VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0073
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des S B in W, geboren am , vertreten durch Magª. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/30.259/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführer - laut eigenen Angaben staatenlos, laut der belangten Behörde ein serbischer Staatsangehöriger - gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer von Oktober 1977 bis März 1979 die Volksschule in W besucht habe. Danach sei er nach Jugoslawien zurückgekehrt. Im Jahr 1983 sei er wieder nach Österreich gelangt und habe von September 1983 bis Juni 1986 die Hauptschule in W und von November 1986 bis Juni 1989 die Berufsschule für Maler und Kunstgewerbe in W besucht.
Der Beschwerdeführer habe einen von seiner Mutter abgeleiteten - vom 16. Mai bis - gültigen Sichtvermerk erhalten, der in dem am durch die jugoslawische Botschaft in Wien ausgestellten Reisepass des Beschwerdeführers eingetragen worden sei. Die Bundespolizeidirektion Wien (die Behörde erster Instanz) habe dem Beschwerdeführer mehrere Wiedereinreisesichtvermerke erteilt (zuletzt am für eine unbefristete Geltungsdauer).
Der Beschwerdeführer sei mehrfach gerichtlich straffällig geworden:
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat rechtskräftig verurteilt worden.
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom sei der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einer Woche verurteilt worden.
Am habe das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Z. 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom sei der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, verurteilt worden.
Im Hinblick auf die mehrfach einschlägigen Verurteilungen - zum Teil wegen Verbrechenstatbeständen - sei gegen den Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom gemäß § 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1954 ein Aufenthaltsverbot bis verhängt worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0327, als unbegründet abgewiesen worden.
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom sei der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Monaten verurteilt worden. Diese Verurteilung sei jedoch in der Folge bedingt nachgesehen worden.
Nachdem der Beschwerdeführer am aus der Haft entlassen worden sei, sei er in seine Heimat abgeschoben worden. Zum Zeitpunkt der Abschiebung sei der Beschwerdeführer im Besitz eines jugoslawischen Reisepasses - zuletzt gültig vom bis - gewesen. In dem Reisepass sei als Geburtsort S vermerkt gewesen; somit müsse der Beschwerdeführer im Geburtsregister der im Reisepass angeführten "SO S" eingetragen sein.
Am sei der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen worden. Er habe ausgesagt, dass er nicht im Besitz eines Reisepasses sei, weil ihm dieser vor drei Tagen in einem Lokal in W gestohlen worden sei; eine entsprechende Anzeige habe er jedoch nicht erstattet.
Bei einer Vernehmung am habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er etwa einen Monat vor seiner Festnahme über S - dort habe er seinen Reisepass vorgewiesen - nach Österreich eingereist sei.
Nach einem durchgeführten Hungerstreik sei der Beschwerdeführer am als nicht schubhaftfähig entlassen worden. Über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers sei zunächst wiederum nichts bekannt gewesen. Er sei in der Personenfahndung des Bundesministeriums für Inneres wegen der Vergehen gemäß §§ 88, 94, 106 StGB vom Bezirksgericht Floridsdorf zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben gewesen.
Nach der Aktenlage habe der Beschwerdeführer am bei der Behörde erster Instanz einen Antrag auf Erteilung einer von seinem österreichischen Adoptivvater - von dem er am adoptiert worden sei - abgeleiteten Niederlassungsbewilligung gestellt. Nachdem der Wahlvater jedoch am verstorben sei und die Begünstigteneigenschaft nach dem Fremdengesetz 1997 somit verloren gegangen sei, sei der Antrag mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom abgewiesen worden. Der Verfassungsgerichtshof habe einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Beschluss vom abgewiesen. Beim Verwaltungsgerichthof sei keine Beschwerde eingebracht worden.
Während des Ausweisungsverfahrens habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er kein serbischer Staatsangehöriger, sondern staatenlos sei. Dies gehe aus einer mit datierten Bestätigung der Botschaft von Serbien und Montenegro hervor. Es könne kein Reisepass für ihn ausgestellt werden, weil er (gemeint: nicht) "im Matrikelbuch seiner Geburtsgemeinde S eingetragen" sei.
Nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass bereits anlässlich des Verfahrens zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom bei der Behörde erster Instanz die Bestätigung der Konsularabteilung der Botschaft von Serbien und Montenegro am vorgelegt worden sei, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Matrikelbuch der Staatsbürgerschaft der Gemeinde S "nicht eingetragen" sei.
Mit Bestätigung der Botschaft von Serbien und Montenegro in Österreich vom sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass diesem derzeit wegen fehlenden Staatsbürgerschaftsnachweises von Serbien und Montenegro kein Reisepass ausgestellt werden könne.
Der Beschwerdeführer sei seit durchgehend in W mit Hauptwohnsitz gemeldet. Einem aktuellen Versicherungsdatenauszug zufolge sei der Beschwerdeführer vom 4. April bis , vom bis bzw. vom 25. Mai bis als Arbeiter bei drei verschiedenen Arbeitgebern aus dem Bereich des Baugewerbes beschäftigt gewesen.
Nach der Aktenlage sei dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Wien aufgrund der damaligen Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ein Befreiungsschein mit Gültigkeitsdauer vom bis ausgestellt worden; der Befreiungsschein sei bis verlängert worden. Weiters habe der Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis einen Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 AuslBG erhalten. Anschließend seien für den Beschwerdeführer keine weiteren "Aufenthaltsberechtigungen" erteilt und diesbezüglich auch keinerlei Anbringen gestellt worden.
Der Beschwerdeführer sei ledig und für zwei Kinder sorgepflichtig, wobei seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht worden sei, dass er auch familiäre Beziehungen zu diesen Kindern aufweise. Dies sei auch nicht anzunehmen, weil der Beschwerdeführer am angegeben habe, dass seine ehemalige Lebensgefährtin den Besuch der Kinder durch den Beschwerdeführer nicht erlaube. Im Bundesgebiet lebten - so die belangte Behörde weiter - unter anderem die Mutter - mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebe -, die Schwester sowie zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer halte sich zuletzt seit seiner illegalen Einreise im März 1998 im Bundesgebiet auf, ohne im Besitz eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels zu sein. Es sei ihm auch nicht gelungen, seinen Aufenthalt zu einem späteren Zeitpunkt zu legalisieren.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 66 Abs. 1 und 2 FPG - im Wesentlichen aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 FPG - gegeben seien.
Unter Bedachtnahme auf den mehrjährigen - und vor Erlassung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes auch mehrjährig rechtmäßigen - inländischen Aufenthalt sei vor dem Hintergrund der privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers zweifelsfrei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in dessen "Privat-, Familien- bzw. Berufsleben" auszugehen. Dieser Eingriff erweise sich jedoch als zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier:
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße der besonders lange unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Anschluss an die illegale Einreise jedoch gravierend.
Wenngleich dem Beschwerdeführer ein Bestreben, seinen Aufenthalt zu legalisieren, nicht abgesprochen werden solle und die belangte Behörde aufgrund der Aktenlage davon ausgehen müsse, dass mit einer für ein Verwaltungsverfahren ausreichender Sicherheit keine Gründe dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer eine Scheinadoption eingegangen sei, so zeige er doch augenscheinlich, dass er geradezu beharrlich die für ihn maßgeblichen "gerichtlichen bzw. fremdenrechtlichen" Bestimmungen ignoriere. Auch sei eine berufliche Integration schon dadurch als relativiert anzusehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Rückkehr in das Bundesgebiet im Jahr 1998 über keinen für die legale Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erforderlichen Aufenthaltstitel und seit auch über keine Arbeitsberechtigung mehr verfüge.
Es sei daher dem mittlerweile 39 Jahre alten Beschwerdeführer bzw. dessen Familienangehörigen trotz des Vorbringens, wonach er in seinem Heimatland Serbien keine sozialen Bindungen mehr aufweise, durchaus zumutbar, dass er den einschlägigen fremdenrechtlichen Bestimmungen entsprechend das Bundesgebiet verlasse, um allenfalls vom Ausland aus einen rechtmäßigen Auslandsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Auch habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht darauf bauen dürfen, seine familiären Beziehungen zu seinen Familienangehörigen nach seinem langjährigen Auslandsaufenthalt wieder aufnehmen zu können.
Der Beschwerdeführer habe nicht nur sein Vorschulalter, sondern auch einen großen Teil der Pflichtschulzeit in seinem Heimatland verbracht, somit eine Zeit, die in eine für das "Vertrautwerden" mit der Sprache, Kultur und den sonstigen Verhältnissen seiner Heimat besonders wichtige Lebensphase falle. Bei einem solchen Fremden sei - mangels anderer Anhaltspunkte - anzunehmen, dass er die Sprache seiner Heimat in Wort und Schrift beherrsche und mit den Begebenheiten in diesem Land ähnlich wie ein dort Lebender vertraut sei, zumal der Beschwerdeführer einen nicht unwesentlichen Zeitraum - als in Österreich ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen worden sei - dort verbracht habe. Die Ausweisung erscheine daher nicht nur als dringend geboten, sondern auch als zulässig im Sinne der durchgeführten Interessenabwägung.
Im Übrigen werde im Zuge dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht darüber abgesprochen, ob bzw. gegebenenfalls in welchen Staat ein Fremder abgeschoben werden dürfe. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass er nicht serbischer Staatsangehöriger, sondern staatenlos sei, so könne für ihn in diesem Zusammenhang daher nichts gewonnen werden. Zum einen spreche er nämlich "sehr wohl" von seiner "Heimat Serbien", zum anderen sei aufgrund der Aktenlage - vor allem im Hinblick auf das Schreiben der Botschaft von Serbien und Montenegro in Österreich vom - nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht als serbischer Staatsangehöriger anzusehen sei. Dem Beschwerdeführer sei damit lediglich zur Kenntnis gebracht worden, dass er offenbar bezüglich der Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses keinen Staatsbürgerschaftsnachweis von Serbien und Montenegro beigebracht habe. Im Übrigen seien die in diesem Zusammenhang dargestellten Vorbringen "geradezu widersprüchlich". Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in seinem Geburtsort S im Geburtsregister aufscheine, weil ihm sonst nicht mehrfach jugoslawische Reisepässe hätten ausgestellt werden dürfen. Überdies sei mit der Bestätigung der "sozialistischen Republik Serbien, gemeinsames Sekretariat für Innere Angelegenheiten", vom dem Beschwerdeführer bescheinigt worden, dass er aus S stamme und im Strafregister mit keiner Verurteilung vorgemerkt sei.
Mangels sonstiger, zu Gunsten des weder selbsterhaltungsfähigen noch sozialversicherten Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer sich seit 1998 ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalte und sein Antrag auf Erteilung einer von seinem österreichischen Adoptivvater abgeleiteten Niederlassungsbewilligung rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und somit der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei und auch über kein Reisedokument verfüge. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass mit diesem Vorbringen nichts gewonnen werden könne, sei rechtsirrig und im Hinblick auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 8 EMRK nicht haltbar. Da die Durchsetzung der erlassenen Ausweisung aufgrund der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers "faktisch nicht möglich" sei, weil er das Bundesgebiet nicht verlassen könne, sei das mit dieser Maßnahme verfolgte Ziel nicht zu erreichen. Zwar sei dies "keine Tatbestandsvoraussetzung einer Ausweisung", jedoch für die Frage deren Zulässigkeit im Rahmen des Art. 8 EMRK relevant und müsse bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung herangezogen werden. Die belangte Behörde habe sich nicht mit den Folgen der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ein Schreiben der Vertretungsbehörde der damaligen Republik Serbien und Montenegro vom belege, dass der Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden Staatsbürgerschaftsnachweises nicht in der Lage sei, einen Reisepass zu erhalten. Aus einem Schreiben der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien vom gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im "Matrikelbuch Staatsbürgerschaft der Gemeinde S" nicht eingetragen sei. Dies sei auch mit Schreiben der Gemeindeverwaltung S vom bestätigt worden. Im Geburtenbuch scheine der Beschwerdeführer hingegen auf.
Die belangte Behörde habe sich nicht mit den familiären Bindungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Mutter zusammen und sei mangels Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt finanziell gänzlich von dieser abhängig. Auch sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, die Schul- und Berufsausbildung in Österreich, die bis zum Jahr 2007 erreichte Arbeitsmarktintegration, der Aufenthalt der restlichen Familienangehörigen im Bundesgebiet, seine Sprachkenntnisse, sein soziales Umfeld und seine mangelnden Bindungen zum Geburtsland zeigten eindeutig, dass seine privaten und familiären Interessen schwerer wögen, sodass die Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig sei.
2.2. Damit gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen.
Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 66 FPG den mehrjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie die familiären Bindungen insbesondere zu seiner Mutter, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt, und weiteren Verwandten berücksichtigt. Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt seit seiner letzten Einreise durchgehend unrechtmäßig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0514).
Überdies hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer für zwei Kinder sorgepflichtig ist; jedoch bestreitet die Beschwerde nicht die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer zu seinen Kindern keine familiäre Beziehung aufweise.
Mangels eines zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels kann auch nicht von einer "bis zum Jahr 2007 erreichten Arbeitsmarktintegration" gesprochen werden.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er keine Bindungen zum Geburtsland mehr habe, ist - schon weil es nicht weiter substantiiert wird - nicht geeignet, das Gewicht seiner persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich zu verstärken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0258, mwN).
Den - somit relativierten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich seit seiner letzten Einreise durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer während seines inländischen Aufenthaltes mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Wenn die Beschwerde diesbezüglich vorbringt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der mittlerweile erfolgten Tilgung strafrechtlich unbescholten sei, so ändert dies nichts an seinem diesbezüglichen Fehlverhalten und an der Beurteilung seiner Persönlichkeit, darf doch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten eines Fremden - ebenso wie bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - berücksichtigt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0188, mwN).
Entgegen der Beschwerdeansicht erscheint die Ausweisung des Beschwerdeführers auch nach den vom EGMR in dessen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK aufgestellten Kriterien nicht als unzulässig. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise auf die Entscheidung des EGMR vom , Nr. 61292/00 ( Useinov gegen die Niederlande), hingewiesen, der ein Fall zugrunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde; in dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (vgl. etwa wiederum das hg. Erkenntnis vom , mwN).
Nach der hg. Judikatur (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0215, mwN) wäre der Beschwerdeführer nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, auszureisen.
Auch der von der Beschwerde vorgenommene Vergleich mit dem Urteil des EGMR vom , B 1638/03 ( Maslov gegen Österreich), ist nicht zielführend, weil es sich dort um ein Aufenthaltsverbot gegen einen minderjährigen Fremden gehandelt hat, während im vorliegenden Fall der nach § 53 FPG ausgewiesene Beschwerdeführer bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits volljährig war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0014, mwN).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 328/07, hinweist, so ist dazu auszuführen, dass bei der diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Interessenabwägung wesentliche Aspekte - wie die rechtmäßige Aufenthaltsdauer sowie die daraus möglicherweise entstandene Bindung zum Bundesgebiet, denen ein entsprechender Verlust der Bindungen zum Heimatstaat gegenüberstand - im Gegensatz zur vorliegenden Interessenabwägung gänzlich außer Acht gelassen wurden. Somit genügt die gegenständliche Interessenabwägung auch den in diesem Erkenntnis hervorgehobenen Kriterien.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und daher unter dem Gesichtspunkt des § 66 FPG zulässig sei, begegnet somit auch dann keinem Einwand, wenn man - mit dem Beschwerdevorbringen - die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt und davon ausgeht, dass er staatenlos sei.
3. Soweit die Beschwerde auf § 66 Abs. 3 FPG hinweist, ist ihr zu erwidern, dass nach dieser Bestimmung nicht über die Dauer der Zulässigkeit, sondern allenfalls über die Dauer der Unzulässigkeit einer Ausweisung abzusprechen ist. Da im gegenständlichen Fall die Ausweisung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig erachtet wurde, erübrigt sich ein solcher Abspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0348, mwN).
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am