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VwGH vom 24.06.2014, 2013/05/0168

VwGH vom 24.06.2014, 2013/05/0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde 1. der Dr. J S und 2. des J H, beide in W, beide vertreten durch Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 149772/2013, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (weitere Partei:

Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Dipl. Ing. A L in W, vertreten durch die Lattenmayer, Luks Enzinger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mahlerstraße 11), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu setzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragte die mitbeteiligte Partei (in weiterer Folge: der Bauwerber) die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für einen Dachgeschoßausbau, für die Errichtung eines Aufzugsschachtes und von Stapelparkplätzen auf der Liegenschaft K-Gasse 23. In diesem Zusammenhang ersuchte der Bauwerber um die Gewährung einer Ausnahme von den gesetzlich festgelegten Bauvorschriften für die Ausführung des Aufzuges gemäß § 68 Bauordnung für Wien (BO), um die Bewilligung einer Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes hinsichtlich der Errichtung des Aufzugsschachtes auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche gemäß § 69 BO sowie um die Bewilligung der Überschreitung des zulässigen Ausmaßes der Dachgauben gemäß § 81 Abs. 6 BO. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der westlich im hinteren Bereich des Bauplatzes an die Bauliegenschaft unmittelbar angrenzenden Liegenschaft V-Gasse 15.

Bezüglich der Errichtung des Aufzugsschachtes, die auf einer Fläche erfolgen soll, welche laut Flächenwidmungsplan gärtnerisch auszugestalten ist, holte der Magistrat der Stadt Wien eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 A, Stadtteilplanung und Flächennutzung Innen-West, zur erforderlichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 69 BO ein. Aus dieser Stellungnahme vom geht hervor, die Zielsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sei unter anderem, Vorsorge für Flächen für den erforderlichen Wohnraum unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung und der Ansprüche der Bevölkerung an ein zeitgemäßes Wohnen zu treffen sowie die Erhaltung bzw. Herbeiführung von Umweltbedingungen, die gesunde Lebensgrundlagen, insbesondere für Wohnen, gewähren, zu sichern. Das betreffende Gebiet sei laut STEP 05 im "Leitbild - Bauliche Entwicklung" als "dicht bebautes Stadtgebiet" ausgewiesen. Der geplante Aufzug diene der Erschließung von Wohnungen und sei als Beitrag zur zeitgemäßen Ausstattung von Wohnungen auch außerhalb der bebaubaren Fläche zu befürworten.

Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom Einwendungen gegen das Bauvorhaben, insbesondere gegen die Abweichung von den festgesetzten Fluchtlinien, gegen die Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes hinsichtlich der Nichteinhaltung der gärtnerischen Ausgestaltung unbebauter Grundflächen und gegen die Abweichung vom Gebot, dass Dachgauben insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen. Weiters machten sie geltend, dass die Errichtung von Terrassen direkt an der Feuermauer die Übertragung eines Feuers begünstigten würde. Auf diese Einwendungen verwiesen sie bei der Bauverhandlung am .

Der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 4. Bezirk erklärte mit Bescheid vom die genannten Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß § 69 BO sowie von den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 81 Abs. 6 BO für zulässig. Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die beantragte Baubewilligung.

Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom eine verbundene Berufung gegen diese beiden Bescheide.

In der Folge wurde vom Bauwerber eine Modifikation des Projektes dahingehend vorgenommen, dass die Gauben durch Einrücken ihrer Stirnfront gegen das Gebäudeinnere abgeändert wurden.

Mit Schreiben vom äußerten sich die Beschwerdeführer ablehnend.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide mit der Maßgabe, dass sich diese auf die zum Bestandteil des Berufungsbescheides erklärten Pläne beziehen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, nach dem geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan seien für das Baugrundstück die Widmung Bauland - Wohngebiet und in dem unmittelbar von der Baulinie bis zur hinteren Baufluchtlinie gelegenen Bauplatzteil die Bauklasse III sowie die geschlossene Bauweise festgesetzt; für den hinter der hinteren Baufluchtlinie gelegenen Teil des Bauplatzes sei die gärtnerische Ausgestaltung vorgeschrieben. Weiters sei für den bebaubaren (vorderen) Bauplatzteil eine Schutzzone sowie für den gesamten Bauplatz eine Wohnzone ausgewiesen.

Es solle bei dem zur Gänze in dem gärtnerisch auszugestaltenden Bauplatzteil bestehenden Hoftrakt in Form eines um einen Innenhof gruppierten Vierkanthofes am bestehenden Stiegenhaus ein Aufzugsschacht angebaut werden, der sämtliche bestehenden Hauptgeschosse sowie das neu auszubauende Dachgeschoss verbinden solle. Weiters sollten unter Herstellung von Dachgauben und Dachterrassen in den bestehenden Dachboden zwei Wohnungen eingebaut und eine bestehende Wohnung erweitert werden.

Die Erteilung der für das vorliegende Bauvorhaben erforderlichen Ausnahmebewilligung nach § 69 BO sei zu Recht erfolgt. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Stadtplanung ergebe sich nachvollziehbar, dass durch die Abweichung des Bauvorhabens von der gärtnerischen Ausgestaltung die Zielrichtung des Flächenwidmungsplans- und Bebauungsplanes nicht unterlaufen werde, da einer zweckmäßigeren oder zeitgemäßen Nutzung von Bauwerken entsprochen werde. Bezüglich des Lichteinfalles könne es für die Beschwerdeführer zu keiner wahrnehmbaren Veränderung kommen, da zwischen dem geplanten Aufzugsschacht und der Liegenschaft der Beschwerdeführer unmittelbar an der gemeinsamen Grundgrenze ein Gebäudebestand mit einer Höhe von bis zu ca. 25,00 m vorhanden sei. Eine Überschreitung der bei einer Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entstehenden Immissionen sei nicht zu erwarten, die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung würden nicht grundlegend anders, daher würden sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der erforderlichen Ausnahmebewilligung nach § 69 BO vorliegen.

Zu § 81 Abs. 6 BO hielt die belangte Behörde fest, dass die den Beschwerdeführern zugewandte Gebäudefront, über welcher die für die Beschwerdeführer maßgeblichen beiden Dachgauben situiert seien, die Hoffront des Gebäudetraktes an der gegenüberliegenden seitlichen Grundgrenze sei. Gemäß § 81 Abs. 6 BO dürften Dachgauben grundsätzlich insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen, bei einer gegenständlichen Gesamtlänge von 12,55 m daher höchstens 4,18 m. Die Dachgauben würden jedoch im gegenständlichen Fall eine Länge von 4,62 m sowie 1,65 m, gesamt daher 6,27 m und damit 2,09 m mehr als ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront, in Anspruch nehmen. Der für Stadtbildfragen zuständige Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme der Überschreitung der Drittellängenbestimmung für die hofseitigen Gauben zugestimmt, falls dies eine zweckmäßigere Nutzung des Bauwerkes bewirke. Der Bauwerber habe in einem im Akt befindlichen Schriftstück begründend ausgeführt, dass sich durch die verlängerten Gauben zweckmäßigere Wohnungsgrundrisse herstellen ließen, deren Gestaltung ohnedies durch die vorhandenen Kaminmauern und Lichthöfe deutlich erschwert sei. Ohne Ausnahmeregelung wären nur wesentlich kleinere Wohnungen möglich, deren Platzangebot kaum die der heutigen Zeit entsprechenden Nebenräume gestatten würde. Somit seien die Voraussetzungen für die Abweichung gegeben.

Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführer zu den projektierten Terrassen und der damit verbundenen Verringerung der Höhe der Feuermauern in Teilbereichen hielt die belangte Behörde fest, dass Terrassen übliche Bestandteile von Wohnungen seien und gegen Immissionen, die von ihrer Nutzung ausgingen, könnten Nachbarn gemäß § 134a Abs. 1 lit. e BO keine subjektivöffentlichen Rechte geltend machen. Fragen des Brandschutzes begründeten kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie der Bauwerber, eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.

Die Beschwerdeführer führen im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für ein Abweichen von den Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß § 69 BO lägen nicht vor, durch die Errichtung eines weiteren Bauwerkes wie des vorgesehen Aufzuges würde die gärtnerisch auszugestaltende Fläche der gegenständlichen Liegenschaft weiter verringert und damit die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes unterlaufen, da die zulässige Ausnutzbarkeit des Bauplatzes überschritten würde. Es hätte auch überprüft werden müssen, ob eine zweckmäßige Errichtung des Aufzuges an einem anderen Ort möglich wäre. Diese umfassende Zweckmäßigkeitsprüfung sei unterblieben, weshalb in der Beschwerde auch Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werde.

Durch den Betrieb des Aufzuges würden Lärmemissionen entstehen, die nicht mit der typischen Nutzung einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche gleichzusetzen seien, sondern vielmehr darüber hinaus gingen.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei hinsichtlich der Frage des Brandschutzes ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gegeben. Die Verringerung der Höhe der Feuermauer würde den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, was zur Folge hätte, dass eine baubehördlich bewilligte Anlage vorliegen würde, deren widmungsgemäße Benützung zweifelsfrei zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen könnte. Dies sei auch durch Sachverständigengutachten nicht ausgeschlossen worden, und es liege eine zu berücksichtigende Immission vor.

Zu der Verletzung des § 81 Abs. 6 BO wird ausgeführt, eine Dachgaube diene nur der Erhöhung der Raumkubatur, die lediglich zu einer Vergrößerung der aufrecht begehbaren Fläche führe, jedoch keine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerkes bewirke. Es wäre objektiv zu belegen gewesen, dass zum Beispiel eine zeitgemäße Ausstattung der Wohnung bei Einhaltung der Drittellänge auszuschließen sei. Eine solche zweckmäßige Nutzung sei weder vom Bauwerber noch von einem Sachverständigen dargelegt worden.

§ 69 BO in der Fassung LGBl. Nr. 25/2009 lautet:

" Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes

§ 69. (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darf

1. die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden,

2. an Emissionen nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht,

3. das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden und

4. die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden.

(2) Abweichungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sind weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar


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1.
eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken,
2.
eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken, insbesondere des konsensgemäßen Baubestandes, bewirken,
3.
der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen oder
4.
der Erhaltung schützenswerten Baumbestandes dienen.

(3) Für Bauvorhaben in Schutzzonen dürfen Abweichungen nach Abs. 1 nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.

(4) Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, sind mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.

(5) Die Bestimmungen über Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes finden auch in Gebieten Anwendung, über die gemäß § 8 Abs. 2 eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist."

§ 81 BO in der Fassung LGBl. Nr. 25/2009 lautet auszugsweise:

" Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung

§ 81.

...

(6) Der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch einzelne Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. Die einzelnen Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist durch die Behörde (§ 133) eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen, wenn dies eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks bewirkt oder der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient.

..."

§ 94 BO in der Fassung LGBl. Nr. 24/2008 lautet auszugsweise:

" Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke

§ 94. (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.

(2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies auf Grund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.

..."

§ 134a BO in der Fassung LGBl. Nr. 24/2008 lautet auszugsweise:

" Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;


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b)
Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c)
Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d)
Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e)
Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f)
Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.
..."
Die in § 134a BO genannten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind dadurch eingeschränkt, dass der Nachbar nur solche Gesetzesverletzungen geltend machen kann, die seinem Schutz dienen.
Soweit eine entsprechende Ausnahmebewilligung von den Bauvorschriften gemäß § 69 BO erteilt wurde, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden Recht nicht mehr verletzt sein; es liegt allerdings dann eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn die Ausnahme gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0147, mwN).
Das subjektiv-öffentliche Recht der Nachbarn an der flächenmäßigen Ausnützbarkeit gemäß § 134a Abs. 1 lit. c BO ist auch darin begründet, dass dort, wo außerhalb des bebaubaren Bereiches der Liegenschaft gärtnerische Ausgestaltung angeordnet ist, eine solche zu erfolgen hat. Diese Bestimmung dient zum Schutz der Nachbarn unabhängig davon, wo ihre Liegenschaft situiert ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0192).
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit der Zulässigkeit der Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes auseinandergesetzt und ist unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 21 A, Stadtteilplanung und Flächennutzung Innen-West, vom nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Sinne des § 69 Abs. 1 BO nicht unterlaufen wird. Darüber hinaus hat die belangte Behörde angenommen, dass die Errichtung des Aufzuges eine zeitgemäße Ausgestaltung des Bestandsgebäudes bewirke und daher die Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligung zu Recht erfolgt sei. Dies entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die nachträgliche Herstellung eines Aufzuges für ein nach dem Altbestand konsensgemäß bereits vorhandenes, mehrstöckiges Wohnhaus eine zeitgemäße Ausstattung darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0088).
Eine Prüfung, ob die Errichtung des Aufzugsschachts an einem anderen Ort möglich wäre, war angesichts dessen, dass § 69 BO auf ein solches Kriterium nicht abstellt, nicht vorzunehmen.
Bemerkt wird, dass es für eine Ausnahmebewilligung genügt, wenn eine der in § 69 Abs. 2 BO genannten Voraussetzungen erfüllt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/05/0192).
Soweit die Beschwerdeführer Immissionen durch den Betrieb der Aufzugsanlage geltend machen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass Beeinträchtigungen durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken ergeben, kein Nachbarrecht begründen, wobei die Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken auch die zulässige Wohnnebennutzung umfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/05/0192). Dieser dient auch ein Aufzug, der zur zeitgemäßen Erschließung von Wohnungen errichtet wird.
Die Beschwerdeführer rügen, dass die Errichtung von Dachgauben keine zweckmäßige oder zeitgemäße Nutzung bewirken könne, und daher hätte die belangte Behörde die Überschreitung des Ausmaßes der Dachgauben bis zur Hälfte der Länge der betreffenden Gebäudefront nicht zulassen dürfen. Dies führt die Beschwerde zum Erfolg:
Zunächst ist an dieser Stelle auf die bereits oben genannte hg. Judikatur zu § 69 BO zu verweisen, wonach eine Verletzung von Nachbarrechten nur dann vorliegt, wenn eine Ausnahme gemäß § 69 BO gewährt wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Für eine Ausnahmegewährung gemäß § 81 Abs. 6 BO kann nichts anderes gelten (anzumerken ist, dass die gegenständliche Ausnahme betreffend die Gaubenlänge vor der Novelle LGBl. Nr. 25/2009 in § 69 Abs. 1 lit q BO geregelt war).
Zwar hat der Bauwerber dargelegt, dass sich durch die verlängerten Gauben zweckmäßigere Wohnungsgrundrisse im Sinne des § 81 Abs. 6 BO herstellen ließen. Mit der Überprüfung dieser Angaben hätte die belangte Behörde aber einen nach seinem Fachgebiet zuständigen Amtssachverständigen befassen müssen. Da dies unterblieb, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel, wobei es nicht auszuschließen ist, dass sie bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Bemerkt wird, dass im Bescheid ausgeführt wird, dass sich ein bis zu 25 m hoher Baubestand an der Grenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer befindet. Sollten sich die der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugekehrten Gauben im Hof unter dieser Höhe befinden, könnten die Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten verletzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0073). Die belangte Behörde hat dazu jedoch keine Feststellungen getroffen.
Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Verringerung der Höhe der Feuermauer wenden, ist diesbezüglich zunächst gemäß § 43 Abs. 2 2. Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/05/0148, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort dargelegt, dass die Norm des § 92 Abs. 2 BO, die mit der Novelle LGBl. Nr. 24/2008 geschaffen wurde, Nachbarrechte auch außerhalb des Katalogs des § 134a Abs. 1 BO beinhaltet. Gleiches gilt für § 94 Abs. 2 BO. Die belangte Behörde hat aber ein diesbezügliches Nachbarrecht verneint, weshalb sie, weil die Erfüllung des § 94 Abs. 2 BO ungeklärt blieb, den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Da in den in dieser Verordnung vorgesehenen Pauschalbeträgen die Umsatzsteuer bereits berücksichtigt ist, war das Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am