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VwGH vom 24.03.2015, 2013/05/0221

VwGH vom 24.03.2015, 2013/05/0221

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde 1. des G R und 2. der M R, beide in K, beide vertreten durch Dr. Elfgund Abel-Frischenschlager, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Marienstraße 13, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-012726/58-2010-Um, betreffend Untersagung der Ausführung eines angezeigten Bauvorhabens (mitbeteiligte Partei:

Marktgemeinde O, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, Mag. Georg J. Tusek und Mag. Peter Breiteneder, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Joh.-Konrad-Vogel-Straße 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Eingabe vom zeigten die Beschwerdeführer der mitbeteiligten Gemeinde die beabsichtigte Ausführung der in ihrer der Eingabe angeschlossenen zeichnerischen Darstellung vom dargestellten Stütz- und Einfriedungsmauer auf ihrem Grundstück Nr. 5580 der EZ 354, KG O., an.

Dieses Grundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 3 der mitbeteiligten Gemeide als "Grünland - Trenngrün" ("Trenngrün 2") ausgewiesen. In der Legende des Flächenwidmungsplanes findet sich dazu folgende Definition (vgl. dazu auch das in dieser Beschwerdesache ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1354/2010):

"- die Errichtung von Gebäuden jeglicher Art ist untersagt

auch keine Errichtung landwirtschaftlicher Bauten

- Aufforstungsverbot".

Der bautechnische Amtssachverständige Ing. S. führte zu diesem Bauvorhaben in seinem "Befund und Gutachten" vom (u.a.) Folgendes aus:

"...

Im Sinne der vorliegenden Planskizze vom sollen auf dem Grundstück Mauern in einer abgewinkelten U-Form errichtet werden. Die Anlage umfasst den östlichen Grundstücksteil. Zur vorbeiführenden öffentlichen Verkehrsfläche wird laut Lageplan ein Abstand von 2,50 m und zur südlichen Nachbargrundgrenze ein Abstand von 3,0 m eingehalten. Angaben über die verwendeten Materialien sind in der Planskizze nicht enthalten. Da die Anlage in der Bauanzeige als Einfriedungsmauer und Stützmauer bezeichnet ist, wird angenommen, dass diese in Beton- oder Ziegelmauerwerk ausgeführt werden.

Eingangs wird festgehalten, dass es sich nach meiner Auffassung nicht um eine Stütz- oder Einfriedungsmauer handelt. Unter einer Stützmauer versteht man nach bautechnischem Verständnis eine Mauer zur Stützung von Erdmassen, die steiler als mit natürlicher Böschung begrenzt werden müssen. Eine derartige Situation liegt nach der vorliegenden zeichnerischen Darstellung nicht vor. Unter einer Einfriedung versteht man die Abgrenzung oder Einfassung eines Grundstückes mittels Drahtgeflecht, Holzzäunen, Mauern (soferne gesetzlich zulässig) udgl. im Nahbereich der Grundgrenzen.

Im gegenständlichen Fall sind lediglich Mauern dargestellt, die nur einen kleinen Teil der Grundfläche umfassen und sind Abstände gewählt, die üblicherweise bei Gebäuden eingehalten werden.

An dieser Stelle wird vermerkt, dass auf dieser Grundfläche und an derselben Stelle eine bauliche Anlage in der annähernd gleichen Form bereits besteht, für welche baupolizeiliche Aufträge rechtskräftig erteilt wurden. Derzeit ist die Ersatzvornahme für den Abbruch durch die Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet. Es besteht die Vermutung, dass durch die Bauanzeige nachträglich für den bereits verfügten Abbruch ein rechtskonformer Zustand hergestellt worden soll.

Bei dem dargestellten Vorhaben handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Z. 2 des Oö. Bautechnikgesetzes bzw. um eine Mauer deren Höhe überwiegend 1,50 m überschreitet.

Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 3 der (mitbeteiligten Gemeinde) ist das Grundstück als Trenngrün gewidmet und mit der Ordnungsziffer 2 gekennzeichnet. ...

...

... Die Errichtung von Mauern in der gegenständlichen Form

sind nach Meiner Ansicht für die bestimmungsgemäße Nutzung der als Trenngrün ausgewiesenen Fläche nicht nötig.

..."

Zu diesem Gutachten erstattete der Erstbeschwerdeführer die Stellungnahme vom und die Zweitbeschwerdeführerin die Stellungnahme vom . Diese führte darin (u.a.) aus, dass selbstverständlich die Mauer in erster Linie als Stützmauer diene, weil auf der östlichen Seite die Erdmassen bis etwa 2,50 m Höhe gestützt werden sollten. Weiters solle diese Mauer als Einfriedung für den Holzlagerplatz dienen und nicht als Einfriedung für die Parzelle. Es obliege wohl dem Bauwerber zu entscheiden, ob das gesamte Grundstück oder nur ein Teil davon (jener Teil, welcher als Holzlagerplatz dienen solle) eingefriedet werden solle. Diese Mauer solle einerseits als Stützmauer dienen und andererseits einen gewissen Sichtschutz zum Holzlager bieten. Selbstverständlich sei hier eine bestimmungsgemäße Nutzung gegeben, um nämlich eine ebene Holzlagerfläche zu schaffen ("Holzlager in verschiedenster Form. Brennholz, Hackschnitzel, ...").

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde (im Folgenden: Bürgermeister) vom wurde gemäß §§ 25a und 30 Oö. Bauordnung 1994 (BauO) iVm § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (ROG) die Bauanzeige der Beschwerdeführer abgewiesen und die Bauausführung untersagt.

Im Verfahren über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung legten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom u. a. das Privatgutachten des Baumeisters Ing. K. vom vor, worin dieser (u.a.) ausführte, dass die Familie der Beschwerdeführer einen geschützten bzw. eingefriedeten Holzlagerplatz errichten wolle. Dass die Mauer nach einer Seite offen sei, widerspreche nicht der Tatsache, dass sie die Funktion einer Einfriedung bzw. Einfassung erfülle.

Mit dem auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde (im Folgenden: Gemeinderat) vom erlassenen Bescheid des Gemeinderates vom wurde die Berufung (u.a.) unter Hinweis auf die §§ 25a und 30 BauO iVm § 30 ROG abgewiesen. Begründend führte der Gemeinderat u.a. aus, dass die gegenständliche Trenngrünfläche im Rahmen einer generellen Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes (rechtswirksam ab ) geschaffen worden sei, bei der u. a. der Anregung des Erstbeschwerdeführers vom nach Ausweisung des nahegelegenen, in der Außenkurve der Gemeindestraße direkt gegenüber der Trenngrünfläche gelegenen, im Besitz der Beschwerdeführer befindlichen Betriebsgrundstückes im Betriebsbaugebiet im entferntesten Grundstücksbereich (ab ca. 35 m Entfernung zur Trenngrünfläche) teilweise entsprochen worden sei. Teile dieser Widmungsflächen (Außenkurve der Gemeindestraße) seien laut Baubewilligung vom mit Busgaragen, Ausstellungsflächen und Büros bebaut. Südlich der gewerblichen Anlagen der Beschwerdeführer befinde sich (getrennt durch die Gemeindestraße) in der Innenkurve die Trenngrünfläche im Ausmaß von 502 m2, woran, ebenfalls südlich davon, das mit Wohnhäusern bebaute Dorfgebiet anschließe. Alle Widmungen in diesem Bereich seien entsprechend § 21 Abs. 2 ROG so aufeinander abgestimmt worden, dass sie sich gegenseitig möglichst nicht beeinträchtigten (funktionelle Gliederung) und ein möglichst wirksamer Umweltschutz gegeben sei. Würde nun ein teilweise eingefriedeter Lagerplatz für Brennholz und Hackschnitzel mit der angezeigten Stütz- und Einfriedungsmauer geschaffen werden, so würde diese Fläche den Widmungszweck "Trenngrün" deswegen nicht mehr erfüllen, zumal vom Betrieb dieses Lagerplatzes auch Immissionen zu erwarten seien. Nach dem Wortsinn sei eine Einfriedung eine Einrichtung, die ein Grundstück einfriede, d.h. schützend umgebe. Bei der angezeigten Stütz- und Einfriedungsmauer zur Errichtung eines Lagerplatzes für Brennholz und Hackschnitzel verhalte es sich jedoch gerade umgekehrt: Nicht das zu bebauende Grundstück solle gegen Einflüsse von außen geschützt werden, sondern durch die Errichtung der Mauer zum Betrieb des Lagerplatzes würden negative Einflüsse auf die umliegenden Objekte ausgehen, was gerade der Intention des Flächenwidmungsplanes in diesem Bereich widersprechen würde. Eine Zustimmung der Straßenverwaltung zur Errichtung der Stütz- und Einfriedungsmauer innerhalb des 8,0 m-Bereichs zur öffentlichen Straße liege ebenfalls nicht vor. Der geringste Abstand zur östlich vorbeiführenden Gemeindestraße werde in der Planskizze mit 2,50 m und zur südlichen Nachbargrundgrenze mit 3,0 m angegeben. Mit der Stütz- und Einfriedungsmauer werde nur der Holzlagerplatz eingefriedet und ausdrücklich nicht das Grundstück. Das vorgelegte Gutachten des Ing. K. vom präzisiere mit der Beschreibung der angezeigten Stütz- und Einfriedungsmauer, dass es sich dabei um Stahlbetonmauern in abgewinkelter U-Form zur Errichtung einer Stütz- und Einfriedungsmauer für einen Holzlagerplatz handle.

Der von den Beschwerdeführern gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Dazu führte die Oberösterreichische Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) aus, dass der Frage der bloßen Bezeichnung des Bauvorhabens im Zusammenhang mit der Beurteilung der Widmungskonformität keine entscheidende Bedeutung zukomme. Maßgeblich sei vielmehr, dass die in der Bauanzeige - zunächst ohne Angabe des Verwendungszwecks - beschriebene bauliche Anlage nach den ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführer dazu diene, "einen ebenen Holzlagerplatz (als Beispiel wird die Lagerung von Brennholz und Hackschnitzel genannt) benützen zu können", wobei die Mauer dabei "den Lagerplatz schützend umgeben" solle.

Dass das Bauvorhaben als - unbestrittenermaßen zumindest in Teilbereichen - "freistehende Mauer mit einer Höhe von mehr als 1,50 m" dem Anzeigetatbestand des § 25 Abs. 1 Z 14 BauO unterliege, werde nicht mehr in Abrede gestellt. Die Landesregierung teile die Auffassung der Gemeindebehörden, wonach das Bauvorhaben im Wesentlichen jener Anlage entspreche, die Gegenstand eines rechtskräftigen baupolizeilichen Beseitigungsauftrages sei. Hiebei seien die Behörden von der Widmungswidrigkeit der Anlage ausgegangen. Aus dem in Bezug auf diesen Bauauftrag ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/05/0240, ergebe sich, dass auch im Fall einer so gewidmeten Grünlandfläche nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, die nötig seien, um diese bestimmungsgemäß zu nutzen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung sei in diesem Erkenntnis verneint worden, und es habe sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert. Auf Grund dieses Ergebnisses habe auf die aufgeworfene Frage, ob vom Holzlagerplatz Immissionen ausgingen, nicht eingegangen werden müssen. Die von den Beschwerdeführern vorgelegte Stellungnahme des Ing. K. vom habe an dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern können, weil sie sich ausschließlich mit der hier nicht entscheidungsrelevanten Frage beschäftige, ob die angezeigte bauliche Anlage als Stützmauer bzw. Einfriedung angesehen werden könne.

In ihrer Vorstellung machten die Beschwerdeführer die Befangenheit des Sachbearbeiters, des Bürgermeisters und "einiger Gemeinderäte" geltend, weil sich in einer an jeden Haushalt in der Gemeinde ergangenen Postwurfsendung der Passus finde, "(dem Erstbeschwerdeführer) das Leben so schwer als möglich zu machen."

Weiters habe sich der Bürgermeister folgendermaßen geäußert: "Ich werde alle Bescheide ablehnen, weil ihr ja eh' Berufung macht, entscheiden sollen Andere". In der vorgelegten Postwurfsendung fänden sich drei Namen, die nach der Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom auch an der Beschlussfassung hinsichtlich des Berufungsbescheides teilgenommen hätten. Eine dieser drei Personen habe sich (neben zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates) der Stimme enthalten. Im Übrigen sei die Beschlussfassung allerdings einstimmig erfolgt. Selbst wenn man nun von der Befangenheit der drei Gemeinderatsmitglieder ausginge, läge nur dann ein zur Aufhebung führender Verfahrensmangel vor, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kollegialbehörde in Abwesenheit des befangenen Organs zu einem anderen, dem Gesetz entsprechenden Beschluss hätten gelangen können. Im vorliegenden Fall wäre aber der Gemeinderat bei Abwesenheit der drei Gemeinderatsmitglieder weder beschlussunfähig gewesen noch ohne deren Stimme die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen. Im Übrigen könne die Befangenheit von Verwaltungsorganen ohnehin nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergäben. Dass derartige Bedenken jedoch nicht bestünden, sei bereits erläutert worden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit dem obgenannten Erkenntnis, B 1354/2010, diese abwies und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In ihrer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung vom stellten die Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das an die Stelle der Landesregierung als belangte Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag, die Beschwerde, sollte diese nicht als unzulässig zurückgewiesen werden, als unbegründet abzuweisen, vor und erklärte, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.

Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und mit Schriftsatz vom ein ergänzendes Vorbringen.

II.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der BauO, LGBl. Nr. 66/1994, idF LGBl. Nr. 36/2008 maßgeblich.
Die §§ 25, 25a und 30 BauO lauten auszugsweise:
"
§ 25
Anzeigepflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

...

14. Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände;

..."

" § 25a

Anzeigeverfahren

(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn

1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen oder

2. offensichtliche Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 2 festgestellt werden oder

3. das angezeigte Bauvorhaben einer Bewilligung nach § 24 Abs. 1 bedarf.

..."

" § 30

Vorprüfung

...

(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben

1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, oder

2. sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann.

Vor der Abweisung des Baubewilligungsantrages ist das Parteiengehör zu wahren und, wenn eine Behebung des Mangels durch Änderung des Bauvorhabens möglich ist, dem Bauwerber unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit dazu zu geben.

..."

§ 30 ROG, LGBl. Nr. 114/1993, idF LGBl. Nr. 32/1999 lautet

auszugsweise:

" § 30

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.

(3) Im Grünland sind - je nach Erfordernis - insbesondere folgende Widmungen auszuweisen:

...

5. Grünflächen, sofern die Ausweisung aus Gründen einer geordneten Flächenwidmung notwendig ist, wie Grünzüge oder Trenngrün.

...

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). ...

..."

Die Beschwerdeführer bringen vor, der Umstand, dass die Widmung als "Trenngrün" dazu dienen solle, verschiedene Widmungskategorien voneinander zu trennen, bedeute nicht, dass das als "Trenngrün" gewidmete Land gar nicht mehr benützt werden dürfe. Bauten seien nicht generell ausgeschlossen, sondern nur, wenn sie landwirtschaftlichen Zwecken dienten. Die Beschwerdeführer nutzten die Liegenschaft schon seit vielen Jahren als Holzlagerplatz, was keinen landwirtschaftlichen Zweck darstelle, sondern der Versorgung ihres Hauses mit Brennmaterial diene. Die angezeigte Stütz- und Einfriedungsmauer um diesen Holzlagerplatz sei nötig, um ein Abrutschen des Hanges zu verhindern und so das "Trenngrün" abzusichern. Wenn der Amtssachverständige Ing. S. in seinem Gutachten vom festgehalten habe, dass es sich seiner Meinung nach bei der Mauer nicht um eine Stütz- oder Einfriedungsmauer handle, so habe er sich kein Bild an Ort und Stelle von den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen gemacht. Hätte er dies getan, so hätte er festgestellt, dass die Mauer sehr wohl zur Abstützung von Erdmassen und damit Verhinderung von Hangrutschungen diene. Die Landesregierung habe sich in ihrem Bescheid nicht mit dem Widerspruch zum Gutachten des Ing. K. vom , der darin festgestellt habe, dass das Gelände eine Hangneigung aufweise und hier eindeutig von einer Stützmauer zu sprechen sei, auseinandergesetzt. Bei Aufklärung des Sachverhaltes wäre die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass das Bauvorhaben nicht zu untersagen sei, weil die Stützmauer zur bestimmungsgemäßen Nutzung des "Trenngrüns" nötig sei.

Ferner liege im Hinblick darauf, dass der Bürgermeister eine Postwurfsendung mitunterzeichnet habe, in der sich der Passus finde, "... (dem Erstbeschwerdeführer) das Leben so schwer als möglich zu machen", ein genügender Grund vor, die volle Unbefangenheit des Bürgermeisters in Zweifel zu ziehen. Hätte ein unbefangenes Organ das Verfahren in erster Instanz geführt, so wären die Behörden zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt. Zu bedenken sei dabei auch, dass in zweiter Instanz zwar auch unbefangene Gemeinderatsmitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten, diese jedoch von einem befangenen Organ informiert und in der Diskussion beeinflusst worden seien.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 30 Abs. 5 ROG dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen.

"Bestimmungsgemäß" bedeutet dabei, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig ist. Nach der hg. Rechtsprechung ist an diesen Begriff ein strenger Maßstab anzulegen, eine bloße "Nützlichkeit" der Bauten und Anlagen ist nicht ausreichend (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2013/05/0223, mwN).

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0253, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Bestimmungen des ROG über die besondere Ausweisung von Flächen, die Grünland sind, sofern sie nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Zusammenhalt mit § 30 Abs. 5 ROG dahin auszulegen sind, dass auf einer mit einer Sonderwidmung im Grünland versehenen Fläche - wie dies auch hier der Fall ist - nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die nötig sind, um diese Fläche bestimmungsgemäß, nämlich im Sinn der vorgesehenen Sonderwidmung, zu nutzen. Hiebei sind auf einer solchen Fläche nur Bauten oder bauliche Anlagen zulässig, die allein für die Nutzung im Sinn der vorgesehenen Sonderwidmung des Grünlandes als nötig angesehen werden können; eine nur teilweise Nutzung zu diesem Zweck erfüllt hingegen diese Voraussetzung nicht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/05/0082).

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Widmung "Grünland - Trenngrün" im Wesentlichen aus öffentlichen Interessen, wie der Schaffung entsprechender Freiflächen bei Aneinandergrenzen von verschiedenen Widmungskategorien zur Hintanhaltung von Immissionsbeeinträchtigungen, geschaffen wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/1520, mwN).

Wie die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht haben (vgl. u.a. ihre Vorstellung, S. 3), solle der Teil des Grundstückes, auf welchem sich bereits seit Jahren der Holzlagerplatz befinde, eingefriedet werden und bewirke die Stützmauer, einen ebenen Holzlagerplatz benützen zu können, und einen gewissen Schutz vor Witterung, Einsicht, Zutritt durch Unberechtigte, Verletzungen fremder Personen oder Diebstahl von Holz, Hackschnitzel, Maschinen und Geräten. Schon in ihrer Stellungnahme vom hatte die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht, dass eine ebene Holzlagerfläche geschaffen werden solle. Auch aus dem in der Beschwerde ins Treffen geführten Privatgutachten des Ing. K. vom geht dieser Zweck hervor.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen, die Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft als Holzlagerplatz diene der Versorgung ihres Hauses mit Brennmaterial und die projektierte Stütz- und Einfriedungsmauer sei nötig, um ein Abrutschen des Hanges zu verhindern und das "Trenngrün" abzusichern, legen die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, inwieweit diese Mauer nötig ist, um die Trennfläche bestimmungsgemäß im Sinn des § 30 Abs. 5 erster Satz ROG zu nutzen, ist doch der Sinn der Sonderwidmung "Grünland - Trenngrün" neben anderen im öffentlichen Interesse gelegenen Nutzungen insbesondere die Schaffung entsprechender Freiflächen bei Aneinandergrenzen von verschiedenen Widmungskategorien zur Hintanhaltung von Immissionsbeeinträchtigungen. Stütz- und Einfriedungsmauern im Zusammenhalt mit einer teilweisen Nutzung der Fläche als Holzlagerplatz stehen mit dieser Zweckbestimmung der Widmung "Grünland - Trenngrün" jedenfalls nicht im Einklang. Dass zu anderen öffentlichen Zwecken derartige Mauern nötig wären, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.

Von daher braucht auf die Verfahrensrüge der Beschwerdeführer, dass sich die Landesregierung mit dem Widerspruch zwischen dem Amtssachverständigengutachten vom und dem Privatgutachten des Ing. K. vom nicht auseinandergesetzt habe, mangels Relevanz nicht weiter eingegangen zu werden.

Somit ist die Beurteilung der Landesregierung im angefochtenen Bescheid, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 5 erster Satz ROG nicht erfüllt sei und im Hinblick darauf die Ausführung des angezeigten Vorhabens habe untersagt werden müssen, nicht zu beanstanden.

Auch das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer Befangenheit des Bürgermeisters ist nicht zielführend.

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass an der Beschlussfassung über die Berufung zwar auch unbefangene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt hätten, diese jedoch von einem befangenen Organ informiert und in der Diskussion beeinflusst worden seien, dann handelt es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung, weil eine derartige Behauptung von ihnen in ihrer gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung noch nicht aufgestellt worden ist.

Aus der im angefochtenen Bescheid genannten Verhandlungsschrift über die Gemeinderatssitzung vom geht hervor, dass sich (u.a.) der Bürgermeister für die Beratung und die Abstimmung über die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid als befangen erklärt und die Vorsitzführung daher abgegeben hat.

Soweit von den Beschwerdeführern die Befangenheit des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz releviert wird, ist ihnen die ständige hg. Judikatur (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 2008/07/0176, und vom , Zl. 2009/07/0155) entgegenzuhalten, wonach eine von einem befangenen Organwalter getroffene erstinstanzliche Entscheidung durch eine von Befangenheit freie Berufungsentscheidung saniert wird. An dieser hat der Bürgermeister jedoch nicht teilgenommen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am