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VwGH vom 13.04.2010, 2010/18/0089

VwGH vom 13.04.2010, 2010/18/0089

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des V, vertreten durch Mag. Pia Maria Krebs, Rechtsanwältin in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 66, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/453.327/2009, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 "Fremdengesetz" (richtig: Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), "BGBl. I Nr. 100/2005", ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer befinde sich zumindest seit Dezember 2002 im Bundesgebiet und sei seit auch gemeldet. Am selben Tag habe er einen Adoptionsvertrag mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen und die Bewilligung der Annahme an Kindes statt beantragt. Da einem Verbesserungsantrag (gemeint wohl: Verbesserungsauftrag) des Bezirksgerichtes Meidling vom nicht nachgekommen worden sei, sei das Verfahren eingestellt worden.

Der Beschwerdeführer sei offenbar gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in das Bundesgebiet gekommen. Am habe er sich in der Heimat scheiden lassen und am eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Seine geschiedene Ehefrau habe am ebenfalls einen Österreicher geheiratet. Die Ehe der geschiedenen Ehefrau sei als Scheinehe erkannt worden, und gegen sie sei mit Bescheid vom deswegen ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.

Gestützt auf seine Eheschließung habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt.

An der Wohnanschrift seiner Ehefrau (der Wohnung deren Mutter) sei der Beschwerdeführer nur zwischen und gemeldet gewesen. Ab habe er in Wien 11 "gewohnt". Im Zuge polizeilicher Erhebungen sei an dieser Anschrift die Hauptmieterin der Wohnung angetroffen worden, die angegeben habe, dass sie dort allein lebe. Der Beschwerdeführer habe sie gebeten, ihn bei ihr anzumelden, weil er einen Meldezettel benötige. Gewohnt habe er jedoch nie bei ihr. Er habe vielmehr mit seiner geschiedenen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern einen Stock tiefer auf Tür Nr. 7 gewohnt. Im Februar oder März 2005 sei die Familie ausgezogen, komme jedoch nach wie vor in unregelmäßigen Abständen zu Besuch. Die Zeugin beaufsichtige auch die beiden Kinder. Ihr gegenüber seien der Beschwerdeführer und seine geschiedene Frau stets als Familie aufgetreten.

Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner geschiedenen Ehefrau und den beiden Kindern in der Wohnung Nr. 7 auch gemeldet gewesen, bevor er sich an der Wohnanschrift seiner österreichischen Ehefrau angemeldet habe.

Am sei der Beschwerdeführer niederschriftlich vernommen worden. Er habe seine Ehefrau in einem Cafe nächst der Philadelphiabrücke vor drei- bis dreieinhalb Jahren kennen gelernt, sie hätten die Handynummern ausgetauscht, miteinander telefoniert und sich mehrmals getroffen. Er wisse nicht mehr, wer auf die Idee mit dem Heiraten gekommen sei. Seine Ehefrau sei am 19. (richtig wohl: 18.) November 1983 geboren, ihre Mutter wohne in einer näher genannten Gasse in Wien, die Hausnummer wisse er jedoch nicht. Die Eheschließung sei Anfang November 2003 oder 2004 gewesen. Sie seien nur ein paar Monate zusammen gewesen, seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau. Er habe mit ihr vier Monate in der genannten Gasse in Wien gewohnt, die Hausnummer könne er jedoch nicht nennen, weil er sehr oft die Wohnungen gewechselt habe. Das Ehepaar habe viel gestritten und nach drei bis vier Monaten sei er ausgezogen. Danach hätten sie sich zwar ein paar Mal gehört, seine Ehefrau habe jedoch oft die Telefonnummern gewechselt und sei sehr schwer zu erreichen gewesen. Sein Rechtsanwalt habe ihm geholfen, seine Ehefrau zu finden, die in der Justizanstalt gewesen sei. Dort habe er sie bisher zweimal besucht, um mit ihr über die Scheidung zu reden. Auf den Vorhalt, dass er entgegen seiner Meldung in Wien 11 nicht auf Tür 12, sondern auf Tür 7 gewohnt habe, habe er zugegeben, mit seiner geschiedenen Ehefrau auf Tür 7 gewohnt zu haben; nach der Trennung habe er sich aber bei seiner Verwandten auf Tür 12 angemeldet. Bei seiner Ehefrau habe er nicht wohnen können, weil er seinen Schlüssel abgeben habe müssen und nicht gewusst habe, wo er schlafen solle. Auf den weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer, seine geschiedene Ehefrau und die gemeinsamen Kinder gegenüber der genannten Hauptmieterin von Tür 12 niemals (gemeint wohl: immer) als gemeinsame Familie aufgetreten seien, habe er angegeben, dass diese sehr wohl gewusst hätte, dass sie geschieden seien.

Hinsichtlich der versuchten Adoption habe der Beschwerdeführer angegeben, es sei richtig, dass er dadurch eine Aufenthaltsberechtigung erlangen habe wollen, der "Adoptivvater" habe "das aber nicht mehr machen wollen".

Am - so die belangte Behörde weiter - habe die Ehefrau im Rahmen einer Vernehmung angegeben, den Beschwerdeführer im Juni 2004 in einem Cafe nahe der Philadelphiabrücke kennen gelernt zu haben. Sie sei damals im Gefängnis gewesen, habe jedoch Ausgang gehabt. Sie sei sehr verliebt gewesen und so auf die Idee gekommen, den Beschwerdeführer zu heiraten. Sie hätten gemeinsam bei ihrer Mutter in Wien 12 gewohnt. Etwa im Februar oder Anfang März 2005 sei der Beschwerdeführer jedoch ausgezogen; wo er jetzt wohne, wisse sie nicht. Seit der Trennung habe es lediglich kurze Telefonate wegen der Scheidung gegeben. Der Beschwerdeführer habe sie auch zweimal in der Justizanstalt besucht, wo sie eine mehrjährige Haftstrafe verbüße. Das Vorliegen einer Scheinehe habe sie bestritten.

Der als Zeuge namhaft gemachte Schwiegervater des Beschwerdeführers habe im Rahmen einer Vernehmung am im Wesentlichen angegeben, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten seines Wissens zunächst bei der Mutter der Ehefrau gemeinsam gewohnt, bis diese ihre Tochter aus der Wohnung geworfen habe. Seither habe die Ehefrau einige Male bei ihm übernachtet. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten vor ca. zweieinhalb bis drei Jahren vier- bis fünfmal bei ihm übernachtet, weil sie damals keine Wohnung gehabt hätten. Ob die beiden ein gemeinsames Eheleben geführt hätten, wisse er nicht. Er könne auch nicht bestätigen, dass es sich um eine aufrechte Ehe handle bzw. gehandelt habe.

Mit Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer angegeben, es sei möglich, dass die damals befragte Mieterin in Wien 11 die Daten verwechselt habe, weil deren Angaben nur vage seien und er nur knapp drei Monate zuvor seine nunmehrige Ehefrau geheiratet habe. Er stehe mit der Kindesmutter nach wie vor in Kontakt, um sich um die gemeinsamen Kinder zu sorgen, wodurch sich die falschen Annahmen der genannten Frau erklärten. Die Aussage seines Schwiegervaters spreche dafür, dass seinerzeit tatsächlich eine Lebensgemeinschaft geführt worden sei. Weitere Zeugen könnten namhaft gemacht werden.

In der Berufung - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer erneut Zeugen angekündigt, ohne solche binnen der von ihm selbst gesetzten Frist zu benennen.

Die Bundespolizeidirektion Wien (Erstbehörde) habe zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. Zunächst sei auffällig, dass der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau gemeinsam mit den Kindern offenbar zeitgleich in das Bundesgebiet gekommen seien und der Beschwerdeführer einen Adoptionsvertrag zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen habe. Nach erfolgter Scheidung habe seine geschiedene Ehefrau nahezu zeitgleich ebenfalls eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen, die sich als Scheinehe erwiesen habe.

Weiters habe der Beschwerdeführer zugegeben, eine Scheinanmeldung in Wien 11 unterhalten zu haben. Die damalige "Vermieterin" habe angegeben, dass der Beschwerdeführer noch Monate nach erfolgter Eheschließung mit seiner geschiedenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammengewohnt habe; ihr gegenüber seien sie immer als Ehepaar aufgetreten. Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers sei nicht glaubwürdig.

Zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau habe es durchaus eine Vielzahl gleichlautender Angaben gegeben. Es liege jedoch gerade im Wesen einer Scheinehe, diese durch gleichlautende Angaben der Behörde gegenüber als echte Ehe darzustellen. Bemerkenswert sei zudem, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung zum angeblichen Kennenlernen mit keinem Wort erwähnt habe, dass seine Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt eine längere Haftstrafe abgesessen habe und er sie während eines Haftausganges kennen gelernt habe. Ein alltäglicher telefonischer Verkehr oder ein umstandsloses Treffen mit seiner späteren Ehefrau könne nicht möglich gewesen sein, weil diese noch mindestens zwei Monate Haftstrafe abzubüßen gehabt habe. Weder diese Komplikationen noch die damalige Haft der Ehefrau hätte bei der Vernehmung des Beschwerdeführers Erwähnung gefunden. Dies sei angesichts der sonst relativ detaillierten Beschreibung äußerst erstaunlich und lasse nach Ansicht der belangten Behörde nur den Schluss zu, dass die Darstellung des Kennenlernens nicht wahrheitsgemäß sei oder der Beschwerdeführer noch zum Zeitpunkt seiner Vernehmung von der damaligen Haft seiner Ehefrau gar keine Ahnung gehabt habe.

Der Beschwerdeführer habe auch den Vorhalt, dass er selbst nach erfolgter Eheschließung noch mit seiner geschiedenen Ehefrau in Wien 11 zusammengewohnt habe, nicht entkräften können. Seiner Behauptung, die "Scheinvermieterin" habe sehr wohl von seiner Scheidung gewusst, stehe das polizeiliche Ermittlungsergebnis entgegen. Der Beschwerdeführer habe auch die Adresse der angeblich ehelichen Wohnung der Schwiegermutter nicht verifizieren können, obwohl er dort drei bis vier Monate gewohnt habe. Dieses qualifizierte Nichtwissen sei auch mit mehreren Wohnsitzwechseln nicht relativierbar, habe es sich dabei doch angeblich um die eheliche Wohnanschrift gehandelt. Letztlich hat der Beschwerdeführer auch das Geburtsdatum seiner Ehefrau falsch bezeichnet.

Auch der geltend gemachte Zeuge habe nicht bestätigen können, dass jemals ein Ehe- und Familienleben bestanden habe. Seine Angaben erschienen auch von geringem Wahrheitsgehalt. Wenn er angebe, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Mitte bis Ende 2006 bei ihm vier- oder fünfmal genächtigt hätten, widerspreche dies der Aktenlage, weil sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau angegeben hätten, seit Februar oder März 2005 getrennt zu sein und nur spärlich telefonischen Kontakt gehabt zu haben. Auch die Aussage des Zeugen, das Ehepaar habe "seines Wissens" in Wien 12 zusammengelebt, stamme offenbar vom Hörensagen und stütze sich nicht auf unmittelbare Wahrnehmungen, sonst hätte er ja das Vorliegen eines gemeinsamen Ehe- und Familienlebens definitiv bestätigen können.

Da der Beschwerdeführer die wiederholt angekündigten Zeugen oder Beweismittel nie geltend gemacht habe, habe es die belangte Behörde insgesamt als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. Damit sei der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Sachverhalt verwirklicht, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 leg. cit. - im Grunde des § 87 leg. cit. gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet, familiäre Bindungen bestünden zu zwei Kindern aus seiner Vorehe, für die jedoch die Kindesmutter sorgepflichtig und "offenbar obsorgeberechtigt" sei. Die Kinder lebten derzeit bei ihm im gemeinsamen Haushalt, sie verfügten über keinen Aufenthaltstitel und besuchten hier die Schule. Gegen die Kindesmutter bestehe ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, sie sei gegenwärtig in Österreich auch nicht gemeldet. Angesichts dieser Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse habe der Beschwerdeführer jedoch gravierend verstoßen.

Da der anfängliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unberechtigt gewesen sei und sich der weitere Aufenthalt auf die genannte Scheinehe stütze, erweise sich die daraus ableitbare Integration als deutlich relativiert. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit seiner Eheschließung mehr oder weniger regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen sei, könne nicht entscheidend zu seinen Gunsten ausschlagen, weil auch diese Beschäftigungsverhältnisse erst durch die genannte Scheinehe möglich gewesen seien. Insgesamt könne der Beschwerdeführer daher keinesfalls als besonders integriert gelten.

Es sei nicht aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer für seine beiden Kinder das Sorgerecht zukomme. Vielmehr sei nach der Aktenlage die Kindesmutter obsorgeberechtigt. Selbst im gegenteiligen Fall könne dies die Interessen des Beschwerdeführers nicht entscheidend verstärken, weil sich die beiden Kinder ebenfalls unberechtigt in Österreich aufhielten. Zudem obliege es der Disposition des Beschwerdeführers, im Rahmen einer allfälligen Obsorgeberechtigung über Art und Form des weiteren Familienlebens im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu entscheiden. Dass einem Verlassen des Bundesgebietes bzw. einer Heimreise unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden, sei nicht geltend gemacht worden.

Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet wögen sohin keinesfalls derart schwer, dass dem gegenüber das genannte öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Familienlebens und an der Verhinderung von Scheinehen in den Hintergrund zu treten hätte. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 1 leg. cit. als zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten könne auch unter Bedachtnahme auf die aktenkundige Lebenssituation des Beschwerdeführers vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen wären.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits außer Kraft getretene Fremdengesetz 1997 angewendet und dadurch den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, ist ihr zu entgegnen, dass aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides durch Zitierung des "BGBl. I, Nr. 100/2005" eindeutig hervorgeht, welches Gesetz die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde legte. Bei der Bezeichnung "Fremdengesetz" statt "Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)" handelt es sich somit - wie die Beschwerde auch erkannt hat - lediglich um einen Schreibfehler. Im Übrigen wurde das FPG in der Rechtsmittelbelehrung korrekt genannt. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor.

2. Die Beschwerde bringt weiter vor, der unabhängige Verwaltungssenat hätte gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 dritter Fall FPG über die Berufung entscheiden müssen. Wenn die belangte Behörde die im Spruch angeführten §§ 87 iVm 86 Abs. 1 FPG zutreffend angewendet habe, habe sie die begünstigte Drittstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG auch erkannt. Die belangte Behörde sei daher unzuständig.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat und der Beschwerdeführer im Hinblick darauf ein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG wäre. Dass die Verfassungsbestimmung des § 9 FPG auf Familienangehörige, deren Ehegatten ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, anzuwenden wäre, ist § 87 FPG nicht zu entnehmen. Daher bestehen gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0691, mwN).

3. Gegen die Annahme einer Aufenthaltsehe bringt die Beschwerde vor, die Glaubwürdigkeit der Angaben der Schwiegermutter des Beschwerdeführers sei massiv zu bezweifeln, weil das Verhältnis zwischen ihr und der Ehefrau des Beschwerdeführers seit vielen Jahren gestört sei. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, die Deutschkenntnisse der "Vermieterin" zu erheben. Diese sei mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage, nachvollziehbare und korrekte Angaben in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers zu machen. Feststellungen betreffend die emotionale Bindung und die wahre Grundlage der Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau fehlten ebenfalls. Das junge Ehepaar habe nach der Hochzeit in der bisherigen Wohnung der Ehefrau zusammengelebt, eine sexuelle Beziehung gehabt und ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt. Eine Scheinehe liege somit nicht vor.

Damit zeigt die Beschwerde jedoch keine Fehler der Beweiswürdigung auf. Einerseits hat die belangte Behörde die Aussagen der Schwiegermutter des Beschwerdeführers ihrer Entscheidung gar nicht zu Grunde gelegt. Andererseits erscheint die Aussage der "Vermieterin" klar und nachvollziehbar; sie wird auch durch die - unbestrittenen - Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer bis - somit etwa ein Jahr nach seiner neuerlichen Eheschließung - zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau und den beiden Kindern in der Wohnung Nr. 7 gemeldet gewesen sei, gestützt.

Die Beschwerde geht insbesondere nicht auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid ein, wonach der Beschwerdeführer selbst nach erfolgter Eheschließung noch mit seiner geschiedenen Ehefrau zusammengewohnt habe, über die Haftstrafe seiner Ehefrau zum Zeitpunkt des Kennenlernens nicht informiert gewesen sei und weder die genaue Adresse der vermeintlichen Ehewohnung noch das Geburtsdatum der Ehefrau korrekt nennen habe können. Der Beschwerdeführer hat auch - unbestritten - eingestanden, erfolglos versucht zu haben, durch eine Adoption eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Die im angefochtenen Bescheid als "aktenwidrig" beurteilten Aussagen des Schwiegervaters des Beschwerdeführers blieben ebenfalls unwidersprochen. Auch die auffälligen Umstände hinsichtlich des beinahe zeitgleichen Eingehens von Ehen durch den Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau blieben in der Beschwerde unkommentiert.

Auf Basis der unbedenklichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit der Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Auf Grund dieses Sachverhaltes begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") erfüllt sei, keinem Einwand.

Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0177, mwN).

4. Auf die von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommene Interessenabwägung geht die Beschwerde nicht konkret ein, sondern verweist lediglich auf die im Rahmen des Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden Kriterien. Insbesondere wendet sie sich nicht gegen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die beiden im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebenden Kinder über keinen Aufenthaltstitel verfügen und das Sorgerecht für die Kinder der Kindesmutter, gegen die ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, zukommt. Zutreffend hat die belangte Behörde auch darauf verwiesen, dass die Integration des Beschwerdeführers auf Grund seines bisherigen inländischen Aufenthaltes und seiner Berufstätigkeit dadurch entscheidend relativiert wird, dass die Berechtigungen dafür nur auf die rechtsmissbräuchlich eingegangene Ehe zurückzuführen sind. Die auf diese Weise geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot nach § 66 FPG zulässig sei, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Die Beschwerde wendet sich auch dagegen, dass das Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt worden ist.

Auch dieses Vorbringen geht fehl. Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die von ihm geschlossene Scheinehe berufen und so rechtsmissbräuchlich eine Aufenthaltsberechtigung und den Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0241, mwN). Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die die Festsetzung einer kürzeren Dauer dieser Maßnahme geboten hätten.

6. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, sind doch keine besonderen Umstände erkennbar, welche die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, von ihrem Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

7. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bescheid, wie die Beschwerde meint, nicht ausreichend begründet sei.

8. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

9. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am

Fundstelle(n):
AAAAE-80030