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VwGH vom 04.02.2009, 2008/15/0337

VwGH vom 04.02.2009, 2008/15/0337

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der I H in G, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , GZ. RV/0451-G/08, betreffend u.a. den Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Familienlastenausgleichsfonds, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit mit dem angefochtenen Bescheid über den Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen abgesprochen wurde, als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheid des Finanzamtes vom Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Höhe von 72,39 EUR vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Berufung wendete die Beschwerdeführerin ein, dass das unter dem Einheitswert-Aktenzeichen 130xx erfasste Grundstück nicht nachhaltig zu land- und forstwirtschaftlichen Hauptzwecken benützt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO mit der Begründung ab, dass dem Abgabenbescheid ein Einheitswertbescheid zu Grunde liege, mit welchem die Art des Steuergegenstandes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb festgestellt worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 186 Abs. 1 BAO sind für wirtschaftliche Einheiten im Sinne des Bewertungsgesetzes - solche sind gemäß § 19 BewG 1955 u. a. land- und forstwirtschaftliche Betriebe - Einheitswerte gesondert festzustellen, wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist. Mit der Feststellung des Einheitswertes sind nach Abs. 3 leg.cit. Feststellungen über die Art des Gegenstandes der Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist.

Im Spruch von Einheitswertbescheiden ist somit über die Art des Bewertungsgegenstandes (der wirtschaftlichen Einheit), den Stichtag für die Wertermittlung, die Höhe des Einheitswertes sowie die Zurechnung abzusprechen (vgl. Ritz, BAO3, § 186, Tz. 3). Die Bindungswirkung eines solchen Einheitswertbescheides schließt alle Elemente des Spruches ein. Die abzuleitenden Bescheide haben demnach nicht nur von den verbindlich festgestellten Wertgrößen, sondern auch von den weiteren Feststellungen, insbesondere von denen über die Art des Gegenstandes, also über die Vermögensart, die Art der wirtschaftlichen Einheit, die Qualifizierung als Untereinheit und über die Zurechnungsträger auszugehen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1968).

Entsprechend dem Feststellungs- (Grundlagen-)Charakter des Bescheides sind die in einem Einheitswertbescheid enthaltenen Feststellungen, die für andere Bescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde zu legen. Diese Bindungs- und Folgewirkung ergibt sich in formeller Hinsicht aus § 192 BAO. Erforderlich und vorauszusetzen ist aber, dass sich die Abhängigkeit anderer Bescheide von Einheitswerten, somit die inhaltliche Folgewirkung der Einheitswertbescheide aus dem materiellen Recht ergibt (vgl. nochmals Stoll, aaO, 1966).

Gemäß § 44 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben u.a. (lit. a) von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, im Ausmaß von 125 vH der Beitragsgrundlage zu entrichten.

§ 1 Abs. 2 Z. 1 Grundsteuergesetz 1955 spricht die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes (konkret die §§ 30, 46 und 48 bis 50) an.

Nach § 30 Abs. 1 Z. 1 BewG 1955 gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).

Im Beschwerdefall ist daher entscheidend, dass die Beschwerdeführerin die Feststellung der belangten Behörde, dem angefochtenen Bescheid liege ein (wirksam ergangener) Einheitswertbescheid zu Grunde, in dem die mit dem Einheitswert-Aktenzeichen bezeichnete wirtschaftliche Einheit als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb festgestellt und der Beschwerdeführerin zugerechnet worden sei, nicht bestreitet. Eine derartige Feststellung setzt nach dem Gesagten voraus, dass eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient.

Der Einwand, gegenständliches Vermögen diene keinem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck, kann somit im Verfahren zur Feststellung des Einheitswertes, nicht jedoch im Wege einer Berufung gegen den vom Einheitswertbescheid abgeleiteten Abgabenbescheid gemäß § 44 FLAG 1967 mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden. Vor diesem Hintergrund geht der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege, ins Leere. Zu Recht hat die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO hingewiesen, wonach der (in diesem Verfahren bekämpfte) Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung bezüglich des Beitrages von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nicht vorliegt, war die Beschwerde insofern gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung hinsichtlich der bescheidgegenständlichen Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Beiträgen zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherung der Bauern sowie Landwirtschaftskammerumlage bleibt dem für die genannten Abgaben und Beiträge zuständigen Senat vorbehalten.

Wien, am