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VwGH vom 24.02.2016, 2013/05/0225

VwGH vom 24.02.2016, 2013/05/0225

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde der Salzburger Landesumweltanwaltschaft in Salzburg, vertreten durch Dr. Alexander Rehrl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 54, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom , Zl. BMWFJ-556.050/0245-IV/4a/2013, betreffend eine elektrizitätsrechtliche Bewilligung nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (mitbeteiligte Parteien: 1. A H, F, und 2. L O, F; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

I.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist (u.a.) Folgendes zu entnehmen:

Mit der mit datierten, beim Amt der Salzburger Landesregierung am eingelangten Eingabe suchte der Zweitmitbeteiligte, vertreten durch die Ö.-GmbH als Projektantin, um die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 - LEG für die Errichtung und den Betrieb einer frei aufgestellten Photovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von 5.880 kWp auf mehreren näher bezeichneten Grundstücken in F. an. Der diesbezüglichen Projektbeschreibung zufolge teilt sich die Gesamtanlage in insgesamt 12 Teilanlagen, wovon 8 Teilanlagen auf "dem" Grundstück der Erstmitbeteiligten und 4 Teilanlagen auf "dem" Grundstück des Zweitmitbeteiligten projektiert sind. Laut den in diesem Zusammenhang weiters vorgelegten "Technischen Berichten" der Ö.-GmbH vom sollen diese Teilanlagen auf einer Reihe von einzeln bezeichneten Grundstücken sowohl der Erstmitbeteiligten als auch des Zweitmitbeteiligten errichtet werden. Ferner wurde (u.a.) eine mit datierte Vollmacht der Erstmitbeteiligten an die Ö.-GmbH vorgelegt, mit der diese u.a. für Ansuchen für die Errichtung einer Photovoltaikanlage zeichnungsberechtigt wurde.

Mit Schreiben vom beraumten die Salzburger Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) und die Landeshauptfrau (in Vollziehung des Elektrotechnikgesetzes) eine mündliche Verhandlung für den an.

Der Amtssachverständige für Raumplanung DI W. gab zum eingereichten Projekt mit Schreiben (E-Mail) vom eine Stellungnahme ab und führte darin aus, dass es sich bei diesem Vorhaben um die Freiaufstellung einer Photovoltaikanlage im Ausmaß von knapp 11,7 ha in der Gemeinde F. handle. Die gegenständliche Fläche liege rund 1000 m (Luftliniendistanz) in östlicher Richtung vom Hauptort aus gesehen auf einer nach Süden exponierten Hangfläche. Die gegenständliche Fläche sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als "Grünland/Ländliche Gebiete" gewidmet. Hier seien "erweiterte Schutzgebiete" festgelegt, und teilweise seien auch Waldflächen betroffen. Auf Grund der Größe der Anlage und der nahen Lage zum Erholungsgebiet wäre zu prüfen, inwieweit die Sichtbarkeit vom Siedlungsbereich gegeben sei. Ob daraus eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes resultiere, sei vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zu bewerten.

In der mündlichen Verhandlung am , an der (u.a.) die beiden mitbeteiligten Parteien als Projektwerber teilnahmen, sprach sich die Vertreterin der beschwerdeführenden Partei gegen das Projekt aus und brachte vor, dass es sich bei dem gewählten Standort um keine geeignete Fläche handle, weil im betroffenen Bereich eine naturnahe Kulturlandschaft mit hoher landschaftlicher Bedeutung vorliege. Durch die Errichtung der Photovoltaikanlage mit einer Gesamtgröße von ca. 11 ha werde diese naturnahe Landschaft technisch völlig "überprägt", und es sei davon auszugehen, dass dies massiv das Landschaftsbild beeinträchtigen werde. Ferner handle es sich bei der gegenständlichen Fläche um ein erweitertes Quellschutzgebiet. Außerdem werde die Anlage möglicherweise auf labilem Untergrund errichtet. Zur endgültigen Beurteilung der Anlage seien noch diverse Unterlagen erforderlich (geologisches bzw. hydrogeologisches Gutachten, Sichtbarkeitsanalyse, landschaftspflegerisches Begleitkonzept). Da der Widerspruch zum Naturschutzinteresse weder durch Auflagen noch durch ein landschaftspflegerisches Begleitkonzept abgemindert werden könne, könne die Weiterverfolgung der Anlage nicht empfohlen werden. Es werde darauf verwiesen, dass gemäß LEG eine Bewilligung nicht erteilt werden könne, wenn ein unvereinbarer Widerspruch zum Naturschutzinteresse trotz eingriffsmindernder Maßnahmen bestehen bleibe.

Die naturschutzfachliche Amtssachverständige erstattete in der Verhandlung ein Gutachten und sprach sich darin gegen die geplante Photovoltaikanlage aus. Die Anlage werde nicht mehr als 200 KW erzeugen, sodass ein eigenes Naturschutzverfahren aufgrund der Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (im Folgenden: NSchG) nicht erforderlich sei.

Zu den Auswirkungen des beantragten Projektes auf den Naturhaushalt führte sie aus, dass die punktuellen Steherverankerungen durch Rammen und ohne Einbetonierung vorgesehen seien, weshalb es laut Planer zu einer Versiegelung in Summe von nur 12-13 m2 komme. Dies gelte jedoch nur, falls nicht zusätzliche bodenmechanische Erhebungen in Bezug auf die örtliche Statik (ein Teilbereich des Projekthanges sei ein Rutschhang) zu massiveren Verankerungserfordernissen führen sollten. In diesem Fall wäre die Eingriffswirkung erhöht. Die gegenwärtige Wiesenwirtschaft werde laut Einschreiterauskunft nach Errichtung der Photovoltaikanlage einer Schafweide weichen. Der Zaun werde über das gesamte Projektgebiet die Durchgängigkeit für größere Tiere als Kleinsäuger oder Reptilien sperren. Laut ornithologischen Studien aus Deutschland seien Beeinträchtigungen von Vögeln durch die glatten, teilweise blendenden Moduloberflächen nicht auszuschließen. Dies wäre demnach für die gegenständliche Anlage zu prüfen. Hinsichtlich der Vegetation sei nicht mit dauerhaften und flächig wirksamen erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zu rechnen.

Zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild führte die Amtssachverständige aus, dass die Gesamtanlage auf ihrer Fläche von 11,7 ha den gesamten Wiesenhang unter sich abdecken werde (unmittelbare Geländeüberdeckung von 7 ha). Dadurch werde sich das Erscheinungsbild des Hanges von bisher überlieferter Kulturlandschaft in ein technisches Erscheinungsbild wandeln. Inmitten des Projektgebietes solle der Erlenwald teils dauerhaft gerodet und in seinem Mittelteil bloß gefällt werden. Er werde jedenfalls aus der Landschaft und die Kulturlandschaft weitgehend für die Bestandsdauer der Photovoltaikanlage - man rechne planerseitig mit rund 30 Jahren - optisch verschwinden. Dies wirke sich sowohl aus örtlicher Sicht (zumindest von einigen konkret möglichen Betrachtungsorten) als auch noch wesentlich mehr aus Sicht vom G.-Kareck aus. Das sei gleichbedeutend mit einer erheblichen Entwertung der überlieferten Kulturlandschaft durch ihre technische Überprägung. Auch wenn großräumig betrachtet das äußere Tal vielfältige Eingriffe aufweise (Tauernautobahn, Schianlagen, Gebäude usw.), treffe dies bis dato auf den gegenständlichen Bereich nicht zu. Damit könne nicht davon ausgegangen werden, "dass die bestehenden Beeinträchtigungen das ggstl. Projekt in seiner landschaftsästhetischen Auswirkung wesentlich minimieren könnten".

Zu den Auswirkungen auf den Charakter der Landschaft vertrat die Amtssachverständige die Auffassung, dass die großflächig wirksame technische Überdeckung der überlieferten Kulturlandschaft eine völlige Veränderung von deren Eigenart als Kulturlandschaft zu einer technisch geprägten schaffe, was gleichbedeutend mit deren erheblichen Beeinträchtigung sei.

Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Wert der Landschaft für Erholung führte die Amtssachverständige aus, dass das beliebte Ausflugsgebiet des betroffenen Hochtales seine optische Naturnähe durch die technische Überbauung mit der Photovoltaikanlage verliere. Auch wenn faktisch nur von wenigen Stellen am Wanderweg eine Einsehbarkeit auf den Großteil der Anlage bestehe, sei eine solche jedenfalls vom G.-Kareck aus, das den Sommer über bis in den Herbst ein beliebtes Wandergebiet sei, gegeben. Es sei dabei auch jeder abseits des Wanderweges gelegene Betrachtungsort zu berücksichtigen. Vom G.-Kareck aus falle der Blick sehr weitwinkelig auf das gegenständliche Hochtal und damit auf die Photovoltaikanlage. Der Erholungswert der Landschaft sei maßgeblich auch von der Qualität der Landschaft mitbestimmt. Betrachte man das Projektgebiet, so werde die mit über 11 ha außergewöhnlich großflächige Photovoltaikanlage von allen Einsichtsplätzen her die überlieferte Kulturlandschaft durch ihre technische Dominanz in einer solchen Weise "überprägen", dass diese Landschaft ihren hohen Erholungswert in Gestalt des bisherigen Kulturlandschaftscharakters vollkommen einbüße.

Zusammenfassend werde daher aus naturschutzfachlicher Sicht festgehalten, dass bei Errichtung der geplanten Photovoltaikanlage gravierende Beeinträchtigungen von Eigenart und Schönheit der Natur sowie der naturnahen Kulturlandschaft (des überlieferten Lebensraumes) zu erwarten seien. Da es sich dabei nicht bloß um punktuelle Störwirkungen, sondern um großflächig und weiträumig wirksame Beeinträchtigungen von Landschaftsbild und Charakter der Landschaft handle, stünden diese in unvereinbarem Widerspruch zu den Erfordernissen des Naturschutzes. Es sei auch nicht möglich, die landschaftlichen Beeinträchtigungen durch sinnvolle Auflagen, welche den Betrieb der Anlage nicht verunmöglichen würden, soweit zu minimieren, dass der unvereinbare Widerspruch zu den Erfordernissen des Naturschutzes nicht mehr gegeben wäre; dies vor allem deswegen, weil jede Sichtschutzmaßnahme die Wirksamkeit der Photovoltaikanlage reduzieren und damit deren Sinn und Zweck vereiteln würde.

In weiterer Folge legten die mitbeteiligten Parteien das Privatgutachten der U.-GmbH vom zu den Auswirkungen der Photovoltaikanlage auf das Landschaftsbild vor. Darin wurde zusammenfassend (u.a.) die Auffassung vertreten, dass der Ist-Zustand (die Sensibilität) des Landschaftsbildes im relevanten Bereich (Bereiche mit Blickbeziehung zur geplanten Anlage) größtenteils gering und mäßig sei und die Almflächen des G.- Karecks "als hoch" zu bewerten wären. Die Fläche, auf der die Photovoltaikanlage errichtet werden solle, werde mit einer sehr hohen Sensibilität eingestuft. Es handle sich dabei um eine große Wiesenfläche von regionaler Seltenheit, die von geschlossenem Nadelforst umgeben werde. Laubholzstrukturen, Waldsäume und mehrere vereinzelte Heuhütten werteten die Vielfalt des Projektgebietes auf. Die Sichtbarkeitsanalyse ergebe Sichtbeziehungen vor allem vom Gegenhang des Projektgebietes (Schigebiet, Almflächen im Gipfelbereich) aus und teilweise aus dem Talraum sowie der Ortschaft. Vom Schigebiet und den Almflächen sei in den sichtbaren Bereichen meist die gesamte Anlage sichtbar, im Talbereich meist nur Teile davon, und die geplante Photovoltaikanlage werde von einem Teil im Ausmaß von 2 % des Untersuchungsgebietes sichtbar sein. Die Verknüpfung von Sensibilität und Eingriffsintensität ergebe die Eingriffserheblichkeit. Für 98 % der Fläche des Untersuchungsgebietes sei kein Eingriff gegeben, für 0,9 % ergebe sich eine geringe, für 0,6 % eine mittlere, für 0,4 % eine hohe und für 0,2 % eine sehr hohe Eingriffserheblichkeit. Die sehr hohe Eingriffserheblichkeit betreffe den geplanten Anlagenstandort selbst. Da die Anlage in nur 2 % des Untersuchungsgebietes sichtbar sei, werde die Wirkung des Vorhabens als für das Landschaftsbild vertretbar eingestuft. Es bestehe kein unvereinbarer Widerspruch zum Naturschutz.

Die beschwerdeführende Partei brachte in ihrem Schreiben vom (u.a.) vor, dieses Privatgutachten weise eindeutig nach, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in mehreren Teilbereichen kommen werde. Aufgrund der zeitlichen Dauer des Eingriffs sei von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen. Es seien zwar Bepflanzungen vorgesehen, diese würden jedoch auf Grund der Größe der Photovoltaikanlage (11,3 ha in Hanglage) eine kaum wahrnehmbare Verbesserung des landschaftlichen Eingriffs bewirken und seien nicht geeignet, die erhebliche landschaftliche Beeinträchtigung herabzumindern. Ferner werde im Gutachten die "Vogelperspektive" völlig vernachlässigt, was zu einer wesentlichen Verzerrung der Eingriffserheblichkeit beitrage. Das vorgelegte Gutachten sei daher weder schlüssig noch nachvollziehbar.

Die naturschutzfachliche Amtssachverständige nahm zu dem Privatgutachten mit Schreiben (E-Mail) vom (u.a.) dahin Stellung, dass ihr in der Verhandlung erstattetes naturschutzfachliches Gutachten (anders als das Privatgutachten) die realistischen Landschaftsräume einbeziehe, indem es eine Betrachtungsraumabgrenzung wähle, die sich an den wirklichen Sichtbeziehungen (jeweils höchsten Landschaftserhebungen rings um den Eingriffsort) und an der naturschutzfachlich zu beachtenden Vogelperspektive orientiere. Um die zu erwartenden Einflüsse auf Landschaftsbild und -charakter korrekt beurteilen zu können, wäre die vom Privatgutachten außer Acht gelassene Vogelschau zu berücksichtigen gewesen. Aufgrund des Fehlens der Vogelperspektive im vorliegenden Privatgutachten und der sehr unterschiedlichen Beurteilungsmethoden bestehe kaum eine objektive Vergleichsmöglichkeit zwischen diesem Gutachten und dem in der Verhandlung abgegebenen, und es bestätigten schon allein die Fotos das naturschutzfachliche Amtssachverständigengutachten.

Mit Bescheid vom wurde unter Spruchpunkt A von der Landesregierung den mitbeteiligten Parteien gemäß § 45 Abs. 1 und § 48 LEG die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für die Errichtung einer frei aufgestellten Photovoltaikanlage im Ausmaß einer Gesamtleistung von 5.880 kWp unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt B dieses Bescheides traf die Landeshauptfrau unter Bezugnahme auf § 9 und § 13 Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992 die Feststellung, dass bei bewilligungsgemäßer Ausführung der elektrischen Anlagen und bei Einhaltung der Auflagen den Erfordernissen des § 3 ETG 1992 entsprochen werde. Mit Spruchpunkt C wurden die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes an Hand der Vogelperspektive als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid (konkret gegen die Entscheidung gemäß dem LEG, also die Spruchpunkte A und C) stellte die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG idF vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (im Folgenden: Bundesminister).

Im Verfahren vor dem Bundesminister erstattete die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom eine Stellungnahme, worin sie (u.a.) vorbrachte, dass mit dem am in Kraft getretenen LGBl. Nr. 32/2013 das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (im Folgenden: ROG) geändert worden und nunmehr in § 36 Abs. 7 leg. cit. vorgesehen sei, dass freistehende Solaranlagen, deren Kollektorfläche 200 m2 überschreite, im Grünland nur zulässig seien, wenn der Standort als "Grünland-Solaranlagen" ausgewiesen sei. Bei Anwendung dieses Gesetzes seien, keine Übergangsfristen zu beachten, sodass der Bundesminister die neue Rechtslage anzuwenden habe. Da keine entsprechende Widmung "Grünland-Solaranlagen" vorliege, für Anlagen mit über 200 m2 Kollektorfläche diese Widmung erforderlich sei und gemäß § 48 LEG für eine Bewilligung kein unvereinbarer Widerspruch zur Raumplanung bestehen dürfe, könne eine Bewilligung (für die gegenständliche Anlage) nicht erteilt werden.

In ihrem Schreiben vom brachte die beschwerdeführende Partei gegenüber dem Bundesminister (u.a.) weiters vor, aufgrund der Aussagen und Fotodokumentation im nunmehr vorliegenden geologisch-hydrogeologischen Gutachten könne nicht mehr länger ausgeschlossen werden, dass im Projektgebiet geschützte Lebensräume im Sinn des § 24 NSchG vorhanden seien, und es sei auf die Interessen des Naturschutzes auch im Verfahren nach dem LEG Bedacht zu nehmen. Es werde daher beantragt, eine Stellungnahme eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen hinsichtlich der geschützten Lebensräume einzuholen.

Mit Schreiben vom teilte der Bürgermeister der Gemeinde F. dem Bundesminister (u.a.) mit, dass es in der Gemeindevertretung und Bevölkerung eine breite Unterstützung und Befürwortung des Projektes gebe und eine Ausweisung der betroffenen Grundstücke als "Grünland-Solaranlage" vorstellbar sei. Weitere Verfahrensschritte, welche zu zusätzlichen Kosten, Zeitversäumnissen etc. führten, seien nach seinem Erachten nicht notwendig, zumal die Genehmigung der Anlage durch die Landesregierung vor der gesetzlichen Änderung, wonach künftig zwingend "eine Widmung" vorhanden sein müsse, erteilt worden sei.

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde den mitbeteiligten Parteien gemäß § 45 Abs. 1 und § 48 LEG die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für eine frei aufgestellte Photovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von

5.880 kWp auf näher bezeichneten Grundstücken nach Maßgabe des dem Bescheid der Landesregierung vom zugrunde liegenden Projektes und der in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Beschreibung unter Vorschreibung der im Weiteren angeführten Nebenbestimmungen erteilt. Unter anderem wurde (unter Spruchpunkt 2.1. des angefochtenen Bescheides) als "BEDINGUNG gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 LEG" festgelegt, es werde die Wirksamkeit der in Spruchpunkt 1. ausgesprochenen elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Photovoltaikanlage davon abhängig gemacht, dass der Standort der Photovoltaikanlage im Sinne des § 36 Abs. 7 ROG idF LGBl. Nr. 32/2013 durch eine entsprechende Widmungsänderung als "Grünland-Solaranlagen" ausgewiesen werde.

Dazu führte der Bundesminister (u.a.) aus, für die Errichtung der geplanten Photovoltaikanlage sei eine elektrizitätsrechtliche Bewilligung nach dem LEG erforderlich, zumal diese Anlage im Sinne des § 45 Abs. 1 LEG eine installierte Leistung von insgesamt mehr als 500 kWpeak aufweise. Der von der Landesregierung beigezogene elektrotechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass gegen die Erteilung der beantragten elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung aus elektrotechnischer Sicht kein Einwand bestehe, sofern die von ihm - in den Spruch des Bescheides aufgenommenen - vorgeschlagenen Vorschreibungen eingehalten würden.

In Bezug auf die Vereinbarkeit der Photovoltaikanlage mit den Erfordernissen der Raumplanung führte der Bundesminister unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Z 2 LEG und § 36 Abs. 7 ROG aus, dass er seiner Entscheidung die Rechtslage bei Erlassung seines Bescheides unter Berücksichtigung deren Änderungen seit der Erlassung des Bescheides der Landesregierung vom zugrunde zu legen habe. Die verfahrensgegenständliche Photovoltaikanlage habe eine Kollektorfläche von mehr als 200 m2. Die in § 36 Abs. 7 ROG geforderte Widmung "Grünland-Solaranlagen" liege (derzeit) nicht vor. Der aus diesen Umständen gezogenen Schlussfolgerung der beschwerdeführenden Partei in der Stellungnahme vom , dass die beantragte Bewilligung wegen eines unvereinbaren Widerspruches zu den Erfordernissen der Raumplanung im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 LEG nicht erteilt werden könne, sei zu entgegnen, dass nach dieser Bestimmung "durch entsprechende Bedingungen und Auflagen auf eine Abstimmung mit diesen Interessen Bedacht zu nehmen" sei. Der Bundesminister gehe daher davon aus, dass durch die auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage erfolgte Vorschreibung einer entsprechenden - in den Spruch dieses Bescheides aufgenommenen - Bedingung für eine Herbeiführung der in § 48 Abs. 1 Z 2 LEG geforderten Abstimmung mit den Interessen der Raumplanung gesorgt sei. Durch die Vorschreibung dieser Bedingung sei der Beginn der Wirksamkeit der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Photovoltaikanlage vom Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, nämlich einer entsprechenden Widmungsänderung durch Ausweisung des Standortes der Photovoltaikanlage als "Grünland-Solaranlagen" durch die dafür zuständigen Behörden, abhängig gemacht worden. Eine solche Ausweisung sei laut der im Devolutionsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde F. vom "vorstellbar".

Was die Frage der Vereinbarkeit der Photovoltaikanlage mit den Erfordernissen des Naturschutzes anlange, sei festzuhalten, dass - wenn auch gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 LEG eine zu bewilligende Erzeugungsanlage nicht im unvereinbaren Widerspruch zu den Erfordernissen des Naturschutzes stehen dürfe - Belange des Naturschutzes primär von der dafür zuständigen Naturschutzbehörde zu vollziehen seien. Sollte also für die Realisierung der gegenständlichen Photovoltaikanlage - neben der Bewilligung nach dem LEG - etwa wegen des allfälligen Eingriffs in geschützte Lebensräume im Sinne des § 24 NSchG auch eine Bewilligung nach dem NSchG erforderlich sein, so würden die mitbeteiligten Parteien um Erteilung einer entsprechenden Bewilligung anzusuchen haben und die Erfordernisse des Naturschutzes im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren - u.a. durch Einholung von Sachverständigengutachten - umfassend berücksichtigt werden können (dies gelte entsprechend selbstverständlich auch für allenfalls weitere erforderliche Bewilligungen nach anderen Materiengesetzen). Die Berücksichtigung von Interessen des Naturschutzes im elektrizitätsrechtlichen Verfahren aufgrund der Bestimmung des § 48 Abs. 1 Z 2 LEG könne ein allenfalls erforderliches naturschutzrechtliches Verfahren nicht ersetzen. Mit der genannten Bestimmung des LEG solle (lediglich) möglichst eine Verfahrenskonzentration und -vereinfachung erreicht und eine gemeinsame Durchführung der nach den einschlägigen Gesetzen erforderlichen Verfahren zumindest ermöglicht werden sowie nicht zuletzt auch eine grundsätzliche Abklärung einer Bewilligungspflicht nach dem NSchG erfolgen können. Die Durchsetzung der von anderen Behörden zu wahrenden öffentlichen Interessen müsse jedoch in erster Linie den zu ihrem Vollzug berufenen Verwaltungsbehörden überlassen bleiben. Etwaige ausschließlich aus Gründen des Naturschutzes erforderliche Auflagen seien einem allenfalls auf Grund des NSchG von der Naturschutzbehörde zu erlassenden Bewilligungsbescheid vorbehalten.

Nichtsdestotrotz sei im erstinstanzlichen elektrizitätsrechtlichen Verfahren von den Antragstellern das Gutachten der U.-GmbH vom vorgelegt worden, in dem hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage eine "Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild" erfolgt sei. Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der Stellungnahme vom , wonach sich dieses Gutachten ausschließlich mit dem Landschaftsbild befasse und die Schutzkategorien "Charakter bzw. Erholungswert der Landschaft" unberücksichtigt lasse, sei zu entgegnen, dass sich zu den einzelnen im Gutachten untersuchten Teilräumen sehr wohl Ausführungen hinsichtlich der landschaftlichen Eigenart der untersuchten Räume fänden. Im diesem Gutachten werde hinsichtlich der Festlegung des Untersuchungsgebietes auf eine von den Landesumweltanwaltschaften Oberösterreich, Niederösterreich, Burgenland, Kärnten und Wien in Auftrag gegebene Studie ( Knoll T ., Photovoltaik in der Landschaft - Steuerungsstrategie für Photovoltaik-Freiflächenanlagen aus der Sicht des Naturschutzes und der Raumplanung (2011)) hingewiesen, in der für Photovoltaikanlagen durchschnittliche Sichträume von 3 km festgestellt würden. Weiters heiße es dort, dass Anlagen in Hanglagen größere Sichträume aufweisen könnten. Auch würden Anlagen, die in Horizontlinie lägen bzw. bei denen es durch die Höhe der Module sogar zu einer Horizontüberhöhung komme, stärker auffallen. Da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage zwar um eine Anlage in Hanglage handle, die sich jedoch nicht auf bzw. über der Horizontlinie befinde, sei das Untersuchungsgebiet in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise mit einem Umkreis von 5 km festgelegt worden. Die Beurteilung der Auswirkungen der Photovoltaikanlage auf das Landschaftsbild sei im Gutachten in Anlehnung an die "RVS Umweltuntersuchung" erfolgt.

Wenn von der beschwerdeführenden Partei bzw. der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen gerügt werde, es sei eine Abgrenzung des Betrachtungsraumes zu wählen, die sich an "wirklichen Sichtbeziehungen" - jeweils höchste Landschaftserhebungen um den Eingriffsort - und an der Vogelperspektive orientiere, so sei darauf hinzuweisen, dass im Gutachten vom eine Sichtbarkeit in größerer Entfernung als 5 km zwar als möglich bezeichnet worden sei, die Wirkung bzw. Intensität des Eingriffes jedoch plausibel als vernachlässigbar bezeichnet werde (was weder von der beschwerdeführenden Partei noch von der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen in Frage gestellt worden sei). Innerhalb des Umkreises von 5 km um die Anlage seien nach dem Gutachten alle wesentlichen Landschaftseinheiten enthalten. Dass - wie die naturschutzfachliche Amtssachverständige meine - durch die im Gutachten angewandte Methodik "ein großer Raum weit abseits der Eingriffsfläche dergestalt in die Gesamtbewertung integriert (wurde), dass das Ergebnis zwangsläufig für das Projekt nicht allzu ungünstig ausfallen konnte", stelle noch keinen zwingenden Grund für die Annahme dar, das Projekt stehe in "unvereinbarem Widerspruch" zu den Erfordernissen des Naturschutzes. Weniger entscheidend seien nämlich exakte Prozentangaben (laut dem Gutachten sei die Photovoltaikanlage aus 2 % des Untersuchungsgebietes sichtbar) als vielmehr die Frage, ob bzw. von wo aus die Anlage überhaupt einsehbar sei. So sei etwa der Anblick der Photovoltaikanlage den das Schigebiet am Gegenhang des Projektgebietes nutzenden Sporttreibenden insofern "zumutbar", als zum einen Schipisten und die dafür erforderlichen Liftanlagen selbst einen nicht unerheblichen (und naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen) Eingriff in naturschutzrechtlich relevante Schutzgüter darstellten und zum anderen die für die Ausübung des Alpinschisports erforderlichen Liftanlagen auf Anlagen, wie sie hier verfahrensgegenständlich seien (Stromerzeugungsanlagen), angewiesen seien. Insofern sei auch kein Widerspruch zwischen den im Gutachten von enthaltenen Fotomontagen und der Schlussfolgerung des Gutachtens zu erkennen.

Wenn in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom ein neues Vorbringen dahingehend erstattet werde, dass im Projektgebiet mehrere Vernässungen bzw. Quellen vorgefunden worden seien, bei denen es sich sehr wahrscheinlich um geschützte Lebensräume im Sinne des § 24 NSchG handle - Seggenbewuchs deute auf das Vorliegen einer Moorfläche hin; Maßnahmen, die Eingriffe in Moore, Sümpfe und Feuchtwiesen bewirken könnten, seien nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig -, so sei (nochmals) festzuhalten, dass die im Rahmen eines gemäß dem LEG durchzuführenden Bewilligungsverfahrens zu erfolgende Prüfung der Vereinbarkeit einer Stromerzeugungsanlage mit den Erfordernissen des Naturschutzes nicht jene Prüfungstiefe aufweisen könne, wie dies im Verfahren nach dem NSchG der Fall sei (dies erst recht nicht, wenn die Photovoltaikanlage nach dem NSchG überhaupt bewilligungsfrei sein sollte).

Schließlich sei die Berücksichtigung von Naturschutzinteressen gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 LEG auch im Lichte der Zielsetzungen des LEG zu sehen, welche gemäß § 2 leg. cit. u. a. damit festgelegt seien, den hohen Anteil erneuerbarer Energie in der Salzburger Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen, die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie insbesondere aus erneuerbaren Ressourcen bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen. Dieser gesetzliche Auftrag sei bei der Durchführung von Bewilligungsverfahren gemäß dem LEG, bei denen es sich um die Frage der Genehmigungsfähigkeit von Anlagen zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen handle, entsprechend zu berücksichtigen - dies gegebenenfalls auch dahingehend, dass nach einer Abwägung der verschiedenen berührten Interessen andere öffentliche Interessen (etwa naturschutzrechtliche) zurückzutreten hätten. So seien auch gemäß § 3a Abs. 2 NSchG Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienten, unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs. 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukomme und zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung bestehe. Dass dem Interesse an der Verwirklichung von Maßnahmen, die zum Klimaschutz beitrügen - was im Falle der Photovoltaikanlage zweifelsfrei der Fall sei -, Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes grundsätzlich zukommen könne, habe der Verwaltungsgerichtshof zu § 3a Abs. 2 NSchG in Bezug auf eine Windkraftanlage festgehalten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Photovoltaikanlage im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 LEG nicht im unvereinbaren Widerspruch zu den Erfordernissen des Naturschutzes stehe.

In einem Schreiben vom habe der geologische Amtssachverständige festgehalten, dass das Konzept der hydrogeologischen Beurteilung im Wesentlichen plausibel sei. Soweit dieser Amtssachverständige einen Nachweis dafür erforderlich halte, dass von den Transformatoren auch im Störfall keine erhöhte Gefährdung für das Schutzgut Grundwasser ausgehe, sei im Spruch des Bescheides eine entsprechende Auflage vorzuschreiben gewesen.

Die Errichtung der Photovoltaikanlage stehe auch in keinem unvereinbaren Widerspruch zu sonstigen in § 48 Abs. 1 Z 2 LEG genannten öffentlichen Interessen. Zum Teil seien keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben worden bzw. habe eine Abstimmung mit diesen Erfordernissen herbeigeführt werden können. Weiters sei davon auszugehen, dass im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 3 LEG eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder von Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten durch die Realisierung des Vorhabens ausgeschlossen sei und Belästigungen von Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben würden. Schließlich hätten sich im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Z 1 LEG nicht erfüllt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das an die Stelle des Bundesministers getretene Landesverwaltungsgericht Salzburg legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch - wie die mitbeteiligten Parteien - von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.

Gemäß § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft (Landesumweltanwaltschafts-Gesetz - LUA-G), LGBl. Nr. 67/1998, in der im Zeitpunkt des Einlanges der vorliegenden Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof geltenden Fassung LGBl. Nr. 66/2011 ist die Landesumweltanwaltschaft, soweit ihr nach den Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes in Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt, gegen die in diesen Verfahren in oberster Instanz ergangenen Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Nach § 8 Abs. 1 leg. cit. kommt der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben:

"1. die Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (§ 4 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993);

...

9. die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Stromerzeugungsanlagen und elektrischen Leitungsanlagen über 36 kV Nennspannung;

..."

Die Verwaltungsbehörden, so auch die Rechtsmittelbehörden, haben im Allgemeinen - sofern nicht etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung etwas anderes zum Ausdruck bringt - das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden, wozu auch die zu diesem Zeitpunkt rechtswirksamen Flächenwidmungspläne gehören (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/06/0057, mwN).

Für die Beurteilung des Beschwerdefalles sind die Bestimmungen des LEG, LGBl. Nr. 75/1999, des ROG, LGBl. Nr. 30/2009, und des NSchG, LGBl. Nr. 73/1999, alle idF LGBl. Nr. 32/2013 maßgeblich.

Die §§ 45, 46 und § 48 LEG lauten auszugsweise wie folgt:

" Bewilligungs- und Anzeigepflicht

§ 45

(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen udgl bedarf die Errichtung oder Erweiterung einer Erzeugungsanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 500 kW, bei Photovoltaikanlagen von mehr als 500 kWpeak, einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Für die Erteilung der Bewilligung ist die Landesregierung zuständig.

(2) Die geplante Errichtung oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung


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1.
im Allgemeinen von mehr als 50 kW und höchstens 500 kW oder
2.
bei Photovoltaikanlagen von mehr als 100 und höchstens 500 kWpeak
ist der Landesregierung, bei Wasserkraftanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde, anzuzeigen. Die Anzeige hat unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 46) rechtzeitig vor Beginn der Ausführung zu erfolgen. Wird die Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Einlangen zurückgewiesen, gelten die angezeigten Anlagen als bewilligt. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen beginnt die Frist erst mit Einlangen der fehlenden Unterlagen zu laufen. Die Anzeige ist zurückzuweisen, wenn sich aus den Anzeigeunterlagen oder aus der Art und Weise der Ausführung der Anlagen Zweifel am Vorliegen der für eine Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen ergeben. Nach einer solchen Zurückweisung kann für das Vorhaben die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens beantragt werden.
..."
"
Bewilligungsansuchen
§ 46

(1) Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind folgende Beilagen anzuschließen:

...

c) eine Kopie der Katastralmappe, aus der ersichtlich sind

...

cc) die Ausweisungen für das betreffende Gebiet im Flächenwidmungsplan und nach den Verhältnissen in der Natur die Bau-, Wald-, Gewässer- und Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Eisenbahnen einschließlich Seilbahnen, Seilwege udgl);

...

...

(4) Die Landesregierung kann von der Beibringung einzelner im Abs. 1 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind."

" Erteilung der Bewilligung

§ 48

(1) Der Errichtung oder Erweiterung der Erzeugungsanlage ist die Bewilligung zu erteilen, wenn

1. das Vorhaben den Aufgaben des Elektrizitätsunternehmens entspricht, eine bestmögliche Ausnutzung der Energiequellen und Verbundwirtschaft gewährleistet;

2. das Vorhaben nicht im unvereinbaren Widerspruch zu den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes, der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Fremdenverkehrs, und des Dienstnehmerschutzes steht. Dabei ist durch entsprechende Bedingungen und Auflagen auf eine Abstimmung mit diesen Interessen Bedacht zu nehmen;

3. der technische Bauentwurf zur Ausführung geeignet ist und insbesondere überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen erwarten lässt, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder von Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Gefährdung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen, wobei auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgeblichen Vorschriften zu berücksichtigen sind.

Bei Erzeugungsanlagen als Eigenanlagen findet eine Beurteilung nach Z 1 nicht statt, ebenso unterbleibt bei Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW eine Beurteilung nach Z 2. Insoweit für das Vorhaben Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen Verwaltungsvorschriften vorliegen, die im Einzelnen die Wahrung der in Z 2 und 3 genannten Interessen bezwecken, entfällt eine weitere diesbezügliche Beurteilung des Vorhabens.

..."

§ 36 ROG lautet auszugsweise wie folgt:

" Grünland

§ 36

(1) Die Nutzungsart Grünland gliedert sich in folgende Kategorien:

...

14a. Solaranlagen (GSA): sie sind für Solaranlagen und betriebstechnisch notwendige Nebenanlagen bestimmt;

...

(7) Frei stehende Solaranlagen, deren Kollektorfläche 200 m2 überschreitet, sind im Grünland nur zulässig, wenn der Standort als Grünland-Solaranlagen ausgewiesen ist. Die Kollektorflächen von mehreren Solaranlagen sind zusammenzurechnen, wenn diese zueinander in einem räumlichen Naheverhältnis stehen.

..."

§ 1 und § 2 NSchG lauten auszugsweise:

" Zielsetzung

§ 1

Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden:


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-
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert der Natur,
-
natürliche oder überlieferte Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen,
-
der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Art Ilit g der FFH-Richtlinie) und
-
die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt.
Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegen auch Mineralien und Fossilien (Versteinerungen)."
"
Allgemeine Verpflichtung
§ 2

(1) Die gesamte Natur ist von jedermann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.

...

(3) Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen soll, soweit eine

Verwirklichung von Vorhaben nach den jeweils anzuwendenden

Bestimmungen überhaupt in Betracht kommt, bei der Planung und

Durchführung dieser Vorhaben darauf Bedacht genommen werden, dass

a) Beeinträchtigungen der Natur vermieden werden,

soweit dies aber nicht möglich ist,

b) unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur

jedenfalls so gering wie möglich gehalten und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden.

(4) Sind durch den Gegenstand eines Verfahrens, das auf Grund anderer landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführen ist, Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes zu erwarten und ist hiefür überdies ein naturschutzbehördliches Verfahren vorgesehen, hat die Behörde jedenfalls eine Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten (§ 54) einzuholen und nach Maßgabe des Abs. 3 zu berücksichtigen. Die Behörde kann in diesem Fall auch die Bewilligung versagen, wenn zu erwarten ist, dass die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung nicht erteilt werden wird.

..."

Die Beschwerde bringt vor, dass während des laufenden Verfahrens das ROG novelliert und gemäß § 36 Abs. 7 leg. cit. der beabsichtigte Standort (von frei stehenden Solaranlagen) als "Grünland-Solaranlagen" ausgewiesen sein müsse. Während nach den Kriterien des § 48 LEG vor dieser Novelle bloß allgemeine raumordnungsfachliche Erwägungen unabhängig von der bestehenden Widmung anzustellen gewesen seien, stelle die durch die Novelle eingeführte "Widmungspflicht" nunmehr eine Antragsvoraussetzung dar. Gemäß § 46 LEG sei nämlich mit den Antragsbeilagen (u.a.) die Flächenwidmung, somit nach der neuen Rechtslage das Vorliegen der zwingend erforderlichen Widmungskategorie "Grünland-Solaranlagen", nachzuweisen. Da die geforderte Widmung nicht vorliege, wäre der Antrag bereits mangels Vollständigkeit der Antragsunterlagen zurückzuweisen gewesen.

Aber selbst wenn man auf die Frage des Vorliegens eines unvereinbaren Widerspruches zu den Erfordernissen der Raumplanung (im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 LEG) eingehen wollte, so wäre nicht von vornherein aufgrund einer Mitteilung des Bürgermeisters der Gemeinde F., wonach die Umwidmung "vorstellbar" wäre, schlüssig anzunehmen, dass das Räumliche Entwicklungskonzept der Gemeinde geändert werde. Es sei daher widersinnig, bereits jetzt - ohne Vorliegen der konkreten Flächenwidmung - eine Bewilligung für ein Vorhaben auszusprechen, von dem man noch gar nicht wisse, ob es in dieser Form und an diesem Ort überhaupt umgesetzt werden könne.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.

Für die Beurteilung des gegenständlichen elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsantrages ist die Sach- und Rechtslage bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebend, wobei es nach dem Gesetz nicht darauf ankommt, festzustellen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (oder in einem bestimmten Zeitraum) rechtens war oder sein wird, sondern mit einem Bewilligungsbescheid eine rechtsgestaltende Erlaubnis erteilt werden soll (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zu einem naturschutzrechtlichen Beschwerdefall ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/10/0089, mwN).

Die durch das LGBl. Nr. 32/2013 (vgl. darin Artikel II) in das ROG eingefügte Bestimmung des § 36 Abs. 7, nach dessen erstem Satz frei stehende Solaranlagen (deren Kollektorfläche 200 m2 überschreitet) im Grünland nur zulässig sind, wenn der Standort als "Grünland-Solaranlagen" ausgewiesen ist, ist am - nach Stellung des Bewilligungsansuchens der mitbeteiligten Parteien und nach Abfertigung des erstinstanzlichen Bescheides - in Kraft getreten, wofür der Gesetzgeber in dieser Novelle des ROG keine Übergangsbestimmungen normiert hat.

Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Standort der gegenständlichen Anlage im Flächenwidmungsplan der Gemeinde F. nicht als "Grünland-Solaranlagen" gewidmet.

§ 48 Abs. 1 Z 2 LEG sieht nun vor, dass dann, wenn das Vorhaben in keinem unvereinbaren Widerspruch zu den Erfordernissen (u.a.) der Raumplanung steht, bei Erteilung der Bewilligung für die Erzeugungsanlage von der Behörde auf eine Abstimmung mit diesen Interessen durch entsprechende Bedingungen und Auflagen Bedacht zu nehmen ist.

Bei einer (aufschiebenden) Bedingung handelt es sich - ebenso wie etwa bei einer Auflage oder Befristung - um eine Nebenbestimmung des Bescheides, die jedenfalls zulässig ist, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. dazu etwa hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0060, mwN; ferner Kolonovits/Muzak/Stöger , Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 413/1 f).

Unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 1 Z 2 LEG hat der Bundesminister den mitbeteiligten Parteien mit dem angefochtenen Bescheid die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung (u.a.) unter der Bedingung erteilt, dass der Standort der Photovoltaikanlage im Sinne des § 36 Abs. 7 ROG durch eine entsprechende Widmungsänderung als "Grünland-Solaranlagen" ausgewiesen wird (Spruchpunkt 2.1. des angefochtenen Bescheides), weil der Standort des gegenständlichen Vorhabens im Flächenwidmungsplan der Gemeinde F. nicht als "Grünland-Solaranlagen" gewidmet war.

Mit seiner Auffassung, dass durch die Erteilung der genannten Bedingung im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt 2.1.) gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz LEG dieser Widerspruch beseitigt werden könne, verkannte der Bundesminister jedoch das Gesetz.

Aus § 48 Abs. 1 Z 2 LEG ergibt sich, dass eine Abstimmung des Vorhabens mit den aus dem im ersten Satz dieser Bestimmung genannten Erfordernissen (z.B. jenen der Raumplanung) resultierenden Interessen durch Erteilung entsprechender Bedingungen oder Auflagen nur dann in Betracht kommt, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides keine Unvereinbarkeit eines Widerspruches zu den im ersten Satz dieser Bestimmung angeführten Erfordernissen - etwa zu der für den Standort einer Anlage maßgeblichen Flächenwidmung - besteht. Das Fehlen der gemäß § 36 Abs. 7 ROG notwendigen Widmung des Standortes der gegenständlichen Anlage als "Grünland-Solaranlagen" bewirkte indes einen unvereinbaren Widerspruch zu den Erfordernissen der Raumplanung im Sinne § 48 Abs. 1 Z 2 erster Satz leg. cit. und stellte einen materiell-rechtlichen Hinderungsgrund für die Erteilung der Bewilligung nach dem LEG dar. Es war deshalb ausgeschlossen, diese fehlende Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Bewilligung im Wege einer (aufschiebenden) Bedingung, die vom (ungewissen) Eintritt einer künftigen Rechtsänderung abhängig gemacht wurde, zu ersetzen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, sodass er bereits deshalb - ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Aufwandersatz konnte nicht zuerkannt werden, weil nach § 47 Abs. 4 VwGG unter anderem in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG idF vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - die Beschwerdebefugnis der Landesumweltanwaltschaft nach § 8 Abs. 4 LUA-G ist ein Fall der sogenannten Amtsbeschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG (in der genannten Fassung) - für die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde kein Aufwandersatz stattfindet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/10/0058, mwN).

Wien, am