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VwGH vom 25.02.2010, 2010/18/0029

VwGH vom 25.02.2010, 2010/18/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des A, geboren am , vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/433.118/2007, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer am illegal nach Österreich gereist. Er habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der letztlich vom unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung zuerkannt, mit Beschluss vom jedoch die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der Beschwerdeführer habe am die österreichische Staatsbürgerin V. L. geehelicht und am bei der Bezirkshauptmannschaft Horn einen (Erst )Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" eingebracht. Bei der am erfolgten niederschriftlichen Vernehmung habe L. zugegeben, eine Aufenthaltsehe mit dem Beschwerdeführer eingegangen zu sein. Sie sei seit ihrem 19. Lebensjahr drogenabhängig; die Ehe sei nie vollzogen worden. Ein Kontakt zum Beschwerdeführer habe nur bestanden, "wenn er etwas, z.B. bei Visumsangelegenheiten, gebraucht habe". Eine von der Staatsanwaltschaft Wien eingebrachte Ehenichtigkeitsklage gemäß § 23 Ehegesetz sei - so die belangte Behörde weiter - vom Bezirksgericht Meidling mit Beschluss vom wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden.

Zuletzt habe der Beschwerdeführer am einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" gestellt. Die Ehe des Beschwerdeführers mit L. sei am einvernehmlich rechtskräftig geschieden worden.

Nach Zitierung des § 21 Abs. 1 NAG führte die belangte Behörde weiter aus, der Beschwerdeführer habe zwar während seines Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt. Er sei aber nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. nach Ablehnung seiner Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof in Österreich verblieben und halte sich somit seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG vorlägen. In einem solchen Fall könnten Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über familiäre Bindungen zu seiner Lebensgefährtin sowie zu einem am geborenen Sohn. Es sei daher davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Maßnahme ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei. Dessen ungeachtet sei die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier:

zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - dringend geboten.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf den mehr als siebenjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, gleichzeitig aber zu berücksichtigen, dass einer daraus ableitbaren Integration auf Grund des seit unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers nur ein gemindertes Gewicht zukomme. Außerdem habe sich sein Asylantrag nachträglich als unbegründet erwiesen. Auch die berufliche Integration des Beschwerdeführers sei zu relativieren. Zwar sei er sichtlich bemüht gewesen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, seine Beschäftigungen seien jedoch von einem ständigen Arbeitgeberwechsel gekennzeichnet. Dazu komme, dass er vorerst nur auf Grund seiner "Ehe" mit L. eine Beschäftigung habe ausüben dürfen. Seit habe er jedoch ohne rechtliche Grundlage gearbeitet.

Vor diesem Hintergrund hätten seine privaten und familiären Interessen gegenüber den - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund treten müssen. Unter diesem Blickwinkel sei die Berufungsbehörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit der Ablehnung der Behandlung seiner Beschwerde gegen die Asylentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, seien von ihm jedenfalls die Bestimmungen des seit in Geltung stehenden NAG in gravierender Weise missachtet worden. Dabei könne auch der Versuch, seinen Aufenthalt durch einen (Inlands )Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu legalisieren, nicht positiv gewertet werden, da Aufenthaltstitel gemäß § 21 Abs. 1 NAG nur vom Ausland aus erwirkt werden könnten. Diese Hinwegsetzung über eine maßgebliche fremdenrechtliche Norm bewirke eine Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens. Dem genannten öffentlichen Interesse liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen worden seien (Nichtausreise trotz eines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens), den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen könnte.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen besonderer zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände könne ein weiterer Aufenthalt seiner Person auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden. Es sei dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten, für die Dauer der Durchführung eines Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in sein Heimatland auszureisen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde behauptet die Unzuständigkeit der belangten Behörde (wohl gemeint: zur Erlassung des angefochtenen Bescheides). Auf Grund der am erfolgten Übersiedlung des Beschwerdeführers von Wien nach H sei der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich zuständig, da der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren sei.

1.2. Die Frage der Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate ist gemäß dem im Verfassungsrang stehenden § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen. Der Interpretation dieser Verfassungsbestimmung ist die Legaldefinition "begünstigter Drittstaatsangehöriger" in § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG mit jenem Inhalt zugrunde zu legen, von dem der Verfassungsgesetzgeber zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung am ausgegangen ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. G 26/06 u.a.).

Die Rechte eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" könnte der Beschwerdeführer - bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen - nur dann von einem österreichischen Staatsbürger ableiten, wenn dieser sein gemeinschaftliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat.

Nach Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, gilt diese Richtlinie für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. Der Ausdruck "Familienangehöriger" bezeichnet gemäß Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie unter anderem den Ehegatten (lit. a) sowie die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten, denen von diesen Unterhalt gewährt wird (lit. d).

Gemäß den im angefochtenen Bescheid getroffenen und vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Feststellungen wurde die von ihm mit der österreichischen Staatsbürgerin V. L. am geschlossene Ehe am , somit bereits acht Monate vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides einvernehmlich geschieden.

Da es darüber hinaus weder im angefochtenen Bescheid noch in der vorliegenden Beschwerde Anhaltspunkte dafür gibt, dass seine frühere Ehegattin ihr gemeinschaftliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, wäre auch die Annahme eines allfälligen, aus dieser nicht mehr bestehenden Ehe abgeleiteten und - auf Grund ihrer mehr als dreijährigen Dauer - gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG nach wie vor aufrechten Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers verfehlt.

Ebenso wenig ist dem angefochtenen Bescheid oder dem Beschwerdevorbringen ein Hinweis dafür zu entnehmen, dass der im Juni 2009 geborene Sohn des Beschwerdeführers, der nach dem Beschwerdevorbringen österreichischer Staatsbürger sei, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und dem Beschwerdeführer Unterhalt gewährt.

Schließlich verschafft auch die in der Beschwerde dargelegte bloße Absicht des Beschwerdeführers, seine österreichische Lebensgefährtin zu heiraten, dem Beschwerdeführer nicht die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen (vgl. etwa das noch zur Bestimmung des § 47 Abs. 3 Z. 1 Fremdengesetz 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/18/0042).

Aus den dargelegten Gründen kam dem Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG nicht zu, weshalb die angefochtene Berufungsentscheidung - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht in die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern fiel.

1.3. Es erweist sich das Beschwerdevorbringen aber auch insoweit als unzutreffend, als darin im Ergebnis die Zuständigkeit einer Behörde mit Sitz im Land Niederösterreich behauptet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass es im Verwaltungsverfahren anders als nach § 29 Jurisdiktionsnorm für das zivilgerichtliche Verfahren zwar keine perpetuatio fori gibt. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/18/0120, und vom , Zl. 2008/06/0233, jeweils mwN).

Nach dem Beschwerdevorbringen sei der Beschwerdeführer am von Wien in einen Ort in Niederösterreich "übersiedelt". Sofern damit auch eine Änderung des Hauptwohnsitzes, in Ermangelung eines solchen die Änderung eines sonstigen Wohnsitzes verbunden war, hat somit das die örtliche Zuständigkeit der Erstbehörde begründende Sachverhaltselement (vgl. § 6 Abs. 1 FPG) erst nach dem für die Begründung der Zuständigkeit der Berufungsbehörde Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom eine Änderung erfahren. Die genannte "Übersiedlung" war demnach für die Zuständigkeit der belangten Behörde zur angefochtenen Berufungsentscheidung ohne rechtliche Relevanz.

1.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt somit nicht vor.

2.1. Auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 ist der Beschwerdeführer nicht als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" zu qualifizieren, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers oder die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers (vgl. dazu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG) als österreichische Staatsbürger das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hatten und dass der minderjährige Sohn dem Beschwerdeführer tatsächlich Unterhalt gewährt.

2.2. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen und von der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen wurden der vom Beschwerdeführer am , dem Tag seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet gestellte Asylantrag rechtskräftig abgewiesen und in weiterer Folge die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof - nach zuvor zuerkannter aufschiebender Wirkung - mit Beschluss vom abgelehnt. Der Beschwerdeführer verfügte bis zur Ablehnung der genannten Beschwerde über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Er behauptet weder, dass ihm auf Grund seines (Erst )Antrages vom auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" oder zeitlich danach ein Aufenthaltstitel erteilt worden wäre, noch, dass er im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über einen Aufenthaltstitel verfügt habe.

Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

Ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Familienangehöriger kann den Aufenthalt eines Fremden nicht legalisieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2008/18/0720, 0709, mwN). Weiters führt ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach ständiger hg. Rechtsprechung zu keiner Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0135, mwN). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach über den von ihm am gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - nach den von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid handelt es sich dabei um einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" - noch nicht endgültig abgesprochen worden sei und dass mit dem angefochtenen Berufungsbescheid die Entscheidung über den genannten Antrag vorweggenommen würde, zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 FPG wird auch weder mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung im Verfahren nach dem NAG und nicht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen sei, noch mit seinem Vorbringen, wonach der negative Asylbescheid keineswegs die Ausreiseverpflichtung nach sich gezogen habe, erfolgreich in Zweifel gezogen.

3.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bzw. des § 66 Abs. 1 und 2 FPG und bringt vor, dass (im Rahmen der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung) der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit dem Jahr 2002, die Lebensgemeinschaft (in Kürze Heirat) mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die auch die Mutter des gemeinsamen österreichischen Kindes sei, die regelmäßige Arbeit, die Sozialversicherung sowie die soziale Vernetzung und Integration in Österreich nicht gewürdigt und das massive öffentliche Interesse an dem Erhalt von Familien völlig ignoriert worden seien.

3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 66 FPG und des Art. 8 Abs. 2 EMRK hat die belangte Behörde unter anderem den mehr als siebenjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie die von ihm ins Treffen geführten Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und zu seinem im Juni 2009 geborenen Sohn berücksichtigt. Sie ist zutreffend von einem mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen.

Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch bereits dadurch an Gewicht zu relativieren, dass der Beschwerdeführer bis zu der am erfolgten Ablehnung seiner Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügte, wobei sich sein Asylantrag letztlich als unbegründet erwiesen hat, und der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig ist (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 1 FPG).

Die am vom Beschwerdeführer mit V. L. geschlossene Ehe wurde am rechtskräftig geschieden und bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr, weshalb dieser Ehe - die im Übrigen zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein offenes Asylverfahren nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich rechnen durfte - im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung keine entscheidende Bedeutung zukommen kann.

Auch die Begründung der in der Beschwerde dargelegten Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und zu seinem im Juni 2009 geborenen Sohn erfolgte jeweils zu einem Zeitpunkt, in dem dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von vornherein unsicher war (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 8 FPG). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des inzwischen bereits mehrjährigen titellosen Aufenthalts vermag auch die bloße Absicht der Eheschließung mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu stärken.

Die Beschwerde verweist darüber hinaus auf eine seit bestehende nahezu durchgehende Beschäftigung des Beschwerdeführers. Eine daraus abzuleitende Integration des Beschwerdeführers wird jedoch durch die im angefochtenen Bescheid dargelegten und in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Umstände gemindert, dass die Beschäftigungen des Beschwerdeführers von einem ständigen Arbeitgeberwechsel gekennzeichnet seien und der Beschwerdeführer seit ohne rechtliche Grundlage arbeite.

Trotz der verhältnismäßig langen Dauer seines inländischen Aufenthaltes kommt somit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt kein allzu großes Gewicht zu. Die von ihm vorgebrachten Umstände, dass er perfekt Deutsch spreche sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert sei, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0720). Ebenso wenig vermag seine - in der Beschwerde geltend gemachte - strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FPG) seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken.

Den somit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich seit dem das Asylverfahren betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom unrechtmäßig in Österreich aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein großer Stellenwert zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0502, mwN), darstellt.

Bei Abwägung des genannten großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der gegenläufigen, relativierten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auch gemäß § 66 FPG zulässig sei, nicht zu beanstanden.

4. Schließlich zeigt auch der in der Beschwerde enthaltene Hinweis, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Ausweisung ohne Angabe eines Zielstaates verfügt worden sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, wird doch mit einer Ausweisung nicht darüber abgesprochen, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0051, mwN).

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am