VwGH vom 20.10.2015, 2013/05/0172
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde des R C in S, vertreten durch die WKG Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH in 4770 Andorf, Thomas-Schwanthaler-Straße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(BauR)-014550/1-2013-Hd/Neu, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 6 OÖ Bauordnung 1994 (BauO) ein Beseitigungsauftrag für die auf den als "Grünland - Wald" und teilweise als "Bauland - Dorfgebiet" bzw. "Grünland - Landwirtschaftliche Fläche" gewidmeten, näher bezeichneten Grundstücken konsenslos und nicht gesetzeskonform errichteten baulichen Anlagen - ein Einstellgebäude (für zwei Traktoren und Grünlandgeräte) und ein Hühnerhaus von ca. 4 m2 - erteilt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem vom Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde am beschlossenen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass auf Grund des agrarfachlichen Gutachtens zu Recht ein unbedingter Bauauftrag erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer selbst bringe vor, dass die baulichen Anlagen nicht für landwirtschaftliche Zwecke, sondern offensichtlich ausschließlich für Freizeitzwecke (zur Versorgung zweier Pferde) verwendet würden und dass in Zukunft eine landwirtschaftlich betriebene Tätigkeit angestrebt werde. Dies ändere aber nichts an der gegenständlichen rechtlichen Beurteilung. Die Bezeichnung des Grundstückes als "Nr. 684/4" anstelle "Nr. 648/4" im agrarfachlichen Gutachten sei ein offensichtlicher Schreibfehler, da das Grundstück im selben Absatz richtig bezeichnet worden sei. Deshalb ändere das nichts an der Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit des Gutachtens.
Unter einem Bau verstehe man gemäß § 2 Z 2 Oö. BauTG eine bauliche Anlage, zu deren wertgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich seien. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers komme es dabei nicht darauf an, ob eine feste Verbindung der baulichen Anlage mit dem Boden, etwa in Form eines betonierten Fundamentes, bestehe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/05/0139). Auch die Tatsache, dass das Hühnerhaus nach den Angaben des Beschwerdeführers mobil sei, sei dabei nicht maßgeblich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet hat, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er einen landwirtschaftlichen Betrieb anstrebe und die Bauten folglich nicht nur zu Freizeitzwecken genützt würden, weshalb eine landwirtschaftliche Nutzung vorliege. Die landwirtschaftliche Nutzung ergebe sich aus den mit der Berufung übermittelten und im Akt befindlichen drei Lichtbildern. Es seien nur landwirtschaftliche Geräte untergestellt und die Bauten seien zur Futtergewinnung für die zwei im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Pferde erforderlich, da er ansonsten Futter zukaufen müsse und dies aus finanziellen Gründen nicht zumutbar wäre. Weiters sei der Schreibfehler im agrarfachlichen Gutachten nicht offensichtlich und es hätte eine Richtigstellung erfolgen müssen. Das Gutachten beziehe sich deshalb auf falsche Grundstücke und könne nicht herangezogen werden.
3. Im vorliegenden Beschwerdefall kommt grundsätzlich die OÖ Bauordnung 1994 (BauO) in der Fassung LGBl. Nr. 36/2008 zur Anwendung.
Die relevante Bestimmung der BauO lautet auszugsweise:
" § 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen
(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
...
(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß."
Die im vorliegenden Beschwerdefall bedeutsame Regelung des Oö. Raumordnungsgesetz 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 73/2011 lautet auszugsweise:
" § 30
Grünland
...
(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen.
...
(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muß sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.
..."
4.1. Gemäß § 2 Z 5 Oö. Bautechnikgesetz 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2011 ist ein Bau eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Mit der bloßen Behauptung des Beschwerdeführers, dass keine baulichen Anlagen vorlägen, vermag dieser an der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde keinen Zweifel zu begründen.
4.2. Gemäß § 30 Abs. 5 ROG ist auf als Grünland gewidmeten Grundstücken die Errichtung nur solcher Bauten und Anlagen zulässig, die nötig sind, um diese bestimmungsgemäß (Abs. 2 und 4) zu nutzen. "Bestimmungsgemäß" bedeutet, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes notwendig ist. Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0046) ist an diesen Begriff ein strenger Maßstab anzulegen; eine bloße "Nützlichkeit" der Bauten und Anlagen ist nicht ausreichend. Auch ist die Erforderlichkeit einer baulichen Anlage für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Es genügt also nicht, wenn eine bloße Absicht zu einer solchen (zukünftigen) Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0238).
Nach den der Beurteilung der belangten Behörde zugrunde gelegten gutachterlichen Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen sei bei der Nutzung von ca. 1,3 ha Wiesenfläche und 2.558 m2 Waldfläche und der Haltung von zwei Freizeitpferden keine Nutzung gegeben, die durch eine nachhaltige auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit gekennzeichnet sei. Die Pferde würden nur für Freizeitzwecke genutzt, eine Marktleistung durch den Verkauf von Produkten liege nicht vor, weshalb keine landwirtschaftlich betriebene Tätigkeit vorhanden sei.
Die Aussagen in der Beschwerde betreffend die landwirtschaftliche Nutzung sind einerseits widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er eine "landwirtschaftlich betriebene Tätigkeit" anstrebe und deshalb eine landwirtschaftliche Nutzung vorliege. Andererseits ist das Vorbringen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, wenn ausgeführt wird, aus drei im Akt befindlichen Lichtbildern ergebe sich, dass eine landwirtschaftliche Nutzung vorliege.
Die auf dem agrarfachlichen Gutachten aufbauende, von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass die gegenständlichen Bauten nicht im Sinn des § 30 Abs. 5 ROG nötig seien, um das Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen, und deshalb eine Baubewilligung hierfür nicht nachträglich erteilt werden könne, ist folglich nicht zu beanstanden.
4.3. Trotz einer einmaligen falschen Bezeichnung der Grundstücksnummer betreffend das Grundstück Nr. 648/1 im Gutachten, ist unzweifelhaft, um welches Grundstück es sich handelt, da im selben Absatz des Befundes die richtige Grundstücksnummer angeführt ist und im vorangegangenen Ermittlungsverfahren (insbesondere im Auftrag des Bürgermeisters zur Gutachtenserstattung) die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke korrekt angeführt und entsprechende Lagepläne beigelegt wurden. Eine Unschlüssigkeit des herangezogenen Gutachtens kann daraus nicht abgeleitet werden.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff iVm § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am