VwGH vom 04.11.2016, 2013/05/0219
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Beschwerde der M KG in Wien, vertreten durch Vetter Kaan Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Seilerstätte 13, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 738246/2013, betreffend Versagung der Baubewilligung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen
Begründung
1 Mit Ansuchen vom ersuchte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, gemäß §§ 70 und 73 der Bauordnung für Wien (BO) um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben (Planwechsel) im Bereich des hofseitigen Aufzugsschachtes und der hofseitigen Loggien auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien.
2 Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 5 BO eine Ausnahme von den gesetzlich festgelegten Bauvorschriften in Bezug auf die in § 111 BO enthaltenen Bestimmungen für Personenaufzüge. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass auf Grund der Konfiguration des gegenständlichen Bauvorhabens - die Ausstiegstellen des Aufzuges könnten nur auf den Zwischenpodesten des Stiegenhauses und nicht in den Hauptgeschoßen situiert werden - ein direkter barrierefreier Zugang zu den einzelnen bestehenden Geschoßen nicht machbar sei. Die einzigen Zugänge, die in wirtschaftlich zumutbarem Umfang mittels optionalen Treppenliftes barrierefrei erschließbar gemacht werden könnten, seien die unterste (Erdgeschoß) Haltestelle und das Dachgeschoß. Aus diesem Grund und auch auf Wunsch der Miteigentümer solle auf die Ausstiegstellen zwischen Mezzanin und Parterre und zwischen 1. Stock und Mezzanin verzichtet werden.
3 Mit Schreiben vom teilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, der Beschwerdeführerin mit, dass die vorgelegten Unterlagen nicht den Bestimmungen der BO entsprächen. Gemäß der planlichen Darstellung werde dem § 111 BO hinsichtlich der Verbindung aller Geschoße durch den Personenaufzug nicht entsprochen. Der Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 68 Abs. 5 BO könne nicht nähergetreten werden. Die Beschwerdeführerin werde daher aufgefordert, die Baupläne entsprechend richtigzustellen bzw. zu ergänzen.
4 Mit Schreiben vom äußerte sich die Planverfasserin dazu und führte im Wesentlichen aus, dass seitens der Miteigentümer keine weiteren Haltestellen gewünscht würden. Sollten sich die Ansprüche der Miteigentümer im Laufe der Jahre ändern, wäre der nachträgliche Einbau von Haltestellen jederzeit möglich. Es sei jedoch wegen der Lage der Ausstiegstellen in den Zwischenpodesten keinerlei Interesse vorhanden.
5 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde die baubehördliche Bewilligung für die Abweichung vom bewilligten Bauvorhaben im Bereich des hofseitigen Aufzugschachtes und im Bereich der hofseitigen Loggien gemäß § 70 BO versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch das eingereichte Projekt § 111 Abs. 1 BO verletzt werde. Einer Bewilligung unter Anwendung des § 68 Abs. 5 BO habe nicht nähergetreten werden können, weil die ebendort genannten Ausnahmen hinsichtlich der Verbindung aller Geschoße nur Anwendung fänden, wenn die Einhaltung dieser Bestimmung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Da ein diesbezüglicher Nachweis mit den vorgelegten Unterlagen nicht erbracht worden sei, sei das Bauvorhaben gemäß § 70 BO zu versagen gewesen.
6 Mit dem angefochtenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien (im Folgenden: Bauoberbehörde) wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid vom die baubehördliche Bewilligung für die Aufstockung des bestehenden Gebäudes auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erteilt worden sei. Bedingt durch diese Aufstockung mit der Schaffung einer neuen Ebene sei hofseitig die Errichtung eines Aufzugsschachtes im Anschluss an das Stiegenhaus geplant worden, der mit Ausnahme des Kellergeschoßes alle Geschoße des verfahrensgegenständlichen mehrgeschoßigen Gebäudes miteinander verbinden sollte. Auf Grund der baulichen Gegebenheit hätten - mit Ausnahme der neu geschaffenen Ebene - die Aufzugsstationen für die einzelnen Geschoße nicht in der Ebene des jeweiligen Geschoßes, sondern technisch nur im Bereich der Zwischenpodeste zwischen den einzelnen Geschoßen (Zwischengeschoß) angeordnet werden können. Die Bewilligung für diesen Aufzugsschacht ohne Anbindung des Kellergeschoßes und mit Aufzugsstationen, die nicht in der Ebene des jeweiligen Geschoßes lägen, habe nur unter Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 68 Abs. 5 BO erfolgen können.
7 Dieser bewilligte Aufzugsschachtzubau solle nun mit der gegenständlichen Baueinreichung dahin abgeändert werden, dass die jeweils im Zwischengeschoß vorgesehenen Aufzugsstationen für das Mezzanin und den ersten Stock mit Einverständnis sämtlicher Miteigentümer entfallen und die diesbezüglichen Öffnungen im Aufzugsschacht abgemauert werden sollen.
8 Die beabsichtige Änderung des bewilligten Aufzugsschachtzubaues sei mit der Bestimmung des § 111 Abs. 1 BO und der Möglichkeit, davon im Sinn des § 68 Abs. 5 BO abzuweichen, nicht vereinbar. Durch die geplante Änderung in Form des Verschließens von Aufzugsstationen sei die gemäß § 111 Abs. 1 BO geforderte Verbindung aller Geschoße miteinander durch einen Personenaufzug, sei es auch eine im Sinn des § 68 Abs. 5 BO von der gesetzlichen Regelung des § 111 Abs. 1 BO abweichende, aber der Intention des Gesetzgebers in einem solchen Fall entsprechende indirekte Verbindung aller Geschoße über Aufzugsstationen in den Zwischengeschoßen, nicht gegeben. Daran vermöge auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der bewilligte Aufzug der Bestimmung des § 111 Abs. 1 BO ohnehin nicht entspreche, weshalb auch für den vorliegenden Aufzug bereits Ausnahmen im Sinn des § 68 Abs. 5 BO genehmigt worden seien, keine Änderung herbeizuführen. Dies auch deshalb, da Aufzüge im Sinn des § 111 Abs. 1 BO alle Geschoße miteinander verbinden müssten, wobei dieser Forderung nach einer Verbindung aller Geschoße durch einen Personenaufzug zufolge der Ausnahmebestimmung des § 68 Abs. 5 BO über die Anordnung von Haltestellen - bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen - auch durch eine indirekte Verbindung entsprochen würde. Dieser den angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde liegenden Intention werde durch die geplante Änderung des bewilligten Aufzuges durch Auflassen und Verschließen der für das Mezzanin und den ersten Stock geplanten und bewilligten Aufzugsstationen klar widersprochen.
9 Unter Berücksichtigung des in den Einreichplänen dargestellten und auch bereits bewilligten Aufzugsschachtes könne eine Ausnahme nur dann in Betracht kommen, wenn die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen - im vorliegenden Fall somit die ursprünglich geplante und bewilligte Anordnung von Haltestellen für das Mezzanin und das Erdgeschoß (gemeint wohl: erster Stock) im jeweiligen Zwischengeschoß des Stiegenhauses - einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin allgemein einen wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand behauptet habe, sei ein solcher von ihr weder im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren noch in der Berufung näher angeführt, geschweige denn nachvollziehbar belegt worden. Ein unverhältnismäßiger Aufwand für die Herstellung von zwei Aufzugsstationen für das Mezzanin bzw. für den ersten Stock in einem Aufzugsschacht, wie dies auch ursprünglich geplant gewesen und bewilligt worden sei, könne auch seitens der Bauoberbehörde nicht erkannt werden, zumal sich die beantragte Änderung und Ausnahme von den gesetzlichen Bestimmungen lediglich auf das bloße Nichtherstellen von zwei ohne besonderen technischen Aufwand leicht errichtbaren Aufzugsstationen in einem Aufzugsschacht beziehe.
10 Die Beschwerdeführerin habe weder den für die beantragte Ausnahme gemäß § 68 Abs. 5 BO erforderlichen unverhältnismäßigen Aufwand näher anzuführen, geschweige denn schlüssig nachzuweisen vermocht noch die Einreichpläne geändert, weshalb die Versagung der beantragten Baubewilligung zu Recht erfolgt sei.
11 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
12 Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der Bauoberbehörde tretende Verwaltungsgericht Wien legte die Verwaltungsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Gemäß § 79 Abs. 11 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, in der Fassung BGBl. I. Nr. 122/2013 sind auf das vorliegende, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.
14 Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der BO, LGBl. Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. Nr. 64/2012 lauten auszugsweise:
" Ausnahmen von den gesetzlich festgelegten Bauvorschriften
§ 68. ...
(5) Die Bestimmungen für Personenaufzüge über die Fahrkorbabmessungen, über die Verbindung aller Geschoße, über die Anordnung von Haltestellen in jeder Ebene eines Gebäudes, in der sich die einzigen Zugänge zu Wohnungen bzw. Betriebseinheiten befinden, sowie über die vor Aufzugsschachttüren notwendigen Bewegungsflächen (Wendekreise für Rollstuhlfahrer) sind bei nachträglichen Aufzugseinbauten bzw. Aufzugszubauten sowie bei nicht zwingend notwendigen Personenaufzügen nicht anzuwenden, wenn andernfalls auf Grund örtlich gegebener Verhältnisse ein Personenaufzug nicht errichtet werden könnte oder durch den erforderlichen Aufzugsschacht Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse von Wohnungen beeinträchtigt würden oder die Einhaltung dieser Bestimmungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte.
..."
" Aufzüge
§ 111. (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschoßen mit Ausnahme von Häusern mit nur einer Wohnung, Kleinhäusern und Reihenhäusern müssen alle Geschoße, auch Kellergeschoße und Geschoße, die Garagen enthalten, sowie Dachgeschoße, wenn in ihnen der einzige Zugang zu Wohnungen vorgesehen ist, miteinander durch Personenaufzüge verbunden sein; diese müssen ständig benützbar und über die notwendigen Verbindungswege auch für Rollstuhlfahrer erreichbar sein. Jeder notwendigen Stiege muss mindestens ein eigener Personenaufzug zugeordnet sein. Die Aufzugsstationen müssen in der Ebene des jeweiligen Geschoßes angeordnet sein. Stationen von Personenaufzügen, die zu Garagen oder brandgefährdeten Räumen führen, müssen direkt mit einem notwendigen Verbindungsweg verbunden sein, der, ohne durch diese Räume zu führen, eine Fluchtmöglichkeit ins Freie bietet.
..."
15 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Bauoberbehörde lege den Begriff des "unverhältnismäßigen Aufwandes" als Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 68 Abs. 5 BO offenbar dahingehend aus, dass ein solcher ausschließlich dann gegeben sei, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des § 111 Abs. 1 BO einen unverhältnismäßigen technischen Mehraufwand erfordern würde, welcher beim bloßen Nichtherstellen zweier Ausstiegsstellen augenscheinlich nicht gegeben sei. Nach der ständigen Judikatur zur Auslegung des Begriffes des "unverhältnismäßigen Mehraufwandes" im Sinn der Bestimmung des § 68 Abs. 5 BO rechtfertige jedoch nicht allein ein unverhältnismäßiger technischer, sondern vielmehr auch ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Mehraufwand die Anwendung des § 68 Abs. 5 BO. Infolge der irrigen Rechtsansicht, allein ein technischer Mehraufwand rechtfertige die Anwendung der Ausnahmebestimmung, habe die Bauoberbehörde das Vorliegen eines wirtschaftlichen Mehraufwandes aber gar nicht näher in Betracht gezogen.
16 Liege ein technischer Mehraufwand vor, sei damit regelmäßig auch ein erhöhter Kostenaufwand verbunden, sodass der Begriff des technischen Mehraufwandes jedenfalls auch und bereits eine finanzielle Mehrbelastung in sich begreife. Um sich vom Begriff des technischen und damit finanziellen Mehraufwandes zu unterscheiden, müsse sohin unter dem Begriff des wirtschaftlichen Mehraufwandes etwas anderes verstanden werden als bloß wiederum finanzielle Mehrbelastung. Seine eigenständige Bedeutung erhalte der Begriff des wirtschaftlichen Mehraufwandes nach Ansicht der Beschwerdeführerin einzig dann, wenn er in Relation zu dem zu erlangenden Nutzen gesetzt und in diesem Sinn als unverhältnismäßig verstanden werde. Der Mehraufwand sei somit dann wirtschaftlich unverhältnismäßig, wenn er in keiner Relation zu dem zu erlangenden Nutzen stehe.
17 Die Wirtschaftlichkeit sei im konkreten Fall nicht gegeben, weil die Kosten (Errichtungs-, Betriebs- und laufende Wartungskosten) hiefür die fiktiven Nutzungsmöglichkeiten um ein Vielfaches überstiegen. Durch die Errichtung von Haltestellen im ersten und zweiten Halbstock könnten die ebenen Zugänge zu den Wohnungen nicht geschaffen werden, sondern es seien in beiden Fällen zwölf weitere Stufen zu überwinden. Der Nutzen einer Ausstiegstelle im Halbstock zwischen Erdgeschoß und Mezzanin sei eine Ersparnis von drei Stufen, um dann trotzdem noch zwölf Stufen unterhalb der Wohnungstür zu stehen. Der wirtschaftliche Aufwand der Errichtung einer Ausstiegstelle in diesem Geschoß sei sohin zum erlangten Nutzen jedenfalls unverhältnismäßig. Gleiches gelte für den ersten Stock, da die Wohnungen auch von der eingereichten oberen Haltestelle dieses Geschoßes ohne physischen oder sonstigen Mehraufwand erreichbar seien.
18 Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Eigentümer bis zum vierten Stock damit einverstanden seien, dass im ersten und zweiten Halbstock keine Haltestellen in den Lift eingebaut würden. Über dieses Einverständnis hinaus nähmen die Bewohner der beiden betroffenen Stockwerke Mezzanin und erster Stock demgemäß auf eigenen Wunsch auch nicht an den Errichtungskosten der Aufzugsanlage sowie den laufenden Betriebs- und Erhaltungskosten teil, woraus sich allein schon für die Beschwerdeführerin als Errichterin der Aufzugsanlage ein unverhältnismäßiger Aufwand im Verhältnis zu keinem bzw. nur geringfügigem Nutzen ableite.
Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:
19 Nach § 68 Abs. 5 BO sind die Bestimmung für Personenaufzüge etwa über die Verbindung aller Geschoße bei nachträglichen Aufzugseinbauten bzw. Aufzugszubauten unter anderem dann nicht anzuwenden, wenn die Einhaltung dieser Bestimmungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte.
20 Wie die Beschwerdeführerin zunächst zutreffend dargelegt hat, ist die Unverhältnismäßigkeit in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zu beurteilen, wobei Maßstab das konkrete Bauvorhaben zu sein hat (vgl. Moritz , BauO für Wien4 (2009) Anm zu § 68 Abs. 1, in welcher Bestimmung ebenfalls der Begriff des unverhältnismäßigen Aufwandes verwendet wird).
21 Die Bauoberbehörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aber nicht allein mit der Frage des technischen Aufwandes auseinandergesetzt, sondern auch auf den wirtschaftlichen Aufwand Bedacht genommen, indem sie diesen als von der Beschwerdeführerin nicht dargetan beurteilt hat.
22 Anders als die Beschwerdeführerin dies offenbar vermeint, ist als Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, von welchen gemäß § 68 Abs. 5 BO eine Ausnahme gewährt werden soll, einen unverhältnismäßigen Aufwand erforderte, nicht der aus der Einhaltung dieser Bestimmungen allenfalls erzielbare Nutzen, sondern, wie oben bereits ausgeführt, das konkrete Bauvorhaben heranzuziehen. Es ist demnach der mit der Einhaltung der betreffenden Bestimmungen verbundene Aufwand jenem Aufwand, der mit den im konkreten Bauvorhaben enthaltenen Baumaßnahmen, auf die sich die beantragte Ausnahme bezieht, verbunden ist, gegenüber zu stellen.
23 Dass sich aus dieser Gegenüberstellung ein unverhältnismäßiger Aufwand ergebe, hat die Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet. Inwiefern die Beschwerdeführerin die Kosten der Errichtung und Wartung der Aufzugsanlage von den Miteigentümern ersetzt erhält bzw. ob sich alle Miteigentümer daran beteiligen, ist im vorliegenden Zusammenhang ebenso unerheblich wie der Umstand, dass sämtliche Miteigentümer mit dem Entfall der in Rede stehenden Aufzugsstationen einverstanden sind.
24 Der Bauoberbehörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Beschwerdefall das für die Gewährung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 5 BO erforderliche Bestehen eines unverhältnismäßigen Aufwandes als nicht gegeben angesehen hat.
25 Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am