VwGH vom 17.09.2010, 2006/04/0123
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X GmbH in Y, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, ARES Tower, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom , Zl. K SON G 02/06, betreffend Anordnung gemäß § 39b Gaswirtschaftsgesetz iVm § 10 Abs. 2 Energie-Regulierungsbehördengesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person, die Erdgasspeicher verwaltet ("Speicherunternehmen" im Sinne des § 6 Z 48 Gaswirtschaftsgesetz-GWG).
Mit Bescheid der Energie-Control GmbH vom wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 Energie-Regulierungsbehördengesetz (in der Folge: E-RBG) in Verbindung mit § 39b GWG verpflichtet, sämtliche Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistungen - insbesondere auch jene, die mit Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union geschlossen wurden - bis zum vorzulegen. Diesem Bescheid waren zwei Aufforderungen der Behörde, die Verträge binnen einer jeweils festgelegten Frist vorzulegen, vorausgegangen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im Wesentlichen die Auffassung vertrat, dass einerseits der Energie-Control GmbH die Kompetenz zur Erlassung des gegenständlichen Auftrages fehle und andererseits der Umfang des bescheidmäßigen Auftrages rechtswidrig sei, weil dieser auch verlange, Verträge mit Vertragspartnern außerhalb der Europäischen Union vorzulegen.
Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde hinsichtlich der Zuständigkeit der Erstbehörde von § 60 Abs. 1 GWG aus, wonach sich die Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten nach dem E-RBG richte. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 3 E-RBG habe die Energie-Control GmbH sämtliche Aufgaben, die im GWG der Regulierungsbehörde übertragen seien, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Energie-Control Kommission zuständig sei. Auf Grund dieser Bestimmung komme der Energie-Control GmbH als Behörde erster Instanz die Vollziehung des § 39b GWG zu. Außerdem sei die Zuständigkeit der Erstbehörde durch § 10 Abs. 1 Z. 1 E-RBG begründet, wonach der Energie-Control GmbH die Wettbewerbsaufsicht über alle Marktteilnehmer zukomme. Unter Marktteilnehmern seien gemäß § 6 Z. 28 GWG auch Speicherunternehmen zu verstehen. Da Speicherunternehmen zur Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Kostenorientierung verpflichtet seien, und es sich dabei um Aspekte des Wettbewerbs handle, sei von der Zuständigkeit der Energie-Control GmbH zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugehen.
Zur spruchgemäß aufgetragenen Vorlage der genannten Verträge führte die belangte Behörde aus, bereits der Wortlaut des § 39b GWG zeige, dass "alle" Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistungen vorzulegen seien. Daher verpflichte die letztgenannte Bestimmung auch zur Vorlage jener Verträge, die mit Vertragspartnern geschlossen worden seien, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union hätten. Eine Einschränkung ergebe sich weder aus § 39b GWG noch aus § 2 GWG. Die letztgenannte Norm stecke im Sinne einer programmatischen Bestimmung den Anwendungsbereich des GWG ab. Zwar sehe § 2 Abs. 1 GWG bei der Auflistung des Regelungsgegenstandes dieses Gesetzes unter Z. 1 vor, dass dieses Bundesgesetz (u.a.) Bestimmungen betreffend den Speicherzugang für Produzenten, Erdgashändler und Versorger "mit Sitz innerhalb der Europäischen Union" zum Gegenstand habe. Dadurch werde aber der Anwendungsbereich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes nicht eingeschränkt. Im Unterschied zu § 2 Abs. 1 Z. 1 GWG regle § 39b GWG nicht den Speicherzugang, sondern die Verpflichtung zur Vorlage von Verträgen, wobei die letztgenannte Bestimmung keine Einschränkung dahin enthalte, dass etwa nur Verträge mit bestimmten Speicherzugangsberechtigten, nämlich solchen mit Sitz in der Europäischen Union, vorzulegen seien. Hätte der Gesetzgeber an dieser Stelle eine Einschränkung beabsichtigt, enthielte § 39b GWG nicht die Anordnung, dass "alle Verträge" über die Bereitstellung von Speicherleistung vorzulegen seien. Insbesondere werde in § 39b GWG nicht auf den (in § 6 Z. 49 GWG definierten) Begriff "Speicherzugangsberechtigte" abgestellt, sodass die Beschwerdeführerin gemäß § 39b GWG Verträge mit allen Vertragspartnern, also auch jenen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union vorzulegen habe.
Eine umfassende Vorlagepflicht ergebe sich auch aus dem Zusammenhang mit § 39a GWG. Danach seien Speicherunternehmen verpflichtet, mit Speicherzugangsberechtigten Nutzungsentgelte zu vereinbaren, die den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Kostenorientierung entsprächen. Die Kostenorientierung könne nur geprüft werden, wenn die Kosten des Speicherbetreibers bekannt seien, was wiederum nur möglich sei, wenn die "gesamte Operation des Speichers überblickt werden könne".
Dass die Aufsichtsbehörde in alle Verträge Einsicht erhalten solle, sei auch den Erläuterungen zum GWG zu entnehmen. Nach diesen bestehe der Schwerpunkt der Überwachungstätigkeit im Speicherbereich darin, sicherzustellen, dass die dem Speichernutzungsvertrag zu Grunde liegenden Bedingungen dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Speicherzugangsberechtigten entsprächen. Um dieser Aufgabe gerecht werden zu können, benötige die Regulierungsbehörde einen Überblick darüber, wie die Speicher ausgelastet seien, und zu welchen Konditionen andere Vertragspartner Speicherzugang erhielten. Dieser Überblick sei nur dann möglich, wenn tatsächlich Einsicht in alle Verträge genommen werden könne. Der Ausschluss einzelner Verträge würde den Intentionen des Gesetzgebers zuwiderlaufen.
Der Auftrag der Regulierungsbehörde verstoße auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Wie schon die Erstbehörde ausgeführt habe, sei die Vorlage der Speicherverträge vielmehr erforderlich, um überwachen zu können, ob Speicherunternehmen der Verpflichtung des § 39a GWG, den Speicherzugang zu nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewähren, nachkommen. Dies sei nur möglich, wenn die Behörde sämtliche Vertragsbedingungen kenne. Nur dadurch könne festgestellt werden, ob die verlangten Speichernutzungsentgelte die in § 39a Abs. 2 GWG genannte Grenze (mehr als 20 % über den durchschnittlichen Entgelten, die in der EU für vergleichbare Leistungen verlangt werden) überschritten und damit gegen die in § 39a Abs. 1 GWG normierten Grundsätze der Gleichbehandlung und Kostenorientierung verstoßen würde. Mit der Maßnahme, die Verträge vorzulegen, werde die Beschwerdeführerin nicht über Gebühr belastet, da davon auszugehen sei, dass die Vorlage im Rahmen eines organisierten Bürobetriebes problemlos innerhalb kurzer Zeit möglich sei. Wenn die Beschwerdeführerin meine, im Spruch müssten all jene Verträge konkretisiert werden, die von der Beschwerdeführerin vorzulegen seien, so sei dem entgegen zu halten, dass nach dem Wortlaut des § 39b GWG "alle" Verträge vorzulegen seien. Abgesehen davon sei der Regulierungsbehörde eine Konkretisierung der Vorlagepflicht gar nicht möglich, weil sie nicht wissen könne, welche Verträge die Beschwerdeführerin mit Vertragspartnern außerhalb der Europäischen Union abgeschlossen habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid unter anderem in ihrem Recht auf Nichtvorlage von Speicherverträgen verletzt und macht inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Im Beschwerdefall sind nachstehende Bestimmungen maßgeblich.
Das Energie-Regulierungsbehördengesetz (E-RBG) BGBl. I Nr. 121/2000 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 148/2002 lautet auszugsweise:
"Aufgaben der Energie-Control GmbH
§ 7. (1) Die Energie-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die
1. ...
...
3. im Gaswirtschaftsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Energie-Control Kommission (§ 16) zuständig ist. ...
Überwachungs- und Aufsichtsfunktion
§ 10. (1) Der Energie-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen:
1. Wettbewerbsaufsicht über alle Marktteilnehmer und Netzbetreiber, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt;
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2. | Überwachung der Entflechtung (Unbundling); |
3. | Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren und Regelzonenführer; |
4. | Aufsicht über die Einfuhr von elektrischer Energie und Erdgas aus dem Gebiet der Europäischen Union und aus Drittstaaten. |
(2) Im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsaufgaben gemäß Abs. 1 kann die Energie-Control GmbH einen Marktteilnehmer, der Bestimmungen aus den in Abs. 1 genannten Bereichen übertreten hat, mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist auffordern. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen.
(3) Die Energie-Control GmbH kann ferner zur Wahrung der gesetzlichen Interessen der Marktteilnehmer alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um in den in Abs. 1 genannten Bereichen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und sicherzustellen.
(4) Aus der Übertretung der jeweiligen Bestimmungen resultierende Rechtsfolgen bleiben unberührt und werden nach jenen Regeln wahrgenommen, denen die übertretene Bestimmung angehört.
...
Aufgaben der Energie-Control Kommission
§ 16.
...
(2) Die Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH, sofern im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird.
(3) ...
Das Gaswirtschaftsgesetz (GWG) BGBl. I Nr. 121/2000 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 148/2002 lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz hat
1. die Erlassung von Bestimmungen für die Fernleitung, die Verteilung, die Lieferung, den Kauf oder den Verkauf von Erdgas einschließlich des Netzzugangs für Kunden sowie des Speicherzugangs für Produzenten, Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;
2. die Regelung des Systemnutzungsentgelts sowie Vorschriften über die Rechnungslegung, die innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Erdgasunternehmen;
3. die Festlegung von sonstigen Rechten und Pflichten für Erdgas- und Speicherunternehmen; sowie
4. die Errichtung, die Erweiterung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungsanlagen
zum Gegenstand, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) ...
§ 6. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
...
28. 'Marktteilnehmer' Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Erdgaslieferanten, Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erdgasbörsen, Bilanzgruppenkoordinatoren, Fernleitungsunternehmen und Verteilerunternehmen, Regelzonenführer sowie Speicherunternehmen;
...
47. 'Speicheranlage' eine einem Erdgasunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird;
48. 'Speicherunternehmen' eine natürliche oder juristische Person, die Erdgasspeicher verwaltet;
49. 'Speicherzugangsberechtigte' Produzenten, Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union;
...
6. Hauptstück
Speicherunternehmen
Zugang zu Speicheranlagen
§ 39. (1) Speicherunternehmen haben den Speicherzugangsberechtigten (§ 6 Z 49) den Zugang zu ihren Anlagen zu nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zu gewähren.
(2) Der Speicherzugang kann aus nachstehenden Gründen verweigert werden:
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1. | Störfälle; |
2. | mangelnde Speicherkapazitäten; |
3. | wenn der Speicherzugangsberechtigte oder ein mit dem Speicherzugangsberechtigten verbundenes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss ausübt, seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, in dem ein Rechtsanspruch des Speicherzugangsberechtigten auf Speicherzugang nicht gewährt wird oder ein Speicherzugang aus im Tatsächlichen gelegenen Gründen nicht möglich ist; |
4. | wenn die technischen Spezifikationen nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung gebracht werden können; |
5. | wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. |
Das Speicherunternehmen hat die Verweigerung des Speicherzuganges gegenüber dem Speicherzugangsberechtigten schriftlich zu begründen. |
(3) Im Falle von mangelnden Speicherkapazitäten ist der Speicherzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze zu gewähren:
1. Ein- und Ausspeisungen im Rahmen der Bereitstellung von Ausgleichsenergie haben Vorrang gegenüber allen anderen Speicherzugangsberechtigten;
2. Ein- und Ausspeisungen auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen in zeitlicher Reihung.
(4) Die Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Speicherzuganges in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Speicherzuganges verletzt worden zu sein, festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Speicherzuganges gemäß Abs. 1 zutreffen. Die Frist, innerhalb der die Energie-Control Kommission zu entscheiden hat, beträgt zwei Monate ab Einlangen des Antrags.
(5) Das Speicherunternehmen hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände gemäß Abs. 2 nachzuweisen. Die Energie-Control Kommission hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Speicherzugangsberechtigtem und Speicherunternehmen hinzuwirken.
(6) Stellt die Energie-Control Kommission fest, dass das Recht auf Gewährung des Speicherzuganges verletzt worden ist, hat das Speicherunternehmen dem Antragsteller nach Zustellung der Entscheidung der Energie-Control Kommission unverzüglich Speicherzugang zu gewähren.
(7) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Speicherzuganges gemäß Abs. 2 gründen, kann erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Energie-Control Kommission eingebracht werden; sind die Parteien ident und bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Entscheidung der Energie-Control Kommission zu unterbrechen.
...
Speichernutzungsentgelte
§ 39a. (1) Speicherunternehmen sind verpflichtet, mit Speicherzugangsberechtigten Speichernutzungsentgelte zu vereinbaren, die den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Kostenorientierung entsprechen. Die nachgewiesenen technischen und geologischen Risken sind ebenso wie allfällige Opportunitätskosten angemessen zu berücksichtigen.
(2) Liegen die von einem Speicherunternehmen verlangten Speichernutzungsentgelte mehr als 20% über den für vergleichbare Leistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlangten durchschnittlichen Entgelten, so kann die Energie-Control Kommission zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Speichernutzungsentgelte durch Verordnung bestimmen, wie die Kostenkomponenten gemäß Abs. 1 den Preisansätzen der Speicherunternehmen zu Grunde zu legen sind.
(3) Über Antrag des Speicherzugangsberechtigten hat die Energie-Control Kommission festzustellen, ob die dem Speichernutzungsvertrag zu Grunde liegenden Bedingungen dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht entsprochen, so hat das Speicherunternehmen unverzüglich den diesem Grundssatz entsprechenden Zustand herzustellen.
Vorlage von Verträgen
§ 39b. (1) Die Speicherunternehmen haben bis spätestens alle zum geltenden Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung vorzulegen und zu erläutern. Nach dem abgeschlossene Verträge sind der Energie-Control GmbH unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen.
Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten
§ 60. (1) Die Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten wird, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, durch das E-RBG festgelegt.
(2) ..."
Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde vor allem gegen die spruchgemäße Anordnung, dass sie auch Verträge mit Unternehmen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union (somit in Drittstaaten) haben, vorzulegen habe. Darüber hinaus wendet die Beschwerde die nicht ausreichende Konkretisierung des Spruches, die Unangemessenheit der gegenständlich festgelegten Leistungsfrist, die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme und die Unzuständigkeit der hier eingeschrittenen Behörden ein. I. Zur Zuständigkeit der Regulierungsbehörden:
Da Sache des angefochtenen Bescheides eine Gasangelegenheit im Sinne des § 60 Abs. 1 GWG ist (nämlich die Verpflichtung eines Speicherunternehmens, gemäß § 39b GWG Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistungen vorzulegen) und diese Angelegenheit nicht in § 60 Abs. 2 ff GWG genannt ist, bestimmt sich die Zuständigkeit der Behörden nach dem E-RBG.
Gemäß § 16 Abs. 2 E-RBG ist die belangte Behörde (abgesehen von den in Abs. 3 leg. cit. genannten, hier aber nicht vorliegenden Ausnahmen) Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH. Daraus folgt, dass die belangte Behörde jedenfalls zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Energie-Control GmbH vom zuständig war.
Was die Zuständigkeit der Energie-Control GmbH zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides betrifft, so normiert der hier im Mittelpunkt stehende § 39b GWG die Verpflichtung des Speicherunternehmens, der Energie-Control GmbH näher genannte Verträge vorzulegen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 E-RBG hat die Energie-Control GmbH die Wettbewerbsaufsicht über alle Marktteilnehmer und Netzbetreiber (somit auch über die Beschwerdeführerin) - insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer - wahrzunehmen und (Abs. 2 leg. cit.) einem Marktteilnehmer, der diesbezügliche Bestimmungen übertreten hat, mit Verfahrensanordnung und danach erforderlichenfalls mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anzuordnen. Daher kommt der Energie-Control GmbH im Falle eines Verstoßes gegen das Gebot des § 39b GWG die Zuständigkeit zu, letztlich mit Bescheid die Vorlage der in der letztgenannten Bestimmung angeführten Verträge anzuordnen.
Die Beschwerde wendet dagegen ein, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorlage der in Rede stehenden Verträge dem in § 10 Abs. 1 Z. 1 E-RBG genannten Zweck der Wettbewerbsaufsicht, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer, dienen solle. Dieser Einwand, der darauf abzielt, die aufgetragene Vorlage der Verträge sei zur Wahrnehmung der Wettbewerbsaufsicht durch die Behörde nicht notwendig, ist schon deshalb nicht zutreffend, weil es offensichtlich ist, dass die Überwachung der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer auch die Kenntnis der Behörde voraussetzt, welche Marktbedingungen (wie etwa Speichernutzungsentgelte; vgl. § 39a Abs. 1 GWG) den einzelnen Marktteilnehmern in den entsprechenden Verträgen eingeräumt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0011, mwN, ausgesprochen hat, dass die von der Energie-Control GmbH im Rahmen des § 10 E-RBG wahrzunehmende Zuständigkeit auch eine Präventivfunktion im Hinblick auf - potenziell - missbräuchliche Verhaltensweisen beinhaltet. Der gegenständliche Auftrag zur Vorlage von Verträgen im Sinne des § 39b GWG dient daher auch dem Zweck der präventiven Überwachungs- und Aufsichtsfunktion und erfolgte somit zweifellos im Rahmen des § 10 Abs. 2 E-RBG und damit im Zuständigkeitsbereich der Energie-Control GmbH.
Was den Beschwerdeeinwand betrifft, die Erstbehörde habe ihre Zuständigkeit aus der (speziellen) Bestimmung des § 10 Abs. 2 E-RBG abgeleitet, die belangte Behörde habe hingegen die Zuständigkeit der Erstbehörde mit dem (allgemeinen) Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 3 E-RBG begründet, so ist der Beschwerde zu entgegnen, dass (abgesehen von dem Umstand, dass die belangte Behörde vielmehr in beiden Bestimmungen einen Beleg für die Zuständigkeit gesehen hat) damit keinesfalls die "Sache" des Verfahrens überschritten wird (zumal die Sache des Verfahrens, wie bereits erwähnt, durch den spruchgemäßen Auftrag zur Vorlage von Verträgen bestimmt wird).
II. Zum Umfang der Vorlagepflicht des § 39b GWG:
Wie erwähnt vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die in § 39b GWG statuierte Pflicht zur Vorlage von Verträgen betreffe nur solche, die mit Produzenten, Erdgashändlern und Versorgern mit Sitz innerhalb der Europäischen Union geschlossen worden seien. Verträge mit Unternehmen, die ihren Sitz in Drittstaaten hätten, fielen entgegen der Meinung der belangten Behörde nicht unter die genannte Vorlagepflicht. Diese Rechtsansicht begründet die Beschwerdeführerin mit § 2 Abs. 1 Z. 1 GWG, wonach zum Regelungsgegenstand dieses Gesetzes Bestimmungen betreffend den Speicherzugang für Produzenten, Erdgashändler und Versorger mit Sitz innerhalb der Europäischen Union gehörten. Daher fielen nach Ansicht der Beschwerdeführerin Speicherverträge, die mit Unternehmen aus Drittstaaten abgeschlossen wurden, "gar nicht in den Anwendungsbereich des GWG".
Diesem Argument ist zunächst zu entgegnen, dass der Anwendungsbereich des GWG nicht nur durch § 2 Abs. 1 Z. 1 GWG sondern auch durch die übrigen Ziffern dieser Bestimmung definiert wird. Daher zählen zum Regelungsgegenstand des GWG u.a. auch die Festlegung der Rechte und Pflichten für Erdgas- und Speicherunternehmen (§ 2 Abs. 1 Z. 3 GWG), wobei die letztgenannte Ziffer keine Einschränkung dahin enthält, dass die durch das Gesetz zu regelnden Pflichten der Speicherunternehmen nur solche seien, die in einem Bezug zu Unternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union stehen.
Wenn daher § 39b GWG anordnet, dass Speicherunternehmen "alle Verträge" bis zu bestimmten Zeitpunkten der Energie-Control GmbH vorzulegen haben, so kann weder aus § 2 Abs. 1 GWG noch - im Hinblick auf den klaren Wortlaut - aus § 39b GWG abgeleitet werden, von dieser Verpflichtung seien Verträge der Speicherunternehmen mit Unternehmen aus Drittstaaten ausgeklammert.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde wird auch durch die nachstehend zitierten Erläuterungen zu § 39a und § 39b GWG (RV 1116 BlgNR XXI. GP, 83) bestätigt (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Schwerpunkt der Überwachungstätigkeit der Energie-Control GmbH und der Erdgas-Control Kommission im Speicherbereich wird es jedoch sein, sicherzustellen, dass die Speicherunternehmen dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Speicherzugangsberechtigten entsprechen. Auf Grund der Komplexität der bei der Speichernutzung relevanten Kostenfaktoren erscheint es sachgerecht, anstelle eines Tarifes für Speicherleistungen, eine nachträgliche Angemessenheitskontrolle durch die Erdgas-Control Kommission vorzusehen, die der Speicherzugangsberechtigte in Anspruch nehmen kann.
Durch die Verpflichtung zur Vorlage aller Verträge (§ 39b) werden die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Voraussetzungen geschaffen."
Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten, wenn sie meint, die Vorlagepflicht des § 39b GWG umfasse auch Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung mit Unternehmen aus Drittstaaten.
III. Zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung:
Wenn die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde hätte anstelle der Anordnung zur Vorlage der Verträge das gelindere Mittel des (bloßen) Auskunftsverlangens über den Vertragsinhalt wählen müssen, so ist ihr zu entgegen, dass die belangte Behörde im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 39b GWG den rechtmäßigen Zustand im Sinne des § 10 Abs. 2 letzter Satz E-RBG nur durch den gegenständlichen Vorlageauftrag herstellen konnte.
IV. Zum Spruch:
Gegen die Formulierung des Spruches des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Bescheides vom wendet die Beschwerdeführerin ein, dieser verlange die Vorlage "sämtlicher" Verträge der Beschwerdeführerin über die Bereitstellung von Speicherleistungen, obwohl sie bereits Speicherverträge vorgelegt habe. Diese umfassende Vorschreibung sei daher unverhältnismäßig. Soweit die Beschwerdeführerin damit meint, sie müsse der Behörde bereits vorgelegte Verträge ein zweites Mal übermitteln, verkennt sie, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zwar die Vorlage der dort genannten Verträge anordnet. Die belangte Behörde hat aber nicht darüber abgesprochen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung bereits entsprochen hat oder dass diese zur wiederholten Vorlage von Verträgen verpflichtet wäre (vgl. auch die Begründung auf S. 6 des angefochtenen Bescheides).
Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand der Beschwerde, im Spruch hätten die noch nicht vorgelegten Verträge konkretisiert werden müssen, ins Leere. Abgesehen davon hat die belangte Behörde mit Recht darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, er habe eine solche - nicht mögliche - Konkretisierung vor Augen gehabt, erlangt die Behörde doch erst durch die Vorlage der entsprechenden Verträge Kenntnis von diesen.
Schließlich erweist sich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid vom deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, weil mit diesem die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Leistungsfrist ("bis zum ") bestätigt wurde, aus folgendem Grund als nicht zielführend: Da der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid aufschiebende Wirkung zukam (dieser Bescheid enthielt keinen Ausspruch gemäß § 64 Abs. 2 AVG), hatte die Bestätigung der (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstrichenen) Leistungsfrist zur Folge, dass die Leistung mit der Rechtskraft des Bescheides vollstreckbar wurde (siehe zum vergleichbaren Fall einer fehlenden Leistungsfrist die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2.Auflage, zu § 59 AVG unter E. 350 referierte Judikatur). Der angefochtene Bescheid wäre somit dann rechtswidrig, wenn das Fehlen der Leistungsfrist im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht angemessen (§ 59 Abs. 2 AVG) gewesen wäre. Dies ist gegenständlich aber deshalb nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin seit dem Inkrafttreten des § 39b GWG am (sowie überdies auf Grund der beiden eingangs erwähnten Aufforderungsschreiben der Energie-Control GmbH vom und vom ) über ihre (ex lege bestehende) Verpflichtung zur Vorlage der in Rede stehenden Verträge Kenntnis haben musste, und daher schon lange Zeit vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides Vorbereitungen zur Übermittlung der entsprechenden Verträge an die Behörde treffen konnte (insoweit daher nicht vergleichbar das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis vom , Zl. 98/04/0166).
Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
DAAAE-79959