VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0329
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des K F in G, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte GesmbH in 1090 Wien, Universitätsstraße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0040-G/08, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde, ihrer Ergänzung und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides lässt sich Folgendes entnehmen:
Thomas, der Sohn des Beschwerdeführers, ist im März 1980 geboren. Er ist behindert iSd § 8 Abs. 5 FLAG, aber nicht außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Mitteilung vom über den Bezug der Familienbeihilfe gab das Finanzamt dem Beschwerdeführer bekannt:
"Nach Überprüfung Ihres Anspruches auf Familienbeihilfe wird Ihnen ab Juni 1994 Familienbeihilfe in folgendem Umfang gewährt:
Für Thomas von Juni 1994 bis November 2007 erhöht
Weiters erhalten Sie den Kinderabsetzbetrag für 1 Kind von Juni 1994 bis November 2007"
Thomas hat sein Studium am erfolgreich abgeschlossen.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum April 2007 bis November 2007 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Familienbeihilfe stehe für volljährige Kinder (in Ausbildung) bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres zu. Der Beihilfenanspruch bestehe allerdings gemäß § 2 Abs. 1 lit. i FLAG bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes, wenn eine erhebliche Behinderung vorliege. Der Sohn des Beschwerdeführers habe im März 2007 das 27. Lebensjahr vollendet, daher sei der Anspruch auf Familienbeihilfe ab nicht mehr gegeben gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dem Finanzamt sei das Geburtsdatum seines Sohnes bereits bei der Gewährung der Familienbeihilfe bis November 2007 bekannt gewesen. Es habe trotz dieser Kenntnis die "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" vom erlassen und die Beihilfe entsprechend dieser Mitteilung ausbezahlt. Für den Beschwerdeführer habe kein Anlass bestanden, an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer stellte auch einen Antrag auf Nachsicht nach § 236 BAO.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer halte den Bescheid des Finanzamtes nicht deswegen für rechtswidrig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für den Familienbeihilfebezug vorlägen, sondern weil er meine, die Rückforderung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Allerdings sei das in Art. 18 Abs. 1 B-VG normierte Legalitätsgebot stärker als der Grundsatz von Treu und Glauben; der Grundsatz von Treu und Glauben könne sich nur in jenem Bereich auswirken, in welchem es auf Fragen der Billigkeit ankomme. Von Bedeutung sei dieser Grundsatz - im Rahmen der Ermessensübung - dort, wo der Steuerpflichtige durch die Abgabenbehörde zu einem bestimmten Verhalten veranlasst worden sei. Der Grundsatz von Treu und Glauben stehe sohin der Rückforderung nicht entgegen.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge könne nicht mit dem Hinweis abgewendet werden, dass die Beihilfen im guten Glauben bezogen und verbraucht worden seien. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge sei von subjektiven Momenten, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, unabhängig (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 90/13/0241). Die Rückerstattungspflicht bestehe daher auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Behörde zurückgehe.
Mit Beschluss vom , B 1902/08, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Im Beschluss wird u.a. ausgeführt, es sei dem Gesetzgeber unbenommen, bei Rückforderungen (nach § 26 Abs. 1 FLAG) allein auf das objektive Bestehen eines Anspruches abzustellen, zumal Unbilligkeiten mit den allgemeinen Instrumenten des Abgabenverfahrensrechtes begegnet werden könne. Dem Beschwerdeführer sei auch zu entgegnen, dass Art II § 5 des Bundesgesetzes über die Änderung des FLAG 1967, BGBl. 246/1993, das Verfahren der Auszahlung von Familienbeihilfe durch die in § 46 FLAG 1967 genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten betreffe und auf den gegenständlichen Beschwerdefall nicht anwendbar sei. Weiters bestehe auch nicht die in der Beschwerde gerügte Differenzierung in § 26 Abs. 1 FLAG idF BGBl. I 142/2000, da auch in den Fällen der Auszahlung der Familienbeihilfe (nicht durch das Finanzamt, sondern) durch eine in § 46 leg. cit. genannte Gebietskörperschaft oder Anstalt eine Rückzahlung zu erfolgen habe, wenn die der Auszahlung zu Grunde liegende, von der Finanzbehörde ausgestellte Bescheinigung über den Anspruch auf Familienbeihilfe aus Verschulden der Behörde unrichtig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof stützt sich der Beschwerdeführer auf Art. II § 5 des Bundesgesetzes über die Änderung des FLAG 1967, BGBl. 246/1993. Nach § 5 Abs. 1 leg. cit. habe das Finanzamt zur Erfüllung der Verpflichtung zur Auszahlung der Beihilfe eine "Bescheinigung" auszustellen. Nach § 5 Abs. 4 leg. cit. gelte diese Bescheinigung bis zur Ergänzung, zur Berichtigung oder zum Widerruf durch das Finanzamt.
§ 5 Abs. 1 leg. cit. lautet:
"Zur Erfüllung der Auszahlungsverpflichtung der in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten hat das Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung auszustellen, die die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bildet. Die Bescheinigung ist nach Maßgabe des Einzelfalles befristet auszustellen."
Dem Beschwerdeführer ist - wie dies bereits im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes erfolgt ist - entgegen zu halten, dass Art. II § 5 des Bundesgesetzes über die Änderung des FLAG 1967, BGBl. 246/1993, auf den Beschwerdefall nicht anwendbar ist. Das ergibt sich schon daraus, dass im gegenständlichen Fall das Finanzamt die Familienbeihilfe ausgezahlt hat.
Im Weiteren bekämpft die Beschwerde die Auffassung der belangten Behörde, wonach eine Rückerstattungspflicht auch dann bestehe, wenn der unrechtmäßige Bezug von Familienbeihilfe ausschließlich auf einer Fehlleistung des Finanzamtes bestehe. Im Beschwerdefall sei nach Ansicht des Beschwerdeführers der Bezug der Familienbeihilfe ausschließlich auf eine unrichtige Auszahlung der Behörde zurückzuführen.
Die belangte Behörde stützte die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers auf § 26 Abs. 1 FLAG. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass für den in Rede stehenden Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht bestanden hat.
§ 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2008/15/0323). Nach der ständigen Rechtsprechung steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. das hg Erkenntnis vom , 2006/13/0174).
Auch das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid nicht mit den vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgetragenen Rechtsausführungen auseinander gesetzt, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal es nicht darlegt, welche konkreten, für den Beschwerdefall relevanten Rechtsausführungen unbehandelt geblieben sind.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am