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VwGH vom 03.09.2008, 2006/04/0081

VwGH vom 03.09.2008, 2006/04/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des/der 1. AA, 2. IA, 3. AB, 4. CB, 5. JB, 6. MB, 7. BD, 8. GD,


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9.
FD, 10. RD, 11. FG, 12. EG, 13. JG, 14. JG, 15. KG, 16. HG,
17.
OH, 18. EH, 19. CH, 20. GH, 21. WK, 22. MK, 23. GK, 24. MK,
25.
EL, 26. DL, 27. HK, 28. GL, 29. KL, 30. FM, 31. FM, 32. HM,
33.
JM, 34. HM, 35. IM, 36. MP, 37. RP, 38. GP, 39. SP, 40. MW,
41.
KS, 42. PS, 43. GS, 44. FS, 45. JS, 46. HS, 47. ES, 48. MS,
49.
BS, 50. WS, 51. CT, 52. ET, 53. FW, 54. HW, 55. BW, 56. HW,
57.
JW, 58. WW, 59. MW und 60. WW (1. bis 16. sowie 21. bis 58.) in W bzw. (17. bis 20. sowie 59. bis 60.) in H, alle vertreten durch Univ. Doz. Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Barmherzigengasse 17/6/31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom , Zl. BMWA-67.150/0021- IV/10/2006, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG (mitbeteiligte Partei: K in W, vertreten durch Haslinger / Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13), nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.230,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2005/04/0115 bis 0117, verwiesen.

2. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom wurde der von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Gewinnungsbetriebsplan für den "Gipsbergbau Dörfelstein" für die Betriebsplanjahre 2005 bis 2010 zum Aufschluss und Abbau von bergfreien mineralischen Rohstoffen (Gips) bis gemäß den §§ 112 bis 116 MinroG, § 94 ASchG und § 12 Abs. 2 ArbIG unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen genehmigt und festgestellt, dass von dieser Genehmigung antragsgemäß die Korrekturfläche G3 nicht umfasst wird (Spruchteil I.).

Weiters wurde - soweit im Beschwerdefall wesentlich - der Antrag des 19. Beschwerdeführers auf "Abberufung des emissionstechnischen Sachverständigen und Bestellung eines neuen Sachverständigen" sowie die Anträge des 19. und des 31. Beschwerdeführers auf "Abbruch des Verfahrens und Durchführung eines Feststellungsverfahrens zur UVP-Pflicht, Erhebung von geologischen Grundlagen zur Beurteilung der Standsicherheit des Bergbaues im Vorfeld eines künftigen UVP-Verfahrens, sowie die Behebung schwer wiegender Mängel des Gewinnungbetriebsplanes" (Spruchpunkte III. und IV.) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 MinroG für die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes seien im vorliegenden Fall erfüllt.

So beabsichtige die mitbeteiligte Partei die Gewinnung des bergfreien mineralischen Rohstoffes Gips, wofür mit Bescheid der belangten Behörde vom die Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld "Christa" im Ausmaß von 62,88 ha verliehen worden seien (§ 116 Abs. 1 Z 1 MinroG).

Die Voraussetzung des § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG sei im Beschwerdefall gegenstandslos.

Der gemäß § 112 Abs. 1 MinroG für die Dauer von fünf Jahren aufgestellte Gewinnungsbetriebsplan sehe die Ausbeutung eines nur geringen Teiles der gesamten Lagerstätte vor. Die Einreichunterlagen seien von einem Amtssachverständigen für Geologie und Geotechnik, einem nichtamtlichen Sachverständigen für Wasserwirtschaft sowie einem akademisch-bergmännisch ausgebildeten Mitarbeiter der Montanbehörde Süd im Hinblick auf die Gewährleistung eines bergtechnisch, bergwirtschaftlich und sicherheitstechnisch entsprechenden Abbaues geprüft worden; dabei sei festgestellt worden, dass diese gesetzliche Voraussetzung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen erfüllt seien (§ 116 Abs. 1 Z 3 MinroG).

Ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche sei gegeben, da entsprechend den Einreichunterlagen und den vorherrschenden topografischen sowie lagerstättenspezifischen Parametern nur die für eine sichere Gewinnung unbedingt erforderliche Fläche in Anspruch genommen werde. Des Weiteren erfolge eine Rekultivierung der abgebauten Etagen unmittelbar nach der Gewinnung und die Rodung der nächstfolgenden Gewinnungsetagen erst unmittelbar vor Inangriffnahme der Gewinnung (§ 116 Abs. 1 Z 4 MinroG).

Nach den Einreichunterlagen, der Verhandlungsschrift sowie den gutachtlichen Äußerungen der damit befassten Sachverständigen würden durch den Einsatz modernster Maschinen, ausgestattet mit Rußpartikelfiltern, sowie durch zusätzliche Staubbekämpfungsmaßnahmen (Benebelung) vermeidbare Emissionen unterbleiben. Die Einhaltung der - in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz - Luft und in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 Immissionsschutzgesetz - Luft - festgelegten Immissionsgrenzwerte sei gemäß § 116 Abs. 2 MinroG lediglich anzustreben, wobei der Aufschluss bzw. der Abbau hievon überhaupt ausgenommen sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen für Immissionstechnik würden bei Einhaltung der emissionsmindernden Maßnahmen die Grenzwerte eindeutig eingehalten (§ 116 Abs. 1 Z 5 MinroG).

Der medizinische Sachverständige habe unter Zugrundelegung des Gutachtens des immissionstechnischen Sachverständigen dargelegt, dass bei Einhaltung der im Spruch angeführten Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Nachbarn durch Lärm und Staub zu erwarten seien (§ 116 Abs. 1 Z 6 MinroG).

Die bergtechnischen und geologisch-geotechnischen Beurteilungen hätten ergeben, dass dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassene Sachen von den bergbaulichen Tätigkeiten nicht betroffen seien und somit auch keine Gefährdung eintrete. Nachdem die anfallenden Meteorwässer in einem Absetzbecken gesammelt, geklärt und sodann "in die Vorflut" eingeleitet würden, sei auch eine Beeinträchtigung der Gewässer nicht zu erwarten. Wiewohl jede bergbauliche Tätigkeit im Tagbau einen Eingriff in die natürliche Topografie bedeute und diese auch verändere, werde durch eine Vielzahl von Maßnahmen sichergestellt (wie z. B. Inanspruchnahme einer geringstmöglichen Fläche, schonendes Löseverfahren, Rodung erst unmittelbar vor Inangriffnahme der Gewinnung, Einsatz von modernsten Maschinen und Geräten sowie unmittelbar nach der Gewinnung erfolgende Rekultivierung), dass eine Beeinträchtigung der Umwelt nur im geringst möglichen Maße erfolge (§ 116 Abs. 1 Z 7 MinroG).

Die Ausgestaltung des Tagbauendzustandes mit einer Generalneigung von 36 Grad sowie mit den näher beschriebenen Etagenhöhen und Bermenbreiten stelle sicher, dass die im naturschutz- und forstrechtlichen Bescheid angeführten Rekultivierungsmaßnahmen umgesetzt werden könnten, womit die Nachnutzung der Oberfläche nach Beendigung des Abbaues gewährleistet sei (§ 116 Abs. 1 Z 8 MinroG).

Naturgemäß entstünden beim Abbau keine Abfälle (§ 116 Abs. 1 Z 9 MinroG).

Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern im Verfahren geltend gemachte Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 führt die belangte Behörde aus, in dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten von DI U werde versucht nachzuweisen, dass der nach dem UVP-G 2000 in Schutzgebieten anzuwendende Schwellenwert von 5 ha überschritten und die UVP-Pflicht durch "Stückelung" bzw. "Kleinhaltung" des Projektes umgangen werde.

Das gegenständliche Projekt sehe die Inanspruchnahme von insgesamt 3,7 ha für den Aufschluss und den Abbau von Gips im Zeitraum von fünf Jahren vor, womit der Schwellenwert von 5 ha bei Weitem nicht erreicht werde. Dipl.-Ing. U versuche, die Gesamtfläche durch Hinzurechnung der von ihm ebenfalls als Aufschlussfläche betitelten Geländekorrekturflächen G1 bis G3 auf insgesamt 5,37 ha auszuweiten und somit eine Überschreitung des Schwellenwertes von 5 ha zu konstruieren. Dies gehe - unbeschadet dessen, dass antragsgemäß die Geländekorrekturfläche G 3 im Ausmaß von 3.750 m2 aus emissionstechnischen Gründen nicht mehr Gegenstand des Gewinnungsbetriebsplanes sei - schon deshalb ins Leere, weil im Leitfaden des "Lebensministeriums" betreffend die Durchführung von UVP-Verfahren zu Anhang 1 Z 25 und 26 zum Begriff "Fläche" Folgendes festgestellt werde: "Hinsichtlich des Flächenkriteriums wird an die Tatbestände des MinroG angeknüpft, d. h. bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. § 113 Abs. 2 Z 1 MinroG bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen. Aufschlussflächen sind Flächen für vorbereitende Tätigkeiten (z.B. Abschieben der Humusschicht), Abbauflächen sind jene Flächen, auf denen das tatsächliche Freisetzen und Lösen des mineralischen Rohstoffes aus der Lagerstätte erfolgt." Im Weiteren würden im Gutachten u.a. dezidiert außerhalb des Aufschluss- und Abbauabschnittes gelegene Halden angesprochen, deren Fläche nicht miteinzubeziehen sei.

Der Behauptung, mit dem gegenständlichen Projekt werde eine vorhandene UVP-Pflicht umgangen, könne nicht näher getreten werden. Richtig sei, dass die im Jahre 2002 erteilte Bergwerksberechtigung für Gips eine Fläche von mehr als 60 ha umfasse. Auch aus dem Titel des Gesamtprojektes "Rohstoffsicherung des 21. Jahrhunderts" gehe die Absicht hervor, in weiterer Folge eine größere Fläche in Anspruch zu nehmen. Diesfalls werde sich die mitbeteiligte Partei jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen haben. Gegenständlich sei jedoch ein kleinräumiges Abbauvorhaben zur Genehmigung vorgelegt worden, das u.a. gerade auch als "Versuchsabbau" die für eine exakte Detailplanung im größeren Maßstab erforderlichen geologischen Parameter und die diesbezüglichen gebirgsmechanischen Kennwerte liefern solle. Das vorliegende Projekt könne für sich allein bestehen und sei nach einem Zeitraum von fünf Jahren als abgeschlossen zu betrachten. Das Erstvorhaben im Ausmaß von 3,7 ha sei für sich selbstständig lebensfähig. Der Abschnitt werde fertig gestellt, ehe mit einem allfälligen Erweiterungsvorhaben begonnen werde, wobei die einzelnen Projektsabschnitte einen unterschiedlichen Planungs- und Ausarbeitungsstand aufwiesen. Während für das gegenständliche Erstprojekt die forst- und naturschutzrechtlichen Bescheide bereits rechtskräftig ergangen seien, wären für eine allfällige Erweiterung derzeit noch nicht exakt bekannte Flächen in Anspruch zu nehmen und wäre noch eine Vielzahl geologischer, geotechnischer, gebirgsmechanischer und lagerstättenspezifischer Parameter zu untersuchen.

Im Hinblick auf die behauptete Kumulationswirkung durch die Anträge des 31. Beschwerdeführers auf Erteilung einer Rodungsbewilligung sei festzuhalten, dass dieser selbst nicht genau zu wissen scheine, wofür er die begehrte Rodungsbewilligung benötige (Abbau des bergfreien mineralischen Rohstoffes Gips oder vielleicht doch Kalkstein). Zudem liege im Entscheidungszeitpunkt ein Antrag auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes, womit ein gleichartiges Vorhaben zumindest angedacht werden könnte, nicht vor. Mit Bescheid vom habe das "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" im Namen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Rodungsbewilligung für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei erteilt. Auch aus diesem Grunde lägen keine kumulativen Vorhaben im Sinne des Gesetzes vor.

Die Beschwerdeführer hätten die Vertagung der Verhandlung beantragt, weil ein aussagekräftiger Lokalaugenschein in Anbetracht einer ca. 60 cm dicken Schneedecke nicht möglich sei und überdies das Betreten des Waldes mit unzumutbaren Gefahren für die Parteien und Sachverständigen verbunden wäre, da der Bürgermeister der Gemeinde Hall als zuständige Behörde ein "Waldbetretungsverbot" erlassen habe. Der durchgeführte Lokalaugenschein, an dem neben einer großen Anzahl von Personen u. a. auch der Bürgermeister der Gemeinde Hall teilgenommen habe, habe aber ergeben, dass das Begehen des Waldes für Parteien und Sachverständige sowie auch für die Vertreter der Behörde durchaus zumutbar und ungefährlich gewesen sei. Selbst wenn man unterstelle, dass das "Waldbetretungsverbot", das in Wahrheit für die Benützung des Reit- und Wanderweges auf Grund einer außerhalb des Abbaugebietes erfolgten Hangrutschung erlassen worden sei, auch für das Betreten des gegenständlichen Abbaugebietes gelte, sei durch die Teilnahme des Bürgermeisters der Gemeinde Hall am Ortsaugenschein implizit von einer Ausnahmebewilligung auszugehen. Bezüglich der Wahrnehmung subjektiv-öffentlicher Parteienrechte habe ein Lokalaugenschein den Zweck, es den Parteien zu ermöglichen, sich ein Bild vom geplanten Vorhaben an Ort und Stelle zu machen und einen Bezug zu ihrer persönlichen Wohnsituation herzustellen, wobei das Vorhandensein einer ca. 60 cm dicken Schneedecke völlig irrelevant sei. Den beigezogenen Sachverständigen seien die Verhältnisse im Abbaugebiet durch mehrere Begehungen auch in der schneefreien Zeit bekannt.

Weiters habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgebracht, er sehe sich nicht in der Lage, zu einem Projekt Stellung zu nehmen, das aus diversen Varianten bestehe und bei dem nicht klar wäre, über welche Variante entschieden werden solle. Dazu werde festgestellt, dass "Genehmigungstatbestand" der Tagbau mit einer Generalneigung von 36 Grad sei. Die den "Nachreichunterlagen" zu entnehmenden Varianten seien vom Sachverständigen für Geologie und Geotechnik gefordert worden, um die Ausbeutung dieses Teiles der Lagerstätte besser beurteilen zu können. Der Verhandlungsschrift zufolge sei dieser Sachverhalt sowohl vom Amtssachverständigen als auch vom Verhandlungsleiter mehrmals erläutert und klargestellt worden.

Der im Spruchpunkt III. angeführte Antrag sei abzuweisen gewesen, da an der wissenschaftlichen Qualität des Gutachtens des emissionstechnischen Sachverständigen kein Zweifel bestünde. Wenn in seinem Gutachten, wie auch in dem des medizinischen Sachverständigen, die Manipulationsarbeiten auf der Geländekorrekturfläche G3 nicht berücksichtigt worden seien, so sei das auch nicht deren Aufgabe gewesen, da der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei beantragt habe, die Geländekorrekturfläche G3 und die auf dieser Fläche geplanten Zwischenlagerungen aus dem vorliegenden Gewinnungsbetriebsplan herauszunehmen. Überdies seien die entsprechenden Staub- und Lärmprognosen vom Sachverständigen für Emissionstechnik geprüft worden, dessen Gutachten nachvollziehbar sowie plausibel sei; bei Einhaltung der im Spruch des Bescheides angeführten Maßnahmen sei ein Überschreiten der Grenzwerte ausgeschlossen.

Die in Spruchpunkt IV. angeführten Anträge seien abzuweisen gewesen, da keine UVP-Pflicht für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes bestehe, die geologischen und lagerstättenspezifischen Parameter für das vorliegende Projekt ausreichend erhoben seien - wobei der gegenständliche Abbau auch dazu dienen solle, weitere Erkenntnisse über die gesamte Lagerstätte zu erhalten - und keine schwer wiegenden Mängel des Gewinnungsbetriebplanes erkennbar seien. Insbesondere gelte dies auch hinsichtlich der behaupteten Unklarheiten der vorgesehenen Kubaturen und des Generalwinkels. Den Einreichunterlagen sei eindeutig zu entnehmen, dass der Tagbau mit einer Generalneigung von 36 Grad , einer Etagenhöhe von 5 m und einer Bermenbreite von ca. 10 m "aufgefahren" werde. Darauf bezögen sich auch alle vorliegenden Gutachten. Der Sachverständige für Geologie und Geotechnik habe sowohl in seinem schriftlich erstatteten Gutachten, als auch in seinen Äußerungen im Zuge der Verhandlung eine Gefahr durch bergbauliche Tätigkeiten für die Unterlieger dezidiert ausgeschlossen. Im Falle einer zukünftigen Erweiterung des Gipsabbaues im Grubenfeld "Christa" werde selbstredend ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sein, wobei dann auch u. a. die geologischen, lagerstättenspezifischen und gebirgsmechanischen Kennwerte für die "in Verhieb zu nehmende" Lagerstätte zu erheben seien.

Abschließend und zusammenfassend werde festgestellt, dass durch die Beiziehung des Amtssachverständigen für Geologie und Geotechnik sowie der nicht amtlichen Sachverständigen für Emissions- und Immissionstechnik, für Medizin und für Wasserbautechnik eine umfassende Beurteilung des Gesamtprojektes gewährleistet sei. Die im Spruch angeführten Auflagen und Maßnahmen ergäben sich aus den von den Sachverständigen angeregten Vorschlägen zur Minimierung der Beeinträchtigung von Mensch und Umwelt. Den Einwendungen der Parteien, die sich im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene bewegten, sei schlüssig und nachvollziehbar begegnet worden.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

1. Maßgebliche Rechtslage:

1.1. Nach dem MinroG:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2005 (MinroG), lauten:

"Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Gewinnungsbetriebsplan - Inhalt

§ 80. (1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).

(2) Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:

...

8. ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluss- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,

...

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).

3. gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

...

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

...

3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluss/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

...

(6) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

(7) Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weit verbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluss und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekannt zu geben.

...".

1.2. Nach dem UVP-G 2000:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2005 lauten:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. ...

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. ...

...

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. ...

...

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

...

Anhang 1

Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. ...

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

...


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Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
...
Bergbau
Z 26
Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) mit einer Fläche*5) von mindestens 10 ha;
...
c) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder E mit einer Fläche*5) von mindestens 5 ha;...

...

*5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen."

1.3. Ausgehend von dieser Rechtslage zeigt das Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

2. Zur behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde bzw. Verpflichtung zur Durchführung einer UVP:

2.1. Zur Antragseinschränkung vom :

2.1.1. Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang vor, das von ihnen (in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am ) vorgelegte Gutachten des DI U hätte unzweifelhaft aufgezeigt, dass das von der mitbeteiligten Partei beantragte Gipsabbauprojekt den Schwellenwert von 5 ha nach Anhang 1 Z 26 lit. c) Spalte 3 UVP-G 2000 überschreite und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hätte durchgeführt werden müssen.

Seitens der mitbeteiligten Partei sei daraufhin (in der mündlichen Verhandlung vom ) die Geländekorrekturfläche G3 mit Antrag zurückgezogen worden, sodass die zu genehmigenden Flächen von 5,37 ha auf 3,7 ha reduziert worden seien. Begründet habe die mitbeteiligte Partei diese Antragsänderung damit, dass sie sich nunmehr entschlossen habe, das anfallende Abraummaterial nicht auf der hiefür vorgesehenen Geländekorrekturfläche zwischen zu lagern, sondern auf andere, nicht näher genannte Lagerplätze zu verbringen. Gleichzeitig solle die Gipsabbaumenge um die Abraummenge von 40.000 m3 im beantragten Zeitraum reduziert werden, sodass keine zusätzliche LKW-Fahrten anfielen.

Diese wesentliche Veränderung des Gewinnungsbetriebsplanes stehe nach Auffassung der Beschwerdeführer im Widerspruch zu den Grundsätzen des § 116 Abs. 1 Z 5 MinroG, welcher die Vermeidung unnötiger Emissionen vorschreibe. So fielen bei der von der mitbeteiligten Partei gewählten Art des Bergbaus, dem Abbau in Etagen, große Mengen an Abraummaterial an, für welche entsprechend große Lagerflächen vorzusehen gewesen wären. Das von der mitbeteiligten Partei gewählte Abbauverfahren verpflichte sie zur laufenden Rekultivierung der bereits abgebauten Abschnitte des Berges, wofür das zuvor abtransportierte Abraummaterial - zumindest zum Teil - wieder mit Lkws herangeschafft werden müsse, was wiederum unnötige Emissionen erzeuge. Auch lasse eine Verbringung des Abraummaterials anstatt der Verwendung vor Ort die ökonomische und ökologische Plausibilität vermissen, was § 25 Abs. 4 MinroG widerspreche. Jedenfalls sei die Geländekorrekturfläche iS des UVP-G 2000 zu den Bergbauflächen hinzuzuzählen.

Mit diesem Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführern nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

2.1.2. Die mitbeteiligte Partei änderte ihren ursprünglichen Antrag auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vom in der Verhandlung am insoweit ab, als sie ihren ursprünglichen Antrag um die Geländekorrekturfläche G3 einschränkte.

Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 116 Abs. 1 MinroG herbeizuführen, sind als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderungen zulässig (vgl. hiezu das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/04/0007).

An der Zulässigkeit der vorliegenden Antragseinschränkung bestehen vor diesem Hintergrund keine Zweifel: So hat der emissionstechnische Sachverständige zu den Auswirkungen dieser Antragseinschränkung befragt in der besagten Verhandlung am ausgeführt, dass es unter der Voraussetzung einer unveränderten LKW-Frequenz "pro Tag und Jahr" zu keiner Erhöhung der Luft- und Schallemissionen, sondern, da "das Materialkippen auf G3" entfalle, sogar zu einer Staubverminderung komme. Selbst die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass durch diese Antragseinschränkung keine zusätzlichen Lkw-Fahrten anfallen werden.

Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebplan als antragsbedürftiger Verwaltungsakt (vgl. § 80 Abs. 1 MinroG) steht mit dem Gesetz nur dann im Einklang, wenn sich die erteilte Genehmigung im Rahmen des beantragten Projektes bewegt. Der Behörde ist es verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (vgl. auch hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/04/0007).

2.1.3. Aber auch hinsichtlich der Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass diese allein aus dem bei der Behörde eingereichten Projekt beurteilt werden kann, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es nicht an (vgl. das obzitierten Erkenntnis vom , Zlen. 2005/04/0115 bis 0117, mit weiteren Nachweisen).

Anhang 1 Z 26 UVP-G 2000 stellt auf die "Entnahme von mineralischen Rohstoffen" ab. Nach Fußnote 5 zum Anhang 1 UVP-G 2000 sind bei der Berechnung der Fläche dieser Entnahmen nicht die gesamte in Anspruch genommene Fläche, sondern nur die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. § 113 Abs. 2 Z 1 MinroG bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen. Alle anderen Flächen, die nach den Angaben der Beschwerdeführer zwar der Errichtung der Bergbaustraße oder der "Manipulation und der Zwischen- bzw. Endlagerung des beim Bergbau anfallenden Abraummateriales" dienen, aber außerhalb der genannten Aufschluss- und Abbauabschnitte liegen, sind daher - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer - bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht zu berücksichtigen.

2.1.4. Die Beschwerdeführer wenden gegen die Antragseinschränkung ein, diese sei gemäß § 116 Abs. 1 Z 5 MinroG unzulässig, weil nicht gewährleistet sei, dass nach bestem Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterblieben.

Die den Nachbarn des Genehmigungsverfahrens eingeräumte Parteistellung vermittelt diesen das Recht, dass eine beantragte Genehmigung nur dann erteilt wird, wenn ihre durch das MinroG geschützten Interessen gewahrt bleiben. Sie haben Anspruch darauf, dass die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes dann unterbleibt, wenn trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen nicht im Sinne des § 116 Abs. 1 MinroG zu erwarten ist, dass sie durch den Aufschluss oder Abbau weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem - dem Genehmigungswerber nicht zur Benutzung überlassenen - Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. Das MinroG räumt den Nachbarn jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Genehmigung wegen eines sonstigen - im MinroG verankerten - Genehmigungshindernisses unterbleibt; die Wahrnehmung solcher öffentlicher Interessen obliegt der zur Vollziehung des MinroG berufenen Behörde (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/04/0099, mit weiteren Nachweisen).

Die Genehmigungsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Z 5 MinroG, nach der im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen zu unterbleiben haben, stellt ein derartiges öffentliches Interesse dar.

Darüber hinaus hat der Sachverständige für Emissionstechnik im Verfahren dargelegt, dass es durch die von der mitbeteiligten Partei beantragte Reduktion des Gipsabbaues bei unveränderter LKW-Frequenz zu keiner Erhöhung der Luft- und Schallemissionen und - immissionen komme. Vielmehr komme es zu einer Staubverminderung, da die Zwischenlagerung des Materials auf der Geländekorrekturfläche G3 wegfalle. Diesem nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten treten die Beschwerdeführer nicht auf gleich fachlicher Ebene entgegen.

2.1.5. Soweit die Beschwerdeführer rügen, der Antragsänderung stünde § 25 Abs. 4 MinroG entgegen, verkennen sie, dass diese Gesetzesbestimmung die Verleihung von Bergwerksberechtigungen betrifft und im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nicht (neuerlich) über die Frage der Abbauwürdigkeit zu entscheiden ist (vgl. § 25 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 MinroG).

2.2. Zur Kumulierung von Projekten nach § 3 Abs. 2 UVP-G:

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, der

31. Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom (also 1 Tag vor der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am ) "nunmehr" einen weiteren Abbau von Kalkstein auf einer Gesamtfläche von 10,6806 ha beantragt. Der entsprechende Gewinnungsbetriebsplan sei am bei den zuständigen Behörden nachgereicht worden. Dieses Projekt des 31. Beschwerdeführers stehe in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gipsabbauprojekt der mitbeteiligten Partei, sodass eine Kumulierung iS des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorliege.

Voraussetzung der in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 geregelten Kumulierung ist jedenfalls die Gleichartigkeit der Vorhaben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0281). Die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen ist, kann allein aus dem bei der Behörde eingereichten Projekt beurteilt werden (vgl. die oben unter 2.1.3. zitierte hg. Rechtsprechung). Ausgehend davon hat die belangte Behörde im Beschwerdefall zu Recht darauf abgestellt, dass ein (wenn überhaupt) konkretes Projekt des 31. Beschwerdeführers, dem nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung für diesen Raum keine Bergwerksberechtigung erteilt worden ist, erst am und damit unstrittig erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 80 Abs. 1 MinroG der Behörde zur Beurteilung vorgelegt wurde.

2.3. Zur Aufsplitterung von Projekten nach § 3 Abs. 6 UVP-G 2000:

Die Beschwerdeführer wenden weiters gegen den angefochtenen Bescheid ein, aus den Antragsunterlagen ergebe sich, dass das geplante Gipsabbauprojekt am Dörfelstein eine gesamte Projektfläche von rund 60 ha umfasse und schon deswegen die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bestehe.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass der mitbeteiligten Partei nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides für die Gewinnung des bergfreien mineralischen Rohstoffes Gips mit Bescheid der belangten Behörde vom die Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld "Christa" im Ausmaß von 62,88 ha verliehen worden ist. Bei der einer Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nach § 116 MinroG und der Bewilligung von Bergbauanlagen nach § 119 MinroG vorgelagerten Verleihung einer Bergwerksberechtigung im Rahmen der Fachplanungskompetenz des Bundes handelt es sich aber um keine "Genehmigung", die gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht vor Abschluss der UVP erteilt werden darf (vgl. mit näherer Begründung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/04/0044, mit weiteren Nachweisen auch auf Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)).

Zu dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, das eingereichte, nach der Antragseinschränkung weiter reduzierte Projekt habe offenbar den Hintergrund, den UVP-Schwellenwert zu unterschreiten und somit eine UVP zu vermeiden, ist festzuhalten:

Nach der Rechtsprechung des EuGH darf das Ziel der UVP-RL nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen werden (vgl. das , Paul Abraham u.a./Region wallone, Slg. 2008, Randnr. 27, mit weiteren Nachweisen). Dies entspricht dem Standpunkt des Bundesgesetzgebers zum UVP-G 2000, die Umgehung einer UVP durch eine unsachliche Aufsplitterung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße zu verhindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/04/0129, mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 zu beurteilen ist, ist die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich, insbesondere ob der Grund für die Stückelung nicht lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G 2000 ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0100, mit weiteren Nachweisen auch auf Rechtsprechung des EuGH und des Verfassungsgerichtshofes).

Zum beschwerdegegenständlichen Gewinnungsbetriebsplan führte die belangte Behörde aus, dieser sehe die Ausbeutung eines nur geringen Teiles der gesamten Lagerstätte vor. Dieses kleinräumige Vorhaben im Ausmaß von 3,7 ha solle als "Versuchsabbau" die für eine exakte Detailplanung im größeren Maßstab erforderlichen geologischen Parameter und gebirgsmechanischen Kennwerte liefern. Das vorliegende Projekt könne für sich allein bestehen und sei nach einem Zeitraum von fünf Jahren als abgeschlossen zu betrachten. Das Erstvorhaben sei für sich selbstständig lebensfähig. Der Abschnitt werde fertig gestellt, ehe mit einem allfälligen Erweiterungsvorhaben begonnen werde, wobei die einzelnen Projektsabschnitte einen unterschiedlichen Planungs- und Ausarbeitungsstand aufwiesen.

Ausgehend von diesen unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde ist die Auffassung der belangten Behörde, es bestehe kein räumlicher und sachlicher Zusammenhang zu anderen Anlagen iS des § 2 Abs. 2 UVP-G (und es handle sich daher im Beschwerdefall um keine unzulässige Aufsplitterung von Projekten zur Umgehung der UVP) nicht zu beanstanden.

2.4. Zum Vorbringen im Hinblick auf den Schwellenwert nach Anhang II der UVP-RL:

2.4.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, selbst wenn man davon ausginge, dass mit dem gegenständlichen Abbauprojekt die Schwellenwerte nach UVP-G 2000 nicht erreicht würden, so sei bei einer richtlinienkonformen Auslegung im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175 vom , S. 40, in der Fassung der Richtlinien 97/11/EG, ABl. L 73 vom , S. 5, sowie der Richtlinie 2003/35/EG, ABl. L 156 vom , S. 17 (im Folgenden: UVP-RL) eine UVP nicht nur im Falle einer "strengen" Einhaltung von national festgelegten Schwellenwerten, sondern auch dann erforderlich, wenn möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt bestünden. So sei nach der Rechtsprechung des EuGH sicherzustellen, dass keines der im Anhang II der UVP-RL angeführten Projekte (unter anderem Bergbauprojekte), die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten, der UVP-Pflicht entzogen werden dürften. Der EuGH habe festgestellt, dass Schwellenwertfestsetzungen, die alleine auf der Größe eines Projektes basierten, ungeeignet seien, diesen Anspruch der Richtlinie "einzulösen". Sowohl bei Einzelfallprüfungen als auch bei der Festlegung von Schwellenwerten und Kriterien gemäß Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL durch die Mitgliedstaaten seien neben Art und Größe des Projektes auch die Eigenheiten möglicher Standorte sowie Kumulationswirkungen, z. B. in Verbindung mit weiteren Projekten, zu berücksichtigen. Damit bestünde für die Behörde die Verpflichtung, die UVP-Pflicht nicht nur hinsichtlich des Erreichens der Schwellenwerte, sondern auch die Art und Größe eines Projekts, insbesondere hinsichtlich der Kumulationswirkung mit dem "zweiten vorliegenden Bergbauprojekt in unmittelbarer Nähe" zu überprüfen.

Die Beschwerdeführer berufen sich auch auf das bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Gutachten von DI U aus März 2006, in dem ausgeführt wird, das gegenständliche Projekte verursache im Hinblick auf den Schutzzweck des betroffenen Landschaftsschutzgebietes durch die Rodung von über 6 ha Wald, die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und eine erhebliche Verminderung des Erholungswertes in einem Teilbereich des (mit 62.000 ha sehr großen) Landschaftsschutzgebietes sowie die "Vernichtung eines hochwertigen Bergahornbestandes, welcher laut FFH-Richtlinie ein prioritär schützenswerter Lebensraum" sei, und die zusätzliche Feinstaubbelastung für die exponierten Anrainer erhebliche und nachhaltige Umweltbeeinträchtigungen. Diese hätten nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 UVP-G im Rahmen einer Prüfung der Erheblichkeit der Auswirkungen durch die belangte Behörde berücksichtigt werden müssen.

2.4.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der UVP-RL lauten:

"Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

Artikel 4

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,

ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

ANHANG I

...

19. Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar ...

ANHANG II

2. Bergbau

a) Steinbrüche, Tagebau ... (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)

...

ANHANG III

AUSWAHLKRITERIEN IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 3

1. Merkmale der Projekte

...

2. Standort der Projekte

...

3. Merkmale der potenziellen Auswirkungen

..."

2.4.3. Der mit dem gegenständlichen Gewinnungsbetriebsplan beantragte Abbau von Gips fällt unstrittig unter die Kategorie eines Projektes nach Anhang II Art. 2 lit. a der UVP-RL.

Bei den in Anhang II der UVP-RL aufgezählten Projekten bleibt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung, ob eine UVP durchzuführen ist, im Sinn des Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL den Mitgliedstaaten überlassen. Eine unmittelbare Wirkung der UVP-RL kommt unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung insoweit nicht in Betracht, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die in Anhang II aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung einer UVP verpflichtet, sondern diesen insoweit einen Entscheidungsspielraum in der Richtung einräumt, Projekte von der Pflicht zur UVP auszunehmen (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/07/0108, und vom , Zl. 2007/07/0025, jeweils mit weiteren Nachweisen u.a. auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0127).

2.4.4. Der EuGH hat in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, "dass zwar Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/337 den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum einräumt, in dessen Rahmen sie bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder einschlägige Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen können, dass dieser Spielraum jedoch durch die in Art 2 Abs. 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt ist, die Projekte, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen" (vgl. das obzitierte Urteil "Abraham", Randnr. 37, mit Verweis auf das Urteil vom in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u.a., Slg. 1996, I-05403, Randnr. 50; siehe auch das , Kommission gegen Vereinigtes Königreich (Projekt "White City" und "Crystal Palace"), Slg. 2006, I-03969, Randnr. 88, in dem der EuGH von einem "Ermessensspielraum" spricht). Nach dieser Rechtsprechung "würde ein Mitgliedstaat, der Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegte, dass nur die Größe, nicht aber Art und Standort der Projekte berücksichtigt würden, den ihm durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 eingeräumten Wertungsspielraum überschreiten" (vgl. Urteil "Abraham", Randnr. 38) bzw. "verlangt also die Richtlinie 85/337, dass alle Projekte im Sinne des Anhangs II, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung unterzogen werden" (vgl. Urteil "White City" und "Crystal Palace", Randnr. 89). Es ist (bezogen auf das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG) "Sache des vorlegenden Gerichts, sich zu vergewissern, ob die zuständigen Behörden ordnungsgemäß geprüft haben, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen Arbeiten einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen waren" (vgl. Urteil "Abraham", Randnr. 39) bzw. (bezogen auf das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG) Sache der Europäischen Kommission, "mit konkreten Beweisen darzutun, dass die nationalen Behörden bei der Genehmigung eines Projektes einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben" (Urteil "White City" und "Crystal Palace", Randnr. 91). Dabei kann die "Frage, ob der Mitgliedstaat bei der Aufstellung dieser Kriterien" (im dortigen Fall ging es um die Aufstellung von Kriterien für die Abmessungen von Deichen iR der Bestimmung von Schwellenwerten nach Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL) "seinen Ermessensspielraum überschritten hat, (...) nicht anhand der Merkmale eines einzigen Projektes geklärt werden. Sie hängt von einer pauschalen Beurteilung der Merkmale der im Gebiet des Mitgliedsstaats in Betracht kommenden derartigen Projekte ab" (vgl. das Urteil des EuGH "Kraaijeveld", Randnr. 52).

2.4.5. Der vom Bundesgesetzgeber im Anhang 1 Spalte 3 Z 26 lit. c UVP-G 2000 festgelegte Schwellenwert von 5 ha liegt deutlich (50 %) unter dem in Spalte 1 Z 26 leg. cit. festgelegten Schwellenwert von 10 ha, welcher unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Flächendefinition (vgl. hiezu die Erläuterungen zu den Z 25 und 26 des Anhanges 1 der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 in: IA 168/A XXI. GP, Begründung Besonderer Teil) dem in Anhang I Z 19 der UVP-RL festgelegten Schwellenwert von 25 ha entspricht und bei dem der Gemeinschaftsgesetzgeber davon ausgeht, dass die darunter fallenden Projekte erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (vgl. so der sechste bis achte Erwägungsgrund zur Richtlinie 97/11/EG). Die Erläuterungen zu Anhang 1 und 2 des UVP-G 2000 führen aus, dass u.a. dem Verlangen nach Rechtssicherheit Rechnung getragen werden sollte, indem generell für Vorhaben fixe Schwellenwerte festgelegt wurden und für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten ab niedrigeren Schwellenwerten (50 % des Schwellenwertes in Spalte 1 oder 2) eine Einzelfallprüfung vorgesehen wurde. Vor allem bei der Festlegung der Schwellenwerte, aber auch bei der Auswahl der Kategorien schutzwürdiger Gebiete und der sonstigen Kriterien seien als Auswahlkriterien nach Anhang III der UVP-RL die anlagen- bzw. technologiebezogenen Merkmales des Projektes, der Standort des Projektes und die Merkmale der potenziellen Auswirkungen berücksichtigt worden (vgl. IA 168/A XXI. GP, Begründung, Besonderer Teil, zu den Anhängen). Es bestehen daher von vornherein - auch unter Berücksichtigung, dass im internationalen Vergleich andere Mitgliedstaaten schon sehr kleine Projekte einer Einzelfallprüfung unterziehen (vgl. Eberhartinger-Tafill in: Merl/Eberhartinger-Tafill, UVP-G 2000 (2005), 146) - keine Anhaltspunkte, dass die vom Bundesgesetzgeber vorgenommene Umsetzung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH den "durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 eingeräumten Wertungsspielraum" überschreitet.

2.4.6. Wenn die Beschwerdeführer nun vorbringen, die belangte Behörde hätte die Frage der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation überprüfen müssen, so sind sie darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur gemeinschaftsrechts- bzw. richtlinienkonformen Auslegung nach der Rechtsprechung des EuGH "nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen" darf (vgl. das , Konstantinos Adelener u.a./Ellenikos Organismos Galaktos, Slg. 2006, I-06057, Randnr. 110, mit weiteren Nachweisen).

§ 3 Abs. 4 UVP-G 2000 sieht eine Einzelfallprüfung bei Vorhaben, für die (in Spalte 3 des Anhanges 1) ein Schwellenwert festgelegt ist, nur "bei Zutreffen dieses Tatbestandes" (gemeint: des festgelegten Schwellenwertes) vor. Damit übereinstimmend normiert Anhang 1 UVP-G 2000, dass für die in Spalte 3 angeführten Vorhaben "ab den angegebenen Mindestschwellen" eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat. Auch § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sieht eine Einzelfallprüfung nur vor, wenn Vorhaben gemeinsam mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen. Angesichts dieses klaren Wortlautes (und des im Übrigen nach den zitierten Erläuterungen damit übereinstimmenden Willen des Bundesgesetzgebers) besteht kein Raum für die Durchführung einer weiter gehenden Einzelfallprüfung im Wege der von den Beschwerdeführern (im Übrigen nicht weiter dargelegten) richtlinienkonformen Interpretation.

Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens kann auch dahin stehen, ob die belangte Behörde allenfalls im Wege der unmittelbaren Anwendung der UVP-RL zu einer Einzelfallprüfung bzw. UVP verpflichtet gewesen wäre (vgl. hiezu das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-201/02, Delena Wells/Secretary of State for Transport, Local Government and the Regions, Slg. 2004, I-00723, Randnrn. 55 bis 61, in dem der EuGH ausgeführt hat, "dass sich der Einzelne unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrerns gegebenenfalls auf Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 berufen kann"; dieser Fall betraf ebenso einen unter Anhang II der UVP-RL fallenden Steinbruch mit einer Fläche von etwas mehr als 7,5 ha - vgl. Randnr. 21 des Urteils). Nach der Rechtsprechung des EuGH kann nämlich die Frage, ob der Mitgliedstaat seinen Ermessensspielraum nach Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL überschritten hat, nicht anhand der Merkmale eines einzigen Projektes geklärt werden, sondern hängt von einer pauschalen Beurteilung der Merkmale der im Gebiet des Mitgliedsstaats in Betracht kommenden derartigen Projekte ab. So würde nach der Rechtsprechung des EuGH ein Mitgliedstaat seinen Ermessensspielraum überschreiten, "der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, dass in der Praxis alle" (Anm.: in der dortigen Rechtssache betroffenen) "Deichprojekte von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen

ausgenommen wären, ... es sei denn, auf Grund einer pauschalen

Beurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist" (vgl. das obzitierte Urteil des EuGH "Kraaijeveld", Randnr. 52 und 53). Eine derartige pauschale Überschreitung des Entscheidungsspielraumes durch den Bundesgesetzgeber des UVP-G 2000 ist - wie oben ausgeführt - nicht zu sehen.

2.5. Daher ist die belangte Behörde - ausgehend vom beantragten Vorhaben - zu Recht davon ausgegangen, dass der nach Anhang 1 Z 26 UVP-G 2000 für die Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung normierte Schwellenwert nicht erreicht wird und auch darüber hinaus gehend keine weitere Einzelfallprüfung erforderlich ist. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Genehmigungsbescheid - entgegen der Beschwerdeansicht - auch nicht gegen die Sperrwirkung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 verstoßen.

3. Zu den behaupteten Verfahrensmängeln:

Als Verfahrensmangel machen die Beschwerdeführer geltend, bei der Durchführung des einzigen, zwingend vorgeschriebenen Ortsaugenscheines sei das gesamte Gebiet von einer 60 cm dicken Schneedecke überzogen und ein repräsentativer Ortsaugenschein aus diesem Grund unmöglich gewesen. Weiters seien die gesicherten Wege in diesem Gebiet auf Grund einer Verordnung des Bürgermeisters von Hall wegen Gefahr in Verzug durch Hangrutschungen gesperrt gewesen.

Mit diesem Vorbringen legen die Beschwerdeführer jedoch nicht konkret dar, warum die belangte Behörde durch die geschilderten äußeren Umstände an der "Aufklärung der Sache" iSd § 54 AVG gehindert gewesen sein soll. Mangels Darlegung der Relevanz ist darin somit kein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken. Wenn sich die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen jedoch gegen die im Verwaltungsverfahren erstatteten Sachverständigengutachten wenden möchten, ist ihnen entgegen zu halten, dass sie damit den insofern nicht als unschlüssig zu erkennenden sachverständigen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind. Schließlich haben die Beschwerdeführer die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach den beigezogenen Sachverständigen die Verhältnisse im Abbaugebiet durch mehrere Begehungen auch in der schneefreien Zeit bekannt seien, unbestritten gelassen.

4. Zu der behaupteten Mangelhaftigkeit der Gutachten:

4.1. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, das erforderliche Maß an Zumutbarkeit werde im § 119 Abs. 5 MinroG festgelegt. Das gegenständliche Gebiet sei nach § 13 Abs. 1 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz, BGBl. III Nr. 235/2002, (im Folgenden: Protokoll "Bodenschutz") als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Alpenkonvention festgelegt worden. Daher sei ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Zumutbarkeit anzuwenden und bei der Beurteilung von zusätzlichen Immissionen von den besonderen örtlichen Verhältnissen auszugehen. Sämtliche Verpflichtungen der Alpenkonvention würden durch den angefochtenen Bescheid zur Gänze missachtet. Auch die vorliegenden Gutachten hätten auf das besondere Maß der Zumutbarkeit auf Grund der Tatsache, dass das Abbaugebiet ein Schutzgebiet im Sinne der Alpenkonvention sei, keinerlei Bedacht genommen. Die Alpenkonvention und deren Protokolle zur Durchführung seien Rechtsnormen, die von allen Behörden unmittelbar angewandt werden müssten. Hätte die Behörde in rechtskonformer Weise diese Protokolle der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt, wäre sie zur Auffassung gelangt, dass ein Abbau in einem schutzwürdigen Gebiet im Sinne der Alpenkonvention unzulässig sei, zumal dieser schwer wiegende Eingriff in die Natur in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Interesse des Abbaus auf einer Kleinfläche von 3,7 ha stehe.

Auf die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Bestimmung des § 119 Abs. 5 MinroG verweist im vorliegenden Zusammenhang § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG, der unter anderem als Genehmigungsvoraussetzung normiert, dass keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist. Bei dieser Genehmigungsvoraussetzung handelt es sich um ein öffentliches Interesse, dessen Wahrnehmung der zur Vollziehung des MinroG berufenen Behörde obliegt. Das MinroG räumt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Genehmigung wegen eines sonstigen - im MinroG verankerten - Genehmigungshindernisses unterbleibt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/04/0099, mit weiteren Nachweisen).

Am Fehlen eines diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Rechts der Nachbarn kann das Vorbringen der Beschwerdeführer, die in § 116 Abs. 1 Z 7 iVm § 119 Abs. 5 MinroG geregelte Zumutbarkeit sei im Lichte des angeführten Protokolls "Bodenschutz" strenger zu beurteilen, nichts ändern.

4.2. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, dass im Gutachten des emissionstechnischen Sachverständigen eine Erhebung der Grundbelastung fehle, ist ihnen entgegen zu halten, dass sich das genannte Gutachten auf Immissionsmessungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und auf Schallpegelmessungen, die von März bis Juni 2003 stattgefunden hätten, stützt. Wenn die Beschwerdeführer weiters - unter Hinweis auf das Immissionsschutzgesetz - Luft - im Gutachten des emissionstechnischen Sachverständigen eine Untersuchung hinsichtlich der mit dem Betrieb des Bergbaues verbundenen Stickstoffoxidbelastungen (NOx) vermissen, dann ist darauf hinzuweisen, dass der besagte Sachverständige in seinem Gutachten ausdrücklich festgehalten hat, dass "der Feinstaub PM10 und Stickstoffdioxid NO2 als wichtigste gesundheitsrelevante Komponenten" betrachtet würden. Weitere Luftschadstoffe seien "entweder durch das mangelnde Schädigungspotenzial oder irrelevanten Größenordnung unbedeutend". Mit ihrem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer daher keine Unschlüssigkeit des emissionstechnischen Gutachtens auf, den sachverständigen Ausführungen sind sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

4.3. Letztlich rügen die Beschwerdeführer, dass nach dem expliziten Hinweis des Amtssachverständigen für Geologie und Geotechnik auf Grund der besonderen geologischen Gegebenheiten des Standortes das Leben und die Gesundheit der Beschwerdeführer durch Abrutschungen gefährdet werde. Damit übersehen die Beschwerdeführer jedoch, dass der genannte Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom klargestellt hat, dass "weder durch Hangrutschung noch durch eine bergbauliche Tätigkeit" "eine Gefahr für die Unterlieger" bestehe (vgl. S 13 der Niederschrift v ). Dem sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

5. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am