VwGH vom 12.08.2014, 2013/06/0013

VwGH vom 12.08.2014, 2013/06/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des A und 2. der B, beide in C, beide vertreten durch Dr. Peter-Leo Kirste, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Platzl 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20704-07/606/8-2012, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. D, 2. E, beide in C, beide vertreten durch Dr. Robert Oberdanner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolfgang-Dietrich-Straße 13; 3. Gemeinde C), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben jeweils zur Hälfte der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom suchten die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien (im Folgenden: bauwerbenden Parteien) um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Sichtschutzes an der südlichen Grenze ihres Grundstückes zum Grundstück der beschwerdeführenden Parteien an. Der Sichtschutz soll auf einer ca. 50 cm hohen, bereits genehmigten und ausgeführten Sockelmauer errichtet werden, besteht aus mehreren Dichtelementen aus Holz, erstreckt sich über eine Länge von ca. 12,53 m und hat eine Höhe von 1,50 m; die Gesamthöhe (Holzelement und Betonsockel) erreicht somit 2 m. Der Sichtschutz soll im Abstand von ca. 40 cm bis 50 cm zur Grundstücksgrenze errichtet werden.

Die beschwerdeführenden Parteien haben Eigentum am südlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück. Sie erhoben unter anderem Einwendungen gegen das Bauvorhaben, wonach sie dadurch einen Schaden (Langzeitschaden) erleiden würden.

In der mündlichen Verhandlung am wurde unter anderem protokolliert, an der Grundgrenze zwischen den bauwerbenden und den beschwerdeführenden Parteien stehe eine Reihe serbischer Fichten mit einer Höhe von mindestens 3 m, wovon einige bereits abgestorben seien. Das Wohnhaus der beschwerdeführenden Parteien halte den Mindestabstand von 4 m zum Nachbargrundstück nicht ein, obwohl dieser Mangel von der damaligen Baubehörde aufgezeigt worden sei. Darüber hinaus hätten die beschwerdeführenden Parteien an der Grundgrenze eine dichte Zedernreihe gesetzt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der drittmitbeteiligten Gemeinde vom wurde den baubewerbenden Parteien die beantragte Baubewilligung erteilt.

Die dagegen von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Berufung vom wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der drittmitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen.

Dieser Berufungsbescheid wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung der drittmitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen, weil die Baubescheide erster und zweiter Instanz hinsichtlich der allfälligen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der beschwerdeführenden Parteien nicht ausreichend begründet worden seien.

Die Berufungsbehörde beauftragte sodann mit Schreiben vom Dipl. Ing. L mit der Erstellung eines bautechnischen Gutachtens. Dieser führte in seinem "Aktenvermerk" vom im Wesentlichen aus, die geplante Einfriedung solle auf einem bestehenden Betonsockel, der ca. 0,4 m nach Norden gegenüber der augenscheinlichen Bauplatz- bzw. Grundstücksgrenze versetzt sei, errichtet werden. Am Eigengrund befänden sich Pflanzungen in Form von Fichtenbäumen bzw. heimische Laub- und Strauchgruppen; auf der südlich gelegenen Nachbarparzelle seien im Anschluss an die Grundgrenze Thujen-Sträucher mit einer Höhenentwicklung von ca. 1,20 m angepflanzt worden. An der Grundstücksgrenze befinde sich auch ein dunkelgrün beschichteter Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,10 m. Das Objekt der beschwerdeführenden Parteien weise an der der geplanten Einfriedung zugewandten nördlichen Giebelfront sowohl im Erdgeschoss als auch im Obergeschoss Fensterelemente auf. Auf Grund der geplanten Höhenentwicklung der Einfriedung von insgesamt 2 m sei keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung des Grundstückes der beschwerdeführenden Parteien zu erwarten. Dies insbesondere hinsichtlich der natürlichen Belichtung/Besonnung deshalb, weil auf Grund der Exposition der geplanten Baumaßnahme im Norden des Objektes bzw. der Liegenschaft naturgemäß eine zusätzliche Verschattung derselben nicht anzunehmen sei. Im Sinn des § 56 Abs. 3 Bautechnikgesetz - BauTG werde auch das gegebene Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht gestört.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung vom wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien neuerlich abgewiesen.

Auf Grund der weiteren Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien vom wurde der Berufungsbescheid vom mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom erneut aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung der drittmitbeteiligten Gemeinde verwiesen, weil zum "Gutachten" von Dipl. Ing. L vom kein Parteiengehör eingeräumt worden sei.

Nachdem den beschwerdeführenden Parteien zum "Aktenvermerk" von Dipl. Ing. L Parteiengehör eingeräumt worden war und diese sich in ihrer Stellungnahme vom neuerlich gegen die Bewilligung des Bauvorhabens ausgesprochen hatten, wies die Gemeindevertretung der drittmitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom die Berufung der beschwerdeführenden Parteien erneut als unbegründet ab.

Die dagegen eingebrachte Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien vom wurde mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Dipl. Ing. L in seinem Aktenvermerk vom zu den Auswirkungen des Sichtschutzes auf die Lichtverhältnisse beim Objekt der beschwerdeführenden Parteien bzw. auf die bestehende Bepflanzung ausgeführt habe, dass keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung des Grundstückes zu erwarten sei. Dies sei hinsichtlich der natürlichen Belichtung/Besonnung insbesondere deshalb der Fall, weil auf Grund der Exposition der geplanten Baumaßnahme im Norden des Objektes bzw. der Liegenschaft naturgemäß eine zusätzliche Verschattung derselben nicht anzunehmen sei. Dabei beziehe sich der Sachverständige auf den Umstand, dass in mittlerer geographischer Breite der Nordhalbkugel die Sonne im Norden "nicht zu sehen sei". Eine Beeinträchtigung der Besonnung der Nordseite ("Schattenseite") des Grundstückes/Objektes der beschwerdeführenden Parteien sei somit nicht möglich. Auswirkungen auf die natürliche Belichtung erschienen nicht völlig ausgeschlossen; gemäß § 56 Abs. 3 BauTG dürfe die Benützung eines benachbarten Grundstückes durch die Errichtung unter anderem einer Holzwand nicht wesentlich beeinträchtigt werden; ein gewisses Maß an Einwirkungen auf ein benachbartes Grundstück sei also jedenfalls zu dulden. Bei dem Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung handle es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der einer Auslegung im Einzelfall bedürfe. Dabei komme es insbesondere auf die Lage und Größe des von der Beeinträchtigung betroffenen Grundstückes/Objektes an. Im gegenständlichen Fall könne lediglich ein Grundstücksstreifen, der für diverse Ablagerungen (Müll, Kompost) genutzt werde bzw. ein Teil des nordseitigen Erdgeschosses vom Bauvorhaben berührt werden. Das Salzburger Geographische Informationssystem (GISonline) zeige überdies, dass der betroffene Bereich im Verhältnis zum Gesamtgrundstück und dem Wohnhaus der beschwerdeführenden Parteien gering sei. Wenn - wie hier - lediglich ein schmaler, nordseitig gelegener Bereich tangiert werde, liege keine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung der Liegenschaft vor. Auch für die nordseitig gelegenen Räumlichkeiten im Erdgeschoss gelte, dass deren Benützungsmöglichkeit für die beschwerdeführenden Parteien weder in einem wesentlichen Ausmaß eingeschränkt noch unmöglich gemacht werde. Diesbezüglich hätten die beschwerdeführenden Parteien kein konkretes Vorbringen erstattet.

Selbst wenn es zu einer Beeinträchtigung der Bepflanzung am Grundstück der beschwerdeführenden Parteien kommen sollte, sei dies von den beschwerdeführenden Parteien hinzunehmen, weil im Vergleich zum verbleibenden Grundstück lediglich eine äußerst geringe Fläche betroffen und somit von keiner wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft auszugehen sei. Das Einholen eines Gutachtens aus dem Bereich der Pflanzenkunde erscheine im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie als nicht gerechtfertigt. Gleiches gelte für den Einwand, dass durch den Sichtschutz die Luftzirkulation deutlich verringert werde. Auch eine blickdichte Ausführung der hölzernen Elemente sei nicht luftundurchlässig, weil der Sichtschutz nicht in geschlossener Bauweise errichtet und nicht über die gesamte Länge des Objektes der beschwerdeführenden Parteien verlaufen werde.

Die beschwerdeführenden Parteien hätten auch nicht näher dargetan, welche umweltmedizinischen Auswirkungen von dem beantragten Sichtschutz aus Holzelementen ausgehen könnten; dies sei auch für die belangte Behörde nicht ersichtlich, weshalb Erhebungen dazu unterblieben seien.

In Anbetracht der bisherigen Verfahrensdauer und des Umstandes, dass aus Sicht der belangten Behörde der Sachverhalt ausreichend geklärt erscheine, sei entgegen dem Ersuchen der beschwerdeführenden Parteien das von ihnen in Aussicht gestellte Gutachten für die Entscheidung nicht mehr abzuwarten gewesen.

Gemäß § 56 Abs. 3 zweiter Alternativtatbestand BauTG seien Holzwände über 1,50 m auch zulässig, wenn besondere Gründe diese Einfriedung verlangten. Aus dem Inhalt des gegenständlichen Aktes und aus anderen Akten sei ersichtlich, dass das Verhältnis zwischen den bauwerbenden und den beschwerdeführenden Parteien seit Jahrzehnten zerrüttet sei. Durch den Sichtschutz könne möglicherweise eine gewisse Distanz und damit eine Verbesserung der Lebensqualität für beide Seiten erreicht werden. Daraus ergebe sich aus Sicht der belangten Behörde ein besonderer Grund im Sinn des § 56 Abs. 3 BauTG, weshalb die Errichtung des Sichtschutzes auch deshalb als zulässig anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift - ebenso wie die bauwerbenden Parteien - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die beschwerdeführenden Parteien äußerten sich zu beiden Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 56 Abs. 3 Bautechnikgesetz - BauTG, LGBl. Nr. 75/1976 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 40/2003, sind gemauerte oder als Holzwände oder gleichartig ausgebildete Einfriedungen über 1,50 m Höhe nur zulässig, wenn hiedurch die Benützung benachbarter Liegenschaften nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder besondere Gründe diese Einfriedung verlangen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht gestört wird.

Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, die geplante Sichtschutzwand führe nicht exakt von West nach Ost, sodass Teilbereiche des Grundstücksstreifens der beschwerdeführenden Parteien insbesondere bei tiefstehender Sonne zu den Tagesrandzeiten wegen der zusätzlichen Beschattung sehr wohl wesentlich beeinträchtigt würden. Dieser Grundstücksstreifen werde gänzlich verschattet, weshalb die Beeinträchtigung als wesentlich einzustufen sei. Dabei sei ohne Belang, welche Verwendung der betroffene Bereich erfahre. Der Bereich habe eine Fläche von 12,50 m x 2,30 m (Abstand Wohnhaus zur Grundgrenze), somit von 29 m2; das entspreche etwa 4 % der Grundfläche der Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien. Auf Grund des geringen Abstandes der Sichtschutzwand zum Wohnhaus werde in den betroffenen Wohnräumen im Erdgeschoss bei jeder Tätigkeit und Tageszeit eine künstliche Beleuchtung notwendig werden. Die monierte Einholung eines Belichtungsprofils hätte die erheblichen Auswirkungen auf die Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien deutlich gemacht. Darüber hinaus hätten die beschwerdeführenden Parteien ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf die Einhaltung des Baubewilligungsbescheides für das Wohnhaus der bauwerbenden Parteien, in dem die ortsübliche Gestaltung von Einfriedungen vorgeschrieben worden sei. Zur Ortsüblichkeit fehlten im Gutachten des Bausachverständigen jegliche Ausführungen. Schließlich sei auch die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Pflanzenkunde unterblieben bzw. die angekündigte Vorlage eines Gutachtens durch die beschwerdeführenden Parteien nicht abgewartet worden. Dies könne nicht mit den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit sowie Kostenersparnis begründet werden, zumal die Vorstellungen der beschwerdeführenden Parteien wiederholt zur Aufhebung der Berufungsbescheide geführt hätten, was jedenfalls nicht zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien gehen könne. Wäre ein Pflanzenkundegutachten eingeholt worden, wäre daraus ersichtlich gewesen, dass mit der Beeinträchtigung der natürlichen Belichtung und in gewissem Maß der Besonnung sowie der Luftzirkulation ein Absterben der Thujenhecke und des Rasens einhergehe, sodass die Beeinträchtigung jedenfalls als wesentlich einzustufen seien. Auch das Einholen eines umweltmedizinischen Gutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden. Schließlich habe sich der Bausachverständige in seinem Aktenvermerk auch zu Rechtsfragen geäußert, was jedenfalls der Behörde vorbehalten sei. Soweit die belangte Behörde die Abweisung der Vorstellung auch auf einen besonderen Grund gemäß § 56 Abs. 3 BauTG stütze, sei ein solcher weder von den Gemeindebehörden herangezogen worden, noch lägen entsprechende Ermittlungsergebnisse vor, die einen solchen Schluss zuließen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 56 Abs. 3 BauTG sind gemauerte oder als Holzwände oder gleichartig ausgebildete Einfriedungen über 1,50 m Höhe nur zulässig, wenn die Benützung benachbarter Liegenschaften nicht wesentlich beeinträchtigt wird (erste Alternative) oder besondere Gründe diese Einfriedung verlangen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht gestört wird (zweite Alternative). Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Benützung der Nachbargrundstücke ist jedenfalls auszugehen, wenn auf Grund der Höhe und Art der Ausführung der Einfriedung die dem jeweiligen Zweck entsprechende Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstückes verloren geht. Trotz allfälliger Beeinträchtigung der Benützung der Nachbargrundstücke soll die Errichtung einer Einfriedung dennoch zulässig sein, wenn sie in einem besonderen Erfordernis begründet ist und - kumulativ - keine Störung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes nach sich zieht. Nachbarn kommt ein subjektivöffentliches (Abwehr)Recht auf Einhaltung des Abs. 3 zu, jedoch mit Ausnahme des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes. Die nachbarrechtlichen Abwehrrechte beschränken sich daher bei der ersten Alternative auf das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung bzw. bei der zweiten Alternative auf das Erfordernis eines besonderen Grundes (vgl. dazu die Ausführungen bei Giese , Salzburger Baurecht, Rz 18 f zu § 56 BauTG).

Im vorliegenden Fall ist zunächst strittig, ob die Errichtung des Sichtschutzes die Benützung der Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien wesentlich beeinträchtigt oder nicht.

Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:

Selbst wenn der beantragte Sichtschutz nicht exakt von Ost nach West, sondern laut Einreichplan mit jedenfalls weniger als 10 Grad in Richtung Nordwesten, verläuft, ist nicht nachvollziehbar, dass bei tiefstehender Sonne ein Bereich von - wie die Beschwerde vorbringt - 29 m2 von dem geplanten Sichtschutz beeinträchtigt werden könnte. Diesbezüglich überzeugen nämlich die auf die Äußerungen des Sachverständigen Dipl. Ing. L gestützten Ausführungen der belangten Behörde, dass - sinngemäß - auf der Nordhalbkugel die Sonne nicht im Norden steht und daher eine nördlich gelegene Anlage keinen bzw. kaum Schatten auf ein Grundstück im Süden wirft. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der geplante Sichtschutz etwa 40 cm nördlich der Grundstücksgrenze errichtet werden soll.

Dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen Protokoll über die mündliche Verhandlung am und den Ausführungen von Dipl. Ing. L vom zufolge stehen an der Grundgrenze mindestens 3 m (laut Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung am : 4 m) hohe Fichten. Die Beschwerde legt nicht dar, auf Grund welcher Umstände der nur 2 m hohe Sichtschutz, der offenbar statt der Fichten errichtet werden soll, trotz seiner wesentlich geringeren Höhe und seiner um 40 cm nach Norden versetzten Lage die Benützung des Grundstückes der beschwerdeführenden Parteien wesentlich beeinträchtigen könnte.

Wenn die belangte Behörde in Zusammenhang mit einer allfälligen Einschränkung der natürlichen Belichtung der nordseitig gelegenen Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Wohnhauses der beschwerdeführenden Parteien zu dem Ergebnis kam, dass deren Benützungsmöglichkeit durch den - laut Beschwerde - etwa 2,70 m bzw. 2,30 m (die Beschwerde enthält diesbezüglich unterschiedliche Angaben) entfernten Sichtschutz weder in einem wesentlichen Ausmaß eingeschränkt noch unmöglich gemacht werde, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Angesichts des Abstandes von etwa 40 cm zwischen dem - unbestritten - luftdurchlässigen Sichtschutz und der Grundgrenze lässt die Beschwerde offen, auf Grund welcher Umstände die Luftzirkulation derart eingeschränkt werden sollte, dass die Vegetation am Grundstück der beschwerdeführenden Parteien dadurch beeinträchtigt werden könnte.

Die beschwerdeführenden Parteien rügen neuerlich, dass kein Gutachten aus dem Bereich der Pflanzenkunde zur Beeinträchtigung der Luftzirkulation und hinsichtlich der umweltmedizinischen Auswirkungen eingeholt wurde, zeigen jedoch in keiner Weise entscheidungsrelevante, der belangten Behörde anzulastende Verfahrensmängel in diesem Zusammenhang auf. Das bereits während des Verwaltungsverfahrens angekündigte pflanzenkundliche Gutachten wurde auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Insbesondere hinsichtlich möglicher umweltmedizinischer Auswirkungen bleibt die Beschwerde - wie auch das Vorbringen während des Verwaltungsverfahrens - gänzlich substanzlos.

Der Umstand, dass der Sachverständige in seinem Aktenvermerk auch rechtliche Ausführungen machte, vermag ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu bewirken, zumal sich die belangte Behörde nicht auf diese Ausführungen stützte.

Da sich der gegenständliche Sichtschutz somit bereits auf Grund des § 56 Abs. 3 erste Alternative BauTG als zulässig erweist, weil dadurch die Benützung benachbarter Liegenschaften nicht wesentlich beeinträchtigt wird, war auf das weitere Beschwerdevorbringen betreffend die zweite Alternative (Vorliegen besonderer Gründe ohne Störung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes) nicht mehr einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am