VwGH vom 29.04.2010, 2008/15/0306

VwGH vom 29.04.2010, 2008/15/0306

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des WE in B, vertreten durch Dippold - Haas Partner Steuerberatungs OEG in 8600 Bruck an der Mur, Kolomann Wallisch Platz 23/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0438-G/05, betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2002 und 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2002 und 2003 als unbegründet ab. Sie führte aus, das Finanzamt habe im Zuge einer Prüfung der Aufzeichnungen festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei der Errichtung von Einfamilienhäusern durch die Familien B., K. und L. für die Planung der Raumaufteilung, Einholung von Anboten und Verwaltung der Geldmittel zuständig gewesen und damit wiederholt unternehmerisch im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 tätig geworden sei. Die, aus den für die Bauherren B. und K. verwalteten Geldmittel stammenden, von ihm getätigten Ausgaben für die diversen Bauleistungen seien als Umsätze dem Normalsteuersatz unterworfen worden. Die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien unter Bedachtnahme auf die Erhebungen des Finanzamtes und der Kriminalpolizei im Wege der Schätzung gemäß § 184 BAO ermittelt worden.

Gegen die den Prüfungsfeststellungen folgenden Bescheide des Finanzamtes habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Darin habe er ausgeführt, er sei bei den Bauvorhaben B. und K. lediglich mit Planungsaufgaben und der Verwaltung der Geldmittel befasst gewesen. Zur Feststellung, dass er ihr Hauptansprechpartner gewesen sei, müsse ein Vergleich mit einem Architekten gezogen werden. Der Architekt führe selbstverständlich Verhandlungen mit den Professionisten, erstelle die Ausschreibungen und sei trotzdem der Hauptansprechpartner für den Bauherrn und er sei oftmals auch in die Finanzierungsverhandlungen eingebunden. Dennoch werde dem Architekten niemand unterstellen, dass er dadurch etwa zum Generalunternehmer werde und die Umsätze der Professionisten als an ihn getätigte Umsätze zu werten seien. In ähnlicher Art habe er sich vornehmlich mit der Planung der Wohnräume beschäftigt, damit der Einrichtungswunsch der Kunden optimal erfüllt werden könne. Nur durch die persönlich schwierige Situation des Ernst E. habe er sich bereit erklärt, auch die Verwaltung der finanziellen Mittel der Hausbauer zu übernehmen. Die vom Finanzamt angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb beruhten lediglich auf den Aussagen des Ernst E., dessen Glaubwürdigkeit durch diverse Widersprüche bei den Einvernahmen in Zweifel zu ziehen sei. Er selbst habe persönlich aus seinen Tätigkeiten keine Einnahmen erzielt, weil sein Bestreben nur darin gelegen sei, dass die E. GmbH die Einrichtungsaufträge erhalte.

Das Finanzamt habe in der abweisenden Berufungsvorentscheidung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei den Bauprojekten B. und K. die gesamte finanzielle Gebarung und beim Bauvorhaben L. finanzielle Mittel in Höhe von EUR 79.000,-- verwaltet. Diese finanziellen Mittel seien von den Bauwerbern ausschließlich an den Beschwerdeführer zum Zweck der Planung und Organisation der Bauvorhaben übergeben worden, der diese auf verschiedene anonyme Sparbücher verteilt habe, wobei nur er den Zugriff gehabt habe. Im Detail habe es sich so dargestellt, dass der Beschwerdeführer der einzige Ansprechpartner für die jeweiligen Bauwerber gewesen sei. Er habe die Anbote eingeholt, die einzelnen Firmen mit den jeweiligen Bauarbeiten beauftragt, die Bauaufsicht ausgeübt und auch die jeweiligen Abrechnungen mit den Firmen durchgeführt. Teilweise habe er sogar die Löhne an die Arbeiter direkt ausbezahlt, wobei diese offiziell als geringfügig Beschäftigte bei der E-T GmbH, an der der Beschwerdeführer als Gesellschafter beteiligt sei, gemeldet gewesen seien. Die Bauwerber hätten angegeben, dass ihr jeweiliger Hauptansprechpartner der Beschwerdeführer gewesen sei und sämtliche Fragen mit ihm besprochen worden seien.

Im Kaufvertrag K. sei als Verkäufer Ernst E. genannt worden, wobei der Vertrag aber vom Beschwerdeführer unterfertigt worden sei. Vom Bauwerber sei erklärt worden, dass sämtliche Gelder dem Beschwerdeführer übergeben worden seien. Rechnungen seien direkt vom Beschwerdeführer bezahlt worden und nie in die Hände der Bauwerber gelangt. Den "Anhang zum Kaufvertrag Dr. K. vom , datiert mit " habe nur der Beschwerdeführer als Auftragnehmer unterzeichnet. Im Bauvertrag vom sei unter Punkt "2. Vertragsgegenstand" der Beschwerdeführer als Generalbevollmächtigter für das Bauvorhaben angeführt worden.

Beim Bauvorhaben L. habe zwar den Kaufvertrag Ernst E. als Verkäufer unterfertigt, teilweise seien jedoch die Geldmittel durch die Familie L. an den Beschwerdeführer überwiesen worden. Nach Aussage der Frau L. habe sich der Beschwerdeführer als Treuhänder für Ernst E. mit der Begründung ausgegeben, dass dieser keine Geldmittel zur Verfügung haben dürfe. Sämtliche Gelder seien von ihm nicht nur verwaltet, sondern nach eigenem Gutdünken verwendet worden. Auch bei diesem Bauvorhaben sei der Beschwerdeführer im Bauvertrag vom als Generalbevollmächtigter angeführt worden.

Hinsichtlich des Bauvorhabens B. sei festgestellt worden, dass, obwohl der Kaufvertrag mit der Firma Kl. abgeschlossen worden sei, dennoch der Beschwerdeführer von Anbeginn in das Bauvorhaben als einziger Ansprechpartner involviert gewesen sei. Auch hier seien, nachdem die Firma Kl. in Konkurs gegangen sei, sämtliche Geldmittel bezüglich des Weiterbaues an den Beschwerdeführer überwiesen worden. Dieser habe die Bauarbeiten mit Ernst E., der die Bauarbeiten offensichtlich ausgeführt habe, auch abgerechnet.

Die zugeflossenen Geldmittel seien als Umsätze dem Beschwerdeführer zugerechnet worden, die Baurechnungen als Aufwendungen anerkannt und der Gewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterworfen worden. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei den in Rede stehenden Bauvorhaben dahingehend tätig geworden sei, dass er sämtliche Planungsaufgaben, die gesamte Finanzgebarung und die Verfügungsmacht über die Geldmittel inne gehabt habe. Dass er derartige Leistungen ohne Gegenleistung erbracht habe, sei im Wirtschaftsleben zweifelsohne unüblich. Dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argument, er habe dadurch der E. GmbH Einrichtungsaufträge beschaffen wollen, sei entgegenzuhalten, dass er stets als Privater und nicht für oder im Namen der E. GmbH aufgetreten sei. Dies werde nicht nur durch die Aussagen von K., B. und L. bestätigt, sondern auch durch die Aussage des Beschwerdeführers selbst. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei den Aussagen von Ernst E. auf Grund der Präzision und seines Verhaltens im Rahmen der Mitwirkungspflicht eine höhere Glaubwürdigkeit beizumessen als jenen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. In der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, seine Tätigkeit habe lediglich in der Verwaltung der finanziellen Mittel und der Beratung der Bauwerber hinsichtlich ihrer Einrichtungswünsche bestanden. Er sei fallweise auch bei den Preisverhandlungen mit den Professionisten zugegen gewesen. Die fachliche Leitung habe Ernst E. inne gehabt. Er habe einige Objekte, die Ernst E. abgewickelt habe, gesehen und sei auf Grund dieser Bauten von der Fähigkeit des Ernst E. überzeugt gewesen und habe ihm vertraut.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, bei der "gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit" im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 handle es sich um eine Tätigkeit, die auf die Ausführung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen gegen Entgelt gerichtet sei. Mit der nachhaltigen Tätigkeit grenze das Umsatzsteuergesetz die unternehmerische von der nichtunternehmerischen (privaten) Tätigkeit ab. Eine nachhaltige Tätigkeit sei stets dann gegeben, wenn mehrere gleichartige Handlungen nach dem äußeren Sachverhalt und Ausnutzung der selben Gelegenheit oder des selben dauernden Verhältnisses vorgenommen werden. Übertrage der Bauherr einem Unternehmer (Gesamtunternehmer) die Gesamtausführung eines Bauwerkes, unterliege dieser als Generalunternehmer mit dem Gesamtentgelt der Umsatzsteuer. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage könne der Berufung, die die Zurechnung der Umsätze und den Ansatz des Gewinnes aus Gewerbebetrieb lediglich dem Grunde nach bekämpfe, kein Erfolg beschieden sein.

Bauvorhaben K.:

Der "Kaufvertrag 1 Wochenendhaus Massivbau lt. Plan und beiliegendem Bau- und Leistungsverzeichnis zu einem Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 76.414,00 mit Baubeginn September 2002 und Fertigstellung Mai 2003 - Zahlungsbedingungen:

1/3 bei Vertragsunterzeichnung, 50 % bei Dachgleiche und Restzahlung bei ordnungsgemäßer Abnahme nach Fertigstellung" sei am von K. als Auftraggeber und dem Beschwerdeführer als Auftragnehmer unterfertigt worden. Auch der Anhang vom sei vom Beschwerdeführer als Auftragnehmer unterfertigt worden. K. habe als Zeuge bezüglich dieses Kaufvertrages ausgesagt, dass der Beschwerdeführer, dem er dafür nachweislich Beträge in Gesamthöhe von EUR 110.000,-- ausgehändigt habe, für ihn eine Vertrauensperson gewesen sei. Da sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Hauses im Pauschalbetrag enthalten gewesen seien, habe er zusätzlich keine Zahlungen geleistet. Er habe keine Rechnungen beglichen. Dadurch, dass K. mit dem Beschwerdeführer im Kaufvertrag vom die Lieferung eines Wochenendhauses vereinbart habe, habe er als Bauherr die Gesamtausführung des Bauwerkes dem Beschwerdeführer als Generalunternehmer übertragen. Demnach schulde der Beschwerdeführer als Leistungsgegenstand die vereinbarungsgemäße Errichtung eines Wochenendhauses. Die im Bau- und Leistungsverzeichnis näher beschriebenen Bauleistungen würden somit von den einzelnen bausausführenden Unternehmen als Subunternehmer an den Beschwerdeführer als Leistungsempfänger erbracht, der sie auch mit den vom Bauherrn erhaltenen Geldbeträgen bezahlt habe. Auch wenn der Beschwerdeführer behauptet habe, Ernst E. hätte mittels einer Dienstleistungsfirma den Plan gezeichnet, die Planeinreichung, Bauaufsicht und Professionistenbeschaffung durchgeführt, könne dies nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer auf Grund des zwischen ihm und K. bestehenden Vertragsverhältnisses die Lieferung eines Wochenendhauses schulde und ihm damit die Funktion eines Generalunternehmers zukomme, dem das Gesamterrichtungsentgelt zuzurechnen sei. K. habe bei seiner Zeugeneinvernahme zu Ernst E. angegeben, dass dieser bei der Unterfertigung des Kaufvertrages nicht anwesend gewesen sei und er im Übrigen mit diesem selbst nie verhandelt habe. Es sei sohin als erwiesen anzunehmen, dass Ernst E. vom Beschwerdeführer als Subunternehmer beauftragt und bezahlt worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Kaufvertrag als Auftragnehmer unterschrieben habe.

Bauvorhaben B.:

Der "Kaufvertrag 1 Einfamilienhaus Massivbau lt. Plan und beiliegender Bau- und Leistungsbeschreibung zu einem Gesamtfixpreis inklusive Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 152.616,00 mit Fertigstellungstermin Ende Oktober 2002 (6 Monate nach Baubescheid) - Zahlung: 1/3 bei Baubeginn, 1/3 bei Dachgleiche und 1/3 nach ordnungsgemäßer Übernahme und Fertigstellung" sei am von Waltraud und Kunibert B. als Auftraggeber und Peter Kl. als Auftragnehmer unterfertigt worden. Waltraud B. habe dazu ausgesagt, dass nach dem Konkurs des Peter Kl. sich der Beschwerdeführer und Ernst E. bereit erklärt hätten, die Aufgaben des Peter Kl. aus dem Vertrag zur Gänze zu übernehmen und den Bau zu beenden. Der Beschwerdeführer sei der Ansprechpartner gewesen, während Ernst E. als "Baumeister" die Leitung auf der Baustelle inne gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sämtliche finanziellen Mittel verwaltet und damit die fälligen Rechnungen der Professionisten bezahlt.

Da der Beschwerdeführer durch gänzliche Übernahme der Lieferverpflichtung der vor der Fertigstellung des Einfamilienhauses in Konkurs gegangenen Firma Peter Kl. die Errichtung eines Einfamilienhauses übernommen habe, schulde er als Generalunternehmer dem Bauherrn die Gesamtausführung des Werkes, während Ernst E. über Auftrag des Beschwerdeführers lediglich die Bauaufsicht und Baukoordination übernommen habe. Die im Bau- und Leistungsverzeichnis näher beschriebenen Bauleistungen seien somit von den einzelnen bauausführenden Unternehmen an den Beschwerdeführer als Leistungsempfänger erbracht worden, der sie auch aus den vom Bauherrn erhaltenen Geldbeträgen bezahlt habe. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Lieferung des Hauses in dem im Kaufvertrag beschriebenen Leistungsumfang zur Gänze übernommen habe, sei für die Beurteilung dieses Leistungsaustausches unbeachtlich, ob die einzelnen zur Erbringung dieser Leistung erforderlichen Leistungen vom Beschwerdeführer selbst oder über dessen Auftrag von anderen Unternehmern als Subunternehmer erbracht worden seien. Da der Beschwerdeführer nach den unbestrittenen Aussagen der Waltraud B. sämtliche finanziellen Mittel verwalte und damit die fälligen Rechnungen der Professionisten bezahlt habe, sei er wie ein Generalunternehmer tätig geworden.

Der Argumentation des Beschwerdeführers, er habe keine Einnahmen erzielt, weil sein Bestreben darin gelegen sei, dass die Firma E. GmbH die Einrichtungsaufträge erhalte, sei Folgendes entgegenzuhalten: Da dem Beschwerdeführer die von den Bauherren K. und B. vereinnahmten Gesamtpreise für die Verschaffung der Verfügungsmacht an den fertigen Bauwerken jeweils als Generalunternehmer zuzurechnen seien, sei er entgeltlich tätig geworden. Die Behauptung, er habe diese Tätigkeit nur ausgeübt, um Einrichtungsaufträge für die E. GmbH zu erhalten, lasse sich mit den Erfahrungen im Wirtschaftsleben keinesfalls in Einklang bringen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keine näheren Ausführungen über tatsächlich von den Bauherrn erteilte Einrichtungsaufträge gemacht habe, sei sowohl nach der Vertragslage als auch nach den Aussagen der Bauherrn erwiesen, dass er nicht für die E. GmbH, sondern eigenverantwortlich aufgetreten sei. Damit seien ihm seine Handlungen auch als Umsatzsteuersubjekt zuzurechnen.

Dass die im gegenständlichen Fall strittige Tätigkeit vom Beschwerdeführer auf eigene Rechnung und Gefahr und unter eigener Verantwortung betrieben worden sei, und er dabei ein Unternehmerrisiko getragen habe, bedürfe angesichts der von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtung, zu einem feststehenden Kaufpreis entsprechende Bauwerke zu liefern, keiner näheren Erörterung. Da der Beschwerdeführer im Rahmen von zwei Bauvorhaben als Generalunternehmer für die Bauherrn tätig geworden sei, sei jedenfalls von einer nachhaltigen Tätigkeit auszugehen. Dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf eine unbestimmte Anzahl von Leistungsinteressenten erstreckt habe und er die Bereitschaft gehabt habe, mit jedem Leistungsinteressenten in Geschäftsverkehr zu treten, habe er durch die Abwicklung der in Streit stehenden Bauvorhaben hinreichend bewiesen.

Der Beweisantrag, namentlich genannte Zeugen zur mündlichen Berufungsverhandlung zu laden, sei abzuweisen gewesen. Beweisanträge hätten das Beweismittel und das Beweisthema anzugeben. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen ließen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden solle, müsse die Abgabenbehörde im Grunde des § 183 Abs. 3 BAO nicht entsprechen. Da sich der Beweisantrag des Beschwerdeführers darin erschöpft habe, die namentlich genannten Zeugen zur mündlichen Verhandlung zu laden und damit nicht ein Mindestmaß an Spezifizierung hinsichtlich der unter Beweis zu stellenden Sachverhalte derart aufweist, dass der Behörde erkennbar gewesen sei, welche Sachverhaltsbehauptungen durch die angebotenen Beweismittel konkret erwiesen werden sollten, entfalte er keine prozessuale Wirksamkeit und sei daher abzuweisen gewesen. Im Übrigen sei anzumerken, dass ohnedies mit sämtlichen genannten Zeugen Niederschriften aufgenommen worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift über die Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde macht geltend, der Beschwerdeführer sei auch bei den Bauvorhaben K. und B., wie beim Bauvorhaben L. nur als Verwalter des Baugeldes tätig geworden. Generalunternehmer sei Ernst E. gewesen. Die belangte Behörde sei zum gegenteiligen Ergebnis gekommen, weil sie sich allein auf die Aussage des Ernst E. gestützt habe.

Mit diesem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, ob sie dem Denkgesetzen und den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen (vgl. Ritz, BAO3, § 167 Tz 10, mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hält diesen Anforderungen stand. Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass sich die belangte Behörde nicht allein auf die Aussage des Ernst E. gestützt hat, sondern die vorhandenen Verträge und die Aussagen der Zeugen K. und B. berücksichtigt hat. Wenn die belangte Behörde auf Grund dieser Beweisergebnisse die sachverhaltsmäßige Grundlage für ein Leistungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Bauherren K. und B. festgestellt hat und nicht zwischen Ernst E. und den Bauherrn, ist das nicht unschlüssig. Die belangte Behörde konnte sich darauf stützen, dass der Beschwerdeführer den Kaufvertrag mit K. als Auftragnehmer unterschrieben hat und er von K. als Ansprechperson genannt wurde, der auch alle Gelder in Empfang genommen hat. Gespräche zwischen K. und Ernst E. haben demnach nicht stattgefunden. Auch die Einvernahme der Zeugin Waltraud B. hat eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer für die Bauherrn die ausschlaggebende Person gewesen sei.

Auf dem mit der Beschwerde vorgelegten Kaufvertrag samt Bau- und Leistungsverzeichnis L. ist nicht einzugehen, weil die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer nur im Rahmen der Bauvorhaben K. und B. als Generalunternehmer für die Bauherrn tätig geworden ist.

Soweit der Beschwerdeführer meint, es sei ihm keine Provision zugeflossen und die Schätzung sei nicht nachvollziehbar, ist er darauf hinzuweisen, dass er im Verwaltungsverfahren die Höhe der Einkünfte nicht bestritten hat. Auf sein nunmehr in der Beschwerde unsubstanziiertes Vorbringen ist schon aus diesem Grund nicht einzugehen. Gleiches gilt für die Behauptung, er habe die Geldverwaltung unentgeltlich vorgenommen, in der Absicht, für die E. GmbH, an der seine beiden Söhne beteiligt seien, Geschäfte zu lukrieren. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren weder bei seiner Einvernahme noch in seiner Stellungnahme zu den Prüfungsfeststellungen diesbezüglich ein substanziiertes Vorbringen erstattet.

Der Beweisrüge kommt daher keine Berechtigung zu.

Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde wird in der Beschwerde - zu Recht - nicht bestritten.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am