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VwGH vom 08.09.2010, 2008/16/0014

VwGH vom 08.09.2010, 2008/16/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Mag. G E in W, vertreten durch Mag. Dr. Stefan Hajos, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 47-49, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/1727-W/04, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom von der S GmbH als Verkäuferin eine in einem bestehenden Rohdachboden durch Ausbau erst zu schaffende Wohnung Top Nr. 27 + 28", wobei die Begründung von Wohnungseigentum vorgesehen wurde. Für den Erwerb der dafür erforderlichen Miteigentumsanteile an der Liegenschaft wurde ein Kaufpreis von EUR 56.000,-- vereinbart.

Der Kaufvertrag hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

I.

"c) Der Käufer wird nach Abschluss dieses Vertrages in einem gesonderten Vertrag (Generalunternehmervertrag) der K Ges.m.b.H. mit dem Sitz in W (FN Y) den gesonderten Auftrag zum Ausbau des vom Käufer erworbenen restlichen Rohdachbodens, als künftige Wohnung W 27 + 28, - bereits auf eigene Rechnung und Kosten - erteilen.

d.) Festgehalten wird, dass es sich bei der erst zu schaffenden Wohnung Nr. 27 + 28 derzeit noch um einen Rohdachboden handelt, sodass diese Wohnung von der Generalunternehmerin

K Ges.m.b.H. erst gemäss dem noch abzuschliessenden Generalunternehmervertrag im Auftrag des Käufers als Bauherrn herzustellen ist. Die Herstellung und Ausgestaltung der künftigen Wohnung W 27 + 28 erfolgt nach den Plänen und Wünschen des Käufers als derzeit noch ausserbücherlichem Miteigentümer der unter Punkt I. a) genannten Liegenschaft gemäss den zwischen dem Käufer als Auftraggeber und Bauherrn, sowie der K Ges.m.b.H. als Bauausführender gesondert ausgehandelten Vertragsbestimmungen, welche in ihren Einzelheiten den Wünschen und Planungen des Käufers als Bauherrn sprechen. Die Vertragsparteien halten ferner einvernehmlich fest, dass eine allfällige Verflechtung dieses Vertrages mit dem oben genannten Generalunternehmervertrag durch die zwingende Bestimmung des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG), BGBl. 1997/7 begründet ist.

II.

...

e) Der Käufer bestätigt, Generalunternehmervertrag, Plan und Ausstellungsbeschreibung der Wohnung, und eine Nebenkostenübersicht mehr als eine Woche vor Vertragsabschluss eingeschrieben zugesandt erhalten, bzw. persönlich übernommen zu haben, und in diesem Zusammenhang auch eingehend über die ihm zustehenden Rücktrittsrechte gem. § 5 BTVG (§ 3/3 a KSchG) informiert worden zu sein. Diese Unterlagen stellen daher einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages dar und werden demselben angeschlossen.

..."

Ebenfalls am schlossen der Beschwerdeführer (als "Auftraggeber") und die K Ges.m.b.H. (als "Generalunternehmer") einen Generalunternehmervertrag, der - auszugsweise - folgenden Inhalt hat:

"I.

a) Der Auftraggeber hat mit unmittelbar vorher abgeschlossenem Kaufvertrag vom heutigen Tage 133/1396 (vorläufige) ideelle Miteigentumsanteile an der Liegenschaft X, bestehend aus dem Grundstück 1395/2 Baufläche (Gebäude), Baufläche (befestigt), erworben. Bei dieser Liegenschaft handelt es sich um das Grundstück mit einem Gesamtausmass von rund 441 m2 in W.

b) Dieses Wohnhaus umfasst 12 Wohneinheiten und 3 Lokale. Zu jeder Wohnung gehört ein Einlagerungsraum. Weiters sind 2 PKW-Stellplätze vorgesehen. Zur kaufgegenständlichen Wohnung 27+28 gehören jedoch zwei Einlagerungsräume.

c) Der vorhandene Dachboden ist in Ausbau begriffen. Derzeit handelt es sich noch um einen Rohdachboden. An diesem Wohnhaus wird Wohnungseigentum begründet.

Gegenstand des Vertrages

II.

a) Gegenstand des Vertrages ist die Errichtung der Wohnung

W 27 + 28 mit einer Fläche von 173 m2, samt kleiner Terrasse von 9,67 m2 und grosser Terrasse von 25 m2, durch Ausbau des vom Auftraggeber erworbenen Rohdachbodens gemäss den genau bezeichneten Plänen, und der Bau- und Ausstattungsbeschreibung durch den Generalunternehmer. Der Generalunternehmer wird den Dachbodenausbau durchführen und dem Auftraggeber termingerecht die Wohnung W 27 + 28, samt Terrassen, übergeben.

b) Der Dachbodenausbau ist nach den anerkannten Regeln der Baukunst unter Einhaltung sämtlicher derzeit geltender gesetzlicher Bestimmungen und behördlichen Auflagen, insbesondere nach den Bestimmungen der Wiener Bauordnung samt allen Nebengesetzen, sowie den entsprechenden Ö-Normen, durchzuführen. Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis finden daher insbesondere auch die gesetzlichen Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes Anwendung. Sämtliche Vorschriften und Erlässe, die den Dachbodenausbau betreffen, sind einzuhalten.

c) Bei sämtlichen vorgenannten Gesetzen, Vorschriften und Erlässen, ist der Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung massgeblich.

d) In diesem Zusammenhang erklärt der Generalunternehmer, über die für die Abwicklung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses erforderliche aufrechte Gewerbsberechtigung zu verfügen.

e) Als Sachverständige gemäss § 13 Bauträgervertragsgesetz ist Frau Architekt F B, W, bestellt.

f) Der Urkundenverfasser ist zum Treuhänder gem. § 12 Abs. 1 BTVG bestellt.

g) Sollten die tatsächlichen Flächen nach Fertigstellung der Wohnung geringer sein, als die unter oben II. a) vereinbarten Flächen, so akzeptiert der Käufer eine Flächenabweichung von bis zu drei Prozent bzw. bis höchstens 5,20 m2 für die Wohnung, 0,50 m2 für die kleine Terrasse und 1 m2 für die grosse Terrasse ohne Anrechnung auf den Kaufpreis. Sollte die Flächenabweichung jedoch darüber hinausgehen, ergibt sich eine aliquote Reduzierung des Preises und erwirbt der Käufer einen entsprechenden Rückforderungsanspruch auf den aliquoten, von ihm bereits entrichteten Preisanteil.

h) Der Auftraggeber ist berechtigt, persönlich und durch einen von ihm damit Beauftragten die Überwachung des Baufortschrittes und der diesbezüglichen Arbeiten auf seine Kosten und Gefahr vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

i) Festgehalten wird, dass es sich bei der erst zu schaffenden Wohnung Nr. 27 + 28 derzeit noch um einen Rohdachboden handelt, sodass diese Wohnung von der Generalunternehmerin

K Ges.m.b.H. erst gemäss dem gegenständlichen Generalunternehmervertrag samt Plan und Ausstattungsliste im Auftrag des Auftraggebers als Bauherrn herzustellen ist. Die Herstellung und Ausgestaltung der künftigen Wohnung W 27 + 28 erfolgt nach den Plänen und Wünschen des Auftraggebers als derzeit noch ausserbücherlichem Miteigentümer der unter Punkt I. a) genannten Liegenschaft gemäss den zwischen dem Auftraggeber und Bauherrn, sowie der K Ges.m.b.H. als Bauausführender gesondert ausgehandelten Bestimmungen dieses Vertrages, welche in ihren Einzelheiten den Wünschen und Planungen des Auftraggebers als Bauherrn entsprechen. Die Vertragsparteien halten ferner einvernehmlich fest, dass eine allfällige Verflechtung dieses Vertrages mit dem Kaufvertrag betreffend den Erwerb der Miteigentumsanteile des Auftraggebers an der unter Punkt I. a) genannten Liegenschaft durch die zwingenden Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG), BGBl. 1997/7 begründet ist.

Preisvereinbarung

III.

a) Der Preis (Errichtungskosten; Baukosten) für die

schlüsselfertige Errichtung der vertragsgegenständlichen Wohnung

W 27 + 28 samt Terrassen wird mit insgesamt

....................................................................

.................... Eur 300.000,--

(Euro dreihunderttausend) zugänglich 20 % Umsatzsteuer von

....Eur 60.000,--

(Euro sechtzigtausend)

vereinbart,..................................................Eur 360

.000,-- (Euro dreihundertsechtzigtausend), und ist in folgenden

Teilbeträgen zur Zahlung fällig:

...

Ablauf des Dachbodenausbaues

VII.

a) Bis zur Übergabe des schlüsselfertigen Vertragsobjektes bestimmt der Generalunternehmer den Ablauf des Dachbodenausbaues. Während der Bauphase obliegt dem Generalunternehmer damit auch die Verkehrssicherungspflicht.

b) Bis zur schlüsselfertigen Übergabe des Vertragsobjektes ist der Auftraggeber - ohne einen Vertreter des Generalunternehmers - alleine nur auf eigene Gefahr und bei dessen vollkommener Schad- und Klagloshaltung, berechtigt, das Vertragsobjekt zu betreten.

c) Einer begleitenden Kontrolle des Dachbodenausbaues, insbesondere der einzelnen Bauabschnitte durch den Auftraggeber, auf dessen Kosten, bzw. durch ein von ihm nominiertes Prüforgan, wird vom Generalunternehmer zugestimmt.

d) Der Auftraggeber kann Sonderwünsche bei den bauausführenden Professionisten auf eigene Rechnung und Kosten in Auftrag geben und hat den Generalunternehmer davon zu verständigen. Der Generalunternehmer kann diese Sonderwünsche nur im vorhinein nach Bekanntgabe untersagen und nur dann, wenn dadurch erhebliche Verzögerungen im Bauablauf, insbesondere gemäss Vertragspunkt VIII entstehen."

Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im Folgenden kurz: Finanzamt) unter Berücksichtigung des selbst berechneten Betrages von EUR 1.960,-- die Grunderwerbsteuer unter Bezugnahme auf die beiden oben genannten Verträge unter Einbeziehung der Baukosten für die Errichtung der Wohnung ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 416.000,-- mit EUR 14.560,-- fest, woraus sich eine Nachforderung von EUR 12.600,-- ergab.

Dagegen berief der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit dem Argument, die Planung der Wohnung sei von ihm und seiner Lebensgefährtin vorgenommen worden. Die Aufträge an die Professionisten seien großteils von ihm persönlich erteilt worden. Von einer wirtschaftlichen Einheit der beiden Verträge könne keine Rede sein.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit der Begründung als unbegründet ab, der Beschwerdeführer sei im Wege der beiden Verträge vom in ein Gesamtkonzept eingetreten, das auf den Erwerb einer ausgebauten Wohnung gerichtet gewesen sei.

Dagegen stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Vorhalt vom stellte die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter anderem folgende Fragen:

"1) Von wem wurde das Ansuchen um Baubewilligung gestellt? Um Übersendung dieses Ansuchens um Baubewilligung wird ersucht.

2) Wem wurde die Baubewilligung für die Errichtung der Wohnung 27 + 28 erteilt? Um Übersendungen der entsprechenden Baubewilligung wird ersucht (samt Abweichungen).

3) Welchen Einfluss konnten Sie auf die Planung nehmen? Um Vorlage des Bauplanes und weiterer Unterlagen, welche einen Einfluss auf die Planung nachweisen, wird ersucht.

..."

Darauf antwortete der Beschwerdeführer unter anderem wie folgt:

"Bezogen auf Ihr Schreiben vom erlaube ich mir

Ihnen wie folgt mitzuteilen:

Ad 1 u. 2)

Von wem das Ansuchen um Baubewilligung gestellt wurde, konnte ich aus dem bei der Baupolizei aufliegenden Bauakt nicht entnehmen bzw. lag ein solches nicht vor.

Jedoch fand sich im Bauakt der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei, vom , aus welchem hervorgeht, dass ein Herr T B, S, Grundeigentümer und Bauwerber war. Aus diesem Bescheid geht auch hervor, dass die S GmbH, in W(in W), mit als neuer Bauwerber geführt wurde (Siehe dazu Beilage 1).

Ad 3)

Aus dem Bauakt habe ich Ihnen den 2-ten Auswechslungsplan mitsamt dem damit einhergehenden Bescheid vom beigelegt (siehe Beilage 2, 2a und 2b). Daraus gehen die von mir umfangreich erstellten Änderungen klar hervor. In der Plankopie sind die Änderungen in gelb für 'Abbruch' und in rot für 'Neu' eingezeichnet. Da die Baupolizei leider keinen Farbkopierer in ihren Räumlichkeiten hat und es nicht erlaubt ist, die Pläne für Kopierzwecke mitzunehmen, musste ich die gelben und roten Markierungen händisch eintragen und habe ich mich so genau als irgend möglich an die Farbmarkierungen in den bei der Baupolizei aufliegenden Plänen gehalten.

Aus der Beilage 2a ist ersichtlich, dass das DG 1 umfangreiche Planänderungen durch mich erfahren hat (Ich hatte die S GmbH mittels Vollmacht mit der baupolizeilichen Abwicklung ermächtigt, ich bin daher über die bevollmächtigte S GmbH als Bau- und Konsenswerber gegenüber den Baubehörden aufgetreten). Dieser 2-te Auswechslungsplan stammt vom und ich habe meine Miteigentumsanteile an der Liegenschaft X bereits mit Kaufvertrag vom erworben. Schon hieraus ist also ersichtlich, dass die im 2-ten Auswechslungsplan enthaltenen Änderungen auf mich zurückzugehen.

Die beiden Zimmer auf dem unteren Ende des Planes wurden in der Quadratur verändert, und zwar von 21,31 m2 auf 17,96 m2 bzw. von 14,09 m2 auf 12,79 m2. Ebenso wurden die Türen zu diesen beiden Zimmern verlegt. Das davor liegende Bad wurde von 5,42 m2 auf 9,72 m2 vergrößert und wurde auch hier die Türe verlegt. Aus dem gegenüberliegenden geplanten Bad mit 3,29 m2 wurde ein Abstellraum mit 4,65 m2 und wurde auch hier der Zugang verändert. Der dazwischen liegende Gangbereich wuchs von 2,70 m2 4,46 m2. Die Quadratur des Kinderzimmers wurde von 13,53 m2 auf 12.62 m2 geändert und ein davor geplanter Abstellraum mit 2 m2 zur Gänze nicht gebaut. Gegenüber vom Kinderzimmer war lediglich ein 2,13 m2 großes WC geplant und wurde daraus ein 4,21 m2 großes Bad, wobei auch hier der Eingang verlegt wurde. Auch der Stiegenaufgang zu DG 2 wurde geändert. Das Vorzimmer wuchs von 11,62 m2 auf 22,95 m2. In der von mir und meiner Lebensgefährtin geplanten Küche in DG 1 war ein Schlafzimmer mit einem anfangs 7,06 m2 großen Bad und anschließend einem 6,16 m2 großen Bad/WC geplant (siehe dazu Beilage 2a und 2aa). Das Bad/WC wurde zur Gänze nicht gebaut, aus dem Schlafzimmer wurde eine Küche und außerdem kam an das hintere Ende der Küche eine 5,15 m2 große Speis. Die Türe zum geplanten Schlafzimmer wurde ersatzlos gestrichen und begeht man nunmehr die Küche durch einen offenen Mauerdurchbruch ohne Türe. Zusätzlich kam es zu einer Verlegung der Dachflächenfenster im Küchenbereich. Schlussendlich wurde der Wohnungseingang im DG 1 ebenfalls verändert, wie aus dem Plan hervorgeht.

Auch das DG 2 hat umfangreiche Änderungen erfahren.

Hier war die Küche geplant, welche von mir und meiner Lebensgefährtin in das DG 1 verlegt wurde. Eine Kaminwand, eine Trennwand und eine Türe, welche den Kochbereich zum Wohnbereich hätte trennen sollen, wurden überhaupt nicht gebaut. Aus dieser gesamten Fläche wurde ein Wohnzimmer.

Im DG 2 war zusätzlich ein WC geplant und zwar mit einer Quadratur von 1,21 m2. Zusätzlich kam ein von mir geplanter Waschraum mit 1,23 m2 hinzu und eine zweite Türe. Außerdem wurde die Lage der Dachflächenfenster oberhalb des nunmehrigen Waschraumes und dem Zugang zum Wohnzimmer verändert. Die Terrasse wurde von 13,61 m2 auf 24,14 m2 und letztendlich auf 26,49 m2 vergrößert und entstand durch den Abriss eines Daches eine zusätzliche Terrasse im Ausmaß von 9 m2 (siehe dazu Beilage 2b und 2bb), sodass die gesamte obere Terrasse von geplanten 13,61 m2 auf 35,49 m2 und endlich auf 49,22 m2 wuchs. Außerdem habe ich den Ausstieg für den Rauchfangkehrer verlegt.

All diese Änderungen im Plan sind auf meine planerischen Anweisungen und Tätigkeiten zurückzuführen und sind dies keine geringfügigen Änderungen, sondern solche, die sowohl das Aussehen, die Nutzbarkeit und das Ausmaß der Wohnung wesentlich verändert haben und benenne ich hierfür als Zeugen Herrn BM Dipl. Ing. G G in W, als meinen Berater und Herrn Mag. A S in W, als Ansprechperson des Generalunternehmers K GmbH, sowie meine mitplanende Lebensgefährtin Frau Mag. B H in W.

Dem Generalunternehmervertrag liegt ein Entwurfsplan des DG 1 bei, aus welchem hervorgeht, dass ich bereits vor Abschluss des Vertrages und vor Baubeginn einen wesentlichen Einfluss auf die bauliche Gestaltung der Wohnung hatte, da bereits in diesem Plan die Küche mit dem Abstellraum am hinteren Ende der Küche eingezeichnet ist. Im ursprünglichen Plan war dort ein Schlafzimmer mit einem Badezimmer und einer Toilette vorgesehen.

Zusätzlich lege ich Ihnen 3 Faxnachrichten (Beilage 3, 4 und 5), einen von mir in Auftrag gegebenen Fliesenplan (Beilage 6) und einen Aktenvermerk vom BM Ing. P P (Beilage 7) bei. Aus diesen Schriftstücken geht deutlich meine planerische Tätigkeit hervor und leitet sich aus diesen Beilagen auch ab, dass ich Bauaufträge persönlich an die Professionisten vergeben habe. Ich habe daher offensichtlich auf die bauliche Gestaltung der Wohnung wesentlichen Einfluss nehmen können und habe nicht nur geringfügige Planänderungen gemacht, sondern eben wesentliche.

..."

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, stellte dazu unter anderem insbesondere die oben wiedergegebenen Vertragstexte sowie den Inhalt der Anfragebeantwortung durch den Beschwerdeführer fest und erachtete im vorliegenden Fall die Wohnungserrichtung als mit dem Grundstückserwerb von vornherein final verknüpft. Der Erwerb sei auf eine letzten Endes fertige Wohnung gerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer sei in ein Gesamtkonzept eingetreten. Die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Änderungen seien im Vergleich mit dem ursprünglichen Plan nicht wesentlich, weil sie sich nur auf die Änderung der Raumaufteilung und die Verlegung von Zwischenwänden sowie auf eine Vergrößerung der Terrasse bezogen hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt immerhin erkennbar - in seinem Recht darauf verletzt, dass die Grunderwerbsteuer nur ausgehend von den Grundkosten nicht aber von den Kosten der Wohnungserrichtung zu berechnen ist.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.

Gem § 5 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.

Nach ständiger hg. Judikatur sind alle Aufwendungen eines vertraglich an ein bestimmtes Objekt gebundenen Käufers Teil der grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Gegenleistung und damit Bemessungsgrundlage der Steuer (vgl. dazu insbesondere die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil GrEStG 1987 unter Rz 88 Abs. 1 zu § 5 referierte hg. Rechtsprechung).

Insbesondere dann, wenn ein Erwerber an ein vom Verkäufer (oder von einem mit diesem zusammenarbeitenden Dritten) vorgegebenes Objekt gebunden ist, ist ein Kauf mit Gebäude (oder Wohnung) anzunehmen, auch wenn über die Herstellung des Gebäudes (bzw. der Wohnung) ein gesonderter Vertrag geschlossen wird (siehe dazu die bei Fellner aaO unter Rz 88a zu § 5 ErgM 53 M letzter Absatz referierte zahlreiche hg. Judikatur).

Dafür, dass dies auch im vorliegenden Fall so war, spricht einerseits die (vom Beschwerdeführer selbst gar nicht bestrittene) Gestaltung der beiden Vertragstexte vom und andererseits insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Baubehörde gegenüber gar nicht als Bauwerber aufgetreten ist (was der Beschwerdeführer selbst im Wege seiner Vorhaltsbeantwortung auch bestätigt hat).

Ein gewichtiger Aspekt gegen die Annahme der Bauherreneigenschaft eines Grundstückserwerbers ist der Umstand, dass nicht er, sondern der Veräußerer gegenüber der Baubehörde als Bauwerber auftritt (siehe dazu wiederum die bei Fellner aaO 56/10H Abs. 2 zu § 5 referierte hg. Judikatur).

Der Umstand, dass ein Erwerber zB. berechtigt ist, Zwischenwände zu versetzen, den Grundriss einzelner Flächen zu verändern und dadurch Räume zu vergrößern etc., macht ihn im Sinne der hg. Judikatur noch nicht zum Bauherrn (siehe dazu wiederum die bei Fellner aaO ErgH 57 H letzter Absatz bis 58 H referierte zahlreiche hg. Judikatur).

Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden, weil sich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Änderungen an der Wohnung, die über seine Initiative vorgenommen wurden, insgesamt als unwesentlich gegenüber dem Umstand erweisen, dass der Beschwerdeführer durch die beiden in Rede stehenden Verträge von vornherein an ein ihm vorgegebenes Gesamtkonzept gebunden war, das bereits lange vor dem Vertragsabschluss des Beschwerdeführers von einer anderen Person als Bauwerber bei der Baubehörde beantragt und von dieser bewilligt worden war. Die belangte Behörde durfte daher frei von Rechtswidrigkeit die Bauherreneigenschaft des Beschwerdeführers schon auf Grund der vom Beschwerdeführer gar nicht in Frage gestellten Vertragsgestaltung verneinen.

Aus diesem Grund haftet dem angefochtenen Bescheid auch die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (durch Unterlassung diverser Zeugeneinvernahmen) nicht an, weil sich die beantragten Zeugenbeweise nur auf die vom Beschwerdeführer behaupteten (rechtlich aber unmaßgeblichen) Änderungen innerhalb der erworbenen Wohnung bezogen haben.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insgesamt als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwandersatzVO BGBl II 2008, Nr. 455. Wien, am