VwGH vom 28.05.2013, 2010/17/0266

VwGH vom 28.05.2013, 2010/17/0266

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde 1. des GS und

2. der MS, beide in R und beide vertreten durch die Stolz Schartner Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 205-07/306/4- 2010, betreffend Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Radstadt in 5550 Radstadt, Stadtplatz 17), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer Liegenschaft in der mitbeteiligten Gemeinde.

1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den Beschwerdeführern für den Bau der Ortskanalisation der mitbeteiligten Gemeinde eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag von S 15.048,-- vorgeschrieben. Dabei wurden unter anderem für eine Wohnfläche von 126 m2 6,3 Bewertungspunkte berücksichtigt.

1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den Beschwerdeführern per "Endvorschreibung" die Zahlung des Differenzbetrags von S 5.514,77 auf den aufgrund einer Endabrechnung tatsächlich zu leistenden Interessentenbeitrag vorgeschrieben.

1.4. In weiterer Folge nahmen die Beschwerdeführer auf Grund einer Bauanzeige vom September 2003 Umbauten vor, welche laut Vollendungsanzeige vom im Dezember 2003 fertiggestellt worden waren.

1.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den Beschwerdeführern "gemäß §§ 1, 2, 3 und 10 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 idgF in Verbindung mit der Bewertungspunkteverordnung 1978, LGBl. Nr. 2/1978, sowie aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom " als Eigentümer für das "im Betreff angeführte Objekt" eine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag "für die Erweiterung dieser Liegenschaft an die Abwasseranlage des Reinhalteverbandes 'Salzburger Ennstal' und die Ortskanalisation vorgeschrieben".

Die beiliegende "Bewertungspunkte-Ermittlung" bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

Der Interessentenbeitrag ergebe sich wie folgt:


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"Summe
EUR
7.559,12
+ 10 % MwSt.
EUR
755,91
Gesamtsumme
EUR
8.315,03"

Begründend wurde ausgeführt, dass "gemäß § 1 des Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 idgF" die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die gemeinde- oder verbandseigenen Abwasseranlagen eingeleitet würden, zu den Herstellungskosten Beiträge zu leisten hätten, welche zusammen nicht mehr als die Hälfte der Baukosten der Anlage betragen dürfen. Die Abwasseranlage des RHV "Salzburger Ennstal" bzw. die Ortskanalisation Radstadt seien wasserrechtlich bewilligt worden. Erhöhe sich "gemäß § 10 des Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 idgF" bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingte Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück her rührenden Inanspruchnahme der Anlage, so habe der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Laut Beschluss der Gemeindevertretung vom sei der Interessentenbeitrag für das Jahr 2009 mit "EUR 488,00 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer je Bewertungspunkt" festgelegt worden.

Für das Objekt seien nachstehende Bewertungspunkte ermittelt worden:


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"Wohnfläche zusätzlich
128,03 m2
6,40 Pkt x EUR 488,00
EUR
3.123,20
Fremdenbetten
10,00 Stk
9,09 Pkt x EUR 488,00
EUR
4.435,92
Gesamtsumme:
15,49 Pkt
EUR
7.559,12"

In der dem Bescheid angeschlossenen "Bewertungspunkte-Ermittlung" wurde im Wesentlichen festgehalten, dass bei einer Teilung der Wohnfläche der Liegenschaft (254,03 m2) durch 20 sich ein Wert von 12,7 Bewertungspunkten ergebe. Ziehe man von diesem Betrag bereits verrechnete 6,3 Bewertungspunkte ab (gemeint sind hiebei die im oben angeführten Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom bereits einer Vorschreibung zu Grunde gelegten Bewertungspunkte), ergäben sich für die Wohnfläche 6,4 Bewertungspunkte. Hinzu kämen bei einer Teilung durch 1,1 für 10 Fremdenbetten 9,09 Bewertungspunkte, sodass insgesamt 15,49 Bewertungspunkte der Vorschreibung der Vorauszahlung zu Grunde zu legen seien.

1.6. Nachdem die Beschwerdeführer Berufung erhoben hatten, wies die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Gemeinde als Berufungsbehörde mit Bescheid vom die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Begründend legte die Gemeindevorstehung zunächst dar, dass das Interessentenbeiträgegesetz keine Festsetzungsverjährung kenne und eine analoge Anwendung von Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht in Betracht komme (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/06/0164).

Für die Einhebung eines Interessentenbeitrages überhaupt sehe das Gesetz keine Verjährungsfrist vor.

Zum Vorwurf der rechtswidrigen Festsetzung der Berechnungszahl und einer etwaigen Doppelverwertung führte die Gemeindevorstehung begründend aus, dass mit Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom die baubehördliche Bewilligung für den Umbau am bestehenden Wohnhaus auf GSt Nr. X, KG L, erteilt worden sei. Es seien ein Stiegenhaus an der Nordseite neu errichtet, der nicht genutzte Dachraum ausgebaut und darin Wohn- und Aufenthaltsräume geschaffen worden. Des Weiteren sei der Wintergarten im Erdgeschoß erweitert worden. Die Maßnahmen seien mit Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom kollaudiert worden.

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde vom sei die Bauanzeige betreffend Um- und Zubau im Kellergeschoß beim Objekt auf GSt Nr. X, KG L, zur Kenntnis genommen worden. Durch diese Umbauarbeiten im Kellergeschoß seien 3 Ferienwohnungen geschaffen worden. Die Vollendungsanzeige für diese Baumaßnahme sei am erstattet worden. Laut Angabe der Beschwerdeführer anlässlich der Vor-Ort-Erhebung am seien darin 10 Fremdenbetten vorhanden gewesen und diese nunmehr bewertet worden.

Da eine Beitragsvorschreibung für die beiden angeführten baulichen Maßnahmen noch nicht erfolgt sei, sei mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom die Leistung eines Interessentenbeitrages zum Bau der Ortskanalisation der mitbeteiligten Stadtgemeinde für den Dachgeschoßausbau und die Fremdenbetten auf GSt Nr. X, KG L, vorgeschrieben worden. Die Richtigkeit der gesamten Wohnnutzfläche von 254,03 m2 im Erd- und Dachgeschoß sowie der Bestand der 10 Fremdenbetten in den Appartements im Kellergeschoß seien von den Beschwerdeführern anlässlich der Vor-Ort-Erhebung am bestätigt worden.

Bei der Erhebung der Bewertungspunkte für das Objekt am seien 126 m2 Wohnnutzfläche festgehalten worden. Von der neu erhobenen Gesamtwohnnutzfläche von 254,03 m2 seien die bereits verrechneten 126 m2 abgezogen worden und es verbleibe eine "Wohnnutzfläche

von 128,03 m2 : 20 = 6,40 Punkte". Des Weiteren ergäben die 10 Fremdenbetten (1 Fremdenbett entspreche 1,1 Bewertungspunkten) 9,09 Punkte.

In diesem Zusammenhang werde festgestellt, dass die "mathematisch ermittelte Berechnungszahl gemäß Interessentenbeiträgegesetz" für die Höhe des Interessentenbeitrages pro Bewertungspunkt erheblich höher wäre als der von der Gemeindevertretung laut Beschluss vom festgesetzte Bewertungspunkt in der Höhe von "EUR 488,00 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer".

1.7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Spruch des mit Vorstellung bekämpften Bescheides fälschlicherweise § 10 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes zitiert werde, ansonsten jedoch von einer Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag auf Grund von Erweiterungen auf der Liegenschaft gesprochen werde. Es handle sich tatsächlich um eine Vorauszahlung im Sinne des § 11 leg. cit. und nicht um einen Ergänzungsbeitrag gemäß § 10 leg. cit., der nur dann eingehoben werden könne, wenn bereits eine genehmigte Abschlussrechnung über die Herstellungskosten der Anlage vorläge, was jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall sei.

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. sei eine Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes einer Anlage an Vorauszahlungen auf den nach § 4 leg. cit. zu leistenden Beitrag zu erheben, wenn für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vorliege, und diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt worden sei.

Es werde im vorliegenden Fall eine weitere Vorauszahlung vorgeschrieben, da sich auf Grund der baulichen und betrieblichen Veränderungen eine höhere Inanspruchnahme der Anlage ergebe. Die der neuerlichen Berechnung zugrunde gelegte Wohnnutzfläche sowie die Fremdenbetten seien nicht Gegenstand des ersten Bescheides vom gewesen. Somit erfolge eine erstmalige Vorschreibung für diese Flächen bzw. die Fremdenbetten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0224).

Der Umstand, dass im vorliegendem Berufungsbescheid eine unrichtige Vorschrift zitiert werde, bedeute zwar einen Verfahrensmangel, doch sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dieser insofern nicht wesentlich, als die dem Bescheid tragende Norm einerseits vorhanden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0092) und auch erkennbar sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0095). Da im Spruch selbst von einer Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag die Rede sei, also die tatsächlich zur Anwendung gekommene Rechtsgrundlage angeführt werde, sei diese jedenfalls eindeutig erkennbar und der angefochtene Bescheid nicht mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

Gemäß § 2 Abs. 1 Salzburger Interessentenbeiträgegesetz sei die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Anlage in Bewertungspunkten auszudrücken. Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. sei eine Punkteeinheit jene Inanspruchnahme der Anlage, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrühre. Gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. seien bei Wohnräumen unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen. Gemäß § 1 lit. e Bewertungspunkteverordnung entspreche einer Punkteeinheit bei der Privatzimmervermietung unter Zugrundelegung eines Erfahrungsdurchschnittes 1,1 Fremdenbetten, mindestens jedoch 20 m2.

In die Berechnung der Vorauszahlung für den Interessentenbeitrag durch die mitbeteiligte Gemeinde seien einerseits die durch die baulichen Veränderungen bedingte Vergrößerung der Wohnfläche in Erd- und Dachgeschoß und andererseits die sich im Kellergeschoß befindlichen Fremdenbetten berücksichtigt worden. Die Räumlichkeiten im Keller seien dabei jedoch nicht in die Bemessung der Wohnungsnutzfläche miteinberechnet worden; dies gehe auch aus einer detaillierten Auflistung sämtlicher sich in Erd- und Dachgeschoß befindlichen Räume mitsamt der Angabe ihrer jeweiligen Größe in der "Bewertungspunkte-Ermittlung" vom hervor. Es sei demgemäß zu keiner doppelten Berücksichtigung der Fremdenbetten und der Räumlichkeiten im Kellergeschoß bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Interessentenbeitrag gekommen.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

1.9. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte die mitbeteiligte Stadtgemeinde mit Schreiben vom mit, dass die im Bescheid vom , Zl. 471-2009, bezogene "Festsetzung des Interessentenbeitrags" mit Beschluss der Gemeindevertretung vom mit "EUR 488,00 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer" die Festsetzung der Berechnungszahl im Sinne des § 4 Abs. 2 Salzburger Interessenbeiträgegesetz darstelle. Laut Beschluss vom sei der Bewertungspunkt für das Jahr 2009 in der Höhe von "EUR 488,00 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer" festgesetzt worden. Dieser Interessentenbeitrag entspreche dem vom Land vorgegebenen Mindestsatz, sodass Förderungen gewährt werden. Die Berechnungszahl gemäß Interessentenbeiträgegesetz für die Höhe des Interessentenbeitrages pro Bewertungspunkt sei erheblich höher als der von der Gemeindevertretung laut Beschluss vom festgesetzte Bewertungspunkt für das Jahr 2009 in der Höhe von "EUR 488,00 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer". Die Berechnungszahl errechne sich aus der Hälfte der Herstellungskosten dividiert durch die Anzahl der Bewertungspunkte. Es ergebe sich "rechnerisch eine Berechnungszahl von EUR 741,03 netto".

Hinsichtlich der Kundmachung des Beschlusses vom übermittelte die mitbeteiligte Stadtgemeinde einen "Auszug aus dem Sitzungsprotokoll" sowie eine gemeindeamtlich bestätigte Kopie der Kundmachung:

"Kundmachung

Die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde R hat in der Sitzung am ordnungsmäßig den Beschluss gefasst, die Steuern-, Abgaben- Gebühren und privatrechtlichen Entgelte für das Rechnungsjahr 2009 nach Erteilung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in folgender Höhe bzw. mit folgenden Hebesätzen plus der anfallenden Mehrwertsteuer festzusetzen:


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Kanalinteressentenbeitrag pro Punkt der Punktebewertungs VO
488,00

Einwendungen gegen diesen Beschluss können in der Zeit von bis während der gewöhnlichen Amtsstunden beim Gemeindeamt schriftlich eingebracht werden oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.

…"

Am Ende des kundgemachten Textes befinden sich Name und Unterschrift des Bürgermeisters sowie die Stampiglie der mitbeteiligten Stadtgemeinde.

Auf der Kundmachung ist der Vermerk angebracht:

"Angeschlagen am:

Abgenommen am: "

Unterhalb dieses Vermerks befinden sich wiederum die Stampiglie der Gemeinde sowie eine beigefügte (unleserliche) Unterschrift.

2. Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des (Salzburger) Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 (§ 1 in der Fassung LGBl. Nr. 118/2009, §§ 3, 4, 5, 10a in der Fassung LGBl. Nr. 55/1988, §§ 2 und 11 in der Fassung LGBl. Nr. 68/1969), lauten (auszugsweise):

"Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen - im folgenden kurz Anlagen bezeichnet - haben in Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg die Interessenten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Beiträge zu leisten.

(2) Herstellungskosten sind jene Kosten, die der Gemeinde für die Herstellung, Erweiterung oder technische Verbesserung der Anlage sowie für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage erwachsen, einschließlich den Beträgen, die sich aus der Aufwertung der Vorauszahlungen gemäß § 5 Abs. 2 ergeben.

(3) Interessenten sind die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden und zwar gleichgültig, ob der Anschluss an die Anlage m Zuge ihrer Herstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Im Falle eines Baurechtes gelten die Berechtigten als Interessenten.

(4) Der durch Beiträge zu deckende Teil der Herstellungskosten darf nicht mehr als die Hälfte dieser Kosten ausmachen. Dies gilt nicht in bezug auf die Ergänzungsbeiträge gemäß § 10 und die gemäß § 10a Abs. 1 letzter Halbsatz zu bestimmenden Mindestbeiträge.

(5) Der Beitrag wird durch das Verhältnis bestimmt, in dem wertmäßig das Ausmaß der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage zur projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage steht.

(6) Hat eine Gemeinde zu den Herstellungskosten einer Abwasseranlage anteilig beizutragen, so finden auf diesen Kostenanteil die Vorschriften dieses Gesetzes über Herstellungskosten für gemeindeeigene Abwasseranlagen Anwendung. Solche Anlagen sind insoweit gemeindeeigenen Abwasseranlagen gleichzuhalten.

(7) Der Beitrag wird von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe (§ 8 Abs. 5 F-VG 1948) erhoben. Die Behörden haben die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bewertung der Inanspruchnahme der Anlage

§ 2

(1) Die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Anlage ist in Bewertungspunkten auszudrücken.

(2) Punkteeinheit ist jene Inanspruchnahme der Anlage, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrührt.

(3) Bei Wohnräumen sind unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen.

(4) In welchem Verhältnis zur Punkteeinheit die Inanspruchnahme der Anlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern sowie von Abwässern aus gewerblichen oder anderen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen und Anstalten mit besonderem Abwasseranfall steht, hat die Landesregierung unter Zugrundelegung der jeweiligen fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung für die einzelnen gebräuchlich in Betracht kommenden Abwasserbeseitigungs- und Entwässerungsarten durch Verordnung festzustellen.

Genehmigung der Herstellungskosten

§ 3

(1) Die Herstellungskosten der Anlage sind längstens innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung derselben abzurechnen. Der Bürgermeister hat die Abschlussrechnung über die Herstellungskosten durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Interessent gegen die Abschlussrechnung beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben.

(2) Nach Ablauf der Auflagefrist ist die Abschlussrechnung vom Bürgermeister der Gemeindevertretung zur Genehmigung vorzulegen, die bei der diesbezüglichen Beratung die vorgebrachten Einwendungen zu prüfen hat.

Beitrag

§ 4

(1) Der Beitrag ist in jenem Ausmaß zu leisten, das sich durch die Vervielfachung der den Interessenten treffenden Anzahl der Bewertungspunkte (§ 2) mit der Berechnungszahl und einer allfälligen Steigerung nach Abs. 4 bestimmt.

(2) Berechnungszahl ist jene Zahl, die sich aus der Teilung des auf der Grundlage der genehmigten Abschlussrechnung (§ 3) nach § 1 Abs. 4 bestimmten Teiles der Herstellungskosten durch jene Anzahl der Bewertungspunkte ergibt, die der projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage entspricht.

(3) Insoweit ein Interessent zu den Herstellungskosten einer im § 1 Abs. 6 angeführten Abwasseranlage ebenfalls anteilig beizutragen hat, ist er von der Beitragsleistung an die Gemeinde befreit.

(4) Gemäß Abs. 3 ungedeckte Beitragsteile sind so lange weiter aufzuteilen, bis der volle durch Beiträge zu deckende Teil des Herstellungskostenanteils der Gemeinde erreicht ist. Hiebei findet Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass vom jeweils ungedeckten Rest die Gemeinde die Hälfte zu tragen hat.

(5) Für Interessenten, die nach Wiedererrichtung von nicht mehr funktionsfähigen größeren Teilen einer Anlage an diese anschließen, ist für die Bestimmung des Beitrages zu den Herstellungskosten der bisherigen Anlage eine eigene Berechnungszahl ohne die Kosten für die Herstellung der nicht mehr funktionsfähigen Teile der Anlage zu ermitteln. Dies kann, wenn die ursprünglichen Kosten für diese Teile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar sind, unter Zugrundelegung von Durchschnittssätzen geschehen, die aus den seinerzeitigen Kosten für die Errichtung der Anlage zu berechnen sind.

Beitragsvorschreibung

§ 5

(1) Der Beitrag ist dem Interessenten vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Bei der Anrechnung von Vorauszahlungen (§ 11) sind diese um 4 v.H. jährlich aufzuwerten, wobei das Halbjahr, in dem die Vorauszahlung geleistet worden ist, außer Betracht zu bleiben hat.

Beitragsentrichtung

§ 6

(1) Der Beitrag wird nach Maßgabe der Vorschreibung (§ 5) fällig.

Ergänzungsbeitrag

§ 10

Erhöht sich bei einem Interessenten nach der Vorschreibung des Beitrages (§ 4, § 6) die Anzahl der Bewertungspunkte infolge einer durch bauliche oder betriebliche Änderungen bedingten Vergrößerung des Ausmaßes der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage, so hat der Interessent einen Ergänzungsbeitrag zu leisten. Für die Ermittlung des Ausmaßes des Ergänzungsbeitrages sowie für seine Erhebung gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.

Vorauszahlung

§ 11

(1) Liegt für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor und wurde diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an Vorauszahlungen auf den nach § 4 zu leistenden Beitrag zu erheben.

(2) Zur Leistung einer Vorauszahlung sind die Eigentümer (Berechtigten aus einem Baurecht) von Grundstücken verpflichtet, von denen nach dem Projekt Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden sollen, soferne


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a)
das Grundstück bebaut ist oder
b)
sich auf dem Grundstück ein Gebäude in Bau befindet.

(3) Die Vorauszahlung ist einheitlich in einem Hundertsatz, jedoch nicht mehr als mit 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Anlage sowie des Umfanges und Zweckes des bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäudes gemäß § 4 als Beitrag zu entrichten wäre. In diesem Rahmen dürfen Vorauszahlungen nur in dem Ausmaß erhoben werden, als dies zur Deckung der bisherigen sowie der im laufenden und im nächstfolgenden Jahr zu erwartenden Baukosten erforderlich ist.

(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, daß voraussichtlich die Beitragspflicht (§ 1) nicht mehr entstehen wird, so ist die Vorauszahlung mit 4 v.H. verzinst auf Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen zurückzuzahlen.

(5) Für die Erhebung der Vorauszahlung gelten die §§ 5 bis 9 sinngemäß."

2.2. Gemäß § 1 Abs. 7 Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, LGBl. Nr. 118/2009 (IBG), wird der Beitrag von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe auf Grund freien Beschlussrechts (§ 8 Abs. 5 F-VG 1948) erhoben. Die Behörden haben nach § 1 Abs. 7 IBG die Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Die Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom und des Berufungsbescheides der Gemeindevertretung vom stützten sich auf den Beschluss der Gemeindevertretung vom , wonach der Interessentenbeitrag für das Jahr 2009 "mit EUR 488,00 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer je Bewertungspunkt" festgelegt worden sei.

2.3. Allgemein verbindliche Gemeinderatsbeschlüsse - wie hier jener der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom - sind ihrer Rechtsnatur nach Verordnungen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 3064).

Gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 302/1975 ist der Verwaltungsgerichtshof berechtigt, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0009). Der Mangel der gehörigen Kundmachung hat die Unbeachtlichkeit der "Verordnung" für die Gerichte, und damit auch für den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zur Folge (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 14.457/1996). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung durch diesen gemäß Art. 139 Abs. 3 zweiter Satz lit. c B-VG zu führen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0009, und die Nachweise bei Mayer, B-VG4, Art. 89 B-VG, I.1.).

Eine nicht gehörige Kundmachung liegt vor, wenn sie in gesetzwidriger Weise erfolgt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2834/77, mwN, und die Nachweise bei Mayer, a. a.O., oder das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0167).

Gemäß § 79 Abs. 1 Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl. Nr. 107, in der Fassung LGBl. Nr. 120/2006, bedürfen Anordnungen der Organe der Gemeinde, die die Allgemeinheit oder einen nur nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreis betreffen, insbesondere auch die Ermächtigung von Ausschüssen gemäß § 33 Abs. 2 oder die Übertragung von Angelegenheiten auf den Bürgermeister gemäß § 40 Abs. 3, zu ihrer Rechtswirksamkeit der ortsüblichen Kundmachung. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen.

Gemäß § 79 Abs. 2 leg. cit. können Anordnungen (Verordnungen), deren Umfang oder Art als ortsübliche Kundmachung den Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde nicht zulässt, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.

Die Kundmachung von Verordnungen im Sinne des § 79 leg. cit. hat demnach, wenn nichts anderes gesetzlich vorgesehen ist und deren Umfang und Art es zulassen, durch Anschlag an der Amtstafel für die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.

2.4. Auf der von der mitbeteiligten Stadtgemeinde vorgelegten Kundmachung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom findet sich ein mit Stampiglie der mitbeteiligten Gemeinde und Unterschrift versehener Vermerk, dass die gegenständliche Verordnung von bis angeschlagen gewesen sei.

Fehlt - wie im vorliegenden Fall - eine Regelung über die Berechnung der Anschlagsfrist, ist hierfür nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Vorschrift des § 32 Abs. 2 AVG zurückzugreifen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 6949, und vom , VfSlg. 7025, sowie im gleichen Sinn für Kundmachungen im UVP-Verfahren = Slg. 18.167). Dementsprechend muss zur Berechnung der Anschlagsfrist auch auf die das Ende der Frist näher ausgestaltende Vorschrift des § 33 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden.

§ 32 Abs. 2 AVG sieht vor, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Nach § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die gemäß § 72 Abs. 1 Salzburger Gemeindeordnung nach Wochen bestimmte Frist begann mit dem ersten Tag des Anschlags am Freitag, dem , zu laufen. Gemäß § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 AVG endete die Frist aber nicht am Freitag, dem , da dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag war, sondern am darauffolgenden Montag, dem . Da die gegenständliche "Verordnung" der mitbeteiligten Gemeinde nicht bis zu diesem Zeitpunkt angeschlagen war, mangelte es ihr schon an einer gehörigen Kundmachung.

2.5. Ist nun mangels gehöriger Kundmachung der Beschluss der Gemeindevertretung vom vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden, mangelt es an einer Deckung der beschwerdegegenständlichen Abgabenvorschreibung in der von den Abgabenbehörden und der belangten Behörde in der Begründung ihrer Bescheide herangezogenen "Verordnung" für das Jahr 2009.

Sofern nicht eine frühere Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde, die nicht allein auf frühere Abgabenzeiträume anwendbar war, auch für das Jahr 2009 zur Anwendung kommen konnte, fehlte somit eine Deckung der vorgenommenen Abgabenvorschreibung.

Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde haben sich (ausgehend von ihrer Rechtsauffassung) ausschließlich auf den Beschluss vom gestützt, der jedoch mangels gehöriger Kundmachung unbeachtlich ist. Die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde hätte diesen Mangel wahrnehmen müssen. Sie hätte entweder den bei ihr bekämpften Bescheid wegen eines Begründungsmangels aufzuheben, oder aber, wozu sie nach der hg. Rechtsprechung berechtigt gewesen wäre, die ergänzenden Erhebungen über eine allfällige Deckung in einer früheren Verordnung und die entsprechende Ergänzung der Begründung, weshalb ungeachtet der nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der von den Abgabenbehörden herangezogenen Verordnung eine Deckung der Vorschreibung vorhanden sei, vorzunehmen gehabt. Hiezu ist ergänzend festzuhalten, dass dann, wenn eine (beabsichtigte) Verordnung mangels gehöriger Kundmachung nicht als Norm wirksam wurde, auch keine Derogation eintreten konnte, sodass allfällige frühere Verordnungen durch diese (nicht wirksame) Kundmachung nicht außer Kraft treten. Sofern der zeitliche Geltungsbereich einer Festsetzung von Bewertungspunkten nach dem Sbg. IBG (anders als in dem hier zu Grunde liegenden Beschluss der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom , der ausdrücklich eine Festsetzung für das Jahr 2009 vornahm) nicht von vornherein beschränkt ist, wäre von der Geltung einer solcherart mit einem früheren (und ordnungsgemäß kundgemachten) Beschluss der Gemeindevertretung erlassenen Bewertungspunkte-Verordnung auszugehen.

Dadurch, dass die belangte Behörde die Unbeachtlichkeit der zur Begründung der Abgabenvorschreibung herangezogenen Verordnung und den sich auf Grund der Unanwendbarkeit der von den Gemeindebehörden herangezogenen Verordnung ergebenden Verfahrensmangel auf Gemeindeebene nicht aufgegriffen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

2.6. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf die Frage, ob und inwieweit bei einem Sachverhalt wie im Beschwerdefall (in dem bereits ein (endgültiger) Interessentenbeitrag vorgeschrieben worden war (und insoweit ein anderer Sachverhalt vorliegt als jener, der in dem von der belangten Behörde genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0224, zu beurteilen war) und eine Änderung in den Bewertungspunkten daher allenfalls die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages nach § 10 IBG ermöglichen würde) die Vorschreibung einer Vorauszahlung in Betracht kommen kann, einzugehen war (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0115).

2.7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am