VwGH vom 23.03.2010, 2010/18/0005

VwGH vom 23.03.2010, 2010/18/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des FV in W, geboren 1991, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/386.387/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Mai 2005 mit einem Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nach Österreich gelangt sei. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister sei der Fremde seit durchgehend mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet. Zuletzt habe er über einen bis gültigen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfügt. Hinsichtlich eines mit eingebrachten (verspäteten) Verlängerungsantrages sei das Verfahren bei der Titelbehörde, der "MA 35" (beim Landeshauptmann von Wien), noch anhängig.

Am sei der Beschwerdeführer von Beamten des Landeskriminalamtes Wien auf Grund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom festgenommen worden. Dem in der Justizanstalt Wien inhaftierten Beschwerdeführer sei am Parteiengehör gewährt und die beabsichtigte Vorgehensweise der Erstbehörde erläutert worden. Es sei eine Reihe fremdenpolizeilicher Belehrungen erfolgt. Nach Ausführungen des Beschwerdeführers sei er zuletzt vor vier Jahren mit einem gültigen Reisepass nach Österreich eingereist. Er verfüge über ein gültiges Visum bis , sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich befinde sich seine ganze Familie. Vor seiner Verhaftung habe er gearbeitet und ein monatliches Einkommen verdient. Er sei bei der Wiener Gebietskrankenkasse versichert gewesen, in Wien aufrecht gemeldet und wohnhaft. Seine Eltern lebten in Wien, in Serbien verfüge er über keine Heimatadresse mehr. Er habe im Kosovo acht Jahre die Schule und in Wien ein Jahr die Hauptschule und den polytechnischen Lehrgang besucht.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , rechtskräftig an diesem Tag, sei der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, von denen neun Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien, verurteilt worden. Diesem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer und drei namentlich angeführte Mittäter in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren angeführten Mittätern (§ 12 StGB) mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) näher genannten Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich die nachstehend angeführten Bargeldbeträge und Wertgegenstände, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen habe:

Am hätten der Beschwerdeführer und ein unbekannter Mittäter einem (namentlich genannten) männlichen Tatopfer Bargeld in der Höhe von EUR 400,-- sowie einen Ring, eine Kette, ein Mobiltelefon und eine Geldbörse im Gesamtwert von EUR 270,-- weggenommen, indem sie den Mann zu Boden gedrückt und ihn mit dem Abschneiden des Fingers bedroht hätten.

Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Juni oder Juli 2008 hätten der Beschwerdeführer und ein unbekannter Mittäter einem unbekannt gebliebenen männlichen Tatopfer eine Brieftasche, ein Mobiltelefon und Zigaretten in nicht mehr feststellbarem Gesamtwert weggenommen, indem sie das Tatopfer von hinten gewaltsam fixiert, durchsucht und die Raubbeute an sich genommen hätten.

Der Beschwerdeführer (und offenbar ein Mittäter) hätten zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Juni oder Juli 2008 einem unbekannt gebliebenen männlichen Raubopfer ein Mobiltelefon in nicht mehr feststellbarem Wert weggenommen, indem sie dem Tatopfer mehrere Faustschläge versetzt und in weiterer Folge dessen Mobiltelefon an sich genommen hätten.

Am hätten der Beschwerdeführer und ein namentlich genannter Mittäter einem weiblichen Tatopfer eine Brieftasche und Bargeld in der Höhe von ca. EUR 400,-- weggenommen, indem ein Mittäter das Tatopfer von hinten gewürgt habe, während zwei weitere Mittäter und der Beschwerdeführer die Vorgenannte durchsucht und deren Brieftasche mit Bargeld weggenommen hätten.

Vom erkennenden Gericht seien hinsichtlich des Beschwerdeführers das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von mehreren Raubfakten als erschwerend erachtet worden.

Mit Schreiben vom seien die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. die Mitteilung der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ergangen und sei der Beschwerdeführer zur Beantwortung einer Reihe von Fragen verhalten worden.

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom , mit der auch eine Vollmachtsbekanntgabe erfolgt sei, werde unter anderem ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit im Bundesgebiet aufhalte. Sein Vater sei österreichischer Staatsbürger. Auch die Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers hielten sich mit entsprechenden Aufenthaltstiteln "Familienangehörige" rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer habe die Volksschule im Kosovo und eine öffentliche polytechnische Schule in 1100 Wien absolviert. Seine Schulpflicht habe am Ende des Schuljahres 2005/2006 geendet. Den ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer träfen keine Sorgepflichten. Er bewohne gemeinsam mit seiner Familie, bestehend aus dem Vater, der Mutter, einem Bruder und einer Schwester, die Familienwohnung in 1100 Wien. Das gemeinsame Familienleben wäre unmittelbar nach der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet im Jahre 2005 gegründet worden. Zum ehemaligen Heimatland verfüge der Beschwerdeführer zudem über keine persönliche Bindung mehr; in Serbien bestehe auch kein Freundeskreis. Der Beschwerdeführer sei vielmehr in Wien bestens integriert, verfüge über einen großen Freundeskreis sowie über ein dichtes Netz an sozialen Bindungen. Die deutsche Sprache beherrsche er mittlerweile besser als die (Sprache) seines Herkunftslandes. Er sei seit September 2007 als Arbeiter beschäftigt gewesen und habe über ein regelmäßiges Einkommen verfügt. Auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses wäre er auch ausreichend kranken- und sozialversichert gewesen. Die Straftat werde nicht bestritten, der Beschwerdeführer habe jedoch die Tat bereut, sei zudem geständig gewesen, habe teilweise Schadenswiedergutmachung geleistet und zusätzlich Besserung gelobt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verurteilung beschäftigt sei und in geordneten sozialen Verhältnissen lebe, wäre jedenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten zu werten.

Der genannten Stellungnahme - so die belangte Behörde - seien diverse Kopien beigeschlossen gewesen, wobei den Kopien der Schulbesuchsbestätigungen aus den Schuljahren 2004/2005 (außerordentlicher Schüler Schulstufe 7) bzw. des polytechnischen Lehrganges 2006/2007 zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer in keinem der Zeugnisse beurteilt worden sei. In einem Sozialversicherungsdatenauszug scheine der Beschwerdeführer vom bis bzw. ab (laufend) als erwerbstätig auf.

Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom sei am zu Handen des Rechtsfreundes erfolgt. In der dagegen erhobenen Berufung werde unter anderem ausgeführt, dass beide Elternteile des Beschwerdeführers krank seien und Unterstützung bräuchten. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde sie schwer treffen und ihren Krankheitszustand verschlimmern. Zum Beweis dieses Vorbringens würde auf einen Patientenbrief des SMZ-Ost vom verwiesen. Überdies gedenke der Beschwerdeführer, seine Verlobte in absehbarer Zeit zu heiraten, um mit ihr ein gemeinsames Leben in Österreich aufzubauen. Seine gesamte Familie lebe im Bundesgebiet. Er sei voll integriert. Durch die Haft habe sich seine gesamte Einstellung geändert. Nunmehr wolle er ein normales und geregeltes Leben mit seiner Familie führen. Der Umstand, dass ihn seine Firma trotz seiner Verurteilung wieder aufgenommen habe und er laufend berufstätig sei, beweise, dass sein Dienstgeber seine Arbeit schätze und mit ihm zufrieden sei.

Hinsichtlich des in der Berufung erhobenen Vorbringens zur Krankheit der Eltern des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde weiter - sei einer chefärztlichen Beurteilung bzw. dem Gutachten des polizeifachärztlichen Dienstes vom zu entnehmen, dass sich auf Grund der im Akt befindlichen Informationen keine Hinweise ergäben, dass die zwei Angehörigen einer ständigen Pflege durch den Beschwerdeführer bedürften. Diese würde durch die normale medizinische Infrastruktur mehr als gewährleistet. Die neuerliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsfreundes mit Schreiben vom ergangen.

Mit Schreiben vom sei lediglich eine Stellungnahme der Bewährungshilfe vom übermittelt worden, wonach der unterfertigte Bewährungshelfer den Beschwerdeführer seit September 2009 betreue und ihn zweimal im Monat treffe. Der Beschwerdeführer führe ein geregeltes Leben mit seiner Familie, arbeite zurzeit bei der Firma McDonald's am Flughafen Schwechat und habe ein sozial gesundes Umfeld. Der Beschwerdeführer erscheine zuverlässig und pünktlich und vermittle den Eindruck, eingesehen zu haben, dass er einen Fehler gemacht habe. Der Bewährungshelfer habe den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sehr gute Aussichten habe, ein normales und straffreies Leben zu führen. Es könne von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es könne kein Zweifel bestehen, dass im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vorlägen. Zum einen sei auf Grund der genannten Verurteilung der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Zum anderen lasse aber auch das dem Urteil (des Gerichts) zugrunde liegende Verhalten die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Es sei evident, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könne, insofern nicht die Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG entgegenstünden.

Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG liege nicht vor.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit Mai 2005 im Bundesgebiet und habe über Aufenthaltstitel verfügt. Der aktuelle Verlängerungsantrag sei verspätet eingebracht worden, das Verfahren zur Titelerteilung sei bei der "MA 35" (beim Landeshauptmann von Wien) anhängig, wobei der volljährige Beschwerdeführer kein Familienangehöriger mehr sei. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Im Inland bestünden familiäre Bindungen zu den Eltern und Geschwistern und zu einer nicht näher bezeichneten Verlobten. Zudem werde eine Beschäftigung behauptet. In Anbetracht der angeführten Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen - durchaus erheblichen - Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme gemäß § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: der Schutz der körperlichen Unversehrtheit Dritter, fremden Eigentums sowie die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen - als dringend geboten zu erachten.

Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sei nicht allein auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern (auch) auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Der wegen des Verbrechens des Raubes verurteilte Beschwerdeführer sei in durchaus erheblichem Ausmaß straffällig geworden. Das der Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers offenbare dessen durchaus erhebliche kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft. Bei den Straftaten sei nicht nur (auch) mit schwerer Gewalt, nämlich mit dem Abschneiden des Fingers eines auf den Boden gedrückten Opfers gedroht, sondern auch Gewalt angewendet worden, indem ein Raubopfer gewaltsam von hinten "fixiert", eines mit Faustschlägen traktiert und ein weiteres Opfer von hinten sogar gewürgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein Agieren nicht nur seine Gefährlichkeit in Bezug auf geschützte Rechtsgüter, sondern auch seine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich geltenden Normen und Werten zum Ausdruck gebracht. Auch wenn sich der Beschwerdeführer (nunmehr) unter anderem reumütig zeige, Besserung gelobe, eine teilweise Schadenswiedergutmachung behaupte und auch die "Bewährungshilfe" von einer positiven Zukunftsprognose ausgehe, könne eine positive Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer in Ansehung des geschilderten strafbaren Verhaltens und des relativ kurzen Zeitraumes seit der Tatbegehung in keinem Fall erstellt werden. Es werde noch einer langen Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers (in Freiheit) bedürfen, um auch nur auf eine Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers und auf dessen private und berufliche Situation Bedacht zu nehmen gewesen. Die aus dem mehrjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, dessen (familiären) Bindungen zu Angehörigen (der "Verlobten" und Freunden) und dessen (phasenweisen, aktuell aufrechten) Erwerbstätigkeit ableitbare Integration werde insofern entscheidend relativiert, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Möge die Bindung zu der in Österreich aufhältigen Familie durchaus eng sein und aktuell bestehen - ein Indiz dafür sei auch der gemeinsame Wohnsitz mit den Angehörigen -, so bestehe das Familienleben in Österreich dennoch erst wieder seit Mai 2005. Zuvor sei der Beschwerdeführer nicht im Haushalt der Eltern aufhältig gewesen, sondern in seiner Heimat. Zudem sei der Beschwerdeführer nunmehr auch volljährig. Eine finanzielle Abhängigkeit werde nicht behauptet. Es sei zwar ein - über das Verhältnis unter volljährigen Familienangehörigen hinausgehendes - spezielles Abhängigkeitsverhältnis behauptet worden, die vorgebrachte notwendige "Unterstützung" der kranken Eltern sei jedoch durch ein Gutachten des Polizeichefarztes widerlegt worden. Zudem hätten den Beschwerdeführer weder die familiären oder sonstigen Bindungen noch seine Beschäftigung abgehalten, in Österreich massiv straffällig zu werden.

In Hinblick auf die evidenten Versicherungszeiten laut Sozialversicherungsdatenauszug - der Beschwerdeführer sei vom bis sowie seit als Arbeiter beschäftigt (gewesen) - könne dennoch von einer nachhaltigen Integration in den heimischen Arbeitsmarkt nicht gesprochen werden. Es werde zugebilligt, dass die phasenweise Beschäftigung des Beschwerdeführers auch für ein gewisses Maß an Integration spreche, zumal auch insofern eine Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen sei. Der vorgebrachte Schulbesuch in Österreich sei allein "Ausfluss" der in Österreich geltenden Schulpflicht gewesen. Es sei evident, dass der Beschwerdeführer in der vierten Klasse Hauptschule bzw. im polytechnischen Lehrgang keinerlei messbaren Schulerfolg aufgewiesen habe und überhaupt nicht beurteilt worden sei. Eine sonstige Aus- bzw. Fortbildung im Inland sei nicht behauptet worden.

Hinsichtlich der Bindungen zum Heimatstaat führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in seiner Heimat oder anderswo, jedenfalls aber nicht in Österreich verbracht habe. Er habe die prägenden Jahre der Kindheit, der Sozialisation und seiner Schulbildung außerhalb Österreichs erfahren. Sein zweijähriger Schulbesuch in Österreich habe sich auf die alleinige (gegebenenfalls fallweise) physische Anwesenheit beschränkt, und es sei keine Benotung erfolgt. Allein im Hinblick auf diesen Umstand erscheine das Vorbringen des Beschwerdeführers, er beherrsche mittlerweile die deutsche Sprache besser als die Sprache seines Heimatlandes, ebenso wenig glaubwürdig wie die Behauptung, es bestehe in Serbien kein Freundeskreis mehr. Das Familienleben mit den Angehörigen könne überdies - zum Beispiel durch Besuche im Ausland - auch vom Heimatland aus aufrechterhalten werden, zumal die Angehörigen des Beschwerdeführers auch demselben Sprach- und Kulturkreis entstammten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Trennung von seinen Angehörigen - ebenso wie allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland - im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Zwar sei mit der gegenständlichen administrativ-rechtlichen Maßnahme ein nicht unerheblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden, doch erweise sich dieser im Hinblick auf die überwiegenden öffentlichen Interessen - unter anderem im Hinblick auf die Verhinderung der Gewalt- bzw. Eigentumskriminalität - als dringend erforderlich. Es hätten in Gesamtheit weder eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers noch eine überwiegende Schutzwürdigkeit seines Privatlebens erkannt werden können.

Diesen solcherart verminderten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stünden hoch zu veranschlagende öffentliche Interessen entgegen. Eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen habe ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und künftig am Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Bundesgebiet ergeben. In Anbetracht des vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sei evident, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und durchaus erhebliche Gefahr ausgehe, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. In Bezug auf die Verhinderung der Gewalt- bzw. Eigentumskriminalität bestehe ein großes öffentliches Interesse, welches sowohl unter dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch unter dem Gesichtspunkt anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben sei. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei sohin auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG nicht nur zulässig, sondern erweise sich zudem als dringend geboten.

Angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Art und Schwere der von ihm verübten Straftat habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können. Die Fremdenpolizeibehörde sei an die Erwägungen des Strafgerichtes in Bezug auf die bedingte Strafnachsicht nicht gebunden und habe das (strafbare) Verhalten des Beschwerdeführers allein aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen.

Die erstinstanzliche Behörde habe die vorliegende Maßnahme zu Recht befristet ausgesprochen. Die vom Beschwerdeführer verübte Straftaten offenbarten seine Geringschätzung für maßgebliche, zum Rechtsgüterschutz aufgestellte Vorschriften. In Anbetracht dieses aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes von zehn Jahren erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Auf Grund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon neun Monate Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurden, ist der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FPG erfüllt.

1.2. Nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides haben der Beschwerdeführer und drei namentlich angeführte Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren Mittätern mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen, nämlich die unter I.1. angeführten Bargeldbeträge und Wertgegenstände, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen. Dabei haben der Beschwerdeführer und ein unbekannter Mittäter am ein männliches Tatopfer zu Boden gedrückt und mit dem Abschneiden des Fingers bedroht. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Juni oder Juli 2008 haben der Beschwerdeführer und ein unbekannter Mittäter bei der Tat ein männliches Tatopfer von hinten gewaltsam fixiert und durchsucht. Bei einem weiteren Raub zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Juni oder Juli 2008 wurden einem männlichen Tatopfer mehrere Faustschläge versetzt. Am wurde ein weibliches Tatopfer von einem Mittäter von hinten gewürgt, während zwei weitere Mittäter und der Beschwerdeführer das Tatopfer durchsuchten und dessen Brieftasche mit Bargeld wegnahmen.

Aus diesem gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0485, mwN).

Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Tat Jugendlicher gewesen und befinde sich im Alter der so genannten "problematischen Reife", in dem auch in Beziehung auf soziales Verhalten noch nicht vollkommen jenes Wissen von sozialer Untragbarkeit mit strafrechtlicher Relevanz vorhanden sei, weshalb ein von ihm gesetztes, von der Norm abweichendes Verhalten nicht so bewertet werden könne, wie es sozial voll integrierten Personen auf Grund der von ihnen im Alltag gewonnen Einsicht eigen sei, vermag in Anbetracht der Anzahl, Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten an dieser Beurteilung ebenso wenig zu ändern wie das Argument der "Verführung durch schlechte Freunde" in "dem durch Unsicherheit im sozialen Bereich geprägten Pubertätsalter".

Den Ausführungen, der Beschwerdeführer sei durch die Untersuchungshaft zur - auch von seinem Bewährungshelfer bestätigten - Einsicht und zur Umkehr seines Verhaltens bewogen worden, ist zu entgegnen, dass der seit dem letzten strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers etwa 16 Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum, in den auch die Zeit der Untersuchungshaft fiel, noch zu kurz ist, um auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schließen zu können.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass auch das Strafgericht künftiges Wohlverhalten annehme, neun Monate der mit Urteil vom über ihn verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bedingt nachgesehen worden seien, sein Fehlverhalten somit nicht als so sozial schädlich und die öffentliche Ordnung störend wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt zu betrachten sei und dies im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sei, übersieht er, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung die belangte Behörde ihre Beurteilung unabhängig von den strafgerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung und eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu treffen hatte (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0258, mwN). Vor diesem rechtlichen Hintergrund zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, hat die belangte Behörde ihre Beurteilung doch schlüssig nicht nur mit der bloßen Tatsache der Verurteilung, sondern vor allem mit der Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers begründet.

Aus den dargestellten Gründen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde bekämpft im Ergebnis auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und bringt dazu neben den bereits erwähnten Ausführungen, dass der Beschwerdeführer "zum Zeitpunkt der Tat" Jugendlicher gewesen sei und sich im Alter der problematischen Reife befinde, im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer in der Familie seines österreichischen Vaters vollkommen integriert sei und keinerlei Beziehungen mehr zu seinem ursprünglichen Heimatstaat habe, sodass ein Herausreißen des Beschwerdeführers aus dem Familienverband und seine Ausweisung in einen Staat, zu dem er überhaupt keine Beziehungen mehr habe, eine eklatante Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.

2.2. Dieses Beschwerdevorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat bei der im angefochtenen Bescheid erfolgten Interessenabwägung gemäß § 66 FPG (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009) den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei Mai 2005 (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 1 FPG), seine familiären Bindungen zu seinen in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern, einer nicht näher genannten Verlobten und Freunden (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 2 und 3 FPG) sowie seine phasenweise bzw. im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides aufrechte Erwerbstätigkeit im Inland (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 4 FPG) berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen - durchaus erheblichen - Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen.

Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde jedoch dargelegt, dass die aus seinem bisherigen inländischen Aufenthalt resultierende Integration des Beschwerdeführers insofern entscheidend relativiert werde, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten, das auch mit der Androhung schwerer Gewalt und der Anwendung von Gewalt verbunden war, erheblich beeinträchtigt werde (vgl. dazu erneut das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0485, mwN). Ferner ist der belangten Behörde auch darin beizupflichten, dass im Rahmen der Beurteilung der Kriterien des § 66 Abs. 2 FPG zu berücksichtigen war, dass das Familienleben in Österreich erst seit Mai 2005 besteht, der Beschwerdeführer mangels erfolgter Beurteilung keinen messbaren Schulerfolg in Österreich aufzuweisen hat, er nunmehr volljährig ist und eine finanzielle Abhängigkeit nicht behauptet wird.

In diesem Zusammenhang erscheint die Beschwerde im Ergebnis widersprüchlich, wenn sie einerseits unter anderem mit dem Hinweis auf das gemeinsame Familienleben mit seinen Eltern und Geschwistern eine entsprechende Integration des Beschwerdeführers behauptet, diesen jedoch andererseits offenkundig nicht zu den sozial voll integrierten Personen, sondern zu jenen Personen (im Alter der problematischen Reife) zählt, die zutreffende Wertvorstellungen mangels entsprechender Aufklärung durch Dritte vor der Tat nicht vermittelt erhielten. Sie unterstreicht damit letztlich die Beurteilung der belangten Behörde, dass den Beschwerdeführer auch seine familiären oder sonstigen Bindungen (wie auch seine Beschäftigung) nicht abgehalten hätten, in Österreich massiv straffällig zu werden.

Den dennoch bestehenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinem weiteren Aufenthalt resultierende - unter II.1.2. dargelegte - gravierende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere des gewichtigen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität, gegenüber.

Unter gehöriger Abwägung der genannten Umstände erweist sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit anderer) auch dann als dringend geboten und daher im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig, wenn man dieser Beurteilung eine in einem gewissen Ausmaß bestehende Integration des Beschwerdeführers in den heimischen Arbeitsmarkt, die von ihm vorgebrachten guten Kenntnisse der deutschen Sprache und das Beschwerdevorbringen zugrunde legt, wonach der Beschwerdeführer keine Beziehungen zu seinem ursprünglichen Heimatstaat mehr habe.

Es ist im Sinn des Beschwerdevorbringens zwar grundsätzlich zutreffend, dass der Umstand, dass die zu einer gerichtlichen Verurteilung führenden Straftaten im jugendlichen Alter begangen wurden, im Rahmen der vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK erfolgenden Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigen ist (vgl. etwa die Urteile des EGMR vom , Nr. 42703/98, im Fall Radovanovic gegen Österreich, und vom , Nr. 1638/03, im Fall Maslov gegen Österreich). Die Beschwerde zeigt in diesem Zusammenhang aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt entscheidungswesentlich von den Sachverhalten der zitierten Fälle unterscheidet, bei denen die Judikatur eine Verletzung des Art. 8 EMRK feststellte.

So hat zwar der EGMR im Fall Radovanovic gegen Österreich der Tatsache, dass der größte Teil der über den Fremden verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, besonderes Gewicht beigemessen. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens verbrachte jedoch der Fremde Radovanovic nach seiner Geburt sieben Monate mit seinen Eltern in Österreich und kam später im Alter von zehn Jahren nach Österreich zurück, wo er seine Schulausbildung beendete und bereits ca. acht Jahre aufhältig war, bevor er mehrere Straftaten beging und deshalb gerichtlich verurteilt wurde. Im Gegensatz dazu kam der Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens erst gegen Ende seines 14. Lebensjahres nach Österreich, wo er nach etwa drei Jahren mehrere Straftaten beging und - wie bereits ausgeführt - keinen messbaren Schulerfolg aufweisen kann.

Der Fremde Maslov kam bereits im Alter von sechs Jahren nach Österreich und war zwischen 14 und 15 Jahre alt, als er die strafbaren Handlungen beging, die mit einer Ausnahme nicht gewalttätiger Natur waren. Der Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens war mit 13 Jahren bereits mehr als doppelt so alt, als er nach Österreich kam, verübte die Straftaten in einem Alter von beinahe 17 Jahren, wendete dabei zum Teil Gewalt an und war (im Gegensatz zum Fall Maslov) bereits bei der erstinstanzlichen Verhängung des Aufenthaltsverbotes volljährig (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0628).

3. Der belangten Behörde ist auch kein (materieller) Ermessensfehler vorzuwerfen, zumal bereits auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers im Sinne des § 55 Abs. 3 Z. 1 FPG eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht im Sinne des Gesetzes gelegen wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0511, mwN).

4.1. Die Beschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ferner mit der Begründung, entgegen der Bestimmung des § 37 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 - JWG habe es die erstinstanzliche Behörde verabsäumt, "diese" (wohl gemeint: den Jugendwohlfahrtsträger) zu verständigen, zumal der Beschwerdeführer bei der Einleitung des fremdenpolizeilichen Verfahrens noch Jugendlicher gewesen sei. Da § 37 JWG von Amts wegen zu beachten sei, hätte dieser Umstand auch von der belangten Behörde aufgegriffen werden müssen. Im Falle der Verständigung der Jugendwohlfahrtsbehörde hätte diese dem Beschwerdeführer "helfen können, in dem rechtlich komplizierten Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz seinen Standpunkt besser zum Durchbruch zu bringen". Die Jugendwohlfahrtsbehörde hätte "auch im Rahmen ihres Beistandes auf die Bestimmungen des § 8 EMRK hinweisen können und damit auch diese schwierige Verfassungsfrage besser beleuchten und darauf hinweisen können", dass der Beschwerdeführer in der Familie seines österreichischen Vaters vollkommen integriert sei und keinerlei Beziehungen mehr zu seinem ursprünglichen Heimatstaat mehr habe, sodass ein Herausreißen des Beschwerdeführers aus dem Familienverband und seine Ausweisung in einen Staat, zu dem er überhaupt keine Beziehung mehr habe, eine eklatante Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle. In diesem Sinne strahle nämlich § 37 JWG auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht gemäß Art. 8 EMRK aus, weil er die verfahrensrechtliche Vorschrift darstelle, wie dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht durch Hilfe der Jugendwohlfahrtsbehörde Durchbruch verschafft werden könne (die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in Ermacora, Der Verfassungsgerichtshof, 1956, S. 341 unten). Nach dem klaren Wortlaut des § 37 Abs. 1 JWG bestehe die Mitteilungspflicht an die Jugendwohlfahrtsbehörde auch dann, wenn ein gesetzlicher Vertreter vorhanden sei oder (der Betroffene) handlungsfähig sei.

4.2. Gemäß § 37 Abs. 1 JWG haben Behörden, Organe der öffentlichen Aufsicht sowie Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Minderjährigen dem Jugendwohlfahrtsträger über alle bekannt gewordenen Tatsachen Meldung zu erstatten, die zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes erforderlich sind.

Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens volljährig wurde, ist zunächst festzuhalten, dass § 37 Abs. 1 JWG keine Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers während des gesamten, somit auch erstinstanzlichen Verfahrens hatte. Während nämlich gemäß § 12 Abs. 3 FPG bei minderjährigen Fremden, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, mit Einleitung eines Verfahrens der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter normiert wird, sieht § 12 Abs. 1 FPG in Verfahren nach den Hauptstücken 2 bis 10 des Gesetzes ausdrücklich die Handlungsfähigkeit von minderjährigen Fremden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, vor.

Das Beschwerdevorbringen, wonach § 37 JWG von Amts wegen zu beachten sei und die belangte Behörde den Umstand der bei Einleitung des Verfahrens nicht erfolgten Verständigung des Jugendwohlfahrtsträgers aufgreifen hätte müssen, geht bereits deshalb fehl, weil zum einen der Beschwerdeführer - wie ausgeführt - bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens volljährig wurde und somit für die belangte Behörde selbst keine Veranlassung für eine Verständigung des Jugendwohlfahrtsträgers bestand, zum anderen, weil allfällige im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verfahrensfehler im Berufungsverfahren sanierbar bzw. durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (hier: an den nicht mehr minderjährigen Beschwerdeführer zu Handen des Rechtsvertreters) saniert sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0206, mwN).

Bei dieser Sach- und Rechtslage zeigt die Beschwerde auch mit dem Vorbringen, § 37 JWG stelle die verfahrensrechtliche Vorschrift dar, wie dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (nach Art. 8 EMRK) durch Hilfe der Jugendwohlfahrtsbehörde Durchbruch verschafft werden könne, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am