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VwGH vom 09.10.2014, 2013/05/0209

VwGH vom 09.10.2014, 2013/05/0209

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des M G in W, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs, Unterauerstraße 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1372/012-2013, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde U in U), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde, die auf dem Grundstück Nr. 118, EZ 639, KG U, vorgenommenen baulichen Änderungen am Einfamilienhaus nach dem beiliegenden Auswechslungsplan gemäß der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 nachträglich zu genehmigen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde vom wurde dem Beschwerdeführer über sein Ansuchen vom die nachträgliche Baubewilligung erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.

Mit Bescheid der belangten Behörde als Vorstellungsbehörde vom wurde der Vorstellung Folge gegeben, der Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurückverwiesen. Tragender Aufhebungsgrund war, dass der Gemeindevorstand nicht hinreichend begründet habe, weshalb er im Devolutionsweg zuständig geworden sei.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde als sachlich in Betracht kommender Oberbehörde vom wurde daraufhin das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom als unzulässig zurückgewiesen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 611/2013, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte den Verwaltungsakt der Niederösterreichischen Landesregierung vor und verwies darauf, dass die Akten des gemeindebehördlichen Verfahrens bereits zu den Verfahren zu den hg. Zlen. 2013/05/0014 und 2013/05/0015 vorgelegt worden sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/05/0015, wurde der oben genannte Vorstellungsbescheid vom im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Damit ist wegen der ex tunc-Wirkung dieses Erkenntnisses eine Rechtsgrundlage für das weitere Verfahren nach diesem Vorstellungsbescheid vom , somit auch für den hier angefochtenen Bescheid, nicht mehr gegeben, sodass auch dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist.

Bemerkt wird, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-79932