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VwGH vom 19.05.2015, 2013/05/0190

VwGH vom 19.05.2015, 2013/05/0190

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde des J R in A, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Tirolerstraße 30/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIIa1-E-24.004/5, betreffend elektrizitätsrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: EWA E reg. GenmbH in A, vertreten durch Dr. Reinhard Kraler Rechtsanwalt GmbH in 9900 Lienz, Johannesplatz 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 610, KG B, welches südlich des Grundstückes Nr. 410/1, KG B, liegt und von jenem durch einen Weg, Grundstück Nr. 635, KG B, getrennt ist.

Die mitbeteiligte Partei suchte mit am bei der Bezirkshauptmannschaft L eingelangter Eingabe um die Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung gemäß § 6 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 (TEG 2012) für die Errichtung einer über Photovoltaik-Module, Wechselrichter und eine Transformator-Schaltstation verfügenden Photovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von 499,2 kW auf dem Grundstück Nr. 410/1, KG B, an.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Haus befinde sich unterhalb der Anlage, weshalb er Auswirkungen aufgrund von Blendung und Bestrahlung befürchte. Es handle sich bei dem Projekt um einen enormen Eingriff in das Landschaftsbild beziehungsweise um eine Zerstörung des Landschaftsbildes.

Der elektrotechnische Amtssachverständige Ing. B. führte in seiner Stellungnahme vom unter anderem aus, dass die vorgesehenen Wechselrichter während des Betriebs ein Geräusch erzeugten, wobei der auftretende Schallleistungspegel maximal 45 dB(A) betrage. Bedingt durch die Abhängigkeit von der Sonneneinstrahlung könne die Schallemission nur zur Mittagszeit als Maximalwert auftreten. Der Transformator in der Trafostation weise einen Schallleistungspegel von maximal 60 dB(A) auf. Durch die starre Anlagenausführung gebe es keine weiteren Schallquellen, die mit der Errichtung des Photovoltaik-Kraftwerks zusammenhingen. Wegen der Entfernung von mindestens 140 m sei eine Lärmbeeinträchtigung des nächsten Wohnhauses durch die Anlage nicht gegeben. Aus wirtschaftlichen Gründen werde die Reflexion des einfallenden Lichts durch den Einsatz reflexarmer Gläser möglichst gering gehalten. Erkenntnisse aus zahlreichen Installationen von Photovoltaikanlagen zeigten, dass es maximal zu einer verstärkten Streulichtansammlung komme. Gemäß dem physikalischen Gesetz "Ausfallswinkel gleich Einfallswinkel" sei eine theoretische Blendung nur in den Bereichen möglich, die im Südosten bis Nordosten beziehungsweise Südwesten bis Nordwesten der Anlage lägen und mindestens gleich hoch wie die Anlage oder darüber situiert seien. Somit sei eine Blendung des Nachbarwohnhauses ausgeschlossen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12 und 73 Abs. 1 TEG 2012 die Errichtung einer Photovoltaikanalage auf dem Grundstück Nr. 410/1, KG B, nach Maßgabe der vorgelegten Planunterlagen sowie unter Nebenbestimmungen erteilt.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom monierte im Wesentlichen die Fehlerhaftigkeit des Amtssachverständigengutachtens hinsichtlich der Schall- und Lichtemissionen. Zudem befürchte der Beschwerdeführer gesundheitliche Beeinträchtigungen durch magnetische Wechselfelder der Photovoltaikanalage sowie eine erhebliche Störung des Landschaftsbildes. Durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage seien die Kriterien einer unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 5 TEG 2012 erfüllt, weil sowohl Kinder als auch Erwachsene, die sich vor allem bei Sonnenschein im Freien aufhielten, durch die Störungen sowohl psychisch erheblich und unzumutbar belastet als auch gesundheitlich beeinträchtigt würden. Die Behörde habe die Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht gutachterlich abgeklärt und keine Prüfung der weitergehenden Beeinträchtigung des gesamten Grundstücks durchgeführt. Das Amtssachverständigengutachten sei nicht zugestellt worden.

Die mitbeteiligte Partei teilte in einer Stellungnahme vom mit, dass sie beabsichtige, anstatt des ursprünglich geplanten Transformators einen schallgedämpften Transformator zu errichten, dessen Schallemission bei gleichbleibenden technischen Daten maximal 50 dB(A) betrage.

Laut Amtssachverständigengutachten des DI Ö vom sei im Winkelbereich, in dem sich das Grundstück des Beschwerdeführers befinde, ein Höhenwinkel von 18 Grad bis 60 Grad für 21. Juni jeden Jahres ermittelt worden. Daher werde in der Entfernung zum Nachbarn von 135 m das Licht größer als 44 m über diesen hinweg reflektiert. An anderen Tagen vergrößere sich der Höhenwinkel zusätzlich und werde das Licht weiter nach oben hin abgestrahlt.

Der Amtssachverständige Ing. G führte in seinem schalltechnischen Gutachten vom aus, dass sich der Transformator innerhalb eines (näher beschriebenen) Gebäudes auf dem Grundstück Nr. 410/1 befinde. Die Geräuschcharakteristik lasse sich als Transformatorbrummen beschreiben. Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallemission betrage an der Fassade des Gebäudes des Beschwerdeführers insgesamt 14 dB am Tag beziehungsweise 6 dB in der Nacht, an der Grundstücksgrenze 24 dB am Tag beziehungsweise 9 dB in der Nacht. Eine Gesundheitsgefährdung bestehe bei langdauernder Einwirkung am Tag von über 65 dB, am Abend von über 60 dB oder in der Nacht von über 55 dB. Diese Werte würden durch die gegenständliche Anlage nicht erreicht. Laut OIB Richtlinie 5 - Schallschutz dürften haustechnische Anlagen aus anderen Nutzungseinheiten den maximalen Geräuschpegel im Raum von 25 dB nicht überschreiten. Dieser Wert gelte für gleichbleibende Dauergeräusche. Weder an der Hausfassade noch an der Grundstücksgrenze überschreite der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen im Tages- wie im Nachtzeitraum den Wert von 25 dB.

Mit Schreiben vom erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, die Gutachten würden nicht die Frage beantworten, ob eine zumutbare Belästigung vorliege. Sie seien daher zu ergänzen. Zudem seien etwaige unzumutbare Belästigungen und Beeinträchtigungen des Grundstücks des Beschwerdeführers durch das Ableiten von Oberflächenwässern nicht berücksichtigt worden, weshalb auch diesbezüglich eine ergänzende Begutachtung vorgenommen werden müsse.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus, es liege hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Zuge der Berufung vorgebrachten Beeinträchtigung durch Schallimmissionen laut Sachverständigengutachten vom weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung vor. Die mitbeteiligte Partei habe mitgeteilt, dass ein anderer Transformator errichtet werden solle, dessen maximale Geräuschentwicklung 10 dB unter dem Maximalwert des ursprünglich geplanten Transformators liege, welcher als Grundlage für die Stellungnahme des Amtssachverständigen gedient habe. Selbst an der anlagenseitigen Grenze des Grundstücks werde mit 24 dB nicht einmal der Grenzwert erreicht, der in Wohnräumen zulässig sei. Es könne somit nicht von einer unzulässigen Belästigung gesprochen werden.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beeinträchtigung durch Lichtreflexionen sei der Stellungnahme des Sachverständigen zu entnehmen, dass bei der geplanten Neigung der Modulflächen von ca. 25 Grad eine Belästigung des Beschwerdeführers jedenfalls ausgeschlossen werden könne. Von der Tatsache abgesehen, dass eine unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers durch Lichtreflexion also auch ohne einen Wald als Sichtschutz nicht zu befürchten sei, sei darauf hinzuweisen, dass nach den Projektunterlagen südwestlich der Anlage ein 4 m breiter Waldgürtel aus Nadel- und Laubhölzern sowie Sträuchern gepflanzt werden solle, der die Sichtachse vom Grundstück des Beschwerdeführers auf die Anlage nahezu vollständig blockiere.

Darüber hinaus seien keine Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers oder dessen Grundstücks durch elektrische und magnetische Felder feststellbar, laut Amtssachverständigengutachten würden die zulässigen Grenzwerte nicht überschritten.

Es liege keine Störung des Landschafts- beziehungsweise Ortsbildes vor, da die naturschutzrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Anlage mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom erteilt worden sei und sich dieser Bescheid auf die positive Stellungnahme eines naturkundlichen Amtssachverständigen beziehe.

Hinsichtlich der Ableitung der Oberflächenwässer sei festzuhalten, dass durch die geplante Anlage keine Versiegelung des betroffenen Geländes entstehe, da die Module auf verankerten Aluminiumprofilen in einem Abstand von 5,3 m in Nord-Süd Richtung und ca. 0,2 m in Ost-West Richtung in einer Höhe von mindestens 0,8 m über der Geländeoberkante errichtet würden, sodass die Oberflächenwässer insofern nur leicht beeinflusst werden würden, als der Niederschlag erst nach Abrinnen von den geplanten Modulen in unmittelbarer Nähe zum Niederschlagsort versickern würde. Schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung sei daher kein verstärkter Abfluss von Oberflächenwässern auf das Grundstück des Beschwerdeführers zu befürchten, weshalb von der Beiziehung eines Sachverständigen abgesehen werden könne.

Auf Grund des § 5 Abs. 1 lit. d TEG 2012 seien Anlagen nicht ausschließlich an bestmöglich geeigneten Standpunkten zu errichten, sondern die an einem Ort vorhandenen Ressourcen seien optimal zu nützen. Die Verwendung hocheffizienter Photovoltaik-Module entspreche dem Gebot der effizienten Energiegewinnung.

Das potentielle Vorliegen unzumutbarer Belästigungen könne bereits aufgrund der ergangenen Stellungnahmen beurteilt werden, weshalb von weiteren Ermittlungstätigkeiten abgesehen werden könne.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, in der Sache zu entscheiden oder den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 VwGG kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Auch die mitbeteiligte Partei beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 5 TEG 2012, LGBl. Nr. 134/2011, lautet auszugsweise:

"§ 5. (1) Stromerzeugungsanlagen und elektrische Leitungsanlagen sind unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie


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a)
...
b)
durch ihren Bestand und Betrieb
1.
weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen, sonstigen dinglichen Rechten oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten in Form von Wald- und Weidenutzungsrechten, besonderen Felddienstbarkeiten oder Teilwaldrechten gefährden, wobei die Möglichkeit einer bloßen Verminderung des Verkehrswertes nicht als Gefährdung gilt, und
2.
Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder mechanische Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken,
c)
die Natur, das Landschaftsbild und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen und
d)
eine effiziente Energiegewinnung gewährleisten.

(2) ..."

§ 11 TEG 2012, LGBl. Nr. 134/2011, lautet auszugsweise:

"§ 11. (1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage in ihren Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b beeinträchtigt werden können. Sie sind berechtigt, die Beeinträchtigung dieser Interessen geltend zu machen.

..."

§ 42 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 lautet auszugsweise:

"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

..."

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde übersehe, dass eine Einzelfallbeurteilung hinsichtlich der Belästigung durch Lärm- beziehungsweise Schallimmissionen notwendig sei, bei welcher die Behörde nicht miteinbezogen habe, dass sich das zu Erholungszwecken benutzte Grundstück samt Haus des Beschwerdeführers in einem absoluten Ruhegebiet befinde und somit fernab jeglicher natürlicher oder künstlicher Geräuschkulisse. Eine konkrete Prüfung des Bauvorhabens ergebe, dass, verglichen mit dem derzeitigen Zustand, erhebliche Belästigungen nicht zuletzt durch dauerhaftes Brummen entstehen würden. Der im Bescheid genannte Grenzwert beziehe sich auf den Betrieb von Haustechnik wie zum Beispiel Computerlüftungen, Kühlschrankkompressoren oder Spülmaschinen und somit insbesondere auf Mehrparteienhäuser, nicht jedoch auf freistehende Wohnhäuser in sehr ruhigen Lagen. Ausgehend von einer Benutzung der das Gebäude umgebenden Freiflächen stelle der festgestellte Schallimmissionswert von 24 dB eine erhebliche beziehungsweise unzumutbare Belästigung dar.

Dem dem Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten könne zwar entnommen werden, dass weder das Grundstück noch das Haus des Beschwerdeführers von Lichtreflexionen betroffen sei, jedoch beurteile das Gutachten nicht, ob beziehungsweise in welcher Weise Lichtimmissionen durch Lichtstreuung auf das Grundstück und das Haus des Beschwerdeführers fallen würden. Zudem werde übersehen, dass die geplanten Photovoltaik-Module keine einzige glatte Oberfläche aufwiesen, sondern auch eine Halterungskonstruktion notwendig sei, deren mögliche Abstrahlungen beziehungsweise Immissionen nicht in das Gutachten miteinbezogen worden seien. Die Errichtung eines Waldstreifens erscheine keinesfalls geeignet, Belästigungen durch Lichtreflexionen zu verhindern, da die Laubbäume zu Jahreszeiten, in denen Bäume das Laub verlören, keinen Schutz gewährleisteten und Nadelbäume erst nach ca. 30 Jahren die entsprechende Höhe erreichen würden, um als Schutz zu dienen.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, selbständig zu beurteilen, ob eine Störung des Landschaftsbildes vorliege, und stattdessen auf eine Stellungnahme der naturkundlichen Amtssachverständigen verwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die geplante Anlage die Natur, das Landschaftsbild und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen würde, da sich die gegenständlichen Grundstücke in einem landwirtschaftlich geprägten, jedoch naturverbundenen und teilweise naturbelassenen Raum befänden, wo die Anlage einen Fremdkörper darstelle.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei durch die schräg aufgestellten Photovoltaik-Module in Reihen eine Kanalisierung von Niederschlagswässern und damit eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Beschwerdeführers zu erwarten. Wie sich dies auf das Grundstück niederschlage, könne nur ein Sachverständiger beurteilen. Die Behörde habe jedoch unterlassen, ein entsprechendes Gutachten einzuholen und ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.

Aufgrund der geographischen Lage im Südosthang und der Höhenlage der Module sei der Bereich, in dem die Errichtung der Anlage geplant sei, vor allem im Winter keiner direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt. Mangelnde Sonneneinstrahlung könne sicherlich nicht durch die Verwendung von hocheffizienten Photovoltaik-Modulen ersetzt werden, weshalb vielmehr abzuwägen sei, ob ein anderer Standort für die Errichtung der projektierten Anlage effizienter wäre.

Schon aus dem Umstand, dass die mitbeteiligte Partei nunmehr von sich aus einen schallgedämpften Transformator errichten möchte, gehe hervor, dass seitens der belangten Behörde nicht darauf geachtet worden sei, etwaige Eingriffe durch Immissionen insofern auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren, weil dementsprechende Erhebungen nicht durchgeführt und Auflagen nicht erteilt worden seien. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehe hervor, dass Immissionen durch Anlagen nur im geringsten Maß zulässig seien und selbiges durch Auflagen sicherzustellen sei. Es sei sohin auch diesbezüglich gutachterlich festzustellen, inwiefern Reduzierungen allfälliger Immissionen erfolgen können, und es seien dementsprechende Auflagen zu erteilen.

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 11 Abs. 1 TEG 2012 können Nachbarn durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage in ihren Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b TEG 2012 beeinträchtigt werden. Nur in Bezug auf diese Interessen kommen ihnen Nachbarrechte zu. Daher macht der Beschwerdeführer mit den Einwendungen hinsichtlich der Beeinträchtigung des Ortsbildes und der mangelnden Energieeffizienz der projektierten Photovoltaikanlage keine Nachbarrechte im Sinne des TEG 2012 geltend, sodass dieses Vorbringen ins Leere geht.

Die Regelung des § 42 AVG über die Präklusion bedeutet auch, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0130). Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Erforderlich ist, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird. Das heißt im gegebenen Zusammenhang, aus dem Vorbringen muss sich ergeben, welcher Art die befürchtete Immissionsbelastung - z.B. Lärm, Geruch, Staub oder welche sonstige Einwirkung - ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0089 mwN).

Gegenständlich hat sich der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung gegen die Umsetzung des geplanten Projektes ausgesprochen und in Bezug auf etwaige Immissionen ausgeführt, dass er Auswirkungen durch Blendung und Bestrahlung befürchte. Bezüglich Lärmimmissionen und Immissionen durch Wasserableitungen ist der Beschwerdeführer somit präkludiert, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.

Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, der Sachverständige sei von einer glatten Oberfläche der Photovoltaik-Module ausgegangen und habe dabei verkannt, dass von den Halterungskonstruktionen ebenfalls Emissionen ausgehen könnten. Entgegen dem Sachverständigengutachten verhindere darüber hinaus weder die Bepflanzung noch die Errichtung eines Waldstreifens etwaige Belästigungen durch Lichtreflexionen.

Eine mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehende gutachterliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen kann in ihrer Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene, bekämpft werden. Nur Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/05/0202).

Die Beschwerde zeigt keinen solchen Widerspruch auf, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den schlüssigen Sachverständigenäußerungen gefolgt ist. Bei der Verneinung von Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers durch Lichtreflexionen hat sich die belangte Behörde nicht tragend darauf gestützt, dass die Anlegung eines Waldstreifens geplant sei, sondern dies nur zusätzlich erwähnt. Die Ausführungen in der Beschwerde zu diesem Wald können daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist. Der EGMR hat nämlich in seinen Entscheidungen vom , Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichthof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

Der EGMR hat in seinem Urteil vom , Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Der Anspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am