VwGH vom 27.01.2010, 2006/04/0020

VwGH vom 27.01.2010, 2006/04/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des O in N, vertreten durch Egger Musey, Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Imbergstraße 26, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom , Zl. 20501-1548/5, 1549/5, 1550/5- 2005, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers (betreffend

1. das Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Holz- und Baustoffhandel, 2. das Handelsgewerbe, eingeschränkt auf die Vermittlung von Warenhandelsgeschäften zwischen Unternehmen und Privatpersonen und 3. das Gewerbe Warenpräsentator) gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass mit den Beschlüssen des Landesgerichtes Salzburg vom und vom die Anträge von zwei Gläubigern des Beschwerdeführers auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens des Beschwerdeführers abgewiesen worden seien. Der Zeitraum, in dem Einsicht in die Insolvenzdatei gewährt werde, sei noch nicht abgelaufen. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 erfüllt. Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung könne gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 nur dann abgesehen werden, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei. Dies setze nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der Gewerbetreibende entweder bereits alle gegen ihn bestehenden Forderungen abgedeckt habe oder entsprechende Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen habe, die er pünktlich erfülle.

Nach der Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom weise das Beitragskonto des Beschwerdeführers einen offenen Saldo von EUR 21.888,57 aus, der Beschwerdeführer habe seit dem keine Zahlungen geleistet. Der Beschwerdeführer habe daher seine Ankündigung in der Berufung, er werde Ende Oktober 2005 einen Betrag von EUR 9.500,-- an die Sozialversicherungsanstalt überweisen, nicht umgesetzt. Außerdem sei er der an ihn gerichteten Einladung, Zahlungsbelege, Ratenvereinbarungen u.dgl. vorzulegen, nicht nachgekommen. Es bestehe somit keine Grundlage dafür, im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 von der Entziehung der Gewerbeberechtigung Abstand zu nehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde wendet zunächst Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides ein, weil dieser weder eine ordnungsgemäße Fertigung (Unterschrift) eines hiezu berufenen Organwalters noch eine Beglaubigung der Kanzlei im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG aufweise.

Dem ist entgegen zu halten, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde (in diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf, dass am unteren Rand der ersten Seite des angefochtenen Bescheides der Pfad der Datenspeicherung angeführt ist). Gemäß § 82 Abs. 14 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 bedürfen bis zum Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die (u.a.) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert wurden (beide Voraussetzungen treffen offensichtlich auf den gegenständlichen Bescheid zu) weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich demnach als nicht zielführend (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/04/0219).

Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass gegen sein Vermögen gerichtete Konkursanträge mangels kostendeckenden Vermögens durch das Landesgericht Salzburg abgewiesen wurden und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass gegenständlich der Entziehungstatbestand des § 13 Abs. 3 iVm § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 verwirklicht ist.

Das weitere Beschwerdevorbringen richtet sich ausschließlich gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung lägen gegenständlich nicht vor.

Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2004 kann von der im Abs. 1 Z. 2 leg. cit. vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung (u.a.) wegen rechtskräftiger Nichteröffnung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgesehen werden, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 87 Abs. 2 GewO 1994 (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/04/0232, mit Verweisen auf die Erkenntnisse vom , Zl. 2005/04/0295, vom , Zl. 99/04/0108 und Zl. 99/04/0165, sowie vom , Zl. 2002/04/0042) liegt die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, geht es ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfordert daher, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt.

Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde nicht zielführend:

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe seines Vermögens auffordern müssen, was ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer sehr wohl über ausreichende liquide Mittel verfüge, um seine offenen Verbindlichkeiten abzudecken.

Nach der soeben zitierten Rechtsprechung ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 87 Abs. 2 GewO 1994 ausschließlich entscheidend, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichmäßig bei Fälligkeit erfüllt werden. Nach den - unbestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 21.888,57, seit dem aber keine Zahlungen geleistet. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er mit der Sozialversicherungsanstalt Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen und zumindest diese pünktlich erfüllt habe. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob er (wie er behauptet, aber nicht konkret darlegt) über Vermögen bzw. ausreichende liquide Mittel verfügt, weil er jedenfalls seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Gewerbetreibende "im Stande wäre", seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Vielmehr ist nach der zitierten Judikatur entscheidend, ob er den Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern auch tatsächlich nachkommt. Da das Vorliegen dieser Voraussetzung auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht anzunehmen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am