VwGH vom 21.05.2019, Ra 2018/19/0466
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler, die Hofrätin Dr.in Lachmayer und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision
1. der D B und, 2. des T B, beide vertreten durch Mag. Paul Philipp Pöllinger, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Beethovengasse 1, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom , L515 2202302-1/2E und L515 2200837-2/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG sowie Erlassung einer Mutwillensstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird, insoweit damit gegen die Erstrevisionswerberin eine Mutwillensstrafe verhängt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerber, ein aus Georgien stammendes Ehepaar, stellten am Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Begründend brachten sie vor, Georgien aufgrund einer lebensbedrohlichen Krebserkrankung des Zweitrevisionswerbers verlassen zu haben, weil dieser dort keine finanziell leistbare Behandlung bekommen hätte. Die Erstrevisionswerberin brachte keine eigenen Verfolgungsgründe vor.
2 Mit Bescheiden jeweils vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei, erkannte Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe. 3 Gegen diese Bescheide erhoben die Revisionswerber im vollen Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und wiederholten darin ihr Fluchtvorbringen. Die Revisionswerber könnten sich von der staatlichen Unterstützung die Behandlungskosten nicht leisten. Eine Abschiebung nach Georgien stelle eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK dar. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab und verhängte gegen die Revisionswerber gemäß § 35 AVG jeweils eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 200,--. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlassung von Rückkehrentscheidungen, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und des Nichtbestehens einer Frist für die freiwillige Ausreise behob das BVwG mit dem angefochtenen Beschluss jeweils die Bescheide und verwies die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA. Unter einem erkannte das BVwG der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zu. 5 Begründend führte das BVwG hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aus, die Revisionswerber hätten nicht einmal ansatzweise einen Sachverhalt geschildert, welcher auf eine individuelle Verfolgung hindeuten würde.
Zur Verhängung von Mutwillensstrafen führte das BVwG aus, die Revisionswerber seien nach Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz umfangreich manuduziert worden. Es sei ihnen auch eine Rechtsberatung zur Seite gestellt worden. Sie hätten sich ausschließlich auf ihren Gesundheitszustand berufen, eine Verfolgung jedoch nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Auch sei im angefochtenen Bescheid der Flüchtlingsbegriff umfangreich und nachvollziehbar erörtert und dargelegt worden, warum dieser in den gegenständlichen Fällen nicht erfüllt sei. Das BVwG verkenne zwar nicht, dass die alleinige Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorgesehen sei, weshalb in der Antragstellung per se noch keine mutwillige Handlung zu sehen sei. Die Revisionswerber hätten jedoch in sichtlicher Kenntnis der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und der Zwecklosigkeit eine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten eingebracht. Die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, sei für jedermann erkennbar gewesen, weshalb der Tatbestand der mutwilligen Inanspruchnahme des BVwG in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erfüllt gewesen sei.
Zur Behebung der übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide führte das BVwG aus, der maßgebliche Sachverhalt sei in Bezug auf die individuellen Behandlungschancen des Zweitrevisionswerbers und die Folgen bei Ausbleiben einer solchen Behandlung qualifiziert mangelhaft ermittelt worden.
Die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete das BVwG damit, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Revisionswerber im Einzelfall zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor dem Hintergrund des aktuellen Behandlungsbedarfs bzw. -verlaufes eine Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK darstellen würde. 6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem das BFA eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen hat:
Zum Zweitrevisionswerber
7 Aus den nach Einleitung des Vorverfahrens vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Zweitrevisionswerber am , somit vor Einbringung der gegenständlichen Revision (am ), verstorben ist. Auch das BFA hat in der Revisionsbeantwortung mitgeteilt, dass der Zweitrevisionswerber verstorben sei.
8 Ist der Revisionswerber nicht während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, sondern vor Einleitung desselben verstorben, dann kann er vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr als Partei auftreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51 - kann namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person nicht Beschwerde geführt werden (vgl. , mwN). Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dieser Novelle übertragbar.
9 Die Revision des Zweitrevisionswerbers war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
10 Eine Entscheidung über den Aufwandersatz entfällt, weil das BFA Schriftsatzaufwand in der Revisionsbeantwortung nicht beantragt hat (vgl. ).
Zur Erstrevisionswerberin
Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten 11 Aus den nach Einleitung des Vorverfahrens vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass - ausweislich einer im Akt befindlichen Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom - die Erstrevisionswerberin bereits am , somit vor Einbringung der gegenständlichen Revision (am ), unter Gewährung von Rückkehrhilfe in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.
12 Über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes teilte der als Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt der Revisionswerber mit, dass - abgesehen von der Verhängung einer Mutwillensstrafe gegen die Erstrevisionswerberin - das rechtliche Interesse an einer Entscheidung über die vorliegende Revision weggefallen sei. 13 Durch die freiwillige Rückkehr hat die Erstrevisionswerberin unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie ihre Rechtsstellung als Asylwerberin bzw. ihre Ansprüche auf internationalen Schutz in Österreich und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten will und demnach ihr rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über das angefochtene Erkenntnis bzw. den angefochtenen Beschluss, die sich für sie nicht mehr nachteilig auswirken können, bereits vor Revisionserhebung weggefallen ist (vgl. , mwN).
14 Der Revision der Erstrevisionswerberin steht somit, insoweit sie sich gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz und die darauf aufbauenden Spruchpunkte richtet, der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Zur Verhängung einer Mutwillensstrafe
15 Insoweit sich die Revision gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe gegen die Erstrevisionswerberin wendet, ist sie hingegen zulässig und auch begründet.
16 Vorauszuschicken ist, dass die Revision nicht im Grunde des § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nämlich um keine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechts (vgl. , mwN).
17 Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis EUR 726,-- verhängen. Gemäß § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch ein Verwaltungsgericht erfolgt durch Beschluss (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 34 Rz 12, § 35 Rz 8). 18 Aus der Begründung der - vom BVwG insoweit unzutreffend als Erkenntnis titulierten - Entscheidung ergibt sich, dass das BVwG die Verhängung der Mutwillensstrafe auf den ersten Tatbestand des § 35 AVG - die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde - stützt.
19 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. VwSlg. 18.337 A/2012, mwN).
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im hg. Erkenntnis vom , 98/10/0183, zu § 35 AVG ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. auch VwSlg. 18.337 A/2012). 21 Das damit zum Ausdruck gebrachte restriktive Verständnis des § 35 AVG ist auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragbar. Ein die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigender Ausnahmefall ist für den Verwaltungsgerichtshof in concreto aber nicht erkennbar, zumal das BVwG der vollumfänglich erhobenen Beschwerde sogar teilweise (nämlich hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der darauf aufbauenden Spruchpunkte) stattgegeben hat.
22 Darüber hinaus ist auf die Regelung des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG hinzuweisen, wonach das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Einer solchen Beschwerde hat das BVwG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG unter den in dieser Bestimmung näher genannten Voraussetzungen von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Gesetzgeber geht demnach zwar davon aus, dass das Rechtsschutzinteresse eines Antragstellers, der keine Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, zwar geringer ausfällt (vgl. RV 2144 BlgNR XXIV. GP 13), gleichwohl aber nicht ausgeschlossen ist (vgl. zu den unionsrechtlichen Anforderungen an den Rechtsschutz im Fall von offensichtlich unbegründeten Anträgen iSd Art. 31 Abs. 8 lit. a und Art. 32 Abs. 2 VerfahrensRL 2013/32/EU Sacko, C-348/16).
23 Auch vor diesem Hintergrund durfte das BVwG aber die Erhebung einer Beschwerde gegen die Abweisung des (erstmaligen) Antrages der Revisionswerberin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, auch wenn von dieser Verfolgungsgründe nicht geltend gemacht wurden, nicht als die Verhängung einer Mutwillensstrafe rechtfertigende, offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde beurteilen.
24 Das angefochtene Erkenntnis war daher, insoweit damit gegen die Erstrevisionswerberin eine Mutwillensstrafe verhängt wird, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
25 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190466.L00 |
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