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VwGH vom 08.06.2010, 2010/18/0074

VwGH vom 08.06.2010, 2010/18/0074

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der L G, geboren am , vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/82.819/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die Beschwerdeführerin sei mit einem vom 28. Juni bis gültigen Visum C in das Bundesgebiet eingereist und nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht wieder ausgereist, sondern habe ihren Aufenthalt unrechtmäßig fortgesetzt. Am habe sie in W einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und anschließend einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht. Daraufhin sei ihr der beantragte Aufenthaltstitel erteilt worden.

Aktenkundig sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin erst am von seiner damaligen Ehefrau geschieden worden sei. Im Zuge einer Niederschrift vom habe der Ehemann Folgendes angegeben:

"Ich möchte freiwillig eine Aussage machen und will die ganze Wahrheit sagen. Ich habe meine Gattin L, geboren, durch die Vermittlung eines gewissen S in einem Lokal kennen gelernt. S hat mir für die Scheinehe mit L EUR 10.000,-- versprochen. Ich kenne diesen S nur vom Lokal. Er ist gebürtiger Jugoslawe.

Personenbeschreibung: ca. 175 cm groß, ca. zwischen 40 und 50 Jahre alt, Bierbauch, starke Statur, Hals pockennarbig, sehr gutes Deutsch. In F im Lokal K haben wir uns das erste Mal getroffen, S, L und ich. S ist dann nach einiger Zeit wieder gegangen. Ich selbst habe mit L verhandelt. Ich habe auch EUR 10.000,-- verlangt, es wurde danach gefeilscht. Schließlich haben wir uns geeinigt, dass ich EUR 3.500,-- an Bargeld erhalte und eine Heimkinoanlage (Rückprojektor, Dolby Surround Receiver, DVD-Player, SAT-Anlage, sechs Boxen). Gesamtwert der Anlage beläuft sich auf ca. EUR 5.000,--. Nach der Hochzeit am erhielt ich von meiner 'Gattin' EUR 3.500,-- ausgehändigt. Die Heimkinoanlage wurde dann auch bald geliefert. Diese Anlage wurde auch von meiner Gattin bezahlt, nachdem ich diese Anlage beim Pro Markt gesehen habe. Die Gattin hat alles bestellt. Abschließend möchte ich sagen, dass die Ehe nur geschlossen wurde, dass meine Gattin ein Visum erhält. Ich habe mit meiner Gattin nie zusammen gewohnt und wurde die Ehe auch nicht vollzogen. Lediglich nach der ersten Kontrolle in der Wohnung war meine Gattin drei Tage bei mir und hat im Nebenzimmer geschlafen. Ich habe die Wahrheit gesagt und wurde zu meiner Aussage nicht gezwungen."

Einem Erhebungsbericht vom zufolge sei an der gemeinsamen Meldeanschrift in W eine Hauserhebung durchgeführt worden. Am habe niemand angetroffen werden können. Ein Nachbar von Tür Nr. 12 habe angegeben, er kenne nur den Ehemann der Beschwerdeführerin, der allein lebe. Eine Frau habe er auch nicht wahrgenommen, und er habe die Beschwerdeführerin auch auf Grund von vorgezeigten Fotos nicht erkennen können. Der auf der Nebenstiege wohnende Hausbesorger habe angegeben, der Ehemann wohne allein, seitdem sein Vater verstorben sei. Er kenne den Ehemann sehr gut und habe auch von seiner Tätigkeit im AKH berichten können, insbesondere von häufigen Nachtdiensten. Diese Hauserhebung habe den Verdacht einer Scheinehe verstärkt. Nachdem dem Ehemann der Beschwerdeführerin diese Aussagen vorgehalten worden seien, habe er zunächst noch von einer Liebesheirat gesprochen. Sodann sei gemeinsam mit dem Ehemann eine Hauserhebung durchgeführt worden. Auf dem Weg dorthin habe der Ehemann bereits im Auto kleinweise die Schließung einer Scheinehe zugegeben. In der Wohnung angelangt, habe er niederschriftlich das Eingehen einer Scheinehe eingestanden.

In einer Stellungnahme vom habe die Beschwerdeführerin lapidar ausgeführt, dass ihr Ehemann gegenüber dem rechtsfreundlichen Vertreter angegeben habe, er habe zum Zeitpunkt der Eheschließung tatsächlich an die Möglichkeit der Führung eines Familienlebens geglaubt. Dass dies dann tatsächlich nicht der Fall gewesen sei, beruhe auf Missverständnissen und falschen Erwartungen. Aus diesem Grund habe er gutgläubig die Angaben anlässlich der Niederschrift getätigt, wisse jedoch nach Aufklärung diverser Missverständnisse, dass diese unrichtig seien. Es liege daher keine Aufenthaltsehe vor.

In der Berufung vom habe die Beschwerdeführerin - so die belangte Behörde weiter - ausgeführt, dass weitere Zeugen namhaft gemacht würden, die auf Grund ihrer Wahrnehmungen das tatsächliche Vorliegen eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK bestätigen könnten. Derartige Zeugen seien jedoch nicht namhaft gemacht worden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin bestreite, ihrem Ehemann Geldbeträge für das Eingehen der Ehe gegeben zu haben. Sie behaupte, aus Liebe geheiratet zu haben und mit ihm "einen gemeinsamen Wohnsitz eingegangen zu sein". Unter Bedachtnahme auf die Aussagen des österreichischen Ehemannes sei jedoch davon auszugehen, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Für die belangte Behörde bestehe kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussagen des österreichischen Ehemanns der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Er könne weder aus dem Fortbestand der Ehe noch aus einer allfälligen Scheidung bzw. Nichtigerklärung Nutzen ziehen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch massives Interesse, das Eingehen einer so genannten Scheinehe zu dementieren. Schließlich sichere ihr die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger das weitere Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet sowie den freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe stelle insbesondere der Umstand dar, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ausführlich und genau dargelegt habe, wie das gesamte Prozedere bis hin zur Heirat abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin hingegen vermöge lediglich lapidar zu behaupten, dass keine Scheinehe vorliege. Angesichts der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen des Ehemannes stehe fest, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben, und darüber hinaus für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Auf Grund der dargestellten Umstände seien die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 iVm § 86 leg. cit. gegeben.

Angesichts aller Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer, wie die Beschwerdeführerin, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Aufenthalts- bzw. Scheinehe mit einem österreichischen Staatsbürger schließe, lasse eine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Es bestehe auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen. Gegen diese Interessen habe die Beschwerdeführerin jedoch gravierend verstoßen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher dringend geboten und somit zulässig im Sinn des § 66 FPG.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch die Eheschließung mit dem österreichischen Staatsbürger bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe die Beschwerdeführerin eine unselbständige Beschäftigung eingehen können. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration der Beschwerdeführerin werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenswesens auf Grund des Eingehens einer Aufenthaltsehe wesentlich gemindert. Bei einer Abwägung der genannten Interessenlagen ergebe sich, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände gegeben seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe und bringt dazu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde stütze sich lediglich auf die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin und thematisiere dabei nicht, dass dieser unterschiedliche Angaben gemacht habe. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer (gemeint wohl: die Beschwerdeführerin) unverändert und daher glaubwürdig ausgesagt. Die belangte Behörde stütze sich zudem auf bloße Mutmaßungen; sie habe keinen "vollen" Beweis über die von ihr angenommene Tatsache erbringen können. Ein Ehenichtigkeitsverfahren sei nicht eingeleitet worden. Mit der Beschwerde werde eine notariell beglaubigte Bestätigung vom vorgelegt, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin bestätige, dass er seine Ehefrau liebe und die Aussage vor der Polizei lediglich auf Drängen der Polizisten getätigt worden sei.

Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung nicht nur die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin, sondern auch die Ergebnisse der Hauserhebung am zu Grunde gelegt, wonach sowohl der Nachbar als auch der Hausbesorger der vermeintlichen Ehewohnung übereinstimmend ausgesagt haben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin allein lebe. Die belangte Behörde hat im Weiteren nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie der detaillierten niederschriftlichen Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat als den Darstellungen der Beschwerdeführerin. Daran vermag auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom , wonach ihr Ehemann diese Aussage auf Grund von Missverständnissen und falschen Erwartungen gemacht habe, nichts zu ändern, weil nicht dargetan wird, worin diese Missverständnisse und falschen Erwartungen bestanden haben sollten. Diese Stellungnahme ist jedenfalls nicht geeignet, die klare Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin, die Ehe sei nur geschlossen worden, damit die Beschwerdeführerin ein Visum erhalte und es habe nie eine Wohn- oder Geschlechtsgemeinschaft gegeben, zu widerlegen. Soweit sich die Beschwerde auf die notariell beglaubigte Aussage des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom bezieht, ist sie auf das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) zu verweisen.

Entgegen der Beschwerdeansicht setzt das Vorliegen einer Scheinehe auch nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0291, mwN) oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.

Die Beschwerdeführerin bestreitet lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die ihren Standpunkt stützen könnten. Soweit sie vorbringt, die belangte Behörde habe es unterlassen, weitere Erhebungen durch Befragung der Freunde der Familie, wie beispielsweise des Herrn Z. und der Frau T. durchzuführen, um eine Verhaltensprognose gemäß § 60 FPG zu treffen, ist ihr wiederum das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) entgegenzuhalten. Bezüglich einer neuerlichen Befragung des Ehemannes und der Beschwerdeführerin tut sie nicht dar, welche konkreten Umstände bei Durchführung der Befragungen hervorgekommen wären und zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde hätte kommen können. Daher geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, weitere Erhebungen über die Beschwerdeführerin "vor ihrer Ehe und ihr Familienleben nach der Ehe, zu ihrem sozialen und gesellschaftlichen Umfeld und Verwandten durchzuführen", ins Leere.

Wenn die belangte Behörde daher auf Grund der klaren und detaillierten Aussage des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom und der Ergebnisse der Hauserhebung vom in ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsbürger eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und die beiden nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten, begegnet dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis keinen Bedenken.

Die Beschwerdeführerin hat sich - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - für die Erteilung ihres Aufenthaltstitels auf die mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossene Ehe berufen. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.

Angesichts des hohen Stellenwerts, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - unbedenklich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0462, mwN).

2. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde im Wesentlichen ins Treffen, die belangte Behörde habe die Entscheidung im Grunde des § 66 Abs. 2 FPG unrichtig getroffen. Die Beschwerdeführerin lebe seit 2002 im Bundesgebiet und habe die Ehe vor etwa sechs Jahren geschlossen. Weiters verfüge sie über Verwandte im Bundesgebiet und habe sich während ihres gesamten Aufenthaltes wohlverhalten. Sie habe gegen keine österreichischen Strafbestimmungen verstoßen und sei zu keiner Zeit eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft gewesen. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde daher das Aufenthaltsverbot aufheben müssen.

Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde - zutreffend - von einem Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Der belangten Behörde ist jedoch auch zuzustimmen, wenn sie das Gewicht der privaten und beruflichen Interessen der Beschwerdeführerin auf Grund ihres bisherigen Aufenthaltes und ihrer Beschäftigungsverhältnisse dadurch als gemindert ansieht, dass sich diese auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe gründen. Dass die Beschwerdeführerin weitere Verwandte im Bundesgebiet habe, wurde im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Angesichts des Missbrauchs des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich relevanter Vorteile kann auch nicht die Rede davon sein, dass sich die Beschwerdeführerin immer "wohl verhalten" habe (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis vom , mwN).

Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin steht - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei, selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass diese gegen keine Strafbestimmungen verstoßen habe.

Auf Grund des Gesagten gehen auch die in der Beschwerde im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung erhobenen Verfahrensrügen ins Leere.

3. Schließlich ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, nicht berechtigt.

4. Ferner sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-80004