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VwGH vom 24.02.2010, 2006/04/0160

VwGH vom 24.02.2010, 2006/04/0160

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der P GmbH in G, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Dr. Fritz Vierthaler und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Salzburg vom , Zl. 20001-VKS/12/26-2006, betreffend Vergabenachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Stadt Salzburg (Kongress, Kurhaus Tourismusbetriebe) vertreten durch Ramsauer Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/04/0220, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis wurde der im vorliegenden Nachprüfungsverfahren nach dem (Salzburger) Landesvergabegesetz ergangene Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, da der Beschwerdefall den Anlassfall für das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 29/04-5, gebildet habe. Darin hatte der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "die Gemeinden" im § 1 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes vom über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Landesvergabegesetz - LVergG) LGBl. für das Land Salzburg Nr. 1/1998, bis zum Ablauf des verfassungswidrig war.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen und nunmehr neuerlich beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Feststellung, dass beim Bauvorhaben "Neubau Kongresshaus Salzburg" die Zuschlagserteilung durch die mitbeteiligte Partei hinsichtlich des Angebotsgegenstandes "abgehängte Decken Metall" an die Firma B aus Wien rechtswidrig erfolgt sei, gemäß den §§ 6 Abs. 2 und 9 Abs. 2 Salzburger Landesvergabegesetz, LGBl. Nr. 1/1998 idF LGBl. Nr. 80/2002 (LVergG) iVm den §§ 3 bis 12 und 32 Abs. 4 Salzburger Vergabekontrollgesetz 2002, LGBl. Nr. 103/2002 idF LGBl. Nr. 87/2005 (S. VKG) iVm dem Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56 idF BGBl. I Nr. 200/1999 (BVergG 1997) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im fortgesetzten Verfahren sei gemäß § 32 Abs. 4 S. VKG das LVergG anzuwenden, da das vorliegende Vergabeverfahren schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des S. VKG am eingeleitet worden sei. Für die Zusammensetzung der belangten Behörde sei gemäß § 32 Abs. 4 S. VKG das geltende S. VKG (zweiter Abschnitt) maßgeblich. Die Zuständigkeit der belangten Behörde sei nunmehr durch Art. 14b Abs. 6 B-VG gedeckt.

Zur Befugnis der Beschwerdeführerin stellte die belangte Behörde fest, dass für die Beschwerdeführerin selbst kein Gewerbeschein vorliege. Die von ihr vorgelegten Gewerbescheine seien auf K P persönlich und zwar für die Gewerbe "Spengler - § 94 Z 74 GewO 1973 - beschränkt auf das Verlegen von Akustikdecken aus Metall" und "Stuckateure - § 94 Z 76 GewO 1973 - beschränkt auf das Verlegen von Mineralfaser- und glatten Gipsdecken sowie die Montage von nicht tragenden Ständerwänden" ausgestellt. Darüber hinaus sei ein Gewerbeschein der "P Innenbausbau GmbH" für das Handelsgewerbe gemäß § 126 Z 14 GewO 1973 vorgelegt worden. K P verfüge zudem lediglich über einen Gewerbeschein für Spengler - § 94 Z 74 GewO 1973 - beschränkt auf das Verlegen von Akustikdecken aus Metall, von dem jedoch das Herstellen der nach der vorliegenden Ausschreibung erforderlichen Unterkonstruktion nicht erfasst sei. Darüber hinaus beabsichtige die Beschwerdeführerin, sich bei der Ausführung der angebotenen Leistungen eines Subunternehmers zu bedienen, ohne diesen in ihrem Angebot anzuführen, sodass dessen erforderliche Befugnis, Zuverlässigkeit sowie die entsprechende technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Überprüfung entzogen worden wäre.

Dem Antrag komme daher insgesamt keine Berechtigung zu, wobei einzuräumen sei, dass der Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom in der Rechtssache C-81/98, in welchem der EuGH klarstellte, dass der öffentliche Auftraggeber verpflichtet sei, die Zuschlagsentscheidung bereits vor der Auftragserteilung den Bietern zur Kenntnis zu bringen und sie damit anfechtbar zu machen, berechtigt sei. Aber auch diese Vorgangsweise hätte eine Änderung des Ergebnisses nicht mit sich gebracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen gegen die Auffassung der belangten Behörde, sie verfüge nicht über die erforderliche Gewerbeberechtigung zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung und bringt hiezu vor, die belangte Behörde übersehe, dass im Beschwerdefall die Unterkonstruktion und die Deckenelemente eine untrennbare technische und wirtschaftliche Einheit darstellten und daher auch die Herstellung und Montage der Unterkonstruktion von der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin erfasst sei.

Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch nicht die Feststellungen der belangten Behörde, wonach von ihr - worauf auch die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift hinweist - lediglich Gewerbeberechtigungen für K P bzw. die P Innenausbau GmbH, nicht jedoch für die Beschwerdeführerin selbst, vorgelegt worden seien.

Davon ausgehend (§ 41 Abs. 1 VwGG) ist die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe ihre für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung erforderliche Befugnis nicht nachweisen können, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die belangte Behörde hat somit im Ergebnis die Antragslegitimation der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weil deren Angebot auszuscheiden gewesen wäre (vgl. zur diesbezüglichen Befugnis bzw. Verpflichtung der Nachprüfungsbehörde aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/04/0095, und vom , Zl. 2008/04/0041, mit Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom in der Rechtssache C-249/01, Hackermüller). Dass die belangte Behörde den Antrag nicht als unzulässig zurück-, sondern abgewiesen hat, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag bereits enthalten ist.

Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-80018