VwGH vom 08.07.2009, 2008/15/0284

VwGH vom 08.07.2009, 2008/15/0284

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Zorn und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des O in Z, vertreten durch Schreckeneder & Schröder Rechtanwälte OEG, 5700 Zell am See, Bahnhofplatz 4/4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , Zl. FSRV/0024-S/06, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen eine Verkürzung von Einkommensteuer 1999 und 2001 sowie Umsatzsteuer 2001 in Höhe von insgesamt 50.977,63 Euro bewirkt zu haben. Er habe dadurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, weshalb eine Geldstrafe von 20.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Wochen) verhängt werde.

In der Berufung wandte sich der Beschwerdeführer u.a. gegen die Strafhöhe und verwies hiezu im Wesentlichen auf seine schlechte Vermögens- und Einkommenslage sowie auf Unterhaltsverpflichtungen, aber auch auf die Milderungsgründe der teilweisen Schadensgutmachung durch an das Finanzamt geleistete Zahlungen und der langen Verfahrensdauer.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge, indem sie die Geldstrafe auf 12.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage verminderte.

In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Rechtsanwalt Honorareinnahmen erzielt. Von den Honorareinnahmen des Jahres 2001 sei ein Teil in Höhe von 1,040.178,20 S als "Fremdgeld" verbucht worden und habe in der Folge weder in die Einkommensteuererklärung noch in die Umsatzsteuererklärung Eingang gefunden. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, die Abgabenverkürzung sei lediglich auf sein "buchhalterisches Unvermögen" und die "Unzulänglichkeit" seines Lehrlings zurückzuführen, folge die belangte Behörde nicht. Zum einen verfüge der Beschwerdeführer über detaillierte "Buchhaltungskenntnisse. Zum anderen werde darauf verwiesen, dass bei der Betriebsprüfung das betroffene "Fremdgeldkonto" zunächst überhaupt gefehlt habe und erst über ausdrückliche Anforderung des Betriebsprüfers nachgereicht worden sei. Zudem habe der Prüfer festgestellt, dass dieses "Fremdgeldkonto" lediglich ein Zwischenkonto gewesen sei, auf welchem überhaupt keine Fremdgelder, sondern ausschließlich Honorare des Beschwerdeführers verwaltet worden seien.

Der Beschwerdeführer habe weiters unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Lohnaufwand für die Reinigung seiner Privatwohnung (1999: 17.900 S 2001:

43.877 S) als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend gemacht. Der Vorsatz ergebe sich dabei nicht nur aus der Rechtskenntnis des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt, sondern auch aus seiner Rechtfertigung, wonach er den Lohnaufwand für die Reinigung seiner Privatwohnung bewusst als Betriebsausgabe geltend gemacht habe, um den Ausfall anderer Betriebsausgaben "auszugleichen".

Im Hinblick auf das überlegte Handeln des Beschwerdeführers bei der Umsetzung buchhalterischer und abgabenrechtlicher Belange sowie dessen Verhalten im Rahmen der Betriebsprüfung sei ein Irrtum des Beschwerdeführers auszuschließen.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG sei die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu ahnden. Bei der Strafzumessung seien die Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abzuwägen und die persönlichen Verhältnisse und die Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer sei als Rechtsanwalt tätig, bewege sich aber am Rande des Existenzminimums und bestreite seinen wesentlichen Unterhalt aus einem Erbteil. An Vermögensbestandteilen seien eine Eigentumswohnung und die Rechtsanwaltskanzlei, an welcher Wohnungseigentum bestehe, vorhanden; beide Immobilien seien aber mit Darlehen belastet, deren Verzinsung jährlich mehr als 9.000 Euro ausmache. Die Einkommensteuerbescheide wiesen in den letzten Jahren Einkünfte zwischen 800 und 15.000 Euro aus. Der Beschwerdeführer sei für zwei Kinder sorgepflichtig.

Als mildernd seien die bisherig Unbescholtenheit, das Bemühen um Schadensgutmachung (diese sei zu einem großen Teil erfolgt), das teilweise Tatgeständnis sowie die lange Verfahrensdauer und das nunmehrige Wohlverhalten seit der Tatbegehung zu werten. Dagegen seien spezial- und generalpräventive Gründe, die sich aus der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt ergäben, als erschwerend zu würdigen.

Die Geldstrafe müsse, um als solche erkannt und wirksam werden zu können, jedenfalls in einer Höhe ausgesprochen werden, die keinen Raum für wirtschaftlichen Gewinn belasse (Hinweis auf die Entscheidung des ). Solcherart stünde selbst der Umstand, dass eine Person kein Vermögen und nur geringes Einkommen habe, einer Bestrafung nicht entgegen.

In Abwägung der Strafzumessungsgründe erscheine bei dem gegebenen Strafrahmen von ca 102.000 Euro in Anbetracht der vielen Milderungsgründe und der geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eine Reduktion der Geldstrafe auf 12.500 Euro - das entspreche lediglich ca 12% des Strafrahmens - bei gleichzeitiger Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Täters angemessen.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1645/08, abgelehnt. Zugleich hat er die Beschwerde gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer bei der Strafbemessung im Recht verletzt, dass nach § 23 Abs. 3 FinStrG auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Berücksichtigung finden, und weiters im Recht, dass nach § 23 Abs. 4 FinStrG die Geldstrafe mit einem 10% der Obergrenze des Strafrahmens unterschreitenden Betrag bemessen wird. Er erachtet sich weiters im Recht auf Absehen von der Strafe nach § 25 Abs. 1 FinStrG verletzt und rügt schließlich, dass ihm Verhandlungsniederschriften nicht ausgefolgt worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer verweist auf die Feststellungen der belangten Behörde, wonach sein Vermögen belastet sei und seine Einkünfte zwischen 800 und 15.000 Euro lägen. Bei solchen wirtschaftlichen Verhältnissen sei, so der Beschwerdeführer, die Geldstrafe angetan, seine wirtschaftliche Existenz zu vernichten. Er verweist weiters darauf, dass das Finanzstrafverfahren erst mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am geendet und sohin fünfeinhalb Jahre gedauert habe. Die Verfahrensdauer sei daher nicht mehr angemessen iSd Art 6 Abs. 1 EMRK; die Verfahrensdauer habe sich auch dadurch verlängert, dass von der Verkündigung der Entscheidung der belangten Behörde bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides ca. acht Monate vergangen seien. Diese lange Verfahrensdauer, aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse seien Gründe iSd § 23 Abs. 4 FinStrG für eine Bemessung der Geldstrafe unter einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Strafe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei nach Abs. 2 leg. cit. bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und im Übrigen die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß gelten; § 23 Abs. 3 FinStrG ordnet an, dass bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind.

Nach § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.

Die Verhängung einer Geldstrafe für eine Abgabenverkürzung, die auch den aus der Tat gezogenen Nutzen berücksichtigen soll, ist von einem bestimmten Wertbetrag abhängig und nicht unmittelbar nur nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszumessen. Der Umstand, dass ein Täter kein Vermögen und nur geringes Einkommen hat, steht einer Bestrafung nicht entgegen (vgl. Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz 649f). Der Täter kann sich nicht durch das Einstellen der Erwerbstätigkeit einer Bestrafung entziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der durch die Tat lukrierte Zinsgewinn als äußerste Untergrenze der Geldstrafe anzusehen, bei deren Unterschreitung eine Geldstrafe ihren Zweck verfehlen würde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 99/13/0149).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens um eine Ermessensentscheidung, die einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang steht (siehe hiezu für viele das hg Erkenntnis vom , 2005/14/0077).

In der Begründung des Straferkenntnisses sind die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 2005/14/0077). Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid, zeigt er doch auf, welche Milderungs- und Erschwerungsgründe die belangte Behörde konkret berücksichtigt hat und dass sie auf die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers Bedacht genommen hat. Auch verweist der angefochtene Bescheid auf den durch die Hinterziehung lukrierten "wirtschaftlichen Gewinn".

Zu Recht zeigt die Beschwerde auf, dass die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer als Milderungsgrund Berücksichtigung finden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/16/0137). Es trifft, wie bereits ausgeführt, auch zu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse Berücksichtigung finden müssen. Dass aber im Beschwerdefall mit der ohnedies lediglich in Höhe von ca 12 % des Strafrahmens bemessenen Strafe das behördliche Ermessen in einer dem Sinne des Gesetzes zuwiderlaufenden Weise geübt worden wäre, ist nicht zu erkennen.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde ohnehin in besonderem Ausmaß auch die Vermögens- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers sowie die Verfahrensdauer berücksichtigt. Es spricht nichts dagegen, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auch auf einen gewissen zeitlichen Rahmen für die Ausfertigung und Zustellung des angefochtenen Bescheides Bedacht genommen hat. Innerhalb des Spielraumes der schuldangemessenen Strafe durfte die belangte Behörde auch generalpräventive Überlegungen berücksichtigten (vgl. Leitner/Toifl/Brandl, aaO, Rz 634).

Der durch das SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, eingefügte Abs. 4 des § 23 FinStrG lautet:

"Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen."

Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber einer gelegentlich aufgetretenen "Bagatellisierung" der Finanzkriminalität entgegenwirken (vgl. Dorazil/Harbich, FinStrG, § 23 Anm. 5). Die Berufung auf diese Bestimmung vermag schon deshalb keine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung aufzuzeigen, weil diese Regelung den Ermessensspielraum der Strafbehörde hinsichtlich einer Strafhöhe über einem Zehntel des Höchstausmaßes nicht einschränkt.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, die Finanzstrafbehörde habe nicht berücksichtigt, dass die Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe nach § 25 Abs. 1 FinStrG vorlägen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

Eine der Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe nach § 25 Abs. 1 FinStrG liegt darin, dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Auf die Frage einer nachträglichen (teilweisen) Schadensgutmachung kommt es dabei - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht an (vgl. die bei Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht3, Rz 377, zitierte hg Rechtsprechung). Dass aber bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von über 50.000 Euro das Tatbestandsmerkmal der "unbedeutenden Folgen" nicht erfüllt sein kann, bedarf keiner weiteren Erläuterung (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 98/16/0199).

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, die erstinstanzlichen Verhandlungsniederschriften über die Verhandlungen vom und vom seien ihm nicht ausgefolgt worden, obwohl er am Schluss der Verhandlung vom die Zustellung sämtlicher Verhandlungsprotokolle beantragt habe. Auch die Verhandlungsniederschrift über die Berufungsverhandlung vom sei ihm noch nicht ausgefolgt worden. Da es bei einem fairen Strafverfahren eigentlich selbstverständlich sein sollte, dass zugleich mit dem Straferkenntnis auch sämtliche Verhandlungsniederschriften zugestellt würden, habe es der Beschwerdeführer unterlassen, bei den Finanzstrafbehörden nachträglich um diese Niederschriften zu ersuchen, und zwar insbesondere deshalb, weil ein gesetzlicher Anspruch darauf, dass diese Niederschriften - wenn überhaupt, so zumindest - innerhalb kürzester Zeit zugestellt würden, nicht bestehe und die Berufungs- bzw Beschwerdefrist während der Zeit des Wartens ohnedies weiterlaufe. In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer hiezu ergänzend vorgebracht, die Vorgangsweise der Finanzstrafbehörden möge durch § 135 Abs. 3 FinStrG gedeckt sein, weil er nach dieser Bestimmung spätestens unmittelbar nach Beginn der mündlichen Verhandlung eine Ausfertigung der Niederschrift hätte verlangen müssen; mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber aber einen überspitzten Formalismus festgeschrieben.

§ 135 Abs. 3 FinStrG lautet:

"Die Verhandlungsniederschrift ist vom Verhandlungsleiter und vom Schriftführer zu unterfertigen. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist auf ihr spätestens unmittelbar nach Beginn der mündlichen Verhandlung gestelltes Verlangen eine Ausfertigung dieser Niederschrift auszufolgen."

Ein Rechtsanspruch auf Ausfolgung einer Verhandlungsniederschrift besteht sohin nur dann, wenn ein entsprechender Antrag unmittelbar nach Beginn der mündlichen Verhandlung gestellt wird. Eine derartige Antragstellung wird in der Beschwerde gerade nicht behauptet.

Aber selbst wenn eine Verletzung von Verfahrensvorschriften unterstellt würde, wäre deren Relevanz nicht ersichtlich. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zur Tatbegehung und gegen den Schuldausspruch, sie bekämpft ausschließlich die Strafe. Dass aber in diesem Zusammenhang das Unterbleiben der Ausfolgung von Verhandlungsniederschriften einen Einfluss auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides gehabt haben könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ergänzend sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht gehindert gewesen ist, in die Akten der Finanzstrafbehörde Akteneinsicht zu nehmen.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am