VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0116
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der S A in Wien, geboren am , vertreten durch Dr. Robert Leitner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/473.855/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei laut Angaben im Asylverfahren am illegal, als undokumentierte Fremde, nach Österreich gelangt. Das Asylverfahren, das auch unter mehreren Falschidentitäten anhängig gewesen sei, sei im Instanzenzug mit Bescheid vom rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Asylgesetz sei mit widerrufen worden. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister sei die Beschwerdeführerin mit erstmalig im Bundesgebiet gemeldet gewesen und sei aktuell seit in Wien 18 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Nachdem die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Asylverfahrens unerlaubt in Österreich geblieben sei, sei mit Schreiben vom eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Ausweisung ergangen, und die Beschwerdeführerin sei zur Beantwortung einer Reihe von Fragen verhalten worden. Gleichzeitig sei die Beschwerdeführerin mit rechtskräftig gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1, 2, 3 und 4 iVm § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG bestraft worden.
In der Stellungnahme vom habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie halte sich seit im Bundesgebiet auf und verfüge über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. In ihrer Heimat habe sie die Grundschule besucht. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Seit drei Jahren sei sie mit einem österreichischen Staatsbürger befreundet, man beabsichtige zu heiraten. Sie gehe derzeit keiner Beschäftigung nach, weil ihr als Asylwerberin der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt sei. Sie beziehe vom Fonds Soziales Wien monatlich EUR 290,--, sei über die Grundversorgung krankenversichert und wohne in einer Wohngemeinschaft. Es lägen keine Verurteilungen vor. Eine Rückkehr in ihre Heimat würde sie gerade der Verfolgung aussetzen, wegen welcher sie diese verlassen habe. Eine alleinstehende junge Frau nach Afrika zurückzuschicken erscheine angesichts der in Nigeria bestehenden Rechts- und Hilflosigkeit von Frauen und der gängigen männlich-patriarchalen Gewaltausübung gegenüber Frauen als unzumutbar. Wegen der Sicherheit und ihrer persönlichen Bindungen zu ihrem Verlobten wolle sie in Österreich bleiben.
Die Beschwerdeführerin sei - so die belangte Behörde weiter - von der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 8a Abs. 1 Z. 2 Wiener Prostitutionsgesetz (rechtskräftig mit ) und gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Prostituierten bzw. gemäß § 12 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz (rechtskräftig seit ) bestraft worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die §§ 53 Abs. 1 und 66 Abs. 1 und 2 FPG aus, die Beschwerdeführerin halte sich nach ihrer illegalen Einreise im Juni 2003 und nach rechtskräftig negativem Abschluss ihres Asylverfahrens nunmehr seit geraumer Zeit illegal im Bundesgebiet auf. Wegen ihres unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet sei sie auch rechtskräftig bestraft worden. Die Beschwerdeführerin sei ledig und ohne Sorgepflichten. Es werde jedoch neben dem mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet die Bindung zu einem namentlich nicht näher bezeichneten Freund behauptet. Die Beschwerdeführerin sei - laut eigenem Vorbringen - seit drei Jahren mit einem österreichischen Staatsbürger befreundet, der in weiterer Folge auch als ihr "Verlobter" bezeichnet werde und mit dem eine Ehe beabsichtigt sei. Angesichts der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der vorgebrachten Behauptungen sei wohl von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in das Privat- bzw. allenfalls das Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen. Die aus der Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet gegebenenfalls ableitbare Integration sei in ihrem Gewicht jedoch dadurch entscheidend gemindert, dass ihr Aufenthalt zuerst nur auf Grund eines Asylantrages vorläufig berechtigt und nach der rechtskräftig negativen Beendigung des Asylverfahrens unerlaubt (gewesen) sei. Eine Integration der Beschwerdeführerin auf Grund von Arbeit, Aus- oder Fortbildung oder sonstigen Umständen werde nicht behauptet und sei auch nicht in Ansätzen erkennbar. Die Beschwerdeführerin sei im Gegenteil mittellos und ihr Auskommen werde lediglich über die Grundversorgung gewährleistet. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit liege nicht vor. Laut Sozialversicherungsdatenauszug sei die Beschwerdeführerin seit (laufend) nach wie vor als "Asylwerber bzw. Flüchtling" gemeldet.
Die Beschwerdeführerin behaupte, dass sie seit drei Jahren mit einem Österreicher "befreundet" und eine Eheschließung beabsichtigt sei. Diesen namentlich nicht näher genannten Österreicher bezeichne sie überdies als ihren "Verlobten". Gleichzeitig lebe sie jedoch - laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister - mit drei weiteren, aus Nigeria stammenden Personen (zwei Männern und einer Frau) zusammen. Eine aktuelle Lebensgemeinschaft mit ihrem "Freund" werde nicht einmal behauptet. Es liege somit keine Lebensgemeinschaft im üblich verstandenen Sinne vor, auch wenn der unbekannt gebliebene "Freund" gegebenenfalls mit der Beschwerdeführerin liiert sein möge. Die Behauptung der Beschwerdeführerin lasse in ihrer Gesamtheit auf keine besondere Intensität der Bindung bzw. auch auf keine "de-facto-Bindung" schließen, welche z.B. durch einen gemeinsamen Wohnsitz, gemeinsame Kinder, gegenseitige Unterhaltsgewährung u.ä. dokumentiert werde. Selbst wenn eine Lebensgemeinschaft (dies werde aber nicht einmal behauptet) - in welcher Form und wo auch immer - vorliegen sollte, wäre eine Bindung zum Partner jedenfalls zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, als allen Beteiligten der unsichere Aufenthalt der Beschwerdeführerin bewusst habe sein müssen. Insofern erfahre die Behauptung der "Freundschaft" zum "Verlobten" eine Relativierung.
Auch wenn die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten sei, sei ihr dennoch vorzuhalten, dass sie zum einen als Geheimprostituierte im Inland tätig (gewesen) sei, Auflagen des Prostitutionsgesetzes und des Geschlechtskrankheitengesetzes negiere und überdies nach dem FPG wegen ihres unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtskräftig bestraft worden sei. Die Beschwerdeführerin habe allein durch ihre Tätigkeit als Geheimprostituierte unter Beweis gestellt, dass sie einschlägige Normen gering erachte und überdies nicht nur öffentliche Interessen beeinträchtige, sondern auch eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung bewirke. Wenngleich der Beschwerdeführerin auf Grund der Aufenthaltsdauer in Österreich ein gewisses Maß an Integration zugebilligt werden könne, sei dennoch nicht in Ansätzen von einem Überwiegen der Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens auszugehen.
Der Beschwerdeführerin sei es jedenfalls ohne Weiteres zuzumuten, das Bundesgebiet zu verlassen, um einen entsprechenden Auslandsantrag einzubringen. Die Behauptungen hinsichtlich der angeblichen Unmöglichkeit der Rückkehr nach Nigeria könnten von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden, zumal sich die Behauptungen zur angeblichen Verfolgung bereits im Asylverfahren als unzutreffend erwiesen hätten und im gegenständlichen Verfahren auch ohne Belang seien. Mit gegenständlicher Ausweisung werde nicht darüber abgesprochen, dass die Beschwerdeführerin in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass sie (allenfalls) abgeschoben werde.
Die Beschwerdeführerin wäre gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (vormals) humanitären Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben erforderlich wäre. Solche besonderen Umstände lägen objektiv jedoch nicht vor. Es sei der Beschwerdeführerin sehr wohl zuzumuten, auszureisen und im Ausland einen Antrag auf Niederlassung einzubringen bzw. ein entsprechendes Verfahren abzuwarten. Mit Ausnahme des langjährigen (relativierten) Aufenthalts in Österreich und der nunmehr behaupteten "Freundschaft" zu einem Österreicher, welchen sie zu heiraten gedenke, könne die Beschwerdeführerin auf keinerlei sonstige Kriterien einer allfälligen Integration bzw. auf keine verstärkten persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet verweisen.
Diesen entsprechend relativierten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet stünden erhebliche öffentliche Interessen gegenüber. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse habe die Beschwerdeführerin nachhaltig beeinträchtigt, auch wenn das Asylverfahren über Jahre anhängig gewesen sei. Dennoch sei die damit bewirkte Beeinträchtigung der hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interessen von solchem Gewicht, dass die vorhandenen gegenläufigen Interessen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet. Eine entsprechende Interessenabwägung ergebe daher kein Überwiegen der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres Aufenthaltes. Die Erlassung der Ausweisung sei daher dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 FPG.
Überdies seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Behörde zu einer Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen des ihr gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens veranlassen müssten. Daran ändere auch die allfällige Einbringung eines Inlandsantrages auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nichts, zumal mit diesem kein (weiteres) Aufenthaltsrecht verbunden sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin rechtskräftig abgewiesen worden sei, begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK sowie der Ermessensentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG und bringt vor, die Beschwerdeführerin unterhalte eine mehr als dreijährige Beziehung zu ihrem nunmehrigen "Verlobten", dem österreichischen Staatsbürger R.K. Nach siebenjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet sei jedenfalls eine Aufenthaltsverfestigung gegeben. Die Beschwerdeführerin sei strafgerichtlich unbescholten, verfüge über überdurchschnittlich gute Deutschkenntnisse und habe keinerlei Bindungen mehr zum eigenen Heimatstaat.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 66 FPG den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland seit etwa sieben Jahren berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in ihr Privatleben angenommen. Die aus dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht dadurch zu relativieren, dass dieser Aufenthalt zuerst nur auf Grund eines Asylantrages, der in der Folge abgewiesen wurde, vorläufig erlaubt und seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages am unrechtmäßig war. Entgegen der Beschwerdeansicht führt die Dauer eines inländischen Aufenthaltes als Asylwerberin nicht zu einer "Aufenthaltsverfestigung" (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0305, mwN). Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie zu ihrem Heimatstaat keine Bindung mehr habe, ist - schon weil es nicht weiter substantiiert wird - nicht geeignet, das Gewicht ihrer persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich zu verstärken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0281).
Die belangte Behörde hat die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem "Verlobten" und die vorgebrachte Heiratsabsicht ebenfalls berücksichtigt und in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem "Verlobten" keine Lebensgemeinschaft besteht, keine besondere Intensität der Bindung im Sinne von gemeinsamen Kindern oder einer gegenseitigen Unterhaltsgewährung gegeben ist und diese Bindung jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als die Beschwerdeführerin nicht auf Dauer mit einer Fortführung des Familienlebens im Bundesgebiet rechnen durfte. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, die belangte Behörde hätte auf Grund ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht den Sachverhalt insbesondere im Hinblick auf eine nach Art. 8 Abs. 2 EMRK schützenswerte Beziehung feststellen müssen, so ist nicht erkennbar, welche Tatsachen sie erheben hätte sollen und zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels hätte kommen können; die Beschwerde tut somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.
Gleiches gilt hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, die belangte Behörde habe gegen das "Überraschungsverbot" verstoßen, weil sie in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezogen habe, die den Parteien nicht bekannt gewesen seien, indem sie zum Ausdruck gebracht habe, "es liege keine Bindung mit besonderer Intensität bzw. keine Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten Herrn K. vor". Einerseits hat die belangte Behörde nicht das Vorliegen einer Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten verneint, sondern festgestellt, dass auf keine "de-facto-Beziehung" zu schließen sei. Eine "de-facto-Beziehung" werde - so die belangte Behörde - durch einen gemeinsamen Wohnsitz, gemeinsame Kinder, gegenseitige Unterhaltsgewährung uäm. dokumentiert. Da die Beschwerde nichts vorbringt, woraus sich Gegenteiliges ergibt, kommt dem geltend gemachten Verfahrensmangel jedenfalls keine Relevanz zu. Andererseits ist die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes nicht einem Parteiengehör zu unterziehen (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb , AVG § 45 Rz 25 zitierte hg. Rechtsprechung).
Dass die Beschwerdeführerin im November 2005 wegen eines Verstoßes gegen das Wiener Prostitutionsgesetz, im August 2006 wegen Verstoßes gegen das Geschlechtskrankheitengesetz und im Oktober 2009 wegen illegalen Aufenthaltes jeweils rechtskräftig bestraft wurde, blieb ebenso unbestritten wie die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass sie ledig ist, keine Sorgepflichten hat und nicht in den Arbeitsmarkt integriert ist. Die Auffassung der belangten Behörde, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht höher zu bewerten seien als das gegenläufige öffentliche Interesse an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, und die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und somit gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, begegnet auch dann keinem Einwand, wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist und gut Deutsch spricht.
3. Entgegen der Beschwerdeansicht kann der Gerichtshof auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe erkennen, die die belangte Behörde dazu veranlassen hätten können, von ihrem Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am
Fundstelle(n):
JAAAE-80066