VwGH vom 14.11.2007, 2006/04/0132
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schenk, über die Beschwerde des T L in B, vertreten durch Hohenberg Strass Buchbauer Rechtsanwälte GesmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 43.14-2/2006-4, betreffend Behebung eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG (mitbeteiligte Parteien: W und H O in B, beide vertreten durch Mag. Hermann Gaar, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Baumschulgasse 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg hat mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung seiner Betriebsanlage zur Ausübung des Gewerbes Kraftfahrzeugtechnik in der Weise erteilt, dass festgestellt wurde, die geänderte Betriebsanlage entspreche den Bestimmungen des § 359b Abs. 2 und Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (GewO), iVm § 1 Z. 9 der Verordnung über vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungen, BGBl. Nr. 850/1994.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über Berufung der mitbeteiligten Parteien diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom gemäß § 359b Abs. 2 GewO die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer KFZ-Werkstätte mit zwei Montageplätzen erteilt worden sei.
Mit dem am geänderten Antrag vom habe der Beschwerdeführer die gewerberechtliche Bewilligung für den Zubau eines Ersatzteillagers, einer überdachten Autowerkfläche im Anschluss an die bestehende Werkstätte, die Errichtung von Stützmauern und Zäunen sowie die Veränderung der Höhenlage zur Schaffung einer Abstellfläche beantragt. Dieses Ansuchen sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die zur Genehmigung eingereichten baulichen Anlagen bereits errichtet und entsprechend ihrer Funktion in Betrieb gestanden seien.
Die Erstbehörde habe die Wahl des vereinfachten Verfahrens auf das Vorliegen der in § 1 Z. 9 der Verordnung über vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungen festgelegten Voraussetzungen gestützt, jedoch nicht konkret festgestellt, ob in der Betriebsanlage tatsächlich nur an zwei Fahrzeugen gleichzeitig gearbeitet werden könne. Die bereits im Jahr 1997 mit zwei Montageplätzen bewilligte Betriebsanlage sei deutlich vergrößert worden, insbesondere sei eine zweite Hebebühne installiert worden, die zu den bestehenden Arbeitsplätzen hinzu komme. Darüber hinaus sei die von der Behörde vorzunehmende Einzelfallprüfung im Sinn des § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt. Die Mitbeteiligten - ihnen komme als Nachbarn der Betriebsanlage zumindest Parteistellung hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Verfahrenswahl zu - hätten zu Recht auf die nicht aussagekräftigen Projektunterlagen betreffend die einzelnen mit der Erweiterung des Betriebes einhergehenden Betriebsabläufe hingewiesen. Es fehle vor allem an einer Darstellung der Tätigkeiten im Außenbereich der Anlage, insbesondere über den Einsatzbereich der neu hinzugekommenen Hebebühne. Was unter dem laut Betriebsbeschreibung nicht regelmäßigen, nur fallweisen Einsatz der Hebebühne zu verstehen sei, sei in zeitlicher Hinsicht noch zu konkretisieren. Die Schaffung von zusätzlichen Abstellflächen für Kunden sei naturgemäß mit mehr Fahrbewegungen verbunden. Gänzlich unklar geblieben sei, wie sich die Gewerbetätigkeit eines Abschleppdienstes mit beantragter Betriebszeit von 0 bis 24 Uhr auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirke. Die mit dem neuen Ersatzteillager im Zusammenhang stehenden Manipulationen seien nicht dargestellt worden. Auch sei nicht festgelegt worden, ob unter dem "Werkstättenbetrieb" laut Betriebsbeschreibung auch Arbeiten im Freien zu verstehen seien. Letztendlich sei die Aussage des von der Behörde erster Instanz herangezogenen Amtssachverständigen, die von den Mitbeteiligten befürchtete Verunreinigung des Grundwassers wäre auszuschließen, nicht nachzuvollziehen, weil kein ausreichender Befund erhoben worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien erstatteten je eine Gegenschrift mit dem Begehren, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde mangels Widerspruchs der Behörde erster Instanz gemäß § 67h AVG zwingend nach § 66 Abs. 4 leg. cit. in der Sache zu entscheiden gehabt hätte. Ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG sei in solchen Fällen unzulässig.
Gemäß § 67h Abs. 1 AVG gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs. 1 Z. 1 leg. cit. - somit auch im betriebsanlagenrechtlichen Berufungsverfahren (§ 359a GewO) - § 66 AVG mit der Maßgabe, dass der unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs. 4 in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Nach § 67h Abs. 2 AVG hat im Fall eines Widerspruchs der Behörde erster Instanz der unabhängige Verwaltungssenat den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben, sofern dieser rechtswidrig ist. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die Behörde erster Instanz aber davon im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
§ 67h AVG wurde mit Art. 1 des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, eingefügt. Im Ausschussbericht (885 BlgNR XXI. GP, 3f) wird ausgeführt, dass dem Modell des § 67h AVG der Gedanke zugrunde liege, das Berufungsregime des AVG im Hinblick auf die Anforderungen der gegenständlichen Zuständigkeiten des unabhängigen Verwaltungssenates zu adaptieren. Von daher gesehen sei es zweckmäßig und folgerichtig, der Erstbehörde eine im öffentlichen Interesse auszuübende Gestaltungsmöglichkeit einzuräumen, den Weg zu einem raschen Verfahrensabschluss zu ebnen. Die Erstbehörde solle einer Entscheidung in der Sache selbst durch den unabhängigen Verwaltungssenat widersprechen können, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt werde. Damit werde dem Gedanken zum Durchbruch verholfen, dass solche Entscheidungen unter der Verantwortung der demokratisch legitimierten obersten Verwaltungsorgane getroffen werden sollten. In Fällen des Widerspruchs dürfe der unabhängige Verwaltungssenat ein der Unterinstanz eingeräumtes Ermessen nicht ausüben.
Zweck dieser Regelung ist es demnach, der in erster Instanz entscheidenden Verwaltungsbehörde die Möglichkeit einzuräumen, durch die Erhebung eines Widerspruchs eine Sachentscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verhindern und sich damit die Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Ermessens selbst vorzubehalten. Dafür, dass damit die Entscheidungsbefugnis des unabhängigen Verwaltungssenates auch in Fällen, in denen kein Widerspruch erhoben wurde, eingeschränkt werden sollte, ergeben sich aus den Materialien keine Anhaltspunkte. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in Fällen, in denen kein Widerspruch erhoben wurde, dem unabhängigen Verwaltungssenat die Verpflichtung auferlegen wollte, auch dann in der Sache zu entscheiden, wenn die Erstbehörde den Sachverhalt so mangelhaft ermittelt hat, dass eine mündliche Verhandlung unumgänglich ist.
§ 67h Abs. 1 AVG stellt ausschließlich klar, dass mangels Widerspruchs der Behörde erster Instanz eine Kassation gemäß § 67h Abs. 2 leg. cit. nicht zulässig ist. In solchen Fällen ist gemäß § 66 Abs. 4 AVG, wonach die Berufungsbehörde außer im Fall des § 66 Abs. 2 leg. cit. über eine zulässige und rechtzeitige Berufung in der Sache zu entscheiden hat, vorzugehen. Die Wortfolge "gemäß § 66 Abs. 4 in der Sache zu entscheiden hat" in § 67h Abs. 1 AVG stellt auf den Regelfall der Berufungsentscheidung ab, lässt dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde aber - wenn kein Widerspruch erhoben wird - alle Entscheidungsmöglichkeiten gemäß § 66 AVG offen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 3. Teilband (2007), RZ 27 zu § 67h; Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen, 2001 (2002), 37; in diesem Sinn wohl auch Pesendorfer, Rechtsschutz im Verwaltungsrecht, ÖJZ 2002, 521).
Der unstrittige Umstand, dass die Behörde erster Instanz keinen Widerspruch gemäß § 67h AVG erhoben hat, steht somit der Vorgangsweise gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. nicht entgegen.
Der Beschwerde kommt jedoch aus folgenden Gründen Berechtigung zu:
Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen haben
(auszugsweise) folgenden Inhalt:
"§ 359b. (1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), daß
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,
so hat die Behörde das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und daß die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlußleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
...
(8) Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt."
§ 1 Verordnung über vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungen:
"Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:
...
9. Betriebsanlagen zur Instandsetzung von Krafträdern, Personenkraftwagen und bzw. oder Kombinationskraftwagen, in denen gleichzeitig nur an zwei Kraftfahrzeugen gearbeitet werden kann;
..."
Die Behörde erster Instanz hat im Spruch ihres Bescheides die Betriebsanlage und die beantragten Änderungen beschrieben und ausgeführt, es werde festgestellt, dass die beschriebene Betriebsanlage § 359b Abs. 2 GewO iVm § 1 Z. 9 der Verordnung über vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungen und § 359b Abs. 8 GewO entspreche. Damit hat sie die beantragte Betriebsanlagenänderung mit einem Feststellungsbescheid gemäß § 359b GewO genehmigt.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO kommt Nachbarn gemäß dem vorletzten Satz des Abs. 1 dieser Bestimmung keine Parteistellung zu. Dieser Satz ist verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass Nachbarn nur insoweit Parteistellung zukommt, als es um die Frage geht, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/04/0101).
Dem Bescheid der Behörde erster Instanz liegt die Ansicht zugrunde, dass die Voraussetzungen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens für die beantragte Betriebsanlagenänderung gemäß § 359b Abs. 1 iVm Abs. 8 GewO vorlägen, weil die geänderte Anlage die Voraussetzungen gemäß § 1 Z. 9 der Verordnung über vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungen erfülle.
Bei den in der zitierten Verordnung bezeichneten Arten von Betriebsanlagen ist gemäß § 359b Abs. 2 GewO das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Z. 1 und 2 des § 359b Abs. 1 GewO genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagenarten hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 GewO vorliegen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war es daher nicht erforderlich, eine "Einzelfallprüfung im Sinn des § 359b Abs. 1 Z. 2 GewO" durchzuführen.
Im Rahmen ihrer eingeschränkten Parteistellung als Nachbarn hätten die Mitbeteiligten somit nur geltend machen können, dass die Voraussetzungen des § 1 Z. 9 der Verordnung über vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungen nicht vorliegen. Derartiges haben die Mitbeteiligten jedoch weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung behauptet. Sie haben in der Berufung vielmehr - wie schon bei der mündlichen Verhandlung - lediglich vorgebracht, dass und aus welchen Gründen die Betriebsanlagenänderung zu einer Gefährdung der Wasserqualität ihres Hausbrunnens führen könne und zusätzlich, dass auf Grund der festgesetzten Betriebszeiten eine Lärmbelästigung zu erwarten sei.
Der Berufung hätte von der belangten Behörde daher nicht stattgegeben werden dürfen, weil das gesamte Berufungsvorbringen außerhalb des Bereiches liegt, in dem den Mitbeteiligten Parteistellung zukommt.
Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die Mitbeteiligten bereits auf Grund der Unterlassung von Einwendungen betreffend die Unzulässigkeit der Durchführung eines vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung gemäß § 42 AVG von der Erstattung eines derartigen Vorbringens im weiteren Verfahren präkludiert gewesen wären.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am