VwGH vom 29.09.2015, 2013/05/0171
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. Dipl. Ing. C S,
2. M R, 3. J H, 4. Dr. T S 5. H F, 6. Dr. I S 7. V R, 8. Mag. I G, 9. F W, 10. B B, 11. P M und 12. Dr. T S, alle in W, alle vertreten durch die Hasberger Seitz Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 145159/2013, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: R GmbH in W, vertreten durch die Appiano Kramer Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom reichte die mitbeteiligte Partei beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupläne betreffend die Errichtung von sechs Doppelhäusern mit einer Tiefgarage auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien zur Genehmigung im vereinfachten Baubewilligungsverfahren gemäß § 70a Bauordnung für Wien (BO) ein.
Mit Schreiben vom erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Bauvorhaben und führten dazu aus, dass das beantragte Projekt vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan abweiche und daher die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Baubewilligungsverfahrens gemäß § 70a Abs. 1 Z 1 BO nicht vorlägen. Das Projekt widerspreche der Festlegung im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, wonach nur Kleinhäuser mit einer bebauten Grundfläche von höchstens 200 m2 und einer Trakttiefe von höchstens 15 m errichtet werden dürften. Das beantragte Projekt gehe in seinem Ausmaß über ein Kleinhaus hinaus. Die BO unterscheide klar zwischen Kleinhäusern und Reihenhäusern. Das Projekt bestehe aus sechs Baukörpern mit je zwei Wohneinheiten pro Baukörper, was insgesamt zwölf Wohneinheiten ergebe. Das Projekt sei schon auf Grund des einheitlichen äußeren Erscheinungsbildes (idente Baukörper) als ein Gesamtprojekt zu bewerten. Das Projekt entspreche nicht einem Kleinhaus in diesem Sinn. Weiters wird mit näherer Begründung ausgeführt, dass das Stadtbild durch das gegenständliche Projekt massiv beeinträchtigt werde. Ein weiteres Indiz für den Widerspruch zur Flächenwidmung sei die Errichtung einer Tiefgarage mit insgesamt zwölf Stellplätzen, was jedenfalls den Begriff eines "Kleinhauses" sprenge. Weiters würden die Häuser 2 bis 6 ein zurückversetztes Dachgeschoß aufweisen, das als Staffelgeschoß zu werten sei, was im Widerspruch zum geltenden Flächenwidmungsplan stehe. Zudem sehe das gegenständliche Projekt vor, dass jeweils zwei eigenständige Häuser zu einem Baukörper gekuppelt werden sollen, wobei die Bauplatzgrenzen außer Acht gelassen würden. Dies widerspreche der BO.
Die im Widerspruch zur Flächenwidmung stehende Bauführung greife in subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer ein. So würden sowohl die Schall- als auch die Abgasemissionen, die sich aus der projektierten Tiefgarage ergäben, das ortsübliche Ausmaß erheblich überschreiten. Die Konzentration der Abgas- und Schallemissionen der projektierten sechs Baukörper auf eine Tiefgarageneinfahrt sei mit der Flächenwidmung nicht in Einklang zu bringen und greife in die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ein. Weiters greife die Ausführung des Projektes als Staffelgeschoß und in gekuppelter Bauweise in das subjektivöffentliche Recht zur Ausgestaltung der Gebäudehöhe ein.
Mit Bescheid vom wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die Einwendungen der Beschwerdeführer gemäß § 70a Abs. 8 BO teils als unzulässig zurück und teils als unbegründet ab. In der Begründung stellte die Behörde fest, dass auf der gegenständliche Liegenschaft nach den zugrunde liegenden Einreichplänen in offener Bauweise unter Einhaltung der festgesetzten Mindestabstände von den Bauplatzgrenzen sechs Wohnhäuser, die nicht mehr als zwei Wohnungen enthielten, sowie eine Tiefgarage errichtet würden und die bebaute Grundfläche bei keinem dieser Wohnhäuser die gebotenen 200 m2 überschreite sowie weiters die Trakttiefe der Häuser jeweils weniger als 15 m betrage. Den Plänen sei weiters zu entnehmen, dass die Dachgeschoße an den zu den Baulinien orientierten Schauseiten der Gebäude nicht als über die gesamte Front zurückgesetzt ausgeführt und daher nicht als Staffelgeschoße anzusehen seien, sondern in den Dachgeschoßen im Bereich der Dachflächen Terrassen ohne Auswirkungen auf die zulässige Gebäudehöhe von 6,50 m hergestellt würden, wobei sich der überwiegende Teil der jeweiligen Front immer als Dachfläche darstelle. Darüber hinaus wiesen die Terrassen in ihrem oberen Abschluss einen Dachüberstand auf und die Dachfläche werde in diesen Bereichen bis zu ihrem obersten Abschluss in der Dachneigung weitergeführt. Zudem handle es sich bei der Anordnung, wonach die Errichtung von Staffelgeschoßen an den zu den Baulinien orientierten Schauseiten der Gebäude untersagt sei, um eine rein stadtgestalterische Vorschrift und den Nachbarn komme in Fragen des Stadtbildschutzes kein subjektiv-öffentliches Recht zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet abzuweisen seien.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass nach dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. 7148, für den gegenständlichen Bauplatz die Widmung Bauland/Wohngebiet, Bauklasse I, sowie die offene oder gekuppelte Bauweise festgesetzt sei, wobei die Gebäudehöhe auf 6,50 m beschränkt sei. Nach den weiteren Bebauungsbestimmungen dürften nur Kleinhäuser gemäß § 116 Abs. 1 BO mit einer bebauten Grundfläche von höchstens 200 m2 und einer Trakttiefe von höchstens 15 m errichtet werden. Die Errichtung von Staffelgeschoßen an den zu den Baulinien orientierten Schauseiten der Gebäude sei untersagt.
Nach den Einreichunterlagen sollten auf dem gegenständlichen Bauplatz sechs freistehende Baukörper, in denen jeweils zwei Wohnungen vorgesehen seien, über einer gemeinsamen Tiefgarage mit zwölf Pflichtstellplätzen errichtet werden.
Mit ihrem Vorbringen, wonach unzulässig gekuppelte Gebäude auf dem Bauplatz errichtet werden sollen, hätten die Beschwerdeführer ihr Nachbarrecht auf die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes geltend gemacht. Wie den Einreichplänen zu entnehmen sei, sollen die projektierten sechs Baukörper an keine Grundgrenze des Bauplatzes unmittelbar angebaut werden, sondern sie wiesen zu sämtlichen Bauplatzgrenzen Abstände auf, weshalb die Gebäude in offener Bauweise errichtet werden sollen. Da für den gegenständlichen Bauplatz die Bauklasse I festgesetzt sei, müssten die einzelnen Gebäude gemäß § 79 Abs. 6 BO einen Mindestabstand von 3 m aufweisen. Wie den Einreichplänen zu entnehmen sei, würden diese Mindestabstände der einzelnen Gebäude zueinander eingehalten.
Bei den projektierten Baukörpern handle es sich um Kleinhäuser, da nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude projektiert seien und auch die übrigen Anforderungen des § 116 Abs. 1 BO in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des einschlägigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes geltenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 24/2008 hinsichtlich des Ausmaßes der bebauten Fläche und der Gebäudehöhe eingehalten und keine Räume für Geschäfts- und Betriebszwecke vorgesehen seien.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die durch die Nutzung der Garage entstehenden Immissionen verwies die belangte Behörde auf den Einwendungsausschluss des § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz BO.
Mit ihren Ausführungen zur angeblichen Errichtung von Staffelgeschoßen hätten die Beschwerdeführer Fragen betreffend das Ortsbild geltend gemacht und sich damit nicht auf ein in der BO abschließend aufgezähltes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gestützt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das vorliegende, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der BO, LGBl. Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. Nr. 46/2010 lauten auszugsweise:
" Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
§ 70a. (1) Wird den Bauplänen und erforderlichen Unterlagen gemäß § 63 die im Rahmen seiner Befugnis abgegebene Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind, findet das vereinfachte Baubewilligungsverfahren und nicht das Baubewilligungsverfahren gemäß § 70 Anwendung. ...
(8) Nachbarn (§ 134 Abs. 3) können ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (§ 17 AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn (§ 124 Abs. 2) Einwendungen im Sinne des § 134a vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 4) ist ausgeschlossen.
...
Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung
§ 81. ...
(4) Durch das Gebäude darf jener Umriss nicht überschritten werden, der sich daraus ergibt, dass in dem nach Abs. 1 bis 3 für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Anschluss der Gebäudefront ein Winkel von 45 Grad , im Gartensiedlungsgebiet von 25 Grad , von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend, angesetzt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe der Dächer festgesetzt ist. Ist im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Neigung der Dächer festgesetzt, ist der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend.
...
Parteien
§ 134. ...
(3) Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. ...
Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
§ 134a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
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b) | Bestimmungen über die Gebäudehöhe; |
c) | Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten; |
d) | Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien; |
e) | Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden; |
..." | |
Die Bestimmungen des im Beschwerdefall maßgeblichen | |
Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument Nr. 7148, | |
lauten auszugsweise: | |
"... |
3.1.2. Die Errichtung von Staffelgeschoßen an den zu den Baulinien orientierten Schauseiten der Gebäude ist untersagt.
...
3.2.1. Auf den mit BB1 bezeichneten Flächen dürfen nur Kleinhäuser gemäß § 116 (1) der BO für Wien mit einer bebauten Grundfläche von höchstens 200 m2 und eine Trakttiefe von höchstens 15,00 m errichtet werden.
..."
Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde sind der Erstbeschwerdeführer und die Neuntbeschwerdeführerin Eigentümer von an die Bauliegenschaft unmittelbar angrenzenden Liegenschaften, während die im Eigentum bzw. Miteigentum der übrigen Beschwerdeführer stehenden Liegenschaften durch Verkehrsflächen, deren Breite weniger als 20 m beträgt, von der Bauliegenschaft getrennt sind. Die Beschwerdeführer sind somit Eigentümer benachbarter Liegenschaften im Sinn des § 134 Abs. 3 BO. Sie haben gegen das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben rechtzeitig im Sinn des § 70a Abs. 8 BO Einwendungen erhoben und Parteistellung erlangt.
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, sie hätten im Zusammenhang mit der unzulässigen Bebauung mit Reihenhäusern die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 134a Abs. 1 lit. b und lit. c BO geltend gemacht, weshalb die belangte Behörde ihre Einwendungen inhaltlich hätte prüfen müssen. Diesfalls wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Errichtung der beantragten Bauwerke dem Bebauungsplan widerspreche und in Nachbarrechte eingreife. Dies insofern, als davon der Abstand der Häuser zu den Nachbargrundgrenzen, Bestimmungen über die Gebäudehöhe sowie Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen betroffen seien. Vor diesem Hintergrund wäre auch eine Genehmigung gemäß § 69 BO durch den Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung erforderlich gewesen.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die belangte Behörde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer die von ihnen geltend gemachten Einwendungen ohnehin inhaltlich geprüft hat und aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen zum Ergebnis gelangt ist, dass die Beschwerdeführer in diesem ihnen durch die BO eingeräumten Nachbarrechten nicht verletzt sind.
Die Beschwerde tritt den Ausführungen der belangten Behörde zur Einhaltung der Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit des Bauplatzes und der Abstandsbestimmungen nicht entgegen, sodass für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist, inwiefern in dieser Hinsicht eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte der Beschwerdeführer vorliegen soll.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass die gegenständlichen Gebäude nach den Schnittbildern der eingereichten Planunterlagen zurückversetzte Dachgeschoße aufwiesen, was einen klaren Widerspruch zum Staffelverbot darstelle. Das subjektivöffentliche Nachbarrecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. b BO umfasse auch Bestimmungen über die Dächer, weshalb die belangte Behörde zu prüfen gehabt hätte, ob es durch die Ausbildung von Staffelgeschoßen zu einer Überschreitung der Gebäudehöhe komme.
Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der Anordnung im Bebauungsplan, an den zu den Baulinien orientierten Schauseiten der Gebäude dürfen keine Staffelgeschoße errichtet werden, um eine Festlegung aus Gründen des Stadtbildes bzw. aus schönheitlichen Rücksichten handelt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/05/1507, und vom , Zl. 2011/05/0021). Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kommt den Nachbarn bei Fragen des Ortsbildes kein Mitspracherecht zu (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0018, mwN).
Mit dem Einwand betreffend die Errichtung von Staffelgeschoßen haben die Beschwerdeführer aber auch eine Verletzung der ihnen durch § 134a Abs. 1 lit. b und c BO gewährleisteten Rechte geltend gemacht (vgl. auch dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN). Die Beschwerdeführer haben aber zu den im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen zur Gebäudehöhe und zur Ausbildung der jeweiligen Dachgeschoße sowie zur verbauten Fläche weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde substanziierte Ausführungen erstattet, aus welchen sich eine Überschreitung des zulässigen Gebäudeumrisses oder der verbauten Fläche ergibt. Inwiefern die Beschwerdeführer durch die Genehmigung der gegenständlichen Ausbildung der jeweiligen Dachgeschoße in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein könnten, kann vom Verwaltungsgerichtshof insbesondere auch in Anbetracht der in den Schnittansichten der Einreichpläne enthaltenen Darstellungen nicht nachvollzogen werden.
Da die prozessualen Rechte der Nachbarn nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0181, mwN), erweisen sich die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfahrensrügen als nicht zielführend.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist und der Ersatz von Barauslagen in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet.
Wien, am