VwGH 01.07.2010, 2006/04/0083
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde
1. der A, 2. der B und 3. des C, alle in J, alle vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) vom , Zl. BMWA-319.193/0001- I/9/2006, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: X AG), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei die Änderung einer näher umschriebenen Tankstellenanlage in J. (Ersatz der bestehenden Tankstellenanlage durch eine neue samt u. a. Waschhalle, Staubsaugerplätzen und PKW-Stellplätzen), soweit hier wesentlich, gemäß den §§ 77 und 81 GewO 1994 unter Auflagen genehmigt. Dem ging voran, dass die mitbeteiligte Partei im Genehmigungsverfahren ihr Einreichprojekt auf Grund der Forderung des medizinischen Sachverständigen, zusätzliche Lärmspitzen zu minimieren, dahingehend abgeändert hatte, dass eine näher umschriebene Lärmschutzwand errichtet werde.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der (auch nunmehr beschwerdeführenden) Nachbarn wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom insoweit Folge gegeben, als die zusätzliche Auflage vorgeschrieben wurde, dass die Kraftfahrzeug-Waschanlage nur bei geschlossenen Toren der Waschhalle betrieben werden dürfe. Begründet wurde diese Auflage damit, dass diese Maßnahme der Beurteilung des Projekts durch die Sachverständigen zu Grunde gelegen sei.
Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/04/0129, wurde der genannte Bescheid vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die belangte Behörde Ermittlungen unterließ, in welchem Ausmaß die von der mitbeteiligten Partei geplante Lärmschutzwand die betriebskausalen (u.a. von den Staubsauger- und Stellplätzen herrührenden) Lärmspitzen verringere und inwieweit daher der Forderung des medizinischen Sachverständigen, die Lärmspitzen zu minimieren, durch die gegenständliche Lärmschutzwand erfüllt werde.
Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom wurde die erwähnte Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom abgewiesen (eine Auflage hinsichtlich des Geschlossenhaltens der Tore der Waschhalle wurde, anders als im ersten Rechtsgang, nicht mehr vorgeschrieben).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie habe im April 2002 eine Augenscheinverhandlung an der Örtlichkeit durchgeführt, wobei der gewerbetechnische Sachverständige einen Befund zur vorhandenen Umgebungsgeräuschsituation erstattet habe. Diesen gewerbetechnischen Befund gab die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid wörtlich wieder. Nach diesem Befund waren zum genannten Zeitpunkt weder die Waschhalle, noch die Staubsauger- und Stellplätze errichtet, sodass die davon ausgehenden Geräusche rechnerisch ermittelt worden seien. Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass die Lärmschutzwand infolge ihrer Höhe und ihrer Lage keine bzw. nur eine geringfügige (1 bis 2 dB) Abschirmwirkung, sowohl was die Trockengeräusche der Waschanlage als auch den Lärm der Staubsauger betreffe, habe. Der gewerbetechnische Sachverständige sei zum Ergebnis gelangt, dass die vom medizinischen Sachverständigen der ersten Instanz für notwendig erachtete Reduktion der Lärmspitzen durch die Lärmschutzwand "jedenfalls hinsichtlich des Lärms der Waschhalle und
Staubsaugerplätze ... nicht gegeben" sei.
Danach gab die belangte Behörde (teilweise) das Gutachten des medizinischen Sachverständigen und eine weitere Stellungnahme des gewerbetechnischen Sachverständigen wieder, in welcher der Letztgenannte auf Einwendungen der Beschwerdeführer replizierte. Dem Einwand der Beschwerdeführer, es müsse die ungünstigste Gesamtsituation beurteilt werden, entgegnete der Sachverständige u. a. damit, ein gleichzeitiges Sauggeräusch aller vier Staubsauger sei "nicht anzunehmen".
In ihren rechtlichen Erwägungen stützte sich die belangte Behörde auf die "eindeutigen, klaren und schlüssigen Aussagen der technischen und des medizinischen Amtssachverständigen". Diesen könne entnommen werden, dass eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer bei projektgemäßer Errichtung und projektgemäßem Betrieb sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht anzunehmen sei. Auf Grund der Entfernung des Hauses der Beschwerdeführer von der Waschhalle und dem Staubsaugerplatz (30 bis 40 m) seien keine weiteren Auflagen vorzuschreiben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten der Behörde erster Instanz - nicht aber ihre eigenen Verwaltungsakten -
vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde lässt sich im Wesentlichen dahin zusammenfassen, dass die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten hinsichtlich der zu erwartenden maximalen Lärmbelastung, die u.a. von den Trockengeräuschen der Waschanlage und den Staubsaugern ausgehe, widersprüchlich seien. So gehe der medizinische Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom bloß von zwei genehmigten Staubsaugern aus, während der gewerbetechnische Sachverständige in seinem Befund vier Staubsaugerplätze nenne. Wenn die belangte Behörde eine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigungen der Beschwerdeführer durch den betriebskausalen Lärm ausschließe, so stehe dies im Widerspruch mit dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen technischen Gutachten, wonach sich durch die Situierung der Lärmschutzwand keine abschirmende Wirkung hinsichtlich des Lärms der Trockengeräusche der Waschanlage und der Staubsauger ergebe.
Dieses Vorbringen ist zielführend:
Da die belangte Behörde, wie bereits erwähnt, die ministeriellen Verwaltungsakten und damit auch das von ihr eingeholte medizinische Gutachten vom dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt hat (auch im angefochtenen Bescheid ist dieses Gutachten offensichtlich nur auszugsweise, beginnend mit Pkt.3., wiedergegeben), ist gemäß § 38 Abs. 2 VwGG vom Beschwerdevorbringen auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0097). Sind aber im medizinischen Gutachten nicht die Lärmauswirkungen sämtlicher Teile der Betriebsanlage, gegenständlich also auch der vier Staubsauger, berücksichtigt worden, so beruht der angefochtene Bescheid auf einem unvollständigen Gutachten.
Abgesehen davon erweist sich der angefochtene Bescheid aber auch unter anderen Gesichtspunkten als rechtswidrig:
Zutreffend wendet die Beschwerde ein, dass der gewerbetechnische Sachverständige in seinem Gutachten (wiedergegeben auf Seite 9f des angefochtenen Bescheides) ausgeführt hat, die Lärmschutzwand könne infolge ihrer Höhe bzw. ihrer Situierung in Bezug auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer den Lärm der Trockengeräusche der Waschanlage und den Lärm der Staubsaugerplätze nicht bzw. nur geringfügig abschirmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im zitierten Erkenntnis, Zl. 97/04/0129, an das die belangte Behörde gemäß § 63 VwGG gebunden war, eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche Wirkungen durch die Lärmschutzwand erzielt werden können, für erforderlich erachtet. Daher hätte die belangte Behörde, wenn sie den genannten Angaben des gewerbetechnischen Sachverständigen folgt, nachvollziehbar begründen müssen, weshalb gerade bei einer fehlenden bzw. bloß geringfügigen Abschirmwirkung der Lärmschutzwand keine (anderen) Auflagen zur Reduzierung der Lärmimmissionen der Beschwerdeführer notwendig sind. Dies gilt umso mehr, als die belangte Behörde noch im ersten Rechtsgang die Auflage des Geschlossenhaltens der Tore der Waschanlage bei laufendem Betrieb vorgeschrieben hat, wohingegen diese Auflage - trotz des Fehlens einer effektiven Abschirmwirkung der Lärmschutzwand - im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht mehr vorgeschrieben wird. Der bloße Hinweis der belangten Behörde auf die Entfernung des Hauses der Beschwerdeführer von der Waschhalle und dem Staubsaugerplatz (gemeint: den Staubsaugerplätzen) stellt in diesem Zusammenhang keine nachvollziehbare Begründung dar.
Schließlich hat die belangte Behörde aber auch verkannt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auswirkungen einer zu genehmigenden Betriebsanlage unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen sind, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d. h. am belastendsten sind (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0168, mwN). Im angefochtenen Bescheid folgt die belangte Behörde nämlich der unzutreffenden Ansicht des gewerbetechnischen Sachverständigen (wiedergegeben auf Seite 19 des angefochtenen Bescheides), eine Ermittlung der Lärmimmissionen bei gleichzeitigem Betrieb der Staubsauger erübrige sich, weil "nicht anzunehmen" sei, dass das Sauggeräusch bei allen vier Staubsaugern gleichzeitig verursacht werde.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen vorrangiger Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am
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Normen | |
Schlagworte | Besondere Rechtsgebiete |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2006040083.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAE-79896