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VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0174

VwGH vom 18.11.2014, 2013/05/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. Dr. D B in B, vertreten durch Reiffenstuhl Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in 1010 Wien, Franz-Josefs Kai 41/9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1884/001-2013, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde B in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/05/0172, verwiesen. Hervorzuheben ist daraus, dass ein bestimmter Bauteil vom Verwaltungsgerichtshof nicht als im Bauwich zulässiges Nebengebäude qualifiziert wurde.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für Abänderungen beim bestehenden Zweifamilienhaus und Schaffung eines Nebengebäudes auf der Liegenschaft F-Gasse 79. Im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom sei vorgesehen, den Wohnungseingang auf die gegenüberliegende Westseite zu verlegen und den bisherigen Wohnungseingang an der ostseitigen Gebäudefront durch eine bloße Fensteröffnung unzugänglich zu machen. Damit könne der einen Abstellraum im Kellergeschoss beinhaltende Anbau unter der ehemaligen und nun nicht mehr erforderlichen Eingangstreppe nunmehr als völlig eigenständiges Nebengebäude angesehen werden, das in der offenen Bebauungsweise auch im seitlichen Bauwich zulässig sei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde das Bauansuchen vom gemäß § 20 Abs. 3 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG "abgewiesen bzw. zurückgewiesen".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Unter einem wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen den Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, der mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, der oberste Abschluss des Bauteiles, der im Erdgeschoss vom Vorraum aus zugänglich gewesen sei und auch den Zugang zur Wohnung gebildet habe, werde von diesem Vorraum nunmehr durch eine französische Fenstertüre mit einem davor montierten Absperrgitter von 1 m Höhe getrennt, bleibe aber an sich, ebenso wie die dorthin führenden Stufen, vorhanden. Angesichts dessen könne nicht davon gesprochen werden, dass eine vom Hauptgebäude zu unterscheidende bauliche Anlage vorliege und nicht weiterhin ein Bauteil des Hauptgebäudes. Zwar könne ein Nebengebäude auch an ein Hauptgebäude angebaut sein, dies würde aber zumindest erfordern, dass die Betretungsmöglichkeit des obersten Abschlusses des Bauteiles vom Vorraum im Erdgeschoss auch baulich unterbunden werde, und zwar durch entsprechende, zumindest teilweise bauliche Schließung der Türöffnung. Ferner wäre es notwendig, dass der Zugang zum Kellergeschoss nicht mehr durch diesen Bauteil erfolgte, der nämlich für diesen gleichsam die Funktion eines Schutzdaches habe. Das sogenannte französische Fenster sei derzeit nach wie vor vorhanden, auch wenn es nicht als Haupteingangstüre bezeichnet werde. Das derzeit montierte bauliche Absperrgitter sei technisch relativ leicht zu entfernen. Ebenso bleibe die Ausbildung der Stufen vorhanden, sodass eine Zugangsmöglichkeit nach wie vor gegeben sei. Nach dem Plan sei nun beabsichtigt, das französische Fenster in ein richtiges Fenster umzubauen. Entscheidend sei für die Aufsichtsbehörde aber, dass das zweite Kriterium, nämlich der Zugang zur Wohnung im Kellergeschoss, nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vorhanden sein dürfte, da der "Zugang durch diesen Bauteil die Funktion eines Schutzdaches" habe. Dieser Zugang sei nach wie vor vorhanden, sodass die Schutzdachfunktion weiterhin gegeben sei. Laut planlicher Darstellung solle der Zugang durch das Kellergeschoss aufrecht bleiben. Es sei daher weiterhin von keinem Nebengebäude, sondern von einem Zubau auszugehen. Außerdem werde eine idente Bauangelegenheit behandelt, da planmäßig derselbe Bauteil eingereicht worden sei. Es sei lediglich die Haupteingangstüre auf die Westseite des Gebäudes verlegt und angeführt worden, dass das französische Fenster bis zur Parapethöhe verschlossen werde. Damit seien nur unwesentliche Nebenumstände modifiziert worden. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei zutreffend zurückgewiesen worden, da der Instanzenzug im gegenständlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es lägen wesentlichen Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Projekt vor. Das nunmehrige Baugesuch weiche hinsichtlich des Wohnungszuganges ab. Geplant seien nunmehr die Verlegung des Wohnungseinganges mit der Errichtung eines neuen Zugangsweges sowie die Verhinderung des Austrittes auf das Dach des Nebengebäudes. Die Betretungsmöglichkeit des obersten Abschlusses des abgeänderten Bauteiles und nunmehrigen Nebengebäudes vom Vorraum im Erdgeschoss aus werde baulich unterbunden. Das Bauwerk samt treppenartiger Ausgestaltung seines Daches solle nicht mehr dazu dienen, den Zugang zum Erdgeschoss des bestehenden Bauwerkes zu bilden. Vielmehr werde der Wohnungseingang nunmehr auf die gegenüberliegende Westseite mit neuem Zugangsweg verlegt und der bisherige Wohnungseingang an der ostseitigen Gebäudefront durch ein Fenster, in das in Parapethöhe von rund 1 m über Fußboden ein Kämpfer eingebaut werde, unzugänglich abgeändert. Das Nebengebäude bilde bautechnisch einen selbständigen Baukörper und sei auch von Funktion und Aussehen her ebenfalls ein selbständiger Baukörper. Es weise, samt treppenartig ausgebildetem Dach, eine Grundrissfläche von weniger als 100 m2 auf, enthalte nur ein Geschoss und keinen Aufenthaltsraum und sein Verwendungszweck sei "Einstellraum für Gartengeräte, Fahrräder und dergleichen" und somit dem Hauptgebäude untergeordnet. Das Wohn- und Nebengebäude könnten getrennt abgetragen und unabhängig voneinander genutzt werden. Durch die unterschiedliche Nutzung sei zusätzlich ersichtlich, dass keine Einheit mit dem Hauptgebäude vorliege. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wäre es auch notwendig, dass der nunmehr geplante Zugang zur Wohnung (Hauptgebäude) im Kellergeschoss nicht durch den gegenständlichen Bauteil erfolgte, der nämlich für diesen Zugang gleichsam die Funktion eines Schutzdaches habe. Dies sei nicht der Fall. Zudem befinde sich die Wohnung auch nicht im Kellergeschoss, sondern in den darüber liegenden Geschossen. Der oberste Abschluss des Bauteiles, der in der seinerzeitigen Planung im Erdgeschoss vom Vorraum der Wohnung aus noch zugänglich gewesen sei und gleichzeitig den Zugang zur Wohnung über die Stiegenanlage gebildet habe, werde nunmehr durch ein Fensterelement mit einer waagrechten Verbauung im Fensterrahmen auf Parapethöhe von rund 1 m unzugänglich gemacht. Dadurch werde nicht nur der Austritt auf das Dach des Nebengebäudes, sondern auch der Zutritt zur Wohnung über das treppenartig ausgebildete Dach des Nebengebäudes verhindert. Dazu komme, dass der Wohnungseingang auf die gegenüberliegende Westseite mit Errichtung eines neuen Zugangsweges verlegt werde. Erheblich seien jedenfalls die funktionelle Verlegung des Hauseinganges mit Abänderung des Zugangsweges auf die gegenüberliegende Seite und der zum Ausdruck kommende Wille des Bauwerbers, dass damit die Außenstiege nicht mehr benötigt werde und der vormals geplante Hauseingang durch ein Fenster ohne Durchgangsmöglichkeit ersetzt werden solle. Der Durchgang zwischen Haupt- und Nebengebäude im Kellergeschoss sei für die Qualifizierung des Bauvorhabens als Nebengebäude nicht hinderlich. Nach den Gesetzesmaterialien dürfe ein angebautes Nebengebäude durchaus auch gemeinsame Bauteile mit dem Hauptgebäude haben, wie z. B. Wand, Türe oder Dachteil. Auch nach der Judikatur beeinträchtige die Herstellung bzw. das Bestehen einer Verbindung mit dem Hauptgebäude den Charakter eines Nebengebäudes nicht. Vielmehr komme es auf das äußere Erscheinungsbild an. Ein angebautes Nebengebäude dürfe mit dem Hauptgebäude gemeinsame Bauteile aufweisen. Eine Verbindungstüre oder ein Verbindungsgang zum Hauptgebäude allein schade bei dieser Beurteilung nicht und dürfe daher vorhanden sein. Durch das nunmehrige Bauvorhaben bestehe auch zwischen der Wohnung im Hauptgebäude und dem Nebengebäude kein funktioneller Zusammenhang. Dazu komme, dass das Nebengebäude ausschließlich als Abstellraum genutzt werde. Es habe auf Grund seines Verwendungszwecks und seiner geringen Größe im Vergleich zur Hauptbebauung absolut untergeordnete Bedeutung und diene nicht zu Wohnzwecken. Es sei auch in keiner Weise schädlich, dass das stufenförmig ausgebildete Dach des Nebengebäudes als Bauteil erhalten bleibe. Für die Annahme eines Zubaues wäre die Verbindung des Gebäudes mit dem Zubau erforderlich, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entstünde. Derartiges werde von der belangten Behörde gar nicht behauptet. Die belangte Behörde habe ihrer Begründungspflicht nicht genüge getan. Der Bauantrag sehe nämlich weder ein französisches Fenster noch ein davor montiertes Absperrgitter vor noch sei der Wohnungseingang über die neue Kellertüre vorgesehen. Die bauliche Gestaltung, vor allem auch in Bezug auf den Altbestand des Wohngebäudes, und die Frage eines allfälligen funktionellen Zusammenhanges seien nicht erhoben worden. Inwieweit und warum womöglich der Eindruck eines Gesamtbauwerkes bestehe, im Vergleich zur gegebenen Hauptbebauung das Nebengebäude mit seinem treppenartig ausgebildeten Dach keine untergeordnete Bedeutung habe und der Zugang zur Wohneinheit über den Keller erfolge oder beabsichtigt sei bzw. auf Grund der baulichen und funktionellen Gestaltung als selbständiges Gebäude oder als bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude zu qualifizieren sei, habe die belangte Behörde nicht schlüssig dargelegt. Die belangte Behörde habe sich damit, dass der Haupteingang auf die gegenüberliegende Westseite mit neuem Zugangsweg verlegt werde und der bisherige Wohnungseingang an der ostseitigen Gebäudefront durch ein Fensterelement mit einer verbauten Parapethöhe von rund 1 m unzugänglich werde, in Wahrheit nicht auseinandergesetzt und entsprechende Ermittlungen unterlassen. Ein Zugang zur Wohnung im Kellergeschoss sei nicht vorhanden und auch nicht geplant. Das Vorhandensein eines Zugangs zum Nebengebäude vom Garten und einer Verbindungstüre zwischen Nebengebäude und Kellergeschoss des Hauptgebäudes sei für die Qualifikation als Nebengebäude nicht schädlich. Unrichtig sei es, dass der Zugang vom Dach des Nebengebäudes vorhanden sei und bleibe und eine französische Fenstertüre mit einem davor montierten Absperrgitter von 1 m Höhe fortbestehen werde. Ein Absperrgitter bei der Fenstertüre sei nie montiert gewesen und mangels Notwendigkeit auch nicht beabsichtigt. Die Behörde sei in ihrer Begründung widersprüchlich, insoweit einerseits darauf hingewiesen werde, dass laut Plan beabsichtigt sei, das französische Fenster in ein richtiges Fenster umzubauen, andererseits aber davon die Rede sei, dass eine französische Fenstertüre mit einem davor montierten Absperrgitter von 1 m Höhe fortbestehen bleibe. Die belangte Behörde hätte auch zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein Zugang zur Wohnung im Kellergeschoss nicht vorhanden sei, weil sich die Wohnung erst in den oberen Geschossen befinde. Die Verbindungstüre im Kellergeschoss verbinde bloß den Wohnungskeller im Hauptgebäude und den im Nebengebäude befindlichen Abstellraum für Gartengeräte, Fahrräder und dergleichen.

Ein Nebengebäude ist gemäß § 4 Z 7 BO ein Gebäude mit einer Grundrissfläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoss aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein.

Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und Nebengebäudeteile gemäß § 51 Abs. 1 BO errichtet werden, wenn


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1.
der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
2.
die Grundrissfläche dieser Nebengebäude und Nebengebäudeteile insgesamt nicht mehr als 100 m2 aufweist und
3.
die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und Nebengebäudeteile nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstückes darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
Unbestritten ist, dass der gegenständliche Bauteil im Bauwich liegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zitierten Erkenntnis vom folgendes ausgeführt:
"Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann der hier gegenständliche Bauteil aber nicht als Nebengebäude qualifiziert werden. Der oberste Abschluss des Bauteiles, der in der ursprünglichen Einreichplanung im Erdgeschoss vom Vorraum aus zugänglich war und auch den Zugang zur Wohnung über der Stiegenanlage bilden sollte, wird zwar von diesem Vorraum nunmehr durch eine 'französische Fenstertüre' mit einem davor montierten Absperrgitter von 1 m Höhe getrennt, bleibt aber an sich, ebenso wie die dorthin führenden Stufen, vorhanden. Angesichts dessen kann nicht davon gesprochen werden, dass eine vom Hauptgebäude zu unterscheidende bauliche Anlage vorliege und nicht (weiterhin) ein Bauteil des Hauptgebäudes. Zwar kann ein Nebengebäude auch an ein Hauptgebäude angebaut sein, dies würde aber in einem Fall wie dem vorliegenden zumindest erfordern, dass die Betretungsmöglichkeit des obersten Abschlusses des Bauteiles vom Vorraum im Erdgeschoss aus auch baulich unterbunden wird, und zwar durch entsprechende, (zumindest teilweise) bauliche Schließung der Türöffnung, ferner wäre es notwendig, dass der nunmehr geplante Zugang zur Wohnung im Kellergeschoss nicht durch diesen Bauteil erfolgt, der nämlich für diesen Zugang gleichsam die Funktion eines Schutzdaches hat. Von der hier vorliegenden konkreten baulichen Ausführung kann folglich nicht gesagt werden, dass der Bauteil 'seiner Art nach' dem 'Verwendungszweck eines Hauptgebäudes' im Sinne des § 4 Z. 7 BO 'untergeordnet' ist."
Für die belangte Behörde war maßgebliches Kriterium ihrer Entscheidung, dass der Zugang zur Wohnung im Kellergeschoss nach dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vorhanden sein dürfe, zumal der gegenständliche Bauteil dafür die Funktion eines Schutzdaches habe. Der Zugang und die Schutzdachfunktion seien aber weiterhin gegeben.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass dieser Zugang auch in der nunmehrigen Einreichplanung vorhanden ist. Der Umstand, dass unmittelbar nur der Keller und nicht die Wohnung selbst erreicht wird, verschlägt nichts, da es im gegenständlichen Zusammenhang nur auf den Zugang zu Räumlichkeiten im Hauptgebäude ankommt. Ausgehend davon kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nach wie vor kein Nebengebäude vorliegt. Die Veränderungen im Erdgeschoss des Hauptgebäudes hinsichtlich der Verschließung des französischen Fensters und der Schaffung eines Einganges an der Westseite, mag dieser auch als Haupteingang geplant sein und direkt in die Wohnung führen sowie mit einem eigenen Zugangsweg ausgestattet werden, vermögen an diesem Ergebnis schon im Hinblick auf die angeführten Ausführungen im zitierten hg. Erkenntnis vom nichts zu ändern. Bemerkt wird, dass der Zugang unter dem "Schutzdach" in den Keller schon im vormaligen Verfahren nicht als Haupteingang bezeichnet war. Die Darlegungen in der Beschwerde zur Verlegung des Haupteinganges und zur Verschließung des französischen Fensters können die Beschwerde daher nicht zum Erfolg führen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Bemerkt wird, dass auf den vorliegenden mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde war abzuweisen, da diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-79835