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VwGH vom 28.05.2008, 2006/04/0137

VwGH vom 28.05.2008, 2006/04/0137

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Dr. W W in S, vertreten durch Wetzl & Partner Recht§anwälte GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 20-22/1/2, gegen den Bescheid der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes vom , Zl. Bm 12/2005-2, betreffend Eintragung einer Wortmarke, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat das Zeichen "ALLES WAS RECHT IST" für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet:

"Kl. 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung;

Büroarbeiten

Kl. 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;

Immobilienwesen

Kl. 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen

und Forschungsarbeiten und diesbezügliche

Designerdienstleistungen; Industrielle Analyse- und

Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von

Computerhardware und -software; Rechtsberatung und -vertretung".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Rechtsabteilung B des Österreichischen Patentamtes, mit dem festgestellt wurde, dass die Eintragung der Wortmarke "ALLES WAS RECHT IST" wegen mangelnder Unterscheidungskraft iSd § 4 Abs. 1 Z 3 Markenschutzgesetz (in der Folge: MaSchG) betreffend aller beanspruchten Dienstleistungen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 MaSchG registrierbar sei, teilweise stattgegeben. Der Beschluss der Rechtsabteilung B wurde hinsichtlich der Dienstleistungen "Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software der Kl. 42" aufgehoben. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 35 (Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten), 36 (Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen) und 42 (Rechtsberatung und -vertretung) wurde die Beschwerde abgewiesen und der Beschluss der Rechtsabteilung B bestätigt.

Nach Wiedergabe des Verfahrens erster Instanz und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (in der Folge: EuGH) und des Gerichtes erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (in der Folge: EuG) legte die belangte Behörde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde dar, es sei im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob das angemeldete Zeichen es den beteiligten Verkehrskreisen ermögliche, die fraglichen Dienstleistungen von den Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des gegenständlichen Zeichens sei die Wahrnehmung eines Durchschnittsverbrauchers bei der "Konfrontation mit den Dienstleistungen" zu Grunde zu legen. Die Art und Weise, wie der Konsument eine Marke wahrnehme, werde vom allgemein üblichen Grad der Aufmerksamkeit beeinflusst, der vom Verkehrsgebrauch und von den Merkmalen der betreffenden Produkte abhängig sei. Es stelle sich somit die Frage, ob das Zeichen "ALLES WAS RECHT IST" von den beteiligten Verkehrskreisen lediglich als Werbeformel oder als Angabe der gewerblichen Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen aufgefasst werde. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass es gerade bei der Erbringung von Dienstleistungen schon seit Jahren üblich sei, in der Werbung auf eine möglichst serviceorientierte Beziehung zwischen Dienstleistungserbringer und Konsument anzuspielen und die "Informationsebene in den Vordergrund zu stellen". Zu berücksichtigen sei weiters, dass alle Lebensbereiche - nicht zuletzt seit "der Teilnahme Österreichs an der Europäischen Union" - zunehmend mit zahlreichen Rechtsvorschriften, insbesondere Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien etc. geregelt würden. Im Hinblick darauf böten Erbringer der beanspruchten Dienstleistungen in zunehmendem Maße als besonderes Serviceangebot Informationen zu den rechtlichen Hintergründen der jeweiligen Sachgebiete an. Gerade in Broschüren und beim Internetauftritt werde speziell auf die rechtlichen Fragen zu bestimmten Themen eingegangen. Der Begriff "ALLES WAS RECHT IST" sei lediglich als schlagwortartige Präsentation der angebotenen Palette an Dienstleistungen zu werten, um die Aufmerksamkeit des Publikums hervorzurufen. Bei potenziellen Konsumenten werde nur der Eindruck entstehen, dass mit dieser Aussage das Tätigkeitsfeld des Anbieters werbemäßig angepriesen werde, nämlich dahingehend, dass die Dienstleistungen unter Bedachtnahme auf alle Rechtsfragen und umfassend angeboten würden. Insoweit habe das gegenständliche Zeichen überwiegend werbenden Charakter, mit dem die positiven Eigenschaften der so bezeichneten Dienstleistungen herausgestellt würden. Es sei davon auszugehen, dass ein erhebliches Freihaltebedürfnis der Mitbewerber bestehe, nicht daran gehindert zu werden, sich dieser Wortfolge auch bei Erbringung ihrer Dienstleistungen zu bedienen. Die Tatsache, dass es sich bei dem gegenständlichen Zeichen überdies um eine in der Alltagssprache übliche Redewendung handle, die verwendet werde um einen Protest dahingehend auszudrücken, mit etwas nicht einverstanden zu sein bzw. einen anderen (Rechts)Standpunkt mit Nachdruck zu vertreten, könne zur Unterscheidungskraft des Zeichens nichts beitragen. In diesem Zusammenhang werde der Slogan als reines Motto verstanden, unter dem die entsprechenden Tätigkeiten stünden. Einen ein Unternehmen kennzeichnenden Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb werde der geschäftliche Verkehr darin jedoch nicht erblicken. Das gegenständliche Zeichen werde in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen in erster Linie als Anspielung darauf verstanden, dass vom Erbringer der Dienstleistungen eine für Kunden qualitativ optimierte und auf großer Rechtskenntnis basierende Leistung angeboten werde. "ALLES WAS RECHT IST" enthalte in keiner seiner Bedeutungen Bestandteile, die es den beteiligten Verkehrskreisen ermöglichen könnten, sich diese Wortfolge ohne weiteres und unmittelbar als unterscheidungskräftige Marke für die bezeichneten Dienstleistungen einzuprägen. Die beteiligten Verkehrskreise nähmen die Wortfolge daher lediglich in einer werbenden, nicht aber in einer herkunftskennzeichnenden Bedeutung wahr. Dieser werbliche Sinngehalt sei nicht nur vage angedeutet, sondern ergebe sich aus dem Zeichen in Zusammenhang mit den so bezeichneten Waren (gemeint: Dienstleistungen) ohne besonderen analytischen Aufwand.

Gegen den abweislichen Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Eintragung einer unterscheidungsfähigen Marke in das Österreichische Markenregister verletzt.

§ 4 Abs. 1 Markenschutzgesetz (MaSchG), BGBl. Nr. 260/1970, idF BGBl. I Nr. 111/1999, lautet (auszugsweise):

"Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die

...

3. keine Unterscheidungskraft haben;

...

(2) Die Registrierung wird jedoch in den Fällen des Abs. 1 Z 3 ... zugelassen, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat."

Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (MarkenRL) lautet auszugsweise:

"Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Fall der Eintragung der Ungültigerklärung:

...

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

..."

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom über die Gemeinschaftsmarke (GMV) lautet auszugsweise:

"Von der Eintragung ausgeschlossen sind

...

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

..."

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft des gegenständlichen Zeichens sei davon auszugehen, dass er Rechtsanwalt sei und das Zeichen im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit verwende. Es finde sich auf sämtlichen Schriftstücken, auf Korrespondenz, Verträgen udgl., die die Kanzlei verlassen, ebenso wieder wie auf der Internet-Homepage, dem Kanzleischild und den Visitkarten der Anwälte sowie auf Präsentationen und Informationsmaterial. Diese Vorgehensweise sei für Rechtsanwälte - ausgehend von den bis vor kurzem geltenden standesrechtlichen Bestimmungen des generellen Werbeverbots für Anwälte - überhaupt erst seit kurzer Zeit üblich.

Mit diesem Vorbringen zielt der Beschwerdeführer inhaltlich erkennbar auf den Tatbestand des § 4 Abs. 2 MaSchG. Die Frage, ob das angemeldete Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung insofern Unterscheidungskraft erworben hat, als es mit den Dienstleistungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang gebracht wurde, wird - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - im fortgesetzten Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 MaSchG zu klären sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/04/0027).

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, auch Werbeslogans

seien als Marken registrierbar, wobei Originalität kein

Registrierungserfordernis sei und auch bloße Anpreisungen und

banale Werbesprüche schutzfähig seien. Das angemeldete Zeichen

"ALLES WAS RECHT IST" habe keinen ausschließlich

produktbeschreibenden Inhalt, weil damit auch auf die "Mentalität

und Berufseinstellung" der hinter diesem Slogan stehenden

Rechtsanwälte angespielt werde. Er diene dazu aufzuzeigen, dass

von dieser Rechtsanwaltskanzlei bestehende Probleme mit Nachdruck

und Elan behandelt würden. "Alles was recht ist" stehe im

allgemeinen Sprachgebrauch vor einem "kraftvollen Statement, vor

einem Plädoyer oder vor einer nachdrücklichen Anklage von

Zuständen", die verändert werden müssten. Für die Registrierung

eines Werbeslogans als Marke reiche eine noch so geringe

Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen aus. Durch das Wort "ALLES" werde zum Ausdruck

gebracht, dass das dahinter stehende Unternehmen sämtliche

Dienstleistungen in Bezug auf rechtliche Fragen anbiete. Die

notwendige Unterscheidungskraft zeige sich insbesondere dadurch,

dass in Zeiten extremer Spezialisierung so genannte "Allround-

Kanzleien" immer weniger würden. Das angemeldete Zeichen und der

darin implizierte Hinweis, dass diese Rechtsanwaltskanzlei laufend

mit den verschiedensten Rechtsgebieten befasst sei, reiche

durchaus für eine Unterscheidungswirkung; dies insbesondere

deshalb, weil die meisten Kanzleien mit Spezialgebieten verbunden

bzw. sich selbst mit Spezialgebieten verbinden würden, indem sie

sich etwa als "Wirtschaftskanzlei" bezeichneten. Indizien für die

Unterscheidungskraft seien die Kürze, eine gewisse Originalität

und Prägnanz von Wortfolgen, die Mehrdeutigkeit und daher

Interpretationsbedürftigkeit. Dem gegenständlichen Zeichen komme

ein "unscharfer Bedeutungsinhalt" zu, wobei verschiedene

Aussageinhalte, "etwa ... als Protestausruf und somit als

Personenhinweis auf die hinter dem Slogan stehenden Rechtsanwälte

sowie ... als Verweis auf das angebotene Produkt" in Betracht kämen.

Die Eintragungshindernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4 MaSchG, BGBl. Nr. 260/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/1999, stimmen mit jenen des Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. c der MarkenRL und des Art. 7 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom über die Gemeinschaftsmarke (GMV) überein. Daher ist die Rechtsprechung des EuGH zur MarkenRL und zur GMV von Bedeutung und kann im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des MaSchG herangezogen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/04/0022, mwN).

Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, welche sonst als Werbeslogans zum Kauf der Dienstleistung, auf die sich die Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon deshalb ausgeschlossen (vgl. das , HABM/Erpo Möbelwerke ("Das Prinzip der Bequemlichkeit") Randnr. 41, mwN).

Beim Eintragungshindernis des insoweit mit § 4 Abs. 1 Z 3 MaSchG übereinstimmenden Art. 3 Abs. 1 lit. b der MarkenRL ist nach der Rechtsprechung des EuGH darauf abzustellen, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Dieses Eintragungshindernis bezweckt somit, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn diese allein macht Marken geeignet, ihre Hauptfunktion zu erfüllen (vgl. abermals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Für die Beurteilung der Frage, ob eine nationale Marke keine Unterscheidungskraft hat, ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise abzustellen, also auf den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/04/0226, mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH, und das , Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA, Randnr. 24, mwN).

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Gerade im Zusammenhang mit rechtlichen Inhalten ist der Ausspruch "ALLES WAS RECHT IST" - wie die belangte Behörde unbestritten festgestellt hat - jedoch derart weit im österreichischen Sprachgebrauch verbreitet, dass damit die Herkunft der Dienstleistung von den beteiligten Verkehrskreisen nicht ausreichend als vom Beschwerdeführer stammend identifiziert werden und somit auch keine Unterscheidungskraft entfalten kann. Die beteiligten Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen nicht als Hinweis auf die Herkunft des Betriebes, der Kanzlei des Beschwerdeführers, sehen, sondern als einen Hinweis auf das Betätigungsfeld, nämlich auf Dienstleistungen rechtlicher Natur.

Inwiefern die Tätigkeit als "Allround-Kanzlei" gegenüber anderen spezialisierten Kanzleien zur Unterscheidungskraft der gegenständlichen Wortfolge beitragen sollte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, zumal das angemeldete Zeichen - und nicht der dahinter stehende Dienstleistungsanbieter im Vergleich zu seinen Mitbewerbern - ein Minimum an Unterscheidungskraft aufweisen muss.

Zu einem anderen Ergebnis vermag auch die bloß allgemein gehaltene Verfahrensrüge - wonach sich die belangte Behörde nicht mit den für eine Eintragung des angemeldeten Zeichens sprechenden Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe - nicht zu führen.

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Eine Entscheidung über den Aufwandersatz konnte entfallen, weil die obsiegende belangte Behörde keinen darauf gerichteten Antrag gestellt hat.

Wien, am