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VwGH 21.03.2013, 2013/06/0024

VwGH 21.03.2013, 2013/06/0024

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 litc;
RS 1
Die Festlegung eines Grünlandes als Erholungsfläche Park bedeutet nicht, dass diese Parkfläche jedenfalls und in vollem Umfang öffentlich zugänglich sein muss (vgl. beispielsweise das E vom , 2008/05/0213, in dem die private Nutzung eines ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung als "Grünland-Erholung" gewidmeten Grundstückes als Badeplatz und Liegewiese als widmungsgemäße Verwendung beurteilt wurde).
Normen
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23;
BauRallg;
RS 2
Der Nachbar eines Bauvorhabens besitzt keinen im baurechtlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machenden Anspruch darauf, dass sich durch dieses Vorhaben die Verkehrssituation auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verschlechtern.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofrätinnen Dr. Bayjones sowie Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde 1. des K S und 2. der A S, beide in K, beide vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 07-B-BRM-1233/13-2012, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. K GmbH; 2. Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörther See), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Eingabe vom beantragte die K GmbH (Bauwerberin) die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus sechs Häusern, einer Tiefgarage, Müllhäusern und einer Einfriedung auf einem näher genannten Grundstück in Klagenfurt ("Wohnpark M"). Das betreffende Grundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland -

Wohngebiet und im Bereich der Parkflächen als Grünland - Park gewidmet.

Die beschwerdeführenden Parteien sind Anrainer des Bauvorhabens und sprachen sich im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung gegen die Erteilung der beantragten Baubewilligung aus.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom der Bauwerberin die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen. Die dagegen von den beschwerdeführenden Parteien eingebrachte Berufung vom wurde - nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die Berufungsbehörde - mit Bescheid der Berufungskommission vom  mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Zuge des Berufungsverfahrens eingereichten und mit den berufungsbehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen ergänzenden Projektunterlagen (Einreichplan - Lüftung, CO-Warnanlage Tiefgarage vom , Technische Baubeschreibung Einreichung - Lüftungsanlage Tiefgarage vom ) zum Projektsbestandteil erklärt und genehmigt würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der Berufungskommission als unbegründet ab. Dies wurde - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - damit begründet, dass es zu keiner unzumutbaren Immissionsbelastung für die beschwerdeführenden Parteien kommen könne. Einem immissionstechnischen Gutachten und einer zur Nachreichung betreffend den Tiefgaragenbereich eingeholten Gutachtensergänzung sei zu entnehmen, dass eine mechanische Be- und Entlüftung der Tiefgarage bei Erreichen der höchstzulässigen CO-Konzentration (kurzzeitiges Ausblasen der Tiefgaragenabluft als Schutzeinrichtung für darin befindliche Personen auf Grund der starken Verdünnung mit der Umgebungsluft) zu keiner messtechnisch nachweisbaren Belastung der umliegenden Anrainer führe; im Bereich des Grundstückes der beschwerdeführenden Parteien sei eine messtechnisch nachweisbare Änderung der bestehenden örtlichen Lärmsituation auszuschließen und aus dem Bauprojekt ergebe sich keine medizinische Relevanz, eine mögliche Gesundheitsgefährdung oder eine erhebliche Belästigung durch Lärm. Die beschwerdeführenden Parteien seien diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die immissionstechnische Beurteilung sei schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Die beschwerdeführenden Parteien könnten demnach in ihren subjektivöffentlichen Rechten hinsichtlich des Immissionsschutzes, des Schallschutzes und des Schutzes der Gesundheit nicht verletzt werden.

Zu dem Beschwerdevorbringen, der öffentliche Park sei zu erhalten, wies die belangte Behörde darauf hin, dass ein Nachbar im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ausschließlich eine Verletzung seiner Rechte geltend machen könne. Fragen des Schutzes von Naturdenkmälern, der Wälder, des Tierschutzes etc. oder der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes stellten keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte dar. Sofern jedoch ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorgebracht werde, weil der Allgemeinheit der Zutritt zu Teilen des Parks verwehrt werde, sei in den schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen des Amtssachverständigen aus dem Bereich Raumplanung dargelegt worden, dass es unerheblich sei, ob eine als "Grünland Erholungsfläche Park" gewidmete Fläche privat oder öffentlich genutzt werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis Zl. 83/06/0076). Aus der beispielhaften Aufzählung der zum Zweck der Erholung dienenden Widmungskategorien könne keine durchgehend öffentliche Nutzung abgeleitet werden. Neben den Parkanlagen sei auch bei der Kategorie "Spielpatz" nicht zwingend davon auszugehen, dass ein entsprechend der Widmung errichteter Spielplatz nicht einer Wohnanlage oder einem Kindergarten zugehörig und somit ebenfalls nicht der Öffentlichkeit zugänglich sei. Eine privatrechtliche Zuordnung von Teilen der Parkanlage stelle daher nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde keinen Widerspruch zur Flächenwidmung dar. Die beschwerdeführenden Parteien seien in dem ihnen zukommenden subjektiv-öffentlichen Recht auf Widmungskonformität nicht verletzt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die kostenpflichtige Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde ging zutreffend davon aus, dass den Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zukommt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0024, mwN).

Die Beschwerde bringt - wie bereits im Verwaltungsverfahren - vor, die den Wohnhäusern zugeordneten, als Eigengärten bezeichneten Grundstücke lägen zum Teil in einer Fläche, die als "Grünland Erholungsfläche Park" gewidmet sei. Ein Park stelle eine größere Fläche dar, die einer größeren Anzahl von Personen zugänglich sein müsse und nicht als Eigengärten für Wohnungen dienen könne. Auch der planungstechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten vom ausgeführt, dass ein Park eine nach den Regeln der Gartenkunst gestaltete größere Grünfläche sei, die der Verschönerung und Erholung diene. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien widerspreche die Aufteilung in kleinere Hausgärten dem Begriff einer größeren Grünfläche; auch das Ziel der Verschönerung und der Erholung einer größeren Zahl von Menschen werde in Frage gestellt. Das Projekt widerspreche daher dem Flächenwidmungs- und Teilbebauungsplan und verletze die Kärntner Bauordnung (§ 23 K-BO).

Gemäß § 5 Abs. 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995), LGBl. Nr. 23/1995, sind jene Flächen, die nicht als Bauland oder als Verkehrsfläche festgelegt wurden, als Grünland festzulegen (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Flächen im Grünland u.a. für Erholungszwecke - mit und ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung - wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u. ä. (lit. c) festzulegen.

Entgegen der Beschwerdeansicht bedeutet die Festlegung eines Grünlandes als Erholungsfläche Park aber nicht, dass diese Parkfläche jedenfalls und in vollem Umfang öffentlich zugänglich sein muss (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0213, in dem die private Nutzung eines ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung als "Grünland-Erholung" gewidmeten Grundstückes als Badeplatz und Liegewiese als widmungsgemäße Verwendung beurteilt wurde). Auch der Beschwerdehinweis auf die Stellungnahme des planungstechnischen Amtssachverständigen vom ist nicht zielführend, weil dieser - wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist - in seinem Gutachten unter Hinweis auf das Kärntner GemeindeplanungsG 1995 ausdrücklich darauf hinwies, dass aus der begrifflichen Definition des Wortes "Park" nicht abgeleitet werden könne, eine Gartennutzung stehe im Widerspruch zur Flächenwidmung "Grünland-Park"; ein maßgebliches Kriterium bzw. Charakteristikum für eine Parkanlage stelle demnach weder die Eigentumsstruktur noch die öffentliche Zugänglichkeit dar, sondern die Nutzung der Fläche für Erholungszwecke sowie deren gärtnerische Gestaltung, was bei einem öffentlichen Park ebenso der Fall sei wie bei einem privaten Garten.

Allein dadurch, dass einige den Wohnhäusern zugeordnete Eigengärten in einem Bereich liegen, der als "Grünland Erholungsfläche Park" gewidmet ist, kann ein Widerspruch des vorliegenden Bauvorhabens mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes nicht erkannt werden.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen weiter vor, die Belästigung der Nachbarn durch den Betrieb der Garage sowohl durch CO2 als auch durch Lärm wäre zu überprüfen gewesen. Es sei nicht ausreichend, dass die Tiefgarage bei einer CO-Konzentration von 250 ppm gesperrt werde, weil die "gesundheitliche Belästigung" für die Nachbarn schon vorher eintrete. Außerdem seien Lärmbelästigungen durch zusätzliche Zu- und Abfahrten sowie durch das Öffnen und Schließen der Tiefgaragentore zu erwarten.

Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der umwelttechnische Amtssachverständige führte - wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - in seiner Stellungnahme vom aus, eine unzumutbare Immission von Luftschadstoffen im Bereich von Anrainergrundstücken sei auszuschließen, weil ab einer CO-Konzentration von 250 ppm die Garagennutzung für den gesamten Verkehr gesperrt werde und auch das kurzzeitige Ausblasen der Tiefgaragenabluft als Schutzeinrichtung für darin befindliche Personen zu keiner messtechnisch nachweisbaren Belastung der umliegenden Anrainer führe. Aus lärmtechnischer Sicht sei unter Berücksichtigung der bestehenden örtlichen Immissionssituation auf Grund der innerstädtischen Lage eine messtechnisch nachweisbare Änderung umweltrelevanter Immissionsgrößen (örtlicher Dauerschallpegel, Luftschadstoffe, Staub, Geruch) durch das Vorhaben auszuschließen. In Bezug auf die ursprüngliche Grundstücksnutzung (Kaserne) sei durch das Bauvorhaben eine eindeutige Verbesserung der Immissionssituation zu erwarten.

Aus dem angefochtenen Bescheid und aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass die beschwerdeführenden Parteien dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wären. Das nur allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des immissionstechnischen Amtssachverständigen zu erschüttern. Insbesondere legen die beschwerdeführenden Parteien nicht dar, aus welchem Grund eine CO-Konzentration in der Tiefgarage von weniger als 250 ppm, die für die dort aufhältigen Personen als nicht gesundheitsgefährdend eingestuft wird, zu einer "gesundheitlichen Belästigung" auf ihrem Grundstück führen sollte. Im Übrigen besitzt der Nachbar eines Bauvorhabens keinen im baurechtlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machenden Anspruch darauf, dass sich durch dieses Vorhaben die Verkehrssituation auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verschlechtern (vgl. die bei Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, E 116 zu § 23 BO zitierte hg. Judikatur).

Da sich somit schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Normen
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs2 litc;
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte
begründen BauRallg5/1/9
Baurecht Nachbar
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2013:2013060024.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAE-80063