VwGH vom 28.02.2011, 2010/17/0282
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/17/0283
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerden 1. des MD und 2. des RM, beide in L und beide vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Hopfengasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zlen. VwSen-420575/13/Gf/Mu/Bu und VwSen-420576/13/Gf/Mu/Bu, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat jedem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Schriftsätzen vom erhoben die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde jeweils "Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde" wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz am . Die Beschwerdeführer machten geltend, sie seien im Recht auf persönliche Freiheit, im Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, im Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie im Recht, nur bei Vorliegen der in § 35 VStG, § 81 Abs. 2 SPG bzw. § 170 Abs. 1 Z 1 StPO genannten Voraussetzungen festgenommen werden zu dürfen, verletzt worden.
1.2. Mit zwei Erledigungen vom sprach die belangte Behörde jeweils aus, dass sie zur Behandlung der Beschwerden sachlich unzuständig sei (Punkt I.) und dass die Beschwerden jeweils an die Staatsanwaltschaft Linz weitergeleitet würden (Punkt II.). Als Rechtsgrundlagen wurden § 106 StPO und § 6 Abs. 1 AVG genannt. In der Begründung dieser Erledigungen heißt es jeweils, aus dem von der Bundespolizeidirektion Linz vorgelegten Akt gehe hervor, dass in den Beschwerdefällen die Beschwerdeführer explizit unter Berufung auf die Strafprozessordnung wegen des Verdachtes der Begehung eines Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen festgenommen worden seien. § 106 Abs. 2 Z 2 StPO in der seit dem maßgeblichen Fassung lege in diesem Zusammenhang insbesondere fest, dass im Ermittlungsverfahren jeder Person, die behaupte, dadurch in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, dass eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme seitens der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei unter Verletzung von Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sei, die Möglichkeit eines Einspruches an das zuständige Gericht zustehe; ein derartiger Einspruch sei gemäß Abs. 3 leg. cit. bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Die belangte Behörde habe daher ihre nunmehrige funktionelle Unzuständigkeit festzustellen und die vorliegende Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Staatsanwaltschaft Linz weiterzuleiten.
1.3. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom , Zlen. 2009/06/0085 und 0086, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden insoweit zurück, als sie sich gegen die Spruchpunkte II. dieser Erledigungen (Ankündigung der Weiterleitung) richteten. Hingegen wurden die Spruchpunkte I. der angefochtenen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde über ihre angenommene Unzuständigkeit nicht feststellend (durch Ausspruch ihrer Unzuständigkeit) hätte absprechen dürfen.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde sodann die Beschwerden der Beschwerdeführer zurück.
Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es zur Begründung, im Hinblick auf die Bindungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom und im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Weiterleitung der Beschwerden an die Staatsanwaltschaft Linz habe die belangte Behörde die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen gehabt, weil sie zu deren Behandlung im Hinblick auf Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z 2 AVG und § 106 sowie § 107 StPO funktionell nicht zuständig sei. Daran vermöge auch das von den Beschwerdeführern in den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erstattete Vorbringen, dass die gerichtlichen Strafverfahren am eingestellt worden seien, nichts zu ändern, denn diese Einstellung sei zum einen erst nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerden bei der belangten Behörde erfolgt und zum anderen sei bei einem Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde schon von vornherein auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt der bekämpften Amtshandlungen, also am
29. bzw. , vorgelegen sei. Außerdem komme es nach der Auffassung der belangten Behörde für die Beurteilung der Zuständigkeit im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG einerseits bzw. der §§ 106f StPO andererseits nicht darauf an, dass die Beschwerdeführer auch eine Verletzung des Sicherheitspolizeigesetzes releviert hätten, sondern ausschließlich darauf, auf welcher Rechtsgrundlage das Behördenorgan tatsächlich eingeschritten sei.
1.5. Dagegen richten sich die vorliegenden, beim Verwaltungsgerichtshof zunächst zu den Zlen. 2009/06/0195 bzw. 2009/06/0199, sodann zu den Zlen. 2009/17/0252 bzw. 0253 protokollierten, im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden. Darin wird insbesondere die Auffassung vertreten, dass das gerichtliche Ermittlungsverfahren am gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei, die Behandlung eines allfälligen Einspruches durch die Staatsanwaltschaft oder auch durch das Gericht wegen Rechtsverletzung zufolge ungerechtfertigter Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahmen durch die Kriminalpolizei sei somit nicht mehr gegeben. Abgesehen davon habe das Gericht im Einspruchsverfahren gemäß § 106 StPO ausschließlich die Einhaltung der Strafprozessordnung zu prüfen. Ein ausschließlich auf Befugnisse nach dem Sicherheitspolizeigesetz gestütztes Vorgehen der Kriminalpolizei sei mit dem Einspruch wegen Rechtsverletzung ebenso wenig bekämpfbar wie die Einhaltung der Richtlinien-Verordnung für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Hinsichtlich "doppelfunktionaler Ermittlungen" habe das Gericht bloß die Einhaltung der Bedingungen und Förmlichkeiten der StPO, nicht aber jener des SPG zu prüfen.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
1.6. Die von der belangten Behörde an die Staatsanwaltschaft Linz weitergeleiteten Beschwerden langten bei der Staatsanwaltschaft am ein. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte am . Mit Beschluss vom gab das Landesgericht Linz den Einsprüchen nicht statt. Es ging dabei von der Auffassung aus, dass es sich um Einsprüche gemäß § 106 Abs. 1 Z 2 StPO handle und daher die Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung auch angesichts § 107 Abs. 1 StPO selbst nach der Einstellung des Strafverfahrens gegeben sei. Die Einsprüche entsprächen inhaltlich den Erfordernissen des § 106 Abs. 3 StPO, sie seien auch rechtzeitig im Sinne des § 107 Abs. 1 StPO zu behandeln, weil sie nicht solche nach § 106 Abs. 1 Z 1 StPO seien. In der Sache hätten die gegen die Beamten erhobenen Vorwürfe nicht erhärtet werden können. Nach der Aktenlage habe gegen die Beschwerdeführer zunächst der begründete Verdacht bestanden, sie hätten versucht, möglicherweise gestohlenen Champagner zu verkaufen, weshalb die Polizisten gemäß § 119 Abs. 1 und 2 Z 2 StPO berechtigt gewesen seien, sie von sich aus (§ 120 Abs. 2 StPO) einer Personenkontrolle im Sinne des § 117 Z 3 lit. a StPO zu unterziehen sowie eine Durchsuchung ihres Fahrzeuges im Sinne des § 117 Z 2 lit. a StPO vorzunehmen. Der Verdacht habe sich auf Grund der im Fahrzeug vorgefundenen Gegenstände erhärtet, sodass die Beschwerdeführer zur Polizeidirektion verbracht und zum Vorwurf des Einbruchsdiebstahles einvernommen worden seien. Der Vorwurf, die Amtshandlung sei generell in herabwürdigendem Ton ("per Du") durchgeführt worden, es seien die beiden Beschwerdeführer beschimpft und nicht über die bestehende Verdachtslage aufgeklärt worden, stehe im Widerspruch zur Darstellung aller beteiligten Beamten, wonach die Amtshandlung korrekt - ohne jede Drohung oder Beschimpfung - vorgenommen worden sei. Die Behauptung des Zweitbeschwerdeführers, er sei nicht bloß, wie er zunächst gemeint habe, "moralisch", sondern auch körperlich verletzt worden, habe nicht objektiviert werden können, weil beide Beschwerdeführer das Angebot, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, abgelehnt hätten. Es fehle an Anhaltspunkten für die Annahme einer Körperverletzung und es hätten auch sonstige Verletzungen subjektiver Rechte im Sinne des § 106 StPO nicht festgestellt werden können. Den Einsprüchen sei daher ein Erfolg zu versagen gewesen.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom , 9 Bs 176/09k, wurde den gegen diese Beschlüsse des Landesgerichts Linz erhobenen Beschwerden keine Folge gegeben. Da sich die Beschwerdeführer in ihren ursprünglich an die belangte Behörde gerichteten Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerden auch durch das Vorgehen der einschreitenden Polizeibeamten wegen erfolgter Festnahme aus eigenem Antrieb im Sinne der §§ 170 und 171 Abs. 2 Z 1 StPO als beschwert erachtet hätten, seien diese Beschwerden von der Staatsanwaltschaft Linz zutreffend als Einsprüche im Sinne des § 106 Abs. 1 Z 2 StPO angesehen und dem Gericht erster Instanz zur Entscheidung weitergeleitet worden. Zum übrigen Beschwerdevorbringen wird angemerkt, dass hinsichtlich der behaupteten Verletzungen der Bestimmungen nach § 81 Abs. 2 SPG bzw. § 35 VStG und betreffend die Einhaltung der Richtlinien-Verordnung dem Gericht keine Entscheidungsbefugnis zukomme, zumal bei doppelfunktionalen Ermittlungen das Gericht bloß die Einhaltung der Bedingungen und Förmlichkeiten der StPO im Sinne einer Rechtmäßigkeitskontrolle, nicht aber des SPG, VStG oder auch der Richtlinien-Verordnung zu überprüfen habe; letztere unterlägen gemäß § 88 SPG der Kognitionsbefugnis der belangten Behörde.
1.7. Unter anderem aus Anlass der vorliegenden Beschwerden stellte der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG den Antrag, "in § 106 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2004, im Eingang die Worte "oder Kriminalpolizei" als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom , G 259/09-12 u.a. (hinsichtlich der hier vorliegenden Beschwerden zu G 21/10-13), hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "oder Kriminalpolizei" im ersten Satz des § 106 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 idF des Strafprozessreformgesetzes BGBl. I Nr. 19/2004, als verfassungswidrig auf.
Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft träten.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, wenn ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden ist. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
Da die Beschwerdefälle Anlassfälle des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom sind (und überdies der Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist), ist § 106 StPO in den Beschwerdefällen in der auf Grund der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof bereinigten Fassung anzuwenden.
2.2. Da die Organe der Bundespolizeidirektion Linz in den Beschwerdefällen unstrittig aus eigenem, also nicht über Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft, eingeschritten sind, sich die Zurückweisung der Beschwerden jedoch darauf stützt, dass für deren Behandlung nach § 106 Abs. 1 StPO das Gericht zuständig sei, fehlt nach der Aufhebung der Worte "oder Kriminalpolizei" in § 106 Abs. 1 StPO durch den Verfassungsgerichtshof eine gesetzliche Grundlage für die Annahme der belangten Behörde.
2.3. Im Hinblick auf die im Beschwerdefall erfolgte Weiterleitung der Beschwerden der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde an die Staatsanwaltschaft Linz und die daraufhin ergangenen Entscheidungen des Landesgerichtes Linz vom und des Oberlandesgerichtes Linz vom ist jedoch zu prüfen, welche Wirkung diese Weiterleitung und die Entscheidungen der Gerichte für die Beurteilung der gegenständlichen Zurückweisungen der Beschwerden der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zukommt.
Die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG bewirkt nach ständiger hg. Rechtsprechung das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 6 AVG E 69 ff, und Hauer / Leukauf , Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 6 AVG E 26). Eine Verpflichtung zur Fällung einer Entscheidung - in Form der Zurückweisung des Antrags, wenn die Behörde bei ihrer Auffassung bleibt - löst die Partei jedoch durch ein Beharren auf der Entscheidung durch jene Behörde aus, an die sie sich (ursprünglich) gewendet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/10/0085). Von einem solchen Beharren auf der Entscheidung der belangten Behörde ist jedoch in den Beschwerdefällen auszugehen, haben doch die Beschwerdeführer die Entscheidungen der belangten Behörde vom , mit denen die belangte Behörde die Weiterleitung der Anträge angekündigt hat, mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Sie haben damit hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass sie auf einer Entscheidung durch die belangte Behörde bestehen. Die Entscheidungspflicht der belangten Behörde ist somit allein durch die Weiterleitung der Anträge nicht in Wegfall geraten.
2.4. Zu prüfen ist jedoch weiters, welchen Einfluss auf die Zuständigkeit der belangten Behörde die Entscheidungen der Gerichte haben. Der Umstand, dass sich auf Grund der Aufhebung der Worte "oder Kriminalpolizei" durch den Verfassungsgerichtshof nunmehr ergibt, dass keine gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Rechtsmittel der Beschwerdeführer besteht, ändert am aufrechten Bestand der gerichtlichen Beschlüsse nichts (selbst wenn man von einer Rückwirkung der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof ausgehen müsste, die in Verbindung mit der Anlassfallwirkung dazu führen würde, dass die gerichtlichen Entscheidungen ex post als von einem unzuständigen Organ getroffen zu qualifizieren wären, änderte dies nichts an ihrem Bestand).
Im Hinblick darauf jedoch, dass die Entscheidungen der Gerichte sich ausdrücklich nur auf die Überprüfung der Einhaltung der aus der StPO erfließenden Rechte erstreckten (vgl. insbesondere die obige Wiedergabe der Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz), geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass zwar gerichtliche Entscheidungen über etwaige Verletzungen von Rechten aus der StPO rechtskräftig dem Rechtsbestand angehören, dass aber über die Beschwerden der Beschwerdeführer, soweit sich diese auf Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit den in den Beschwerden genannten einfachgesetzlichen Bestimmungen außer der StPO stützten, noch nicht abgesprochen wurde. Soweit sich die Beschwerden der Beschwerdeführer als Maßnahmenbeschwerden nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 bzw. § 67 AVG verstehen, liegt somit noch keine Entscheidung einer anderen Behörde oder eines Gerichts vor.
Eine Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerden der Beschwerdeführer an die belangte Behörde aus dem Grund, dass bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorgelegen wäre bzw. vorliege, kam somit weder im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, noch derzeit in Betracht. Der angefochtene Bescheid ist somit auch nicht aus dem Grund im Ergebnis rechtmäßig, weil wegen des Verbots einer neuerlichen Entscheidung in derselben Sache die Zurückweisung jedenfalls geboten gewesen wäre.
2.5. Die Zurückweisung der Beschwerden der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 106 Abs. 1 StPO erweist sich somit im Hinblick auf die in den Beschwerdefällen zu berücksichtigende Aufhebung der Worte "oder Kriminalpolizei" in § 106 StPO durch den Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig.
2.6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
2.7. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, zumal dem auch Art. 6 EMRK nicht entgegen steht.
2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am