VwGH vom 26.11.2010, 2006/04/0174

VwGH vom 26.11.2010, 2006/04/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Landeshauptmannes von Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 04/G/19/6819/2006/1, betreffend Übertretung der GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: X in Y, vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in 1010 Wien, Biberstraße 22), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom wurde gegenüber dem Mitbeteiligten wie folgt abgesprochen (auszugsweise):

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H ...GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft, berechtigt zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Restaurants im Standort ... am in der Zeit von 00:00 Uhr bis 00:20 den von ihr vor dem Haus am Standort geführten Gastgarten, welcher sich auf öffentlichem Grund befindet und mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 1./8. Bezirk, vom genehmigt wurde, nicht geschlossen gehalten und in dieser Zeit 5 Gästen ein weiteres Verweilen in diesem Gastgarten gestattet hat, obwohl auf öffentlichem Grund befindliche Gastgärten in der Zeit von bis lediglich bis 24:00 betrieben werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 368 iVm § 112 Abs. 3 GewO 1994 idF BGBl. Nr 111/2002 im Zusammenhalt mit Artikel I Z. 1 und Artikel II der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien über die Gewerbeausübung in Gastgärten im Jahr 2006.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende

Strafe verhängt:

..."

Der gegen dieses Straferkenntnis vom Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Folge, behob das Straferkenntnis und verfügte gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG die Einstellung des Verfahrens.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es (u.a.), die belangte Behörde habe sich den Darstellungen des Mitbeteiligten anschließen können, denen zufolge ein "Betreiben" eines aktiven Zutuns bedürfe. Gegenständlich werde darunter etwa die Betreuung der Gäste mit Speisen bzw. Getränken bzw. das Inkasso zu verstehen sein. Es finde sich jedoch kein Erhebungsergebnis, welches dem Vorbringen des Beschuldigten, nach 24:00 Uhr des Vortages seien derartige Handlungen nicht gesetzt worden, entgegenstehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf § 371a GewO 1994 gestützte Amtsbeschwerde des Landeshauptmannes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte den Ersatz der Kosten für den Vorlageaufwand.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Amtsbeschwerde bringt vor, § 113 Abs. 7 GewO 1994 regle die Einhaltung der Sperrzeiten durch Gastgewerbetreibende. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der gleich lautenden Vorgängerbestimmung des § 152 Abs. 3 GewO 1994 liege ein Nicht-Einhalten dieser Bestimmung bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet werde. Die belangte Behörde nehme offenkundig eine autonome Auslegung des in § 112 Abs. 3 GewO 1994 angeführten Begriffes "Betreiben" eines Gastgartens vor, obwohl sich der Gesetzgeber einer klaren Wortwahl bedient habe und missachte hiebei den hinsichtlich der Gewerbeausübung unzweideutigen Wortlaut des § 113 Abs. 7 GewO, mit dem näher ausgeführt werde, was unter Einhaltung der Sperrzeiten zu verstehen sei, sowie die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung.

Die Amtsbeschwerde ist damit im Recht.

Die zu § 113 Abs. 7 GewO 1994 ergangene hg. Rechtsprechung ist auf § 112 Abs. 3 GewO 1994 übertragbar und damit liegt ein Nicht-Einhalten dieser Bestimmung bereits dann vor, wenn den Gästen lediglich ein weiteres Verweilen gestattet wird (vgl. dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2, Rz 38 zu § 113, zitierte hg. Rechtsprechung).

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am