zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 28.01.2008, 2006/04/0136

VwGH vom 28.01.2008, 2006/04/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Bad Ischl, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche und Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwälte und Rechtsanwältin in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. BMWA-66.150/0081-IV/9/2005, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und Bewilligung zur Errichtung einer Bergbauanlage (mitbeteiligte Partei: M GmbH in A, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Europaplatz 7),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Punkt II des angefochtenen Bescheides (Bewilligung zur Errichtung einer Bergbauanlage) richtet, zurückgewiesen.

und 2. zu Recht erkannt:

Soweit sich die Beschwerde gegen den Punkt I des angefochtenen Bescheides (Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes) richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (der belangten Behörde) vom wurde über Antrag der Mitbeteiligten vom der Gewinnungsbetriebsplan für den Kalksteinbruch "Kerschbaumeben" zur Gewinnung des bergfreien mineralischen Rohstoffes Kalkstein gemäß § 3 Abs. 2 Z. 4 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 (MinroG) auf Grundstücken in der beschwerdeführenden Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gemäß § 112 Abs. 1, § 113 und § 116 Abs. 1 MinroG genehmigt. Im Spruch dieses Bescheides ist festgehalten, dass der Gewinnungsbetriebsplan u.a. Folgendes vorsehe:

"Aufschlussarbeiten: Vorgesehen sind dem Abbau voraus eilende Schlägerungen und das Abziehen von Abraum auf einer Fläche von insgesamt ca. 2,2 ha. Die Aufschlussarbeiten erfolgen etappenweise entsprechend dem Abbaufortschritt. Der Abraum soll entlang der nach Süden zu verlegenden Forststraße unter Ausnutzung einer vorhandenen Bodenmulde für Rekultivierungszwecke zwischengelagert werden.

Abbauarbeiten: Vorgesehen ist der etappenweise von oben nach unten geführte Abbau der Kalksteinlagerstätte unter Anlegung von Zwischenbermen (Etagenabbau). Die Hereingewinnung des mineralischen Rohstoffes wird durch Sprengarbeit erfolgen, wobei zur Erreichung des vorgesehenen Abbauvolumens (ca. 90.000 Tonnen/Jahr) 12 Sprengungen pro Jahr geplant sind. Der Abtransport des mineralischen Rohstoffs wird mittels LKW über die bestehende Werkszufahrt der 'B' Baustoffe Gesellschaft m.b.H., welche direkt in die Salzkammergut Bundesstraße B 145 einbindet, erfolgen.

Sicherungs- und Rekultivierungsmaßnahmen: Zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus werden die durch den Aufschluss und den Abbau entstehenden Böschungen und Bruchwände standsicher hergestellt und entsprechend der vorgesehenen Folgenutzung 'Wald' rekultiviert werden. Die Rekultivierungsarbeiten werden dabei begleitend zu den Abbauarbeiten in Abhängigkeit vom Abbaufortschritt durchgeführt werden."

Die belangte Behörde hat zahlreiche Auflagen vorgeschrieben,

u. a. folgende:

"...

4. Sämtliche Arbeiten dürfen nur bei ausreichender natürlicher Belichtung oder genügender künstlicher Beleuchtung durchgeführt werden.

...

10. Bei Trockenperioden (länger als 48 Stunden niederschlagsfrei) sind nicht asphaltierte Fahrwege im Tagbaubereich zu befeuchten (z.B. Spritzwagen oder gleichwertige Maßnahmen).

11. Zur Minimierung der Staubentwicklung sind die Abwurfhöhen vom Radlader bzw. Hydraulikbagger auf die Lkws und Aufbereitungsanlagen soweit wie technisch möglich zu reduzieren.

12. Bei Trockenheit ist das Abbaumaterial im Brecherbetrieb derart zu befeuchten, dass Staubentwicklung hintangehalten wird.

...

23. Sprengmittel sind außerhalb des Abbauareals zu lagern.

...

25. Im Bereich des Steinbruches ist die Treibstofflagerung verboten.

26. Sämtliche im Zuge des Abbaues angetroffenen Kluft- oder Karstquellen sind ordnungsgemäß zu fassen und aus dem Bereich des Abbaues in die Traun auszuleiten.

27. Bei den Quellen der Fam. B. sind vierteljährliche Schüttungsmessungen durchzuführen.

28. Die Sprengzeiten sind auf die Wochentage Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu begrenzen. In besonders dringenden Ausnahmefällen (z.B. Aufziehen eines Gewitters) darf bzw. muss auch außerhalb dieser Sprengzeiten gesprengt werden, sofern die Schießanlage bereits geladen ist oder sicherheitliche Erfordernisse dies erzwingen. Die geplanten Sprengungen sind den Nachbarn nachweislich anzukündigen.

29. Die Festsetzung des Gefährdungsbereiches mit seiner Ausdehnung hat vom Sprengbefugten bei jeder Sprengung nachweislich zu erfolgen. Der Gefährdungsbereich hat im Regelfall einen Umkreis von 300 m von der Sprengstelle zu umfassen. Der Gefährdungsbereich darf verkleinert werden, wenn durch besondere Maßnahmen, wie etwa durch das Auflegen oder Vorhängen von Sprengschutzmatten, durch eine Drehung der Gesteinswurfrichtung, durch eine Minimierung der Parameter der Sprenganlage, sichergestellt ist, dass Steinflug über den Gefährdungsbereich hinaus nicht erfolgt.

...

34. Im Falle von Sprengungen, bei welchen die Bahntrasse ÖBB Steinach-Irdning - Schärding im Gefährdungsbereich zu liegen kommt, darf erst gesprengt werden, wenn die Zustimmung der zuständigen Streckenleitung nachweislich vorliegt.

35. Die Sprengbefugnis der eingesetzten Sprengbefugten ist der Behörde nachzuweisen.

..."

Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Mitbeteiligten die Bewilligung zur Errichtung von Bergbauanlagen gemäß § 119 Abs. 3 MinroG erteilt.

In der Begründung dieses Bescheides hat die belangte Behörde zunächst die Projektbeschreibung der Einreichunterlagen wiedergegeben. Demnach plane die Mitbeteiligte auf den gegenständlichen Pachtgrundstücken in Erweiterung eines aufgelassenen Steinbruches die Eröffnung und den Betrieb eines Kalksteinbruches zur Versorgung der Region mit Kalksteinmaterial bzw. Kalkwurfsteinen.

Weiters werden im angefochtenen Bescheid der Verfahrensgang dargestellt und der wesentliche Inhalt des Vorbringens der Parteien sowie die Gutachten der Sachverständigen wiedergegeben.

Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes und der Bergbauanlage gegeben seien. Die geplanten Aufschluss- und Abbaumaßnahmen sowie der Maschineneinsatz würden dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen. Ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche sei sichergestellt. Nach den Gutachten der Sachverständigen für Lärmschutz, Luftreinhaltung und Sprengtechnik seien die Emissionen nach dem besten Stand der Technik begrenzt. Ausgehend von der für die Anrainer ungünstigsten Situation (Immissionen am Messpunkt 2 bei Betrieb von Brecher und Bohranlage in der Abbauphase 3) sei eine Anhebung des Geräuschpegels um 1,5 dB zu erwarten. Der medizinische Sachverständige habe diese Erhöhung der Lärmimmissionen als gering und während der Betriebszeiten zumutbar eingestuft. Der auf Grund der Sprengungen zu erwartende Spitzenpegel bewege sich im Bereich jener Spitzenpegel, die auch im Alltag vorkämen. Bei Einhaltung der zeitlichen Beschränkungen nach den Auflagen des vorliegenden Bescheides sei aus der Sicht des medizinischen Sachverständigen keine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung zu erwarten. Staubemissionen seien bei Durchführung der geplanten Aufschluss- und Abbauarbeiten (Bohren, Sprengen, Beladen der Lkw, Brechung, Aufbereitung, Abtransport) zu erwarten; weiters Benzolemissionen durch die motorbetriebenen Geräte und Lkw. Dazu habe der Sachverständige für Luftreinhaltung ausgeführt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Immissionsgrenzwerte gemäß dem Immissionsschutzgesetz-Luft beim nächstgelegenen Wohngebäude eingehalten werden könnten. Nach dem medizinischen Sachverständigengutachten sei auf Grund der Luftschadstoffe keine Gesundheitsstörung oder unzumutbare Belästigung zu erwarten. Weiters würden auch die für Luftkurorte geltenden Grenzwerte nicht überschritten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen für Sprengtechnik sei bei auflagengemäßer Sprengung eine Schädigung von Gebäuden und anderen Anlagen durch auftretende Schwingungen nicht zu erwarten, nach dem medizinischen Gutachten auch keine Gesundheitsgefährdung oder erhebliche Belästigung durch Erschütterungen. Die beiden Quellen der Familie B. lägen 200 Meter südwestlich vom Abbaurand entfernt. Nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen für Hydrogeologie und Gewässerschutz würden die Quellen somit außerhalb des möglichen Gefährdungsbereiches, der mit 150 Metern anzunehmen sei, liegen. Aus diesem Grund könne eine quantitative Beeinträchtigung der Quellen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Im Sinn der Rechtssicherheit sei auf Grund einer entsprechenden Empfehlung des Sachverständigen mit Auflage 27 die Beweissicherung vorgeschrieben worden. Dem Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltung sei zu entnehmen, dass sich die bestehende Immissionsbelastung im ungünstigsten Fall für NO2 als Halbstundenmittelwert (Hmw) um 16%, für Staub als Tagesmittelwert (Tmw) um 29% und für Staub TM10 als Tmw um 17% erhöhen werde. Damit überschreite die Beeinträchtigung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß an Immissionsbelastung nicht erheblich. Nach dem hydrogeologischen Sachverständigengutachten sei eine Beeinträchtigung des Grundwassers und des Traun - Begleitstromes im Störfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Somit könne eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt ausgeschlossen werden.

Das Vorhaben sei keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen, weil es nur 2,2 ha umfasse und daher die für die UVP-Pflicht normierten Grenzwerte keineswegs erreiche. Da weder ein räumlicher Zusammenhang mit einem anderen Abbauvorhaben bestehe, noch ein Abbau vorliege, der innerhalb der letzten fünf Jahre erweitert worden sei, fänden auch § 3 Abs. 2 und § 3a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2005, (UVP-G) keine Anwendung.

Insgesamt sei nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und auch keine Belästigung von Personen zu erwarten; ebenso komme es bei auflagengemäßer Durchführung zu keiner Gefährdung fremder Sachen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser Gerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 3586/05-16, ab und trat sie mit Beschluss vom , B 3586/05-18, über Antrag der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, "den angefochtenen Bescheid zur Gänze, jedenfalls aber in Spruchpunkt I" aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten je eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde zurück- bzw. abzuweisen.

3. Gemäß § 119 Abs. 6 MinroG sind im Verfahren zur Herstellung (Errichtung) von Bergbauanlagen (Z. 1) der Bewilligungswerber, (Z. 2) die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird, (Z. 3) Nachbarn und (Z. 4) Bergbauberechtigte, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen behindert werden könnten, Parteien.

Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, in Bezug auf die mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides genehmigte Bergbauanlage (Brückenwaage und Containeranlage) einer dieser Personengruppe anzugehören. Insbesondere ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich Nachbarin wäre.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Genehmigung der Errichtung der Bergbauanlage bezieht, mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

4. § 116 MinroG hat (auszugsweise) folgenden Inhalt:

"§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

...

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entsprechenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

...

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

...

4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z. 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

..."

Der Beschwerdeführerin als Standortgemeinde kommt somit zur Geltendmachung der in § 116 Abs. 1 Z. 4 bis Z. 9 aufgezählten Interessen Beschwerdelegitimation zu. In diesem Rahmen hat die Beschwerdeführerin daher entgegen der Ansicht der Mitbeteiligten das als Beschwerdepunkt geltend gemachte Recht auf "Nichtgenehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes".

5. Zu den Beschwerdeausführungen gegen die Sachverständigengutachten, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt:

5.1. Zum Gutachten aus dem Fachgebiet der Hydrogeologie:

5.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das Gutachten dieses Sachverständigen unschlüssig sei. Der Sachverständige habe zunächst bei der Verhandlung vom ausgeführt, dass es im Normalfall zu keinen Beeinträchtigungen des Grundwassers kommen werde. In der Folge habe er jedoch ausgesagt, dass im Störfall eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Diese Angaben habe er dann wieder revidiert und ausgeführt, dass bei Einhaltung bestimmter Auflagen eine Beeinträchtigung sehr wohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Die dabei genannten Auflagen deckten sich jedoch mit den bereits für den Normalfall vorgeschlagenen Auflagen. Im Ergänzungsgutachten vom habe der Sachverständige die Dokumentation des Ist-Zustandes der Quellschüttung noch vor jeder Abbautätigkeit vorgeschlagen, weiters eine einmalige chemisch-physikalische und bakteriologische Untersuchung des Quellwassers. Dies wäre bereits durch den Prüfbericht eines Umweltlabors vom erfüllt. Dem stehe entgegen, dass nach diesem Prüfbericht zur vollständigen Beurteilung eine Standarduntersuchung und ein Lokalaugenschein notwendig wären. Weiters sei nach dem Sachverständigengutachten für die Ist-Zustandermittlung der Quellen eine quantitative Beweissicherung beginnend ein Jahr vor der Abbautätigkeit durchzuführen. Diese Auflage sei nicht vorgeschrieben worden. Ob die vom Sachverständigen vorgeschlagene Auflage (Nr. 26) betreffend die Fassung von zu Tage tretenden Quellen umsetzbar sei, hätte von einem Wasserbautechniker beurteilt werden müssen. Einem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin sei von der belangten Behörde keine Beachtung geschenkt worden. Überdies habe der Sachverständige vorgeschlagen, nach Beendigung des Abbaues den Steinbruch mit Abraummaterial zu rekultivieren und forstlich zu nutzen. Eine diesbezügliche Auflage sei nicht vorgeschrieben worden.

5.1.2. Der Sachverständige für Hydrogeologie hat zunächst im Zuge eines Lokalaugenscheines am Befund aufgenommen und ein Gutachten erstattet. Bei diesem Lokalaugenschein wurde der Sachverständige von Mitgliedern der Familie B. darauf hingewiesen, dass sie auf ihrem Grundstück südwestlich vom geplanten Abbaurand zwei Quellen hätten, welche derzeit für die Versorgung der Tiere verwendet würden.

In seinem bei der Verhandlung erstatteten Gutachten führte der Sachverständige aus, dass gegen die Bewilligung des Projekts aus hydrogeologischer Sicht grundsätzlich keine Bedenken bestünden. Das Abbaugebiet liege nicht in einem Schutzgebiet oder im Bereich eines Grundwasserschongebietes. Das Kluft- bzw. Schichtwasser werde nicht für Trinkwasserzwecke genutzt. Durch die geplante Abbauart werde das Grundwasser bzw. Oberflächenwässer bei normalem Verlauf nicht mehr als geringfügig beeinträchtigt. Die forstliche Nachnutzung werde langfristig eine mögliche Kontamination des Untergrundes verhindern. Der Abbau sei nach dem Stand der Technik projektiert worden. Der Sachverständige schlug u.a. vor, die zu Tage tretenden Quellen zu fassen und aus dem Bereich des Steinbruches in die Traun auszuleiten sowie den Steinbruch nach Beendigung des Abbaus mit Abraummaterial zu rekultivieren und forstlich zu nutzen. Auf die Frage des Verhandlungsleiters führte er aus, dass das vorgelegte Projekt präzise Aussagen, Daten und Unterlagen enthalte, welche eine nachvollziehbare Beurteilung der hydrogeologischen Situation erlaube. Bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen sei keine Beeinträchtigung und kein Risiko für das Grundwasser allgemein sowie für die vorhandenen Quellen speziell zu erwarten. Zur Beweissicherung der beiden Quellen der Familie B. sei es erforderlich, vierteljährlich eine Schüttmessung durchzuführen. Mit der quantitativen Beweissicherung solle ein Jahr vor Beginn der Abbautätigkeit begonnen werden. Vor der ersten Schüttmessung sei auch eine chemisch-physikalische und eine bakteriologische Analyse durchzuführen.

Über Frage der Beschwerdeführerin führte der Sachverständige weiter aus, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers und des Traun - Begleitstromes auch im Störfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, wenn (u.a.) sämtliche angetroffenen Kluft- und Karstquellen ordnungsgemäß gefasst und aus dem Bereich des Abbaus ausgeleitet würden und im Störfall immer Ölbindemittel in ausreichender Menge verfügbar sei.

Dass dieser Sachverständige zunächst eine Gefährdung des Grundwassers im Störfall nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen habe können, ist der Niederschrift über die Verhandlung, die der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass die zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Grundwassers im Störfall vorgeschlagenen Maßnahmen mit den vorgeschlagenen Auflagen für den Normalbetrieb im Wesentlichen übereinstimmen, macht das Gutachten keineswegs unschlüssig, sollen die vorgeschlagenen Auflagen doch (auch) der Hintanhaltung von Störfällen und der Schadensminimierung im Störfall dienen.

Der Sachverständige hat sein Gutachten am ergänzt. Dabei hat er sich auf eine bereits durchgeführte qualitative Untersuchung des Wassers der beiden Quellen der Familie B. gestützt, wonach dieses Wasser keine Trinkwasserqualität habe. Er führte aus, dass bei niederschlagsabhängigen Quellaustritten mit lokalem Einzugsgebiet in einer Karstregion durch Aufschluss- und Abbaumaßnahmen im Nahbereich das Risiko einer quantitativen Beeinträchtigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, kam jedoch im konkreten Fall zum Ergebnis, dass aufgrund der Entfernung der beiden Quellen von 200 m vom Abbaurand nach dem derzeitigen Wissenstand eine solche Beeinträchtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit werde die bereits vorgeschlagene Beweissicherung der beiden Quellen weiterhin empfohlen.

Die Beschwerde bezieht sich demgegenüber auf ein Ergänzungsgutachten dieses Sachverständigen vom . Dieses Ergänzungsgutachten wurde jedoch von der belangen Behörde mit dem auch an die Beschwerdeführerin zugestellten Schreiben vom als durch das jüngere Ergänzungsgutachten vom - das den bereits erhobenen qualitativen Befund sowie die Erkenntnisse über die Ausdehnung des Gefährdungsbereiches eines derartigen Steinbruchs berücksichtigt - überholt und nur irrtümlich übermittelt bezeichnet und durch jenes Gutachten ausgetauscht. Die Beschwerdeführerin ist der gutachterlichen Äußerung des Sachverständigen, dass eine Beeinträchtigung der Quellen der Familie B. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es gelingt ihr daher mit dem sich auf diese beiden Quellen beziehenden Vorbringen nicht, eine Verletzung in Rechten aufzuzeigen.

Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin fundierte Gründe vorgebracht, aus denen die als Auflage vorgeschriebene Fassung von zu Tage tretenden Quellen entgegen der Ansicht des hydrogeologischen Sachverständigen nicht möglich sei. Eine Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens zu dieser Frage war daher nicht erforderlich.

Die Rekultivierung mit Abraummaterial und die nachfolgende forstliche Nutzung ist ohnehin Projektgegenstand und musste daher nicht eigens mit einer Auflage vorgeschrieben werden.

5.2. Zum Gutachten aus dem Fachgebiet der Luftreinhaltung:

5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Sachverständige habe es unterlassen, aktuelle Werte heranzuziehen, insbesondere stammten die vom Sachverständigen herangezogenen Werte der Luftmessstation Bad Ischl bereits aus dem Jahr 2001. Diese Station befinde sich überdies zwei Kilometer von den Immissionspunkten entfernt. Das Gutachten beruhe auf Annahmen und Erfahrungswerten; der Sachverständige habe die zu erwartenden Zusatzbelastungen an Staubniederschlag lediglich auf Grund seiner Erfahrung aus anderen Abbaubetrieben geschätzt, ohne die Vergleichsbetriebe näher zu bezeichnen. Weiters habe der Sachverständige nicht begründet, warum Grenzwertüberschreitungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 (IG-L), nur in den Wintermonaten zu erwarten seien. Er habe dies lediglich als "Tatsache" bezeichnet. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen seien auch die Auswirkungen möglicher Störfälle in die Beurteilung miteinzubeziehen.

5.2.2. Der Sachverständige für Luftreinhaltung hat sich bei seinem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten zunächst auf das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte lufttechnische Projekt vom bezogen. Zur Darstellung der möglichen Emissionen und Immissionen ist er auf die einzelnen Betriebszustände und den Geräteeinsatz eingegangen. Die Prognoseberechnung der zu erwartenden Immissionen nimmt auf drei unterschiedliche Abbauphasen, die Kfz-Fahrbewegungen und die Brechanlage bedacht. Für die Berechnung der Immissionskonzentrationen sei das Programmsystem "CARLAG" verwendet und rechnerisch ein dreidimensionales Windfeld erzeugt worden. Die Berechnung der atmosphärischen Ausbreitung sei mit einem Teilchensimulationsmodell durchgeführt worden. Dabei seien atmosphärische Bewegungsvorgänge berücksichtigt und für die Berechnung die ungünstigste Stunde (Worst-Case-Betrachtung) herangezogen worden. Für die Berücksichtigung der Vorbelastung seien die Messdaten aus dem Oberösterreichischen Luftmessnetz, Luftprüfstation Bad Ischl für das Jahr 2001 herangezogen worden. Alle Fahrbewegungen und die Kfz Abgasimmissionsfaktoren seien berücksichtigt worden. Als Berechnung der Schwebstaub-Emissionen habe die technische Grundlage "Ermittlung von diffusen Staubemissionen und Beurteilung der Staubimmissionen" sowie die angeführten Maschinendaten gedient.

Über Frage des Verhandlungsleiters führte der Sachverständige aus, dass die vorliegenden Unterlagen aus luftreinhaltetechnischer Sicht als ausreichend, schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen seien.

Die Berechnung der Staubimmissionen bei den nächstliegenden Wohngebäuden durch das Zivilingenieurbüro Schreiner gehe vom ganztägigen Vorliegen der ungünstigsten Windsituation aus. Die tatsächliche Belastung sei daher um den statistischen Faktor 0,17 wesentlich niedriger. Weiters berücksichtige diese Immissionsprognose die vorgeschriebene Berieselung der unbefestigten Fahrwege nicht. Bei entsprechender Befeuchtung sinke die Immissionskonzentration weiter. Zum zu erwartenden Staubniederschlag dürfe festgehalten werden, dass diesbezüglich keine näheren Berechnungen durch das Zivilingenieurbüro Schreiner vorgenommen worden seien. Auf Grund der verschiedenen Erfahrungen bei diversen Abbaubetrieben könne davon ausgegangen werden, dass die Zusatzbelastung an Staubniederschlag im Normalfall bei den nächstgelegenen Wohngebäuden unter 10 Milligramm pro Kubikmeter und Tag als Jahresmittelwert und die Gesamtbelastung mit Sicherheit unter 200 Milligramm pro Kubikmeter als Jahresmittelwert liegen werde. Bei den anderen Wohngebäuden sei auf Grund der größeren Entfernung mit geringeren Immissionen zu rechnen. Bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Unterschreitung der Grenzwerte nach dem IG-L zu erwarten.

Auf Grund von im Wesentlichen mit dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen übereinstimmenden Einwendungen der Beschwerdeführerin hat der Sachverständige sein Gutachten am ergänzt. Er führte aus, dass unter Berücksichtigung der vorgelegten Immissionsprognose, die von betriebsspezifischen und realistischen Emissionen ausgehe, eine sehr gute Emissionsabschätzung durchgeführt werden könne. Dass dies zu realistischen Ergebnissen führe, sei bei ähnlichen Abbaubetrieben bereits messtechnisch unter Heranziehung eines Luftmesswagens bewiesen worden. Die Immissionsprognose beruhe auf einem Ausbreitungsmodell welches für derartige Anwendungsfälle dezidiert vorgesehen sei. Diese Berechnungsmodelle seien mit entsprechenden Immissionsmessungen verifiziert worden. Die Abschätzung des Staubniederschlages beruhe auf entsprechenden Berechnungen und auf der sich daraus ergebenden Erfahrung einer Korrelation zwischen PM10 und Staubniederschlag. Die Heranziehung der Werte der Luftmessstation Bad Ischl, welche in nur zwei Kilometer Entfernung vom Abbau liege, sei sehr wohl geeignet, die vorhandene Immissionssituation ausreichend zu berücksichtigen. Die Messwerte dieser Station seien für den ganzen Bad Ischler Raum repräsentativ. Die Station liege stadtnäher als der Abbaubetrieb und komme daher eher zu etwas höheren Immissionskonzentrationen als im Abbaubereich. Zur Aktualität der herangezogenen Immissionskonzentrationen listete der Sachverständige die im Jahr 2004 gemessenen Werte auf und kam zum Ergebnis, dass die vom Projektwerber herangezogenen Werte aus dem Jahr 2001 noch immer aktuell seien. Die möglichen zusätzlichen Überschreitungen des Grenzwertes für die PM10 Konzentration im Tagesmittelwert würden bei fünf mal pro Jahr liegen. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Überschreitungen käme es zu keiner Überschreitung der gesetzlich erlaubten Häufigkeit. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die errechneten zusätzlichen Überschreitungen nur in den Wintermonaten auftreten könnten und realistischerweise in diesen Monaten auf Grund der üblichen Luftfeuchte und Erd/Gesteinsfeuchte die Staubentwicklung aus dem Abbau weit geringer anzusetzen sei, sei de facto mit keinen zusätzlichen PM10- Überschreitungen gegenüber der Vorbelastung zu rechnen. Der prognostizierte Staubniederschlag sei auf die konkrete Situation bezogen. Dabei sei die nach den Erfahrungen des Sachverständigen gegebene Korrelation von PM10-Konzentration und Staubniederschlag berücksichtigt worden. Zusammenfassend werde daher ausgeführt, dass gegen den Gewinnungsbetriebsplan bei Vorschreibung der Auflagen aus luftreinhaltetechnischer Sicht keine Bedenken bestehen.

5.2.3. Der Sachverständige hat somit bereits durch sein Ergänzungsgutachten den Vorwurf, ungeeignete Messdaten herangezogen und die Immissionen ohne ausreichende Grundlage geschätzt zu haben, in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise entkräftet.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat der Sachverständige zutreffend nur die bei projektgemäßem Betrieb entstehenden Emissionen berücksichtigt. Um - zusätzliche Emissionen verursachende - Störfälle, wie etwa den Brand eines Betriebsgebäudes, möglichst auszuschließen, erfolgt die Genehmigung unter Vorschreibung der von den Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen.

Es als "Tatsache" zu bezeichnen, dass der Tagesmittelwert an Staubkonzentration nur in den Wintermonaten den Grenzwert überschreiten wird, ist dem Sachverständigen auf Grund seines Fachwissens angesichts des Umstandes zuzugestehen, dass er unmittelbar vor dieser Aussage die tatsächlich erhobenen Werte für Bad Ischl aufgelistet hat, aus denen sich die Aussage über nur in der kalten Jahreszeit auftretende Grenzwertüberschreitungen verifizieren lässt.

5.3. Zum Gutachten aus dem Fachgebiet des Lärmschutzes:

5.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dieser Sachverständige habe keine eigenen Messungen durchgeführt, sondern sich auf die Daten der mitbeteiligten Partei gestützt. Diese habe die Lärmmessungen jedoch nur an einem einzigen Tag und nicht an den tatsächlichen Immissionspunkten durchgeführt. Die Beschwerdeführerin habe daher die Durchführung von Messungen an den tatsächlichen Immissionspunkten beantragt. Die belangte Behörde sei diesem Antrag nicht nachgekommen. Soweit der Sachverständige hinsichtlich der Emissionen der Lkw und der Brecheranlage auf die Angaben der Hersteller verweise und ausführe, dass diese Angaben mit Messergebnissen an vergleichbaren Maschinen übereinstimmten, sei anzumerken, dass der Sachverständige die vergleichbaren Maschinen zumindest anführen hätte müssen. Die Schallimmissionen infolge der Sprengungen seien nicht gemessen und auch nicht messtechnisch untersucht worden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei erfahrungsgemäß beim nächsten Wohngebäude mit einem Spitzenpegel von weniger als 75 dB zu rechnen. Die Richtigkeit dieser Schätzung sei von der Beschwerdeführerin nicht nachprüfbar. Eine konkrete Messung der Daten wäre möglich gewesen.

5.3.2. Der Sachverständige aus dem Fachgebiet des Lärmschutzes hat in seinem bei der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten ausgeführt, dass von der Mitbeteiligten ein schalltechnisches Projekt vorgelegt worden sei, in dem die Ergebnisse einer messtechnischen Ist-Bestandserhebung und eine Prognoseberechnung der zu erwartenden Schallimmissionen bei mehreren Immissionspunkten enthalten seien. Der Bohrbetrieb, der Abbaubetrieb, der Abtransport und der Brecherbetrieb seien schalltechnisch berücksichtigt worden. Die angeführten Emissionen der Lkw und Maschinen beruhten auf den Angaben der Hersteller, seien jedoch mit Messergebnissen an vergleichbaren Maschinen verglichen worden und stimmten mit diesen gut überein. Ausgehend von den Emissionen seien unter Einbeziehung der jeweiligen Einsatzzeit für die unterschiedlichen Betriebszustände die Beurteilungspegel berechnet worden. Die Ansätze seien für den ungünstigsten Betriebszustand berücksichtigt worden, sodass die Berechnungen im Ergebnis "jedenfalls auf der sicheren Seite liegen". Reflektionen im Abbaugebiet seien ebenfalls berücksichtigt worden. Die Berechnung sei unter Annahme einer "Mitwindsituation" bei den jeweiligen Rechenpunkten durchgeführt worden. An insgesamt neun Rechenpunkten seien für die drei charakteristischen Abbauphasen die Immissionspegel bei den schalltechnisch mehrbelasteten Obergeschossen berechnet worden. Die Berechnungen und die eingesetzten Schallpegel seien vom Sachverständigen überprüft und als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt worden. Die Ergebnisse zeigten, dass der Bohr- bzw. Brecherbetrieb zusätzlich zum Normalbetrieb während der Abbauphase 3 die für die Anrainer schalltechnisch ungünstigste Situation darstelle, weil dabei die geringste Abschirmwirkung durch das umliegende Gelände gegeben sei. Im Bereich der neun Rechenpunkte seien auch die Messpunkte für die Erhebung der Bestandslärmsituation gewählt worden. Dabei seien während der beantragten Betriebszeiten Schallmessungen über unterschiedliche Zeiträume zwischen 30 Minuten und 14 Stunden durchgeführt worden. Parallel dazu seien Verkehrszählungen vorgenommen worden. Die Mess- und Rechenpunkte seien derart ausgewählt worden, dass damit eine charakteristische Situation dargestellt werden könne. Die Messpunkte seien in einem Bereich gewählt worden, der vom maßgeblichen Emittenten der Umgebung (Bundesstraße) abgeschirmt sei. Dadurch sei gewährleistet, dass die Beurteilung für die Anrainer "auf der sicheren Seite" liege. Dazu trage auch bei, dass die Halbstundenmessungen um die Mittagspause bei geringerer Verkehrsbelastung durchgeführt worden seien. In weiterer Folge sei die Beurteilung für die ungünstigste Abbauphase 3 durchgeführt worden, wobei die Rechenergebnisse mit den Messergebnissen aus dem Umgebungsbereich verglichen worden seien. Die Beurteilung sei für die ungünstigste Betriebssituation in ruhigen Gebieten der Nachbarschaft erfolgt. Die betriebsbedingten Emissionen lägen demnach im Bereich des örtlichen Basispegels und führten zu keiner nennenswerten Anhebung der Umgebungslärmsituation. Lediglich bei Betrieb von Brecher und Bohranlage ergebe sich eine geringfügige Anhebung um 1,5 dB. Um diese Erhöhung hintanzuhalten, dürften Brecher und Bohranlage nach 18 Uhr nicht betrieben werden. Bei Einhaltung dieser Betriebszeit sei insgesamt keine nennenswerte Erhöhung der Lärmsituation bei den Wohngebäuden zu erwarten.

Die Schallimmissionen infolge der Sprengungen könnten auf Grund der Pegelhöhe und der Geräuschcharakteristik bei den nächstgelegenen Wohngebäuden dem Abbaubetrieb zugeordnet werden. Diesbezüglich lägen keine Messwerte und keine messtechnische Untersuchung vor. Erfahrungsgemäß sei jedoch beim nächsten Wohngebäude in 350 Meter Entfernung ein Spitzenpegel durch die Sprengung von weniger als 75 dB zu erwarten. Derartige Pegelspitzen würden bei den Gebäuden im Nahebereich der Bundesstraße und der Bahnstrecke bereits derzeit auftreten. Bei Gebäuden in größerer Entfernung zu den Hauptverkehrsträgern würden solche Pegelspitzen durch übliche landwirtschaftliche bzw. Heimwerkertätigkeiten verursacht. Der Grenzwert von 75 dB werde für Pegelspitzen definiert, die mehrmals pro Tag auftreten würden. Die Sprengungen würden jedoch nur ein bis maximal zweimal pro Monat durchgeführt, sodass dieser Grenzwert im gegenständlichen Fall "konservativ anzusehen" sei.

Die vorliegenden Unterlagen seien für eine Beurteilung ausreichend. Das vorgelegte schalltechnische Projekt sei nachvollziehbar und schlüssig.

Über Frage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gab der Sachverständige an, selbst keine Bestandlärmsituationsmessungen bei den Nachbarwohngebäuden durchgeführt zu haben, weil die Ergebnisse derartiger Messungen bereits im schalltechnischen Projekt enthalten seien. Die Messergebnisse seien nach den Önormen ermittelt worden und seien plausibel.

5.3.3. Zunächst ist auszuführen, dass die Heranziehung von Messdaten des Projektwerbers durch den Sachverständigen keinen Bedenken begegnet.

Das Beschwerdevorbringen, wonach die für die Messung der Bestandlärmsituation herangezogenen Messpunkte ungeeignet seien, wird nicht näher substanziiert. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des Sachverständigen, dass die Messpunkte geeignet seien, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin zeigt daher auch mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde hätte dem Antrag auf Durchführung von Messungen an den tatsächlichen Immissionspunkten stattgeben müssen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Vorgangsweise des Sachverständigen, die werkseitig angegebenen Lärmemissionen der zum Einsatz kommenden Lkw und Geräte mit Messwerten vergleichbarer Fahrzeuge und Geräte zu vergleichen, ist nicht zu beanstanden. Mit dem Vorbringen, der Sachverständige hätte die herangezogenen Vergleichsgeräte detailliert bezeichnen müssen, zeigt die Beschwerdeführerin - die die vom Sachverständigen ermittelten Werte nicht konkret bestreitet - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zu den Lärmemissionen der - projektgemäß nur zwölfmal im Jahr stattfindenden - Sprengungen ist zunächst auszuführen, dass eine konkrete Messung vor Inbetriebnahme nicht möglich ist. Dem Ergebnis der vom Sachverständigen auf Grund seiner Erfahrung durchgeführten Schätzung ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht konkret vor, dass die vom Sachverständigen auf diese Weise ermittelten Werte falsch seien.

5.4. Zum Gutachten aus dem Fachgebiet der Medizin:

Zum Vorbringen, der medizinische Sachverständige habe sich auf unrichtige Gutachten aus den Fachgebieten der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes gestützt, ist auf die obigen Ausführungen zu

5.2. und 5.3. zu verweisen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat der medizinische Sachverständige sein Gutachten schlüssig und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten enthält zunächst allgemeine Ausführungen zu den Wirkungen von Lärm auf den menschlichen Organismus, sodann die Auflistung der im Rahmen eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes tolerierbaren Lärm- und Luftschadstoffbelastungen und im Anschluss daran konkrete Aussagen, dass die von den Sachverständigen für Luftreinhaltung und Lärmschutz prognostizierten Immissionswerte zu keinen nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen beim Menschen führen. Dazu ist der Sachverständige auch auf die geltend gemachten konkreten Krankheiten von Bewohnern eines angrenzenden Hauses (Tinnitus, koronare Herzkrankheit) eingegangen.

6. Zur geltend gemachten Unbestimmtheit von Auflagen:

6.1. Da § 8 der gemäß § 195 Abs. 1 Z. 4 MinroG als Bundesgesetz in Kraft stehenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in ausreichend konkreter Weise normiert, dass die Beleuchtung von Arbeitstellen so stark und weitreichend sein muss, dass die zu verrichtenden Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt und auftretende Gefahren rechtzeitig erkannt werden können, kann dahinstehen, ob die mit Auflage 4 vorgeschriebene ausreichende natürliche oder genügende künstliche Beleuchtung bei Durchführung von Arbeiten für sich allein genügend bestimmt wäre.

Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden ob der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser dem Arbeitnehmerschutz dienenden Auflage überhaupt ein Beschwerderecht zukommt.

6.2. Die von der Beschwerde geforderte weitere Konkretisierung der Auflage 11, wonach zur Minimierung der Staubentwicklung die Abwurfhöhen vom Radlader bzw. Hydraulikbagger auf die Lkw und Aufbereitungsanlagen so weit wie technisch möglich zu reduzieren sind, durch Vorschreibung einer maximalen Abwurfhöhe erscheint - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - im Hinblick auf die Abhängigkeit der konkret möglichen Abwurfhöhe von den jeweiligen Gegebenheiten (Standort des Radladers, Belademenge des Lkw, Konsistenz des Schüttgutes) nicht möglich.

6.3. Zum Vorwurf, es sei nicht festgehalten worden, wie die mit Auflage 12 vorgeschriebene Befeuchtung des Abbaumaterials im Brecherbetrieb zu erfolgen habe, ist auszuführen, dass diese Auflage im Zusammenhang mit der ebenfalls Maßnahmen zur Befeuchtung (von unbefestigten Wegen) vorschreibenden Auflage 10 zu lesen ist, wonach die Befeuchtung mittels Spritzwagen oder gleichwertigen Maßnahmen zu erfolgen hat.

6.4. Mit Auflage 23 wurde vorgeschrieben, dass die Lagerung von Sprengmitteln außerhalb des Abbauareals zu erfolgen habe. Der Vorwurf, mit dieser Auflage sei nicht vorgeschrieben worden, wie die Lagerung zu erfolgen habe, geht schon deshalb fehl, weil für die Lagerung von Sprengmitteln ohnehin entsprechende Vorschriften bestehen (siehe insbesondere § 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. I Nr. 191/1999, sowie § 8 und § 9 der Sprengarbeitenverordnung, BGBl. II Nr. 358/2004).

6.5. Gegen die Auflage 25, wonach im Bereich des Steinbruches die Treibstofflagerung verboten ist, wendet die Beschwerdeführerin ein, es bleibe offen, welcher räumliche Bereich darunter zu verstehen sei; ein Mindestabstand werde nicht vorgeschrieben.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass nach dem vorgelegten Gewinnungsbetriebsplan die Betankung von Fahrzeugen und Geräten über mobile Tankfahrzeuge vom Zentralstandort der mitbeteiligten Partei aus erfolgt und im gesamten Bereich des gegenständlichen Abbaues keine Treibstofflagerung durchgeführt wird. Es ist nicht zweifelhaft, dass mit dem Wort "Steinbruch" ebenfalls der gesamte vom gegenständliche Gewinnungsbetriebsplan umfasste Bereich gemeint ist. Eine Lagerung außerhalb dieses Bereiches ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides; ein diesbezüglicher "Mindestabstand" konnte daher nicht vorgeschrieben werden.

6.6. Gegen die Auflage 28 betreffend die ausnahmsweise Zulässigkeit von Sprengungen außerhalb der Sprengzeiten und Ankündigung bei den Nachbarn führt die Beschwerdeführerin aus, dass nicht klar sei, was unter besonders dringenden Ausnahmefällen zu verstehen sei, und nicht vorgeschrieben werde, wie die nachweisliche Ankündigung vor sich zu gehen habe bzw. wann diese spätestens zu erfolgen habe.

Durch den in Klammern beispielsweise genannten Fall des Aufziehens eines Gewitters ist in dieser Auflage ausreichend klargestellt, was unter "besonders dringenden Ausnahmefällen" zu verstehen ist. Eine Aufzählung aller bei bereits geladener Schießanlage zu einer raschen Sprengung zwingenden besonderen Gefahrensituationen erscheint nicht möglich. Durch die Verpflichtung, die Sprengung den Nachbarn "nachweislich anzukündigen", ist ausreichend bestimmt klargestellt, dass die Nachbarn vor der Sprengung auf eine Weise in Kenntnis zu setzten sind, dass ein Nachweis möglich ist. Aus dem Zweck dieser Verständigung, nämlich dem Schutz der Interessen der Nachbarn, ergibt sich, dass die Ankündigung jedenfalls so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass es den Nachbarn gefahrlos möglich ist, sich auf die Gefährdung durch die Sprengung einzustellen.

6.7. Zu den Beschwerdeausführungen gegen Auflage 29 wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das eine Beschwerde von Nachbarn gegen den angefochtenen Bescheid betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/04/0298, verwiesen.

6.8. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es für die Bestimmtheit der Auflage 34 nicht erforderlich, näher zu konkretisieren, wie der von dieser Auflage verlangte Nachweis der Zustimmung der ÖBB-Streckenleitung zu Sprengungen, die die Bahntrasse gefährden könnten, auszusehen hat.

6.9. Nach Auflage 35 ist die Sprengbefugnis der eingesetzten Mitarbeiter der Behörde nachzuweisen. Aus dieser Auflage geht hervor, dass der Einsatz von Personen für Sprengarbeiten nur zulässig ist, wenn die Sprengbefugnis der Behörde nachgewiesen wurde. Daraus ergibt sich, dass die Sprengbefugnis der eingesetzten Personen vor der ersten Tätigkeit, für die diese Befugnis erforderlich ist, nachgewiesen werden muss. Die von der Beschwerdeführerin geforderte nähere Bestimmung, wann die Sprengbefugnis nachzuweisen ist, war daher nicht erforderlich.

6.10. Die von der Beschwerdeführerin vermisste Auflage der Verpflichtung zur Rekultivierung mit Abraummaterial und zur forstlichen Nutzung nach Beendigung der Abbautätigkeit musste nicht vorgeschrieben werden, weil diese Art der Rekultivierung und Nachnutzung ohnehin im genehmigten Gewinnungsbetriebsplan enthalten ist.

7.1. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, dass zur Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen gewesen wäre. Dazu habe die Beschwerdeführerin die Erhebung der Größe des bereits aufgelassenen Abbaubereiches sowie die Durchführung eines Feststellungsverfahrens zur Frage der UVP-Pflicht beantragt. Der letztgenannte Antrag sei nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet worden. Die belangte Behörde habe ohne Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid implizit selbst über den Feststellungsantrag betreffend die UVP-Pflicht abgesprochen.

7.2. Dass für das gegenständliche Vorhaben - unabhängig von der Größe des bereits außer Betrieb befindlichen Abbauareals - keine UVP-Pflicht besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis, Zl. 2005/04/0298, auf das auch diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit eingehender Begründung ausgeführt. Es stellt daher keinen Verfahrensmangel dar, dass die belangte Behörde die Größe des aufgelassenen Abbaugebietes nicht erhoben hat.

Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom bei der belangten Behörde die UVP-Pflicht des Vorhabens eingewendet und u. a. "die Einleitung eines Feststellungsverfahrens zur Frage der UVP-Pflicht" beantragt. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde - die ihn nach dem Vorbringen in der Gegenschrift nur als Anregung aufgefasst hat - mit dem angefochtenen Bescheid nach dem eindeutigen Inhalt des Spruches nicht abgesprochen. Die belangte Behörde hat diesen Antrag auch nicht an die für die Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 3 Abs. 7 iVm § 39 UVP-G zuständige Behörde weitergeleitet. Diese Vorgangsweise verletzt die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht in Rechten, weil § 6 AVG der Partei keinen Rechtsanspruch auf Weiterleitung ihres Anbringens an die zuständige Behörde einräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0088).

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Standortgemeinde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G keine Legitimation zur Stellung eines Feststellungsantrages zukommt. Aber selbst ein zulässigerweise gestellter Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G würde nicht zur Unzulässigkeit der vorliegenden Entscheidung durch die nach dem MinroG zuständige Behörde führen, geht die Zuständigkeit gemäß § 39 Abs. 2 UVP-G doch erst mit rechtskräftiger Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht gemäß § 3 Abs. 7 leg. cit. auf die Landesregierung über.

8. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die belangte Behörde hätte die bevorstehende Eröffnung des Umfahrungstunnels Traunkirchen und das damit zusammenhängende höhere Lkw-Aufkommen, die beabsichtigte Errichtung weiterer Betriebsgebäude auf einer benachbarten Liegenschaft und die geplante Verlegung einer Forststraße berücksichtigen müssen, tut sie mit dem bloßen Hinweis, es sei nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei entsprechenden Ermittlungen zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar.

Ebenso wenig tut sie die Relevanz der gerügten Mängel dar, die belangte Behörde sei den Anträgen auf Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens und eines meteorologischen Gutachtens sowie auf Durchführung einer Beweissicherung an den umliegenden Häusern und Messung der von den Sprengungen in einem anderen Steinbruch ausgehenden Erschütterungen nicht nachgekommen und habe ihren Bescheid insoweit nicht ausreichend begründet, bringt sie doch auch dazu nur vor, die belangte Behörde wäre bei Aufnahme der Beweise und ausreichender Begründung ihres Bescheides zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt.

9. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

10. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am