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VwGH vom 27.04.2016, 2013/05/0205

VwGH vom 27.04.2016, 2013/05/0205

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz und sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Beschwerde der Dipl.-Ing. E L in W, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Löwengasse 45, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 568402/2013, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. O M, 2. K L, beide in W, beide vertreten durch Dr. Hannes Lattenmayer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Handelskai 388, Top 832; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit am beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, eingelangtem Ansuchen beantragten die mitbeteiligten Parteien (im Folgenden: Bauwerber) die Erteilung einer Bewilligung für Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben und für die Herstellung von Zubauten auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der von der Straße aus gesehen links an das Baugrundstück direkt angrenzenden Liegenschaft.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben, insbesondere betreffend den Denkmalschutz, die Statik, die geplanten Raumhöhen, die Einhaltung der Fluchtlinien und die Geschoßbezeichnungen, und sprach sich gegen eine nach § 69 der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) zu erteilende Bewilligung aus.

Mit Bescheid vom erklärte der Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung für das - näher bezeichnete - anhängige Bauvorhaben nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zugrunde liegenden Pläne gemäß § 69 BO eine Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes dahingehend für zulässig, dass durch die Herstellung eines unterirdischen Zubaus in Form eines Verbindungsganges von der besonderen Bestimmung (BB8), wonach auf gärtnerisch zu gestaltenden Flächen die Errichtung von unterirdischen Gebäuden untersagt sei, abgewichen werden dürfe.

In der Begründung wurde zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass durch das unterirdische Überschreiten der Baufluchtlinie bei Stiege 3 die Bebaubarkeit der Nachbargrundfläche nicht vermindert werde, keine zusätzlichen Emissionen entstünden und die Abweichung im Vergleich zu den bebaubaren Flächen des Bauplatzes als unwesentlich zu beurteilen sei. Im Übrigen handle es sich um einen unterirdischen Zubau, der hinsichtlich seiner Geringfügigkeit und Lage die Nachbarliegenschaften nicht beeinträchtigen könne, da dieser mindestens 8 m von der nächstgelegenen Grundgrenze entfernt sei und dieser Verbindungsgang auf Grund des ansteigenden Geländes mit mindestens 2,5 m Erdreich bedeckt sein werde, wodurch die gärtnerische Gestaltung nicht beeinträchtigt werde.

Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, den Bauwerbern nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne und unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bauausschusses der örtlich zuständigen Bezirksvertretung vom unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen die beantragten Bewilligungen für die Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben (Spruchpunkt I) und den Zubau (Spruchpunkt II).

In der gegen beide Bescheide erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das Bauvorhaben widerspreche auf Grund der in den Einreichplänen angeführten falschen und widersprüchlichen Geschoßbezeichnungen § 87 BO. Durch die Bestimmung BB8, wonach unterirdische Bauten untersagt seien, würden der Beschwerdeführerin separat geltend zu machende Rechte gemäß § 134a Abs. 1 lit. c BO erwachsen. Mit der irreführenden und gesetzwidrigen Darstellung des Bauvorhabens in den Einreichplänen würden diese subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt, weshalb das Bauvorhaben nicht zu genehmigen sei. Die bewilligte Überschreitung der unterirdischen Baufluchtlinie befinde sich im Bereich einer Schutzzone, weshalb eine solche Abweichung gemäß § 69 Abs. 3 BO nur bewilligt werden dürfe, wenn dies im Interesse des örtlichen Stadtbildes erfolge. Schließlich habe die belangte Behörde das Bauverfahren auch unzureichend durchgeführt, da die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom eine Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes zur Errichtung der Keller sowie eine statische Beurteilung des Bauvorhabens beantragt habe. Die Behörde habe jedes diesbezügliche Ermittlungsverfahren unterlassen und die Anträge der Beschwerdeführerin ohne nachvollziehbare Begründung ab- bzw. zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass nach dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. 7372, für die Bauliegenschaft die Widmung Bauland - Wohngebiet, Bauklasse I, sowie die geschlossene Bauweise festgesetzt sei, wobei die Gebäudehöhe in dem unmittelbar an der Verkehrsfläche gelegenen bebaubaren Bereich auf 7,50 m und in dem unmittelbar dahinterliegenden bebaubaren Bereich sowie in einem weiteren in der Tiefe des Bauplatzes situierten bebaubaren Bereich auf 4,50 m beschränkt sei. Auf den gärtnerisch auszugestaltenden und mit "G BB8" bezeichneten Grundflächen sei die Errichtung von unterirdischen Gebäuden untersagt. Der gesamte Bauplatz liege in einem als Schutzzone festgesetzten Bereich.

Aus den Einreichplänen sei unter anderem zu entnehmen, dass das hofseitige Nebengebäude dahingehend geändert werde, dass darin nunmehr kein Treppenhaus und Aufzug, sondern Räume für eine Kältezentrale untergebracht würden und das Nebengebäude verkleinert werde. In dem in der Tiefe der Liegenschaft gelegenen Gebäude (Stiege 3) werde ein Aufzugsschacht hergestellt. Weiters werde bei dem im vorderen bebaubaren Bereich gelegenen Gebäude zusätzlich ein zur Gänze unterirdisches Kellergeschoß errichtet, das zur seitlichen Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin mehr als 5 m Abstand aufweise. Ebenso werde bei dem in der Tiefe des Bauplatzes gelegenen Gebäude ein zusätzliches Kellergeschoß hergestellt und durch einen unterirdischen Gang mit der im straßenseitigen Gebäude vorhandenen Tiefgarage verbunden. Durch die Herstellung des unterirdischen Verbindungsganges von der Tiefgarage zu dem in der Tiefe des Bauplatzes gelegenen Gebäude werde von der Vorschrift, dass in diesem gärtnerisch auszugestaltenden Bereich des Bauplatzes die Errichtung von unterirdischen Gebäuden untersagt sei, abgewichen, weshalb eine Bewilligung dieser Abweichung erforderlich sei.

Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Stadtplanung der Magistratsabteilung 21 A vom ergebe sich nachvollziehbar, dass durch die projektierte Abweichung des Bauvorhabens von dem Verbot der Errichtung unterirdischer Gebäude auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht unterlaufen werde. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Architektur und Stadtgestaltung der Magistratsabteilung 19 vom gehe hervor, dass das öffentliche Interesse an der besonderen Ausbildung und Situierung der genannten Rampe zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiege und das beabsichtigte örtliche Stadtbild durch die geplante Rampe nicht störend beeinflusst werde. Das Bauvorhaben entspreche danach dem Charakter des örtlichen Stadtbildes, und die Beschwerdeführerin sei den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Darüber hinaus könne die Beschwerdeführerin durch die projektierte unterirdische Bebauung der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche nicht beeinträchtigt und somit nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden. Es würden keine Flächen des Bauplatzes oberirdisch bebaut, keine Fluchtlinien oberirdisch überschritten, wodurch das Bauvorhaben näher an die Liegenschaft der Beschwerdeführerin heranrücken würde, und es werde oberirdisch auch nicht mehr Fläche als durch den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zulässig verbaut. Durch unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile könnten Nachbarn in ihren Rechten betreffend die Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht beeinträchtigt sein, was für die Einhaltung der Abstandsbestimmungen auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 134a Abs. 1 lit. a BO ebenfalls gelte. Die Erteilung der für das vorliegende Bauvorhaben erforderlichen Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO sei somit zu Recht erfolgt.

Zu der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendung, wonach falsche Geschoßbezeichnungen vorgenommen worden seien, sei auszuführen, dass Gegenstand der Einreichung lediglich die Abänderung des bewilligten Bestandes und die Herstellung von unterirdischen Zubauten sei; die Bezeichnung der bestehenden Geschoße sei jedoch nicht verändert worden. Darüber hinaus stelle die Einhaltung einer bestimmten Geschoßanzahl innerhalb des zulässigen Gebäudeumrisses kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.

Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere zum Denkmalschutz, führte die belangte Behörde aus, dass sie sich dabei nicht auf ein in der BO abschließend aufgezähltes subjektivöffentliches Nachbarrecht stützen würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien gemeinsam - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das vorliegende, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der BO, LGBl. Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. Nr. 46/2010 lauten auszugsweise:

" Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes

§ 69. (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darf

1. die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden,

2. an Emissionen nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht,

3. das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden und

4. die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden.

(2) Abweichungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sind weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar


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1.
eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken,
2.
eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken, insbesondere des konsensgemäßen Baubestandes, bewirken,
3.
der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen oder
4.
der Erhaltung schützenswerten Baumbestandes dienen.

(3) Für Bauvorhaben in Schutzzonen dürfen Abweichungen nach Abs. 1 nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.

(4) Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, sind mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.

(5) Die Bestimmungen über Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes finden auch in Gebieten Anwendung, über die gemäß § 8 Abs. 2 eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist.

...

Bauteile vor den Baufluchtlinien und in Abstandsflächen und Vorgärten

§ 84. ...

(3) Über Baufluchtlinien, in die Abstandsflächen und in die Vorgärten dürfen ferner unterirdische Gebäude und Gebäudeteile vorragen, doch darf die allenfalls festgesetzte gärtnerische Ausgestaltung der Grundflächen nicht behindert werden. Der Beurteilung eines Bauwerkes als unterirdisches Gebäude oder unterirdischer Gebäudeteil steht nicht entgegen, wenn den oberen Abschluss ein anderes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässiges Bauwerk (Terrasse, Stützmauer, Weg u.a.) bildet.

...

Parteien

§ 134. ...

(3) Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.

...

Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;


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b)
Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c)
Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d)
Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e)
Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f)
Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.
..."
Der im Beschwerdefall maßgebliche Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. 7372, legt in seinem Punkt 4.2. fest, dass auf den mit BB2 bezeichneten und als Bauland/Wohngebiet gewidmeten Grundflächen einschließlich der Dachgeschoße höchstens zwei Geschoße errichtet werden dürfen. Unter Punkt 4.7. wird festgesetzt, dass auf den mit G BB8 bezeichneten Grundflächen die Errichtung von unterirdischen Gebäuden untersagt ist.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die gemäß § 69 BO erteilte Ausnahmebewilligung und bringt mit näherer Begründung vor, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen bzw. die belangte Behörde deren Vorliegen nicht ausreichend begründet habe. Gemäß § 134a Abs. 1 lit. b (gemeint: lit. d) BO hätten Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der festgelegten Baufluchtlinien. Eine Abweichung vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, die nicht den Voraussetzungen des § 69 BO entspreche, stelle daher eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin dar.
Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass auf Grund der in den besonderen Bestimmungen BB2 des Plandokumentes Nr. 7372 enthaltenen expliziten Beschränkung auf maximal zwei Geschoße ein selbstständiger Tatbestand der Höhenbeschränkung geschaffen werde, wodurch ihr separat geltend zu machende Rechte gemäß § 134a Abs. 1 lit. c BO erwachsen würden. Durch die falsche Geschoßbezeichnung im Bereich der Stiege 2 komme es dazu, dass in dieser Stiege ein Geschoß zu viel errichtet werde, was zu einer Beeinträchtigung des auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindlichen Gebäudes führe.
Unter dem Aspekt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei, weil weder eine Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes zur Errichtung des Kellers noch eine statische Beurteilung des Bauvorhabens, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, eingeholt worden sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Die Beschwerdeführerin ist unbestritten Eigentümerin einer benachbarten Liegenschaft im Sinn des § 134 Abs. 3 BO. Sofern eine Abweichung von Bebauungsvorschriften gemäß § 69 BO bewilligt wurde, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht nicht mehr verletzt sein. Es liegt allerdings dann eine Verletzung der Nachbarrechte vor, wenn die Ausnahme gemäß § 69 BO gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Nachbar im Bauverfahren jenes subjektiv-öffentliche Nachbarrecht, in das durch die Abweichung gemäß § 69 BO eingegriffen wird, rechtzeitig und wirksam im Verfahren geltend gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/05/0081, mwN).
Die in § 134a BO genannten Nachbarrechte werden durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2012/05/0058 und 0071, mwN).
Mit der gegenständlichen, auf § 69 BO gestützten Ausnahmebewilligung wurde die durch die Herstellung eines unterirdischen Zubaus in Form eines Verbindungsganges bewirkte Abweichung von den besonderen Bestimmungen (BB8) des Bebauungsplanes für zulässig erklärt.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich das Nachbarrecht auf Einhaltung von Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen (§ 134a Abs. 1 lit. c BO) nicht auf unterirdische Bauten und Bauteile (vgl. das oben zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 134a Abs. 1 lit. a BO kann durch unterirdische Bauführungen auch eine Verletzung von in dieser Bestimmung genannten Nachbarrechten nicht eintreten (vgl. auch dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom ). Bei Baufluchtlinien sind im Übrigen unterirdische Gebäude(teile) auch in dem diese überschreitenden Bereich zulässig (vgl. § 84 Abs. 3 BO).
Da somit der Schutzbereich der Beschwerdeführerin durch die gegenständliche Abweichung gemäß § 69 BO nicht betroffen sein kann, kommt ihr kein Mitsprachrecht bezüglich der Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung zu. Auf das dazu erstattete Beschwerdevorbringen war daher nicht weiter einzugehen.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Überschreitung der in der besonderen Bestimmung BB2 des verfahrensgegenständlichen Plandokumentes normierten maximal zulässigen Geschoßanzahl geltend macht, ist auf das - eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erteilte Stammbewilligung für das verfahrensgegenständliche Bauprojekt betreffende - hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0245, zu verweisen, wonach auf Grund des § 134a Abs. 1 BO ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht lediglich hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe besteht, nicht aber ein (darüber hinausgehendes) Nachbarrecht hinsichtlich der Einhaltung auch noch der Bestimmungen über die Geschoßanzahl. Im Übrigen haben sich die Geschoßbezeichnungen durch die gegenständliche Einreichung nicht verändert und diese sind somit nicht Gegenstand des Verfahrens.
Zu der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften ist zunächst festzuhalten, dass Belange des Denkmalschutzes ausschließlich öffentliche Interessen, die von der Baubehörde schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht wahrzunehmen sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0230, mwN), betreffen, weshalb der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch allfällige Verletzungen von Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes in subjektivöffentlichen Rechten nicht verletzt werden kann (vgl. dazu das zur NÖ Bauordnung 1996 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0298, mwN), und dass die BO in Bezug auf die Frage der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes bzw. der Standfestigkeit der Nachbargebäude grundsätzlich kein Nachbarrecht einräumt (vgl. dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN). Da die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen als seine materiellen Rechte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0159, mwN), geht das Beschwerdevorbringen zur fehlenden Begutachtung durch das Bundesdenkmalamt und zur fehlenden statischen Beurteilung des Bauvorhabens ins Leere.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die von den Beschwerdeführern beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom , Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom , Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft.
In seinem Urteil vom , Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Dieser Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin konkret nicht bestritten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2015/05/0004). In der vorliegenden Beschwerde wurden, soweit das Vorbringen Nachbarrechte betrifft, ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist und der Ersatz der von den Mitbeteiligten verzeichneten Pauschalgebühr in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet, zumal gemäß § 24 Abs. 3 Z 1 VwGG keine Gebührenpflicht für die von einem Mitbeteiligten erstattete schriftliche Äußerung zur Beschwerde besteht.
Wien, am

Fundstelle(n):
AAAAE-79921