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VwGH vom 27.11.2008, 2008/16/0011

VwGH vom 27.11.2008, 2008/16/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des J S in S, vertreten durch Dr. Klaus Gstrein und Dr. Ulrich Gstrein, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Kramergasse 7, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom , Zl. Jv 5657- 33/07, betreffend Gerichtsgebühren,

Spruch

I.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;

und II.) den Beschluss gefasst:

Der Antrag, die Beschwerde im Fall ihrer Ablehnung oder Abweisung an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begehrte mit der am beim BG Silz eingebrachten und dort zu 2 C 12/06w protokollierten Mietzins- und Räumungsklage von zwei beklagten Parteien, die von ihm Räume gemietet hatten, die Bezahlung von EUR 2.600,-- sA an rückständigem Mietzins sowie die Räumung des Bestandobjektes.

In der Streitverhandlung vom schlossen die Streitteile einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

"1) Die Beklagten verpflichten sich, dem Kläger bis längstens den Betrag von EUR 2.700,-- (Mietzins Februar bis April 2006) und EUR 900,-- (Betriebskosten-aconto Februar bis April 2006) zu bezahlen, wobei für den Fall des Verzuges 10 % Verzugszinsen ab vereinbart werden.

2) Die Beklagten verpflichten sich weiters, den Bestandgegenstand, nämlich alle Räumlichkeiten im gesamten

1. Obergeschoß, dem gesamten Erdgeschoß sowie der Waschküche im Kellergeschoß des Wohnhauses 6424 Silz, Otto-Neururer-Weg 5, von allen nicht in Bestand gegebenen Fahrnissen bis längstens zu räumen, wobei sie ausdrücklich bereits jetzt auf einen Räumungsaufschub aus welchem Grund auch immer verzichten.

3) Der Kläger erklärt, vom Räumungstitel bis zumindest keinen Gebrauch zu machen, wenn einerseits die zu Punkt 1) genannte Zahlungsverpflichtung bis längstens erfüllt wird und andererseits in den Folgemonaten sowohl der vereinbarte Mietzins von EUR 1.000,-- zuzüglich Betriebskostenaconto von EUR 300,-- jeweils pünktlich bis längstens 5. des Monates bezahlt wird.

4) Ebenso für den Verzicht auf Ausübung des Räumungstitels erforderlich ist, dass die Beklagten bis längstens eine entsprechende Haushaltsversicherung für die von ihnen gemieteten Räumlichkeiten abschließen und dies dem Kläger nachweisen.

5) Die Parteien erklären sich ausdrücklich mit Protokollierung dieses Vergleiches auf Tonband einverstanden."

Auf Grund einer das Jahr 2006 betreffenden Gebührenrevision, die zu einer Beanstandung führte, erließ der Kostenbeamte des BG Silz über Weisung der Revisiorin am einen Zahlungsauftrag, mit dem restliche Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 3.434,20 zuzüglich Einhebungsgebühr angefordert wurde.

Dagegen gab der Beschwerdeführer am einen Berichtigungsantrag zu Protokoll, in dem er sich gegen die Vorschreibung der Gebühr betreffend die Vergleichspunkte 3.) und

4.) wandte und den Standpunkt vertrat, im Wege des Vergleichspunktes 3.) sei eine Zahlungspflicht nur bis begründet worden. Betreffend den Vergleichspunkt 4.) sei von einer Versicherungssumme von EUR 360,--

pro Jahr auszugehen, woraus sich ein Wert für sechs Monate in der Höhe von EUR 180,-- ergebe.

Die belangte Behörde gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dem Berichtigungsantrag keine Folge, wobei sie die im Vergleichspunkt 3.) begründete Zahlungsverpflichtung als eine auf unbestimmte Zeit ansah und hinsichtlich Punkt 4.) des Vergleiches darauf hinwies, dass auch ein Ansetzen des Wertes dafür mit Null an der Gebührenhöhe nichts ändern könnte, weil die angewendete Bemessungsgrundlage in den Bereich des Wertes zwischen EUR 145.350,-- und EUR 218.020,-- falle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt immerhin erkennbar - in seinem Recht darauf verletzt, dass die im Vergleichspunkt 3.) vereinbarte Leistung nicht als eine auf unbestimmte Zeit qualifiziert wird.

Die belangte Behörde legte den Gerichtsakt und den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

ad I):

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gem. § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Davon tritt u.a. gem. Abs. 2 Z. 2 der zitierten Bestimmung eine Ausnahme ein, wenn der Wert eines Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt.

Nach der gem. § 14 GGG anzuwenden Bestimmung des § 58 JN beträgt der Wert eines Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.

Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass im Wege des Vergleichspunktes 3.) betreffend die auf den folgenden Monate die Zahlungsverpflichtung im Ergebnis ohne Befristung vereinbart wurde, weil ja nach dem Vergleichstext vollkommen unbestimmt ist, wann der Beschwerdeführer als Gläubiger des Räumungstitels letzten Endes von diesem Exekutionstitel Gebrauch machen wird. Damit wurde ungeachtet des zunächst in den Vergleichspunkten 1.) und 2.) fixierten Termines eine Mietzinszahlungsverpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet, wofür nach der ständigen Judikatur (vgl. z.B. das bei Stabentheiner, MGA Gerichtsgebühren8 unter E 65 zu § 18 GGG referierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0297 uva.) in Anwendung des § 58 JN die zehnfache Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist.

Da schließlich auch der Einwand der Beschwerde, der Vergleichspunkt sei gar nicht exekutierbar, mit Rücksicht auf die ständige Rechtsprechung (siehe bei Stabentheiner a.a.O. E 34 zu § 18 GGG) versagt, weil weiters die Beschwerde den "in eventu" geltend gemachten Beschwerdegrund einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gar nicht näher ausführt und weil schließlich auch für den Verwaltungsgerichtshof Verfahrensfehler, die der belangten Behörde unterlaufen wären, nicht feststellbar waren, erweist sich der angefochtene Bescheid insgesamt als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die durch die zitierte Judikatur bereits klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II 2003/333.

ad II):

Der Beschwerdeführer stellte u.a. den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle "für den Fall der Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde" diese an den Verfassungsgerichtshof abtreten.

Dazu ist der Beschwerdeführer zum einen darauf hinzuweisen, dass die Ablehnung einer Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nur in den Fällen des § 33a VwGG in Frage käme (was hier nicht vorliegt) und dass ganz generell die Abtretung einer Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof (anders als der umgekehrte Fall gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG) gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-80038