VwGH vom 04.02.2009, 2008/15/0289
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der I GmbH in G, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/IV, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , GZ. A8/2-10/05/0911-2007, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 2002 bis 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet die Vorschreibung von Kommunalsteuer aus Vergütungen, die den zu je 50% an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführern im Zeitraum der Jahre 2002 bis 2004 gewährt wurden. Strittig ist allein die Frage, ob die von den Gesellschafter-Geschäftsführern für ihre Tätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren und die Gesellschafter-Geschäftsführer Dienstnehmer im Sinne des § 2 lit. a KommStG 1993 sind.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Kommunalsteuerpflicht der beschwerdeführenden Gesellschaft hinsichtlich der von den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern bezogenen Vergütungen bejaht und dementsprechend im Instanzenzug Kommunalsteuer vorgeschrieben. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Rechtsvorschriften stellte die belangte Behörde fest, dass die beiden an der beschwerdeführenden Gesellschaft wesentlich beteiligten Geschäftsführer seit Gründung der Gesellschaft im Jahr 2001 ununterbrochen als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig gewesen seien. Die Eingliederung der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin liege zweifelsohne vor und sei auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt worden.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1046/08-3, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Über die von der Beschwerdeführerin auftragsgemäß ergänzte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Dienstnehmer sind nach § 2 leg. cit. Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die zuletzt genannten Personen sind nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (zu mehr als 25% am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft) Beteiligte hinsichtlich ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung.
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf 50% oder mehr an einer GmbH beteiligte Geschäftsführer ausgesprochen, bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, komme entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert sei. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - nur in solchen Fällen Bedeutung beigemessen werden, in denen die Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen sei, wobei von einer fehlenden Eingliederung nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen sei.
Von der nunmehr in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 abzugehen, bieten die Beschwerdeausführungen keinen Anlass. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 normiere kein eigenständiges Merkmal der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus, sind ihr die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , G 109/00, VfSlg.Nr. 16.098, entgegen zu halten, wonach die Kriterien der Weisungsgebundenheit einerseits und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers andererseits Unterschiedliches bedeuten und nicht in einem Oberbegriff der Weisungsunterworfenheit aufgehen. Dieser Sichtweise hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis des verstärkten Senates vom ausdrücklich angeschlossen.
Die Feststellung der belangten Behörde, die zu jeweils 50% an der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer seien in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin eingegliedert, wird in der Beschwerde außer Streit gestellt. Dass Gesellschafter-Geschäftsführer nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in seltenen Ausnahmefällen nicht als Dienstnehmer anzusehen sind, trifft zu. Nicht einsichtig macht die Beschwerde hingegen ihre daran anschließende Auffassung, dass diese Auslegung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 dem Gesetzgeber unterstelle, mit der Wendung "alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" Überflüssiges zu normieren. Dazu genügt es auf die von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumten, im Beschwerdefall aber nicht gegebenen besonderen Konstellationen von für die Gesellschaft tätigen Gesellschaftern hinzuweisen.
Vor diesem Hintergrund geht die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, "die Berechnungsart der Geschäftsführerbezüge in Abhängigkeit vom EGT" aufzuklären und damit die Erfolgsabhängigkeit der Geschäftsführerentlohnung darzulegen, ins Leere.
Da somit bereits der Inhalt der (ergänzten) Beschwerde erkennen lässt, dass die gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am