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VwGH vom 29.09.2015, 2013/05/0181

VwGH vom 29.09.2015, 2013/05/0181

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde der DI A N in L, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg am Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1522/002-2013, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin an den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde (im Folgenden: Bürgermeister) den Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer weiteren Wohneinheit durch Abänderung des vorhandenen Baubestandes und Zubauten auf den Grundstücken Nr. 32 und Nr. 52, jeweils KG G.

Mit Bescheid des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Stadtrates der mitbeteiligten Gemeinde (im Folgenden: Stadtrat) vom wurde dieser Antrag gemäß § 20 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 (BauO) abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin - trotz Erteilung eines diesbezüglichen Verbesserungsauftrages - keinen Antrag auf Vereinigung der genannten Grundstücke gestellt habe, was jedoch Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung sei.

Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen. Dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass laut dem Einreichplan das bestehende Gebäude auf der Parzelle Nr. 32, dessen Umrisse der Begrenzung der Parzelle entsprächen, durch einen Zubau erweitert werde. Es würde daher zwangsläufig die Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 52 überbaut, was die Baubehörde jedoch auf Grund des Widerspruches zur zwingenden Regelung des § 49 Abs. 1 BO nicht genehmigen dürfe. Die Konsensfähigkeit des eingereichten Projektes könne nur im Wege eines baubehördlichen Grenzänderungsverfahrens erreicht werden, in dem die bestehende Grundgrenze durch Vereinigung der Grundstücke Nr. 32 und Nr. 52 aufgelöst werde. Alle Versuche seitens der Baubehörde, die Beschwerdeführerin zur Vorlage einer Anzeige der Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland nach § 10 BauO zu bewegen, seien vergeblich gewesen. Das Grundstück Nr. 32 stelle einen Bauplatz im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 BauO dar und sei vor dem bereits als Bauland gewidmet sowie mit einem bewilligten Gebäude bebaut gewesen. Da sich auch auf dem Grundstück Nr. 52 Gebäude befänden, dürfte dieses Grundstück auch einen Bauplatz darstellen. Da die Grundstücksgrenze durch das Bauvorhaben überbaut werden würde und keine Ausnahmebestimmung des § 49 BauO zum Tragen komme sowie die Beschwerdeführerin trotz vielfacher Aufforderungen keinen entsprechenden Antrag auf Vereinigung der beiden Grundstücke nach § 10 BauO vorgelegt habe, habe auf Grund des § 23 Abs. 2 dritter Satz BauO keine Baubewilligung erteilt werden können.

In der gegen diesen Vorstellungsbescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin (u.a.) vor, dass das Grundstück Nr. 52 gemeinsam mit dem bestehenden Gebäude, Steuernummer .32, durch Änderungen von Grundstücksgrenzen im Jahr 1915 als Bauplatz geformt worden sei. Demnach würden die Grundstücke Nr. 32 und Nr. 52 gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 BauO einen gemeinsamen Bauplatz darstellen. Auch im Bescheid des Bürgermeisters vom seien diese beiden Grundstücke als ein Grundstück behandelt worden und sei auch ausgesprochen worden, dass dieses (gemeinsame) Grundstück ein "Bauplatz" im Sinne des § 11 leg. cit. sei. Innerhalb eines derartigen Bauplatzes könne es keine eine Bebauung hindernde Grenze geben.

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0192, wurde auf Grund der genannten Beschwerde der Vorstellungsbescheid vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Darin wurde unter Hinweis auf die - im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrates über den genannten Bescheid vom geltenden Novelle der Bauordnung, LGBl. 8200-18, anzuwendenden - Bestimmungen der §§ 20, 23 und 49 BauO idF vor der Novelle LGBl. 8200-17 ausgeführt, die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, dass der Beschwerdeführerin keine Baubewilligung nach § 23 Abs. 2 BauO habe erteilt werden können, weil durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze überbaut würde, treffe nach der hier noch maßgebenden Rechtslage vor der Novelle LGBl. 8200-17 nicht zu. Die Anordnung in § 23 Abs. 2 letzter Satz BauO, dass unter den dort genannten Voraussetzungen in die Baubewilligung eine aufschiebende Bedingung aufzunehmen sei, richte sich an die Baubehörde, die demnach die Baubewilligung nur unter Vorschreibung dieser Nebenbestimmung erteilen dürfe. Insofern habe die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke bei der Baubehörde vor Baubeginn, unabhängig davon, ob die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bereits erfolglos zur Einbringung eines auf die Vereinigung gerichteten Antrages aufgefordert habe.

Auf Grund dieses Erkenntnisses wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom unter Hinweis auf die mit diesem Erkenntnis gemäß § 63 Abs. 1 VwGG überbundene Rechtsansicht der genannte Bescheid des Stadtrates vom behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat zurückverwiesen.

Mit dem auf Grund des Beschlusses des Stadtrates vom erlassenen Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer weiteren Wohneinheit durch Abänderung des vorhandenen Baubestandes auf dem Grundstück Nr. 32 und durch Errichtung von Zubauten sowie die Errichtung einer Garage und eines Holzlagers auf dem Grundstück Nr. 52, beim bestehenden Wohngebäude, "nur mit der aufschiebenden Bedingung, dass der Baubehörde umgehend ein Grundbuchsbeschluss über die Vereinigung der von der Bauführung betroffenen Grundstücke vorgelegt wird", erteilt.

Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Erweiterung des bestehenden Gebäudes auf der Parzelle Nr. 32 durch einen Zubau laut dem Einreichplan zwangsläufig die Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 52 überbaut würde, was jedoch auf Grund des Widerspruches zur zwingenden Regelung des § 49 Abs. 1 BauO nicht genehmigt werden dürfe. Auf Grund der vorgelegten Planunterlagen sei klar ersichtlich, dass die Veranda diese Grenze überschreite. Die mangelnde Konsensfähigkeit des eingereichten Projektes habe nur im Wege eines behördlichen Grenzänderungsverfahrens geregelt werden können, in dem die bestehende Grundgrenze durch Vereinigung der Grundstücke Nr. 32 und Nr. 42 (offenbar gemeint: Nr. 52) aufgelöst werde. Diesbezüglich habe der Stadtrat in seinem Bescheid die aufschiebende Bedingung, dass der Baubehörde umgehend ein Grundbuchsbeschluss über die Vereinigung der von der Bauführung betroffenen Grundstücke vorgelegt werde, eingefügt. Der Umstand, dass das Wort "umgehend" im Bescheidspruch eingefügt worden sei, welches in § 23 Abs. 1 (gemeint offenbar: Abs. 2) letzter Satz BauO nicht angeführt werde, habe jedoch rechtlich keine Auswirkungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, die beantragte Baubewilligung ohne Beifügung einer Bedingung zu erteilen, in eventu ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat keine Gegenschrift erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das vorliegende, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

Die Beschwerde bringt vor, die Beschwerdeführerin habe stets darauf verwiesen, dass die beiden genannten Grundstücke in der Natur einen einheitlichen Bauplatz bildeten. Das auf dem Grundstück Nr. 32 stehende Gebäude weise an den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen keine Brandwände, sondern Wände mit Fenstern, Türen und anderen Öffnungen auf, und ab dem Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1981 bis zum Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1988 hätten solche Grundstücke zusammen mit den jeweils an einer oder mehreren Seiten angrenzenden Grundstücken als ein Bauplatz gegolten. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr an das bestehende Gebäude einen kleinen Zubau errichten wolle, der zum Teil auf dem mit dem Grundstück Nr. 32 eine Einheit bildenden Grundstück Nr. 52 gelegen sei, hätte die belangte Behörde diesem Antrag ohne Auflage der aufschiebenden Bedingung, dass diese Grundstücke zu vereinen seien, stattgeben müssen. Durch diese Anordnung der belangte Behörde werde in die wohlerworbenen Rechte der Beschwerdeführerin auf Behandlung der beiden Grundstücke als einheitlicher Bauplatz unzulässigerweise eingegriffen.

Darüber hinaus habe die belangte Behörde auf eine im "alten" Bauakt liegende Stellungnahme aus dem Jahre 2008 Bezug genommen, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, die unrichtigen Darstellungen zu widerlegen. In diesem Fall hätte die Beschwerdeführerin auf die bereits oben dargestellten Umstände hinweisen können und hätte die belangte Behörde bei deren Beachtung zu einem anderen Bescheid kommen müssen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, idF BGBl. Nr. 470/1995 sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall mit dem oben genannten Erkenntnis, Zl. 2011/05/0192 - einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

In Erfüllung der in dieser Bestimmung verankerten Bindung der Verwaltungsbehörden an die in einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochene Rechtsanschauung hat die belangte Behörde sodann den aufhebenden Bescheid vom erlassen.

Gemäß § 61 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung 1973 idF LGBl. 1000-12 hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen. Nach § 61 Abs. 5 leg. cit. ist die Gemeinde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

Wird somit der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragende Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, sofern sich nicht nach der Vorstellungserledigung, aber vor der neuerlichen Entscheidung der Gemeinde, die Sach- oder Rechtslage wesentlich ändert (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 2010/05/0145, und vom , Zlen. 2011/05/0125 bis 0127).

Diese Bindung erstreckt sich auch auf die Aufsichtsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist, sofern eben nicht eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage erfolgt. Hiebei kommt nur den tragenden Aufhebungsgründen eine solche Bindungswirkung zu (vgl. zum Ganzen nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zlen. 2011/05/0125 bis 0127, mwN).

Zu diesen tragenden Aufhebungsgründen, denen eine Bindungswirkung zukommt, gehören aber auch jene Gründe, die als logische Voraussetzung der Auffassung der belangten Behörde, die tragend zur Aufhebung des Gemeindebescheides geführt hat, vorgelagert sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0191, mwN).

Tragende Begründung für die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom , mit dem die Beurteilung des Stadtrates in dessen Bescheid vom , dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Baubewilligung zu versagen sei, gebilligt wurde, im genannten Erkenntnis, Zl. 2011/05/0192, - und infolge dessen tragende Begründung im aufhebenden Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom -

war, dass der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baubewilligung zukam, dies gemäß § 23 Abs. 2 letzter Satz BauO jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage des Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der Grundstücke Nr. 32 und Nr. 52 vor Baubeginn.

In dem für die nunmehr zu treffende Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrates über den Bescheid vom stand die BauO idF der Novelle LGBl. 8200-20 in Geltung.

Wie oben (I.) dargestellt, war für die Beurteilung in dem genannten, in dieser Bauangelegenheit ergangenen Vorerkenntnis, Zl. 2011/05/0192, unter anderem die Novelle zur BauO, LGBl. 8200- 18, maßgeblich, wonach die Bestimmungen der BauO idF vor der Novelle LGBl. 8200-17 anzuwenden waren. In Ansehung der für die im nunmehr vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen, in § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 2 sowie § 49 BauO getroffenen Regelungen ist durch die seither ergangenen Novellen zur Bauordnung, LGBl. 8200-17 bis LGBl. Nr. 8200-20, insoweit keine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Zwar wurde durch die Novelle LGBl. 8200-17 im letzten Satz des § 23 Abs. 2 BauO (in Parenthese) die Wortfolge, "im Bauland nach Durchführung eines Verfahrens nach § 10", eingefügt. Mit dieser Einfügung sollte jedoch - wie sich aus dem Motivenbericht zu dieser Gesetzesbestimmung ergibt (vgl. dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein , Niederösterreichisches Baurecht8 (2012) § 23 NÖ BauO MB 8200-17, S. 433) - lediglich im Sinne des Motivenberichtes zur ersten Novelle der BauO klargestellt werden, dass zumindest im Bauland bereits vor Erteilung der Baubewilligung ein Anzeigeverfahren nach § 10 BauO, einschließlich einer allenfalls notwendigen Bauplatzerklärung, durchzuführen ist.

Aber auch der vom Stadtrat in dessen Bescheid vom und somit von der belangten Behörde zu beurteilende rechtserhebliche Sachverhalt hat sich seit der Beschlussfassung des Stadtrates über den oben genannten Bescheid vom nicht geändert. Im Übrigen waren auch die in der vorliegenden Beschwerde vorgetragenen Argumente bereits Gegenstand in dem dem Erkenntnis, Zl. 2011/05/0192, zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren.

Unter Beachtung der aus diesem Erkenntnis - und in weiterer Folge aus dem Vorstellungsbescheid vom - resultierenden Bindungswirkung im oben genannten Sinn steht die im vorliegend angefochtenen Bescheid getroffene Beurteilung der belangten Behörde mit dem Gesetz in keinem Widerspruch.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am