde am , ist wieder herzustellen.

3. Die Beseitigung laut Punkt 1. und Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes hat binnen einer Frist von 4 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu erfolgen."

42 In der Bescheidbegründung verwies die erstinstanzliche Behörde zunächst auf das Gutachten des bautechnischen SV vom , in der dieser Folgendes ausgeführt hatte:

"(...)

Mit Bescheid der (zweitmitbeteiligten) Gemeinde vom wurde die Errichtung eines Wohnobjektes samt angebauter und nichtunterkellerter PKW-Doppelgarage mit überdecktem Zugang einer baubehördlichen Bewilligung zugeführt. Die Konsenspläne gehen dabei von einem eingeschossigen, nicht unterkellerten Baukörper in Massivbauweise aus, welcher ein grundrissliches Ausmaß von ca. 5,50 m x 6,90 m zuzüglich eines 2,00 m breiten, abgestützten Zuganges zum Hauptobjekt aufweist. Der Dachabschluss ist in Form eines zimmermannsmäßig gefertigten Holz-Satteldachstuhles über eine Stahlmassivdecke bei Traufenhöhen von ca. 3,00 m und einer Firsthöhe von ca. 4,90 m mit Firstrichtung senkrecht zur aufschließenden Verkehrsfläche bewilligt. Zur nordöstlich verlaufenden Bauplatzgrenze, welche auch die zivilrechtliche Grundstücksgrenze zur Nachbarparzelle Nr. 2111/25 (...) darstellt, war ein Abstand von 0,50 m vorgesehen.

Nunmehr soll auf Basis der beschriebenen Projektunterlagen die geänderte Ausführung der Nebenanlage mit nachstehenden Abweichungen einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung in Verbindung mit den damit verbundenen Unterschreitungen des erforderlichen Mindestabstandes zugeführt werden:


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Das Garagenobjekt wurde insgesamt an der Giebelseite um ca. 0,60 m verschmälert, wodurch Nachbarrechte nicht berührt werden.
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Entlang der nordöstlichen Bauplatzgrenze wurde die Gebäudelänge um ca. 4,00 m auf nunmehr auf ca. 9,55 m verlängert.
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Die gesamte bebaute Fläche wurde voll unterkellert und der Garagenbauteil über einen Zugang vom Stiegenhaus des Hauptobjektes erschlossen und innerhalb dieses Raumvolumens 3 Kellerräume durch Zwischenwände voneinander abgetrennt. Zusätzlich wurde für die ausschließliche Erschließung des nordseitigen Kellerraumes ein Außentürelement eingefügt.
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Entgegen der Ursprungsbewilligung ergeben sich nunmehr Traufenhöhen straßenseitig von ca. 2,60 m, welche bedingt durch den nach Nordwesten fallenden Geländeverlauf bis auf ca. 4,50 m - bezogen auf das angrenzende Geländeniveau - ansteigen.
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Zur Belichtung der neugeschaffenen Räumlichkeiten wurden anstelle des ursprünglich projektierten Garagenfensters für diese und den angrenzenden Abstellbereich jeweils 1 Fensterelement und im Kellerschoss 2 weitere Kellerfenster ausgebildet.
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Entsprechend den vorliegenden Geometerplänen des DI Wolfgang (B.) vom ist festzustellen, dass der Mindestabstand zu der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze in der tatsächlichen Ausführung 0,43 m bzw. im geringsten Bereich 0,33 m beträgt.
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Auf Grund des Dachvorsprunges traufseitig überragt die Traufe die Grundstücksgrenze (=Bauplatzgrenze) um bis zu 0,35 m bzw. der äußerste Bauteil (einschließlich Dachrinne) diese um ca. 0,45 m.
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Die Länge des Nebengebäudes über die äußerste Dachkante gemessen beträgt ca. 10,90 m anstelle der ursprünglich vorgesehenen 7,30 m.
Aus baufachlicher Sicht ist daher festzuhalten, dass auf Grund der baurechtlichen Bestimmungen - unabhängig von den zivilrechtlichen Problemstellungen - das Überragen der Bauplatzgrenze, welche in diesem Fall die zivilrechtliche Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 2111/6 und 2111/25 (...) darstellt prinzipiell nicht zulässig ist. Für eine allfällige nachträgliche Bewilligung der geänderten Bauausführung wird es daher unabdingbar sein, diese Grenzverletzung durch den Rückbau des Dachvorsprunges zu beseitigen.
Die Verlängerung der Nebenanlage sowie das näher Heranbauen an die Bauplatzgrenze wie oben beschrieben stellen in Verbindung mit der fallenden Urgeländesituation weitere Unterschreitungen des gesetzlichen Mindestabstandes zur bereits im Ursprungsbescheid erfolgten Beurteilung der Bauerleichterung dar. Auf Grund der Bebauung am Nachbargrundstück sowie Lage der baulichen Erweiterung im Südwesten des betroffenen Nachbarn ist eine gewisse Beeinträchtigung desselben nicht auszuschließen. Die unmittelbar angrenzende Grundfläche auf Grundparzelle Nr. 2111/25 (...) stellt einen Vorgartenbereich mit einem Kellerabgang zum Nachbarobjekt dar und werden die Aufenthaltsräume im EG an dieser Seite sowohl von Nordwesten als auch Südwesten her natürlich belichtet. Zwischen der Südwestfassade des Nachbarobjektes und der Abstellraumerweiterung ergibt sich ein Abstand von annähernd 5,00 m soweit anhand der Projektunterlagen beurteilt war und ist auf Grund der Höhe der Bestandsbauten dadurch keine unzumutbare zusätzliche Beeinträchtigung hinsichtlich direkter Belichtung/Besonnung aber auch brandschutztechnischen Gesichtspunkten - vorbehaltlich noch durchzuführender Nachbesserungen bzw. Qualifikationen - zu erwarten.
Für eine allfällige nachträgliche Bewilligung der beschriebenen Abstandsunterschreitungen und baulichen Erweiterungen wird es auf Grund der Einheit der beantragten Maßnahme erforderlich sein, das vorliegende Projekt zumindest hinsichtlich des beschriebenen Dachvorsprunges außerhalb der eigenen Bauplatzgrenzen abzuändern."
43 Der Erstmitbeteiligte hatte sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend geäußert, dass er bei Einhaltung der in der Sachverhaltsdarstellung beschriebenen Maßnahmen keinen Einwand erhebe und darauf hinweise, dass sämtliche baurechtliche Bestimmungen einzuhalten seien.
44 Darüber hinaus - so die erstinstanzliche Behörde in der Begründung des Bescheides - sei festzuhalten, dass seitens des Erstmitbeteiligten weder schriftlich bis zum Tage vor der Verhandlung noch mündlich am Tage der Verhandlung Einwendungen eingebracht worden seien. Demnach sei gemäß § 42 Abs. 1 AVG Präklusion eingetreten.
45 Die Beschwerdeführer hätten ihr Einreichprojekt binnen der gesetzten Frist nicht abgeändert.
46 In ihrer rechtlichen Beurteilung hielt die erstinstanzliche Behörde fest, die Bewilligung sei gemäß § 9 Abs. 1 BauPolG zu versagen, wenn die baurechtliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheine. Dies sei hier insbesondere durch die Überbauung der gemeinsamen Bauplatz- und zivilrechtlichen Grundstücksgrenze zur Grundparzelle Nr. 2111/25 gegeben, was nicht nur § 25 BGG grundlegend widerspreche, sondern auch subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletze.
47 Nach Zitierung des § 25 Abs. 8 BGG führte die erstinstanzliche Behörde ferner aus, für eine nachträgliche Bewilligung der Abstandsunterschreitungen und baulichen Erweiterungen wäre es aufgrund der Einheit der beantragten Maßnahme erforderlich gewesen, das vorliegende Projekt zumindest hinsichtlich des Dachvorsprunges außerhalb der eigenen Bauplatzgrenzen abzuändern. Dies sei den Beschwerdeführern mitgeteilt worden. Eine Abänderung sei nicht erfolgt. Unter Zugrundelegung des ermittelten Sachverhaltes, insbesondere des Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen, sei festgestellt worden, dass mehrere Versagungsgründe gemäß § 9 BauPolG vorlägen. Da eine nachträgliche Bewilligung nicht möglich gewesen sei, habe der Beseitigungsauftrag erteilt werden müssen.
48 Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom (Beschlussfassung am ) als unbegründet abgewiesen.
49 Begründend wurde ausgeführt, es sei unstrittig, dass eine Überbauung der Bauplatzgrenze zu Grundparzelle Nr. 2111/25 gegeben sei. Diese Überbauung widerspreche nicht nur § 25 BGG, sondern verletze auch subjektiv-öffentliche Nachbarrechte. Die Beschwerdeführer hätten eine Frist von vier Wochen zur Abänderung des Projekts dahingehend, dass ein Überragen der Bauplatzgrenze mit Teilen der Garage nicht mehr gegeben sei, ungenützt verstreichen lassen. Bereits aufgrund der Tatsache, dass das Projekt nicht bewilligungsfähig gewesen sei, habe auch dem Antrag auf eine ausnahmsweise Unterschreitung der in § 25 Abs. 3 und 4 leg. cit. festgelegten Abstände nicht Folge gegeben werden können.
50 Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. 20704-07/438/5-2012, als unbegründet abgewiesen.
51 In ihrer Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, das Garagenvordach der Beschwerdeführer überrage die Grundstücks- und auch Bauplatzgrenze zum benachbarten Erstmitbeteiligten in einem Ausmaß von ca. 0,5 m. Aufgrund entsprechender Ansuchen sei dem Erstmitbeteiligten die nachträgliche Bewilligung für die geänderte Bauführung seiner Garage bewilligt worden. Die Beschwerdeführer seien der Aufforderung, ihr Projekt derart abzuändern, dass das Vordach die Bauplatzgrenze nicht mehr überrage, nicht nachgekommen.
52 Die Beschwerdeführer hätten mittlerweile zu Zl. 32 C 220/12v beim Bezirksgericht S eine Klage auf Erteilung der Zustimmung einer Änderung des bestehenden Bauplatzes eingebracht und begehrt, dass ihr Bauplatz und der Bauplatz des Erstmitbeteiligten zu einem gemeinsamen Bauplatz zusammengelegt werden. Die zuständige Richterin habe dieses zivilrechtliche Verfahren bis zur Entscheidung über das Vorstellungsverfahren unterbrochen.
53 In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde fest, es seien der baurechtliche und der zivilrechtliche Aspekt dieses Falles zu trennen. Das Bezirksgericht S habe bereits mit Urteil vom , Zl. 25 C 1711/06y, ausgesprochen, dass der Erstmitbeteiligte den Überbau der Garage der Beschwerdeführer auf sein Grundstück akzeptiert habe, um selbst eine Baubewilligung für seine Garage zu erlangen. Ein zivilrechtlicher Beseitigungsanspruch des Garagenüberbaus der Beschwerdeführer bestehe daher nicht. Andererseits sei im zitierten Urteil entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer auch festgehalten worden, dass damit kein allfälliges gemeinsames Eigentum geschaffen worden sei. Mit der zivilrechtlichen Komponente sei jedoch noch keine Aussage über die baurechtlichen Gesichtspunkte getroffen worden.
54 Aus der durch Dipl. Ing. B. erfolgten Vermessung der gemeinsamen Grundstücksgrenze ergebe sich die Überbauung im angezogenen Ausmaß. Die Überbauung selbst sei unstrittig. Auch wenn die Überbauung aus dem zivilrechtlichen Blickwinkel aufgrund der Vereinbarung zulässig erscheine, sei dies im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Bauverfahren jedoch irrelevant.
55 Unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 BauPolG führte die belangte Behörde aus, es sei unstrittig, dass die Garage mit ihrem Vordach über die Bauplatzgrenze rage. Eine Bewilligungsfähigkeit sei daher grundsätzlich nicht gegeben gewesen. Daher hätten auch die Ausnahmebestimmungen des § 25 BGG nicht zur Anwendung gebracht werden können. Eine nachträgliche Bewilligung der konsenslos errichteten Garage sei daher nicht möglich gewesen.
56 Im weiteren Verfahren in dieser Verwaltungsangelegenheit sei jedoch zu beachten, dass eine Klage auf Erteilung der Zustimmung betreffend die Errichtung eines gemeinsamen Bauplatzes eingebracht worden sei. Dieses Verfahren sei bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde unterbrochen worden. Wenngleich eher davon auszugehen sei, dass die Entscheidung über die eingebrachte Klage eine Vorfrage für das vorliegende Verwaltungsverfahren darstelle, sei nunmehr eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde gefallen und werde das Zivilverfahren fortzuführen sein. Es werde daher abzuwarten sein, ob der Klage der Beschwerdeführer stattgegeben werde und die beklagte Partei, der Erstmitbeteiligte, seine Zustimmung zur Errichtung eines gemeinsamen Bauplatzes zu erteilen habe.
57 Den Beschwerdeführern werde hingegen zu bedenken gegeben, ob nicht eine tatsächliche Heranführung des Vordaches an die Grundstücksgrenze und damit Bauplatzgrenze zu einer wesentlichen Verfahrensverkürzung und damit verbundenen Kostenersparnis führen könnte.
58 Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zl. 2013/06/0026 protokollierte Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
59 Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - ebenso wie der Erstmitbeteiligte in seiner Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
60 Die Beschwerdeführer replizierten zur Gegenschrift des Erstmitbeteiligten.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
61 Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
62 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
63 Das Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG), LGBl. Nr. 40/1997 in der Fassung LGBl. Nr. 20/2010, lautet auszugsweise:
"
Entscheidungen über das Bewilligungsansuchen § 9

(1) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn

(...)

6. durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz;

(...)

Liegen solche Gründe nicht vor, hat die Baubehörde die Bewilligung zu erteilen.

(...)

Vereinfachtes Verfahren

§ 10

(1) Die in den Abs. 3 bis 9 getroffenen Sonderbestimmungen gelten vorbehaltlich Abs. 2 für das Verfahren über folgende bauliche Maßnahmen:

(...)"

64 Das Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz (BGG), LGBl. Nr. 69/1968 in der Fassung LGBl. Nr. 118/2009, lautet

auszugsweise:

" Lage der Bauten im Bauplatz

§ 25

(1) Die Bauten sollen im Bauplatz und zueinander so gelegen sein, dass sowohl sie als auch die auf benachbarten Bauplätzen bestehenden oder zu errichtenden Bauten eine ihrem Zweck entsprechende Besonnung und Belichtung erhalten und dass die dem Aufenthalt von Menschen dienenden Räume so weit wie möglich vor Lärmeinwirkung geschützt sind.

(2) Soweit nicht durch die im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsgrundlagen Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz vorgesehen sind und soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand der Bauten zu den Grenzen des Bauplatzes oder der Bauten zueinander vorgeschrieben ist, gelten hinsichtlich der Lage der Bauten im Bauplatz die nachstehenden Bestimmungen.

(3) Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, dass ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluss auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen).

(...)

(7a) Zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschossige Nebenanlagen können im Bauplatz auch innerhalb des seitlichen Mindestabstandes oder vor der Baufluchtlinie errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

1. Die Lage der Nebenanlagen (für Fahrräder, Abfallbehälter und Altstoffcontainer sowie Garagen oder überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze) darf nicht zu einer Festlegung gemäß § 53 Abs 2 Z 12 bzw 16 ROG 2009 im Widerspruch stehen.

2. Der Abstand zwischen den äußersten Teilen des Baus und der Bauplatzgrenze muss mindestens 2 m betragen, wenn die Nachbarn nicht einer Unterschreitung dieses Abstandes ausdrücklich zustimmen und nicht durch andere Rechtsvorschriften ein größerer Abstand vorgeschrieben ist.

(...)

(8) Die für die Baubewilligung zuständige Behörde kann auf Antrag die Unterschreitung der in den Abs. 3 und 4 festgesetzten Abstände durch Bescheid ausnahmsweise zulassen, wenn

a) die Einhaltung nach der besonderen Lage des Einzelfalles für den Ausnahmewerber eine unbillige Härte darstellt, wie etwa, wenn bestehende Bauten nicht in einer zur Erhaltung oder zeitgemäßen Wahrung ihrer Funktion dringend erforderlichen Weise geändert werden könnten oder die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt wäre;

b) benachbarte Grundstücke oder Bauten und Anlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden, insbesondere nicht ihre Bebaubarkeit bzw. das gewährleistete und erforderliche Tageslicht verlieren oder in diesen Belangen wesentlich beeinträchtigt werden;

c) insgesamt der Vorteil des Ausnahmewerbers größer ist als der Nachteil für die benachbarten Grundstücke, Bauten und Anlagen und

d) die Lage des Baues sich nicht aus einem Bebauungsplan ergibt.

Die Voraussetzung der lit a gilt nicht für zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschossige Nebenanlagen, ebenso nicht die Voraussetzung der lit d, soweit es sich nicht um Festlegungen gemäß § 53 Abs 2 Z 12 und 16 ROG 2009 handelt.

Die Ausnahme kann mit der Baubewilligung verbunden werden. Parteien sind die Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Bei der Festlegung der Lage der Bauten in einem Bebauungsplan kann in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Voraussetzungen eine Unterschreitung der Abstände gemäß Abs. 4 festgelegt werden."

65 Zunächst ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, wonach in den vorliegenden Fällen baurechtliche und zivilrechtliche Aspekte zu trennen seien, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. So ist etwa der Umstand allein, dass ein zivilrechtlicher Anspruch des Erstmitbeteiligten auf Beseitigung des Garagenüberbaus der Beschwerdeführer nicht bestehe, für die in den gegenständlichen baurechtlichen Verfahren zu beurteilenden Fragen nicht entscheidend. Gleiches gilt für die Ausführungen, in einem zivilgerichtlichen Verfahren sei bestätigt worden, dass der Zwischenraum zwischen den Garagen, welcher nach der Vereinbarung als gemeinsamer Zugang benutzt werde, aufgrund der Widmung "als gemeinsames Eigentum zu qualifizieren sei. Zumindest sei eine entsprechende Dienstbarkeit begründet worden".

66 Ferner ging die belangte Behörde davon aus, dass im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide über die Klage der Beschwerdeführer auf Erteilung der Zustimmung des Erstmitbeteiligten betreffend die Errichtung eines gemeinsamen Bauplatzes noch keine Entscheidung vorgelegen, das Verfahren vielmehr ausgesetzt worden sei. Selbst wenn die letztgenannte Feststellung über die Aussetzung des zivilgerichtlichen Verfahrens unzutreffend sein sollte, traten die Beschwerdeführer in ihrer Replik dem vom Erstmitbeteiligten dazu in seiner zur Zl. 2013/06/0026 vorgelegten Gegenschrift erstatteten Vorbringen, es sei das erwähnte Klagebegehren der Beschwerdeführer zur Gänze abgewiesen worden, nicht konkret entgegen. Es ist daher bei der gegenständlichen Prüfung des angefochtenen Bescheides aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht vom Vorliegen eines gemeinsamen Bauplatzes auszugehen.

67 Zu der zur Zl. 2013/06/0025 protokollierten Beschwerde :

68 Mit dem zur Zl. 2013/06/0025 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die von den Beschwerdeführern gegen die dem Erstmitbeteiligten im Instanzenzug erteilte baubehördliche Bewilligung im vereinfachten Verfahren für die nachträgliche Genehmigung der Form des Garagendaches auf Grst. 2111/25 und gegen die erfolgte Stattgabe des Antrages des Erstmitbeteiligten auf ausnahmsweise Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes gemäß § 25 Abs. 8 BGG für die eingeschossige Nebenanlage erhobene Vorstellung abgewiesen.

69 Unstrittig wurde der Dachstuhl der Garage des Erstmitbeteiligten entgegen der 1973 erteilten baurechtlichen Bewilligung um 90 Grad gedreht. Die äußerste Dachkante der Dachkonstruktion überragt nicht die Grenze zum Grst. 2111/6 der Beschwerdeführer, die Garage des Erstmitbeteiligten unterschreitet jedoch den bescheidmäßig festgelegten Mindestabstand von 1,10 m zur Garage der Beschwerdeführer. Nach den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen überlappen einander die beiden Garagenvordächer in einem Ausmaß von etwa 0,5 m, wobei das Garagenvordach der Garage der Beschwerdeführer die Grundstücks- und Bauplatzgrenze zum Grst. 2111/25 des Erstmitbeteiligten im Ausmaß von ca. 0,5 m überragt.

70 Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden die Beschwerdeführer durch die Vorgangsweise der Baubehörden und der belangten Behörde, bei der gegenständlichen Beurteilung von der den Beschwerdeführern erteilten Baubewilligung auszugehen, in keinen Rechten verletzt.

71 Daran ändert auch der in der Beschwerde - u.a. im Zusammenhang mit dem § 25 Abs. 8 BGG (auf den in weiterer Folge noch einzugehen sein wird) - erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob am ein rechtmäßiges Bauvorhaben der Beschwerdeführer vorgelegen sei oder nicht. An anderer Stelle der Beschwerde wird dazu ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer und der Rechtsvorgänger des Zweitbeschwerdeführers hätten im Jahr 1973 mit dem Erstmitbeteiligten, dessen Bauvorhaben damals aufgrund zu geringer Nachbarabstände nicht habe genehmigt werden können, eine Vereinbarung getroffen, die beiden Seiten nur Vorteile bringen sollte. Die Garage der Beschwerdeführer sollte, so wie errichtet, bestehen bleiben und für das vom Erstmitbeteiligten geplante Einfamilienhaus mit Garage sollte mit einigen Abänderungen und Auflagen nach einer entsprechenden Bauerleichterung (Bescheid vom ) die Baubewilligung erteilt werden. Somit sei der bei der Errichtung des Objektes der Beschwerdeführer unterlaufene (geringfügige), nicht als solcher erkannte Fehler nachträglich saniert worden, weshalb im Sinne des Art. IV. der Kundmachung über die Wiederverlautbarung des BauPolG, LGBl. Nr. 40/1997, im Zeitpunkt des Inkrafttreten des BauPolG 1973 am ein rechtmäßig errichteter Bau vorgelegen sei.

72 Mit diesem Vorbringen nehmen die Beschwerdeführer auf folgende Bestimmung Bezug:

" Artikel IV der Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Baupolizeigesetzes LGBl Nr 40/1997

Die in den folgenden Bestimmungen enthaltenen Übergangsbestimmungen werden durch diese Wiederverlautbarung nicht berührt. Sie lauten wie folgt:

1. § 24 Abs 2, 3, 5 und 6 des Baupolizeigesetzes, LGBl Nr 117/1973 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 136/1973:

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausgeführten oder in Ausführung begriffenen baulichen Maßnahmen gelten, soweit dies rechtmäßig erfolgt ist bzw erfolgt, als im Sinne dieses Gesetzes bewilligte bauliche Maßnahmen.

(...)"

73 Dabei lassen die Beschwerdeführer jedoch außer Acht, dass ihnen mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung ihres damals verfahrensgegenständlichen Objektes samt Garage auf Grst. 2111/6, nicht jedoch zur Überschreitung der Grenzen des Grst. 2111/6 bzw. der Bauplatzgrenze erteilt wurde. Weder durch die mit dem Erstmitbeteiligten geschlossene Vereinbarung vom noch durch den dem Erstmitbeteiligten erteilten Bauerleichterungsbescheid vom konnte aber die - hier in Rede stehende - konsensüberschreitende Errichtung der Garage der Beschwerdeführer, mag diese auch nicht beabsichtigt gewesen sein, nachträglich saniert bzw. bewilligt werden. Es lag somit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, keine rechtmäßig ausgeführte oder in Ausführung begriffene bauliche Maßnahme vor. Im Übrigen beinhaltete die Vereinbarung vom zwar Regelungen u. a. über den Abstand der geplanten Garage des Erstmitbeteiligten zur bestehenden Garage der Beschwerdeführer, jedoch keine Vereinbarung dahingehend, dass Teile des Objektes der Beschwerdeführer auch auf Grst. 2111/25 zu liegen kämen.

74 Das Mitspracherecht des Nachbarn ist im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0071, mwN)

75 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei § 25 Abs. 8 BGG um eine Ermessensbestimmung, wobei die in lit. a bis lit. d genannten Voraussetzungen für die Ermessensübung kumulativ vorliegen müssen. Der Nachbar hat ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach § 25 Abs. 8 BGG, die seine Interessensphäre berührt, nur bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren erteilt wird. Andererseits hat auch der Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Ausnahme nach § 25 Abs. 8 BGG bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen nach einer im Sinn des Gesetzes gelegenen Ermessensübung und in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren auch erteilt wird (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 2003/06/0071, und vom , Zl. Ra 2015/06/0033, jeweils mwN). Ferner kommt es bei der Gewährung einer Abstandsnachsicht gemäß § 25 Abs. 8 BGG bei keinem Kriterium auf die Zustimmung benachbarter Grundeigentümer an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0161).

76 Unter Verweis auf die gutachtlichen Ausführungen des beigezogenen bautechnischen SV kamen die Baubehörden und die belangte Behörde zum Ergebnis, dass hinsichtlich der eingeschossigen Nebenanlage des Erstmitbeteiligten die Voraussetzungen des § 25 Abs. 8 BGG für die ausnahmsweise Zulassung zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes sowie im Zusammenhang mit der Form des Garagendaches keine Versagungsgründe gemäß § 9 Abs. 1 BauPolG vorlägen.

77 Hinsichtlich der Kriterien des § 25 Abs. 8 lit. b und d BGG verwiesen die Behörden auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen SV, wonach u. a. durch die nachträgliche Bewilligung der Ausführung der Satteldachkonstruktion das dem Grst. 2111/25 des Erstmitbeteiligten angrenzende Nachbargrundstück und die sich dort befindlichen Objekte betreffend Besonnung und Belichtung nicht wesentlich zusätzlich beeinträchtigt würden. Ferner hatte bereits der bautechnische SV ausgeführt, dass sich die Lage der Bauten auch nicht in einer anderen Form aus einem Bebauungsplan ergebe. Die Baubehörde erster Instanz ergänzte dazu, dass das Vorhaben nicht der rechtskräftigen Flächenwidmung sowie den Festsetzungen der Bauplatzerklärung widerspreche. Die Erfüllung der genannten Kriterien wird in der Beschwerde nicht konkret in Abrede gestellt.

78 Soweit die Beschwerdeführer im baurechtlichen Verfahren vorgebracht hatten, "die benachbarten Bauten" würden durch die Überlappung der beiden Garagendächer sehr wohl erheblich beeinträchtigt, hat bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass die "baurechtlichen und auch tatsächlichen Probleme", insbesondere im Zusammenhang mit § 25 BGG, auf das (bewilligungslose) Überragen der Bauplatzgrenze durch die Garage der Beschwerdeführer zurückzuführen seien.

79 Ferner legten die Behörden ihren Entscheidungen zugrunde, dass der Vorteil des Ausnahmebewerbers größer als der Nachteil für das benachbarte Grundstück und die dort befindlichen Objekte sei (vgl. § 25 Abs. 8 lit. c BGG). Sie konnten sich dabei ebenfalls auf die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen des bautechnischen SV stützen, denen die Beschwerdeführer im baurechtlichen Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentraten. Insoweit zeigt auch das letztlich zu dem in Rede stehenden Abwägungskriterium erstattete Beschwerdevorbringen, aufgrund der lediglich einseitig ermöglichten baurechtlichen Sanierung werde mit zweierlei Maß gemessen, weil dem Erstmitbeteiligten das Heranbauen bis an die Grundgrenze erlaubt, hingegen den Beschwerdeführern der Dachüberhang nicht genehmigt werde, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

80 In der Beschwerde wird überdies vorgebracht, es gebe nicht den geringsten Grund, eine "unbillige Härte" für den Erstmitbeteiligten im Sinne des § 25 Abs. 8 lit. a BGG anzunehmen. Es sei diesem mit dem seinerzeitigen Bauerleichterungsbescheid ohnehin erlaubt worden, bis auf 1,10 m an die Garage der Beschwerdeführer heranzubauen. Warum dieser bescheidmäßig vorgeschriebene Mindestabstand nun noch einmal unterschritten werden dürfe, sei unerfindlich.

81 Dieses Beschwerdevorbringen ist jedoch bereits deshalb unbeachtlich, weil gemäß § 25 Abs. 8 zweiter Satz BGG die Voraussetzung der lit. a nicht für zu Wohnbauten gehörige und dem Bedarf der Bewohner dienende eingeschossige Nebenanlagen gilt. Dass es sich bei der gegenständlichen, unterkellerten Garage des Erstmitbeteiligten um eine eingeschossige Anlage handelt (vgl. dazu auch § 56 Abs. 5 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 in der Fassung des LGBl. Nr. 88/2010), wird von der Beschwerde nicht bestritten.

82 Darüber hinaus enthält die Beschwerde zu der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten, mit dem Bescheid der Gemeindevertretung vom erfolgten Abweisung des Devolutionsantrages vom kein konkretes Vorbringen.

83 Die Beschwerde erweist sich somit nicht als geeignet, eine Rechtswidrigkeit des zur Zl. 2013/06/0025 angefochtenen Bescheides darzulegen, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

84 Zu der zur Zl. 2013/06/0026 protokollierten Beschwerde :

85 Mit dem zur Zl. 2013/06/0026 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die von den Beschwerdeführern gegen die im Instanzenzug erfolgte Abweisung ihres Antrages auf nachträgliche Genehmigung für den Anbau eines Abstellraumes mit Unterkellerung an die bestehende und genehmigte Doppelgarage auf Grst. 2111/6, die Abweisung des Antrages auf Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes gemäß § 25 Abs. 8 BGG für die eingeschossige Nebenanlage und den ihnen erteilten baubehördlichen Auftrag erhobene Vorstellung abgewiesen.

86 Die Baubehörden stützten sich dabei auf ein Gutachten des bautechnischen SV, dem die Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentraten. Die erstinstanzliche Behörde legte ihrer Entscheidung zugrunde, dass die Bewilligung gemäß § 9 Abs. 1 BauPolG vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheine. Dies sei insbesondere durch die Überbauung der gemeinsamen Bauplatz- und zivilrechtlichen Grundstücksgrenze zu Grst. 2111/25 gegeben, was nicht nur § 25 BGG grundlegend widerspreche, sondern auch subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletze.

87 Die Beschwerde verweist nun auf zivilgerichtliche Urteile, in denen (zusammengefasst) klargestellt worden sei, dass mit der vom Erstbeschwerdeführer und dem Rechtsvorgänger des Zweitbeschwerdeführers mit dem Erstmitbeteiligten geschlossenen Vereinbarung vom nachbarlicher "Rechtsfriede" geschaffen worden sei, bzw. der Zwischenraum zwischen den Garagen auf Grund der Widmung als gemeinschaftliches Eigentum zu qualifizieren sei, zumindest sei aber eine entsprechende Dienstbarkeit begründet worden. Dem Erstmitbeteiligten stehe gegen den Überbau der Beschwerdeführer kein zivilrechtlicher Beseitigungsanspruch zu. Ferner wird vorgebracht, die tatsächliche Ausführung und Situierung der Garage der Beschwerdeführer sei durch den dem Erstmitbeteiligten erteilten Bauerleichterungsbescheid vom genehmigt worden. Der Überbau beeinträchtige keine öffentlichen Interessen und sei im Sinne der Übergangsbestimmungen zum BauPolG 1973 aus damaliger Sicht rechtmäßig errichtet gewesen.

88 Dazu genügt es, auf die diesbezüglich bereits eingangs dieser Erwägungen und zu der zur Zl. 2013/06/0025 protokollierten Beschwerde erfolgten Ausführungen zu verweisen. Demnach kommt auch dem Vorbringen, das Bauansuchen hätte (wegen der behaupteten, nach den Übergangsbestimmungen zum BauPolG 1973 anzunehmenden rechtmäßigen Errichtung der Garage) nicht abgewiesen werden dürfen, vielmehr hätte die Baubehörde den Baubewilligungsantrag wegen entschiedener Sache zurückweisen müssen, keine Berechtigung zu.

89 Auch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe aktenwidrig angenommen, dass das beim Bezirksgericht S anhängige Verfahren betreffend die gegen den Erstmitbeteiligten erhobene Klage der Beschwerdeführer auf Erteilung der Zustimmung zur Errichtung eines gemeinsamen Bauplatzes unterbrochen worden sei, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargelegt. Dazu wird ebenso auf die bereits getroffenen Erwägungen verwiesen.

90 Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass wegen des Überragens der Bauplatzgrenze durch das Garagendach der Beschwerdeführer eine Bewilligungsfähigkeit grundsätzlich nicht gegeben ist und auch die Ausnahmebestimmung des § 25 BBG (die auf eine Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Abstände, nicht jedoch auf ein Überschreiten der Bauplatzgrenze abstellt) nicht zur Anwendung gebracht werden konnte. Schon deshalb geht auch das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem auf die Kriterien des § 25 Abs. 8 BGG Bezug genommen und der Baubehörde eine Verletzung der Manuduktionspflicht vorgeworfen wird, ins Leere. Die belangte Behörde war entgegen der Beschwerdeansicht auch nicht verpflichtet, das Vorstellungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Zivilgerichte über die zuletzt erwähnte Klage der Beschwerdeführer auf Zustimmung zur Errichtung eines gemeinsamen Bauplatzes auszusetzen.

91 Im Abschnitt "Sachverhalt" ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem ihr Objekt betreffenden Kollaudierungsverfahren überdies vor, von der Baubehörde sei die Verlängerung und Unterkellerung insofern zustimmend zur Kenntnis genommen worden, als sie die vier Tage nach der mündlichen Verhandlung vom vom Nachbarn (Rechtsvorgänger des Erstmitbeteiligten) schriftlich erteilte Zustimmung zur Kenntnis genommen habe.

92 Abgesehen davon, dass nach den - in der Replik der Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen - Ausführungen des Erstmitbeteiligten in seiner Gegenschrift zur Beschwerde zum genannten Zeitpunkt zwei Personen Miteigentümer des Grst. 2111/25 waren, von denen nur eine die "Zustimmungserklärung" vom unterfertigt habe, weshalb keine gültige, von beiden Grundeigentümern unterfertigte Zustimmungserklärung vorliege, wurde in der Niederschrift der Kollaudierungsverhandlung vom unter Pkt. 11. festgehalten, dass die Pkw-Doppelgarage entsprechend den Bestimmungen über die Garagenordnung fertigzustellen sei sowie eine spätere Überprüfung und zusätzliche Vorschreibungen vorbehalten blieben. Auch in der Beschwerde wird nicht behauptet, dass im Zeitpunkt der bereits vier Tage nach der Verhandlung erteilten, nur von einem der Miteigentümer des benachbarten Grundstückes unterfertigten Zustimmungserklärung (die sich im Übrigen nur auf eine Verlängerung der "geplanten" Garage "um einige Meter, nicht jedoch auf eine Unterkellerung bezog) die Garage in der zu beurteilenden Ausführung bereits fertiggestellt gewesen sei.

93 Der Beschwerde gelingt es aus den genannten Erwägungen nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

94 Der Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am