VwGH vom 27.09.2013, 2013/05/0170
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des P S in H, vertreten durch Mag. Hubertus P. Weben, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 5/2, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 6108/2013, betreffend Entschädigung gemäß § 50 der Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien unter Vorlage eines Teilungsplanes die Genehmigung der Grundabteilung zur Schaffung eines Bauplatzes sowie die unentgeltliche Rückstellung und Einbeziehung einer Fläche aus dem öffentlichen Gut in den zu schaffenden Bauplatz.
Mit Bescheid vom genehmigte die Magistratsabteilung 64 als erstinstanzliche Baubehörde gemäß § 58 Abs. 2 lit. d Bauordnung für Wien (kurz: BO) die unentgeltliche Zurückstellung der beantragten Fläche aus dem öffentlichen Gut (Spruchpunkt I) und gemäß § 13 Abs. 2 lit. b BO die beantragte Grundabteilung sowie Schaffung des Bauplatzes (Spruchpunkt II). In den Spruchpunkten III und IV schrieb die Erstbehörde dem Beschwerdeführer als Kostenersatz für die Grundfläche im Gesamtausmaß von 63 m2 einen Betrag in der Höhe von EUR 52.290,--, und für die Herstellung der Höhenlage auf dem vor dem Bauplatz liegenden öffentlichen Gut einen Betrag in der Höhe von EUR 1.214,40 vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die ausschließlich gegen Spruchpunkt III und IV des erstinstanzlichen Bescheides erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0214, im Wesentlichen aus, die Berufung richte sich lediglich gegen die Festsetzung von Kostensätzen gemäß § 50 BO, deren Überprüfung nach § 55 Abs. 1 und § 59 Abs. 8 BO der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterliege. Die gegenständliche Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch könne iSd Bestimmung des § 59 Abs. 8 BO daher nur vor den ordentlichen Gerichten bekämpft werden, weshalb in dieser Angelegenheit - wie in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt worden sei - eine Berufung an die belangte Behörde nicht möglich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 59 Abs. 8 BO steht es jeder Partei des Einlösungsverfahrens u.a. frei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Einlösungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Entschädigung zu begehren. Das Gericht hat über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.
2. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend macht, dass die Frage, ob der Kostenersatzanspruch dem Grunde nach bestehe, trotz entsprechendem Berufungsvorbringen ungeklärt bleibe, ist er auf das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0214, zu verweisen. Darnach ist § 59 Abs. 8 BO verfassungskonform dahin auszulegen, dass auch Entscheidungen über den Entschädigungsanspruch bloß dem Grunde nach der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterliegen (vgl. hiezu auch Moritz , Bauordnung für Wien, 4. Auflage, S 149).
3. Da vor diesem rechtlichen Hintergrund bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am