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VwGH vom 20.05.2010, 2006/04/0165

VwGH vom 20.05.2010, 2006/04/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X Betriebsgesellschaft m.b.H. in Y, vertreten durch Dr. Johannes P. Willheim, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rockhgasse 6/4, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom , Zl. 611.001/0002-BKS/2006, betreffend Feststellung von Verstößen gegen § 19 Abs. 3 PrR-G (weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (als Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für ein näher bezeichnetes Versorgungsgebiet) zu näher genannten Zeitpunkten gegen § 19 Abs. 3 Privatradiogesetz (PrR-G) verstoßen habe, indem sie durch - werblich gestaltete - Ansagen und Absagen von Patronanzsendungen ("… powered by Q, das große Geld zum kleinen Preis und Z Kino City, Wiens neuestes und bequemstes Kino" sowie ".. präsentiert von der Bäckerei W") Werbung gesendet, diese aber nicht eindeutig durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt habe.

Außerdem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G verpflichtet, diese Entscheidung in näher bezeichneter Weise im Hörfunk zu veröffentlichen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Veraltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Nach dem auf das Wesentliche zusammengefassten Beschwerdevorbringen ist einerseits strittig, ob die genannten An- und Absagen der Patronanzsendungen überhaupt als Werbung im Sinne des § 19 Abs. 1 PrR-G anzusehen sind. Diese Frage ist aus den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2008/04/0014, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu bejahen (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom , Zl. 2006/04/0060).

Andererseits meint die Beschwerdeführerin, sie habe selbst dann, wenn man von Werbung ausgehe, nicht gegen das Gebot des § 19 Abs. 3 PrR-G, wonach Werbung durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen ist, verstoßen. Ihres Erachtens reiche es nämlich aus, die Werbung von anderen Programmteilen durch die gegenständlich gesendete Einleitungssequenz des Moderators ("Mhm, Euer R hier, Guten Morgen") bzw. durch den Wechsel von Sprechern mit unterschiedlichen Sprechstilen und Klangbildern oder durch die Unterlegung des gesprochenen Wortes mit einem Musikbett zu trennen. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin (ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG) auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/04/0057, zu verweisen. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für den durchschnittlichen Zuhörer eines Radioprogramms aus einem Wechsel des Sprechers und des Sprachstils, aus technisch veränderten Klangbildern der Stimmen und aus der Unterlegung des gesprochenen Wortes mit einem Musikbett im Regelfall nicht eindeutig erkennbar ist, dass mit den genannten Gestaltungselementen der Anfang oder das Ende einer Werbung und damit deren Trennung von sonstigen Programmteilen signalisiert werden soll, weil solche Gestaltungselemente häufig auch innerhalb des redaktionellen Programms verwendet werden.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-80028