VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0279
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Judenburg Liezen in 8940 Liezen, Hauptstraße 36, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , GZ. RV/0303-G/06, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2003 bis 2005 (mitbeteiligte Partei: MR in L, vertreten durch Wirtschaftstreuhandgesellschaft Steuerberatung Zand GmbH in 8990 Bad Aussee, Haslauergasse 14), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Stattgabe der Berufung des Mitbeteiligten die Bescheide des beschwerdeführenden Finanzamtes betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Streitjahre aufgehoben. In der Begründung des Bescheides hat die belangte Behörde ausgeführt, im Zuge einer beim Mitbeteiligten durchgeführten GPLA-Prüfung seien die im "A 13-Beitrag" bei Schlechtwetterentschädigungen enthaltenen Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag hinzugerechnet worden. Nach Ansicht des Prüfers sei in dem in der Beitragsgruppe A 13 verrechneten Krankenversicherungsbeitrag ein Dienstnehmeranteil enthalten, sodass die vom Arbeitgeber übernommenen Dienstnehmeranteile dieser Krankenversicherungsbeiträge die Bemessungsgrundlage erhöhen würden. Die vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung stellten einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.
In der Berufung gegen die diesen Prüfungsfeststellungen folgenden Bescheiden des Finanzamtes habe der Mitbeteiligte ausgeführt, die in § 7 Abs. 2 Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz (kurz: BSchEG) vorgesehene besondere Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages führe nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den diesbezüglichen Zuschlag. Es handle sich nicht um einen Arbeitslohn, sondern um eine gesetzlich vorgeschriebene Abgabe des Dienstgebers.
Im Erwägungsteil hat die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten ausgeführt, sie könne sich der in den bekämpften Bescheiden vertretenen Rechtsansicht, in dem in der Beitragsgruppe A 13 verrechneten Krankenversicherungsbeitrag sei ein Dienstnehmeranteil enthalten, nicht anschließen. Dem im Zusammenhang mit einer Befreiungsbestimmung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 83/13/0201, sei zu entnehmen, dass es sich bei diesem Ersatz dann um Arbeitslohn des Arbeitnehmers handle, wenn der Arbeitgeber die Beiträge zur Pflichtversicherung des Arbeitnehmers aus Eigenem trage. Im vorliegenden Fall werde der Mitbeteiligte als Arbeitgeber jedoch durch eine gesetzliche Regelung dazu verpflichtet, den "Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung" zu tragen. Der dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegende Aspekt der Freiwilligkeit liege im vorliegenden Fall nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behöre und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z. 2 EStG 1988.
Das beschwerdeführende Finanzamt nimmt ausschließlich auf § 7 Abs. 2 BSchEG Bezug und vertritt die Ansicht, dass der vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstelle und als Arbeitslohn zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gehöre.
Unter Schlechtwetterentschädigung wird die vom Arbeitgeber zu leistende Abgeltung des Lohnausfalles verstanden, den Bauarbeiter auf Grund von witterungsbedingten Arbeitsausfällen erleiden. Anspruchsgrundlage ist das Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetz. Demnach haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung Bauarbeiter, die in einem Baugewerbebetrieb im Sinne des § 1 BSchEG beschäftigt sind und wegen Schlechtwetters einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Lohnausfall verbunden ist (§ 4 Abs. 1 BSchEG). Für die wegen Schlechtwetters ausgefallenen Arbeitsstunden ist vom Arbeitgeber eine Schlechtwetterentschädigung zu leisten, die für Baustellen im In- und Ausland 60 v.H. des Lohnes beträgt, der unter Zugrundelegung der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte (§ 6 Abs. 1 BSchEG). Die Schlechtwetterentschädigung ist am Lohnzahlungstag gleichzeitig mit dem Lohn auszuzahlen und gilt als Entgelt (§ 6 Abs. 2 BSchEG). In der durch Schlechtwetter ausfallenden Arbeitszeit sind die Arbeitnehmer gemäß § 7 leg. cit. in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Entgelt, das ihnen bei Vollarbeit gebührt hätte, in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung mit dem tatsächlich erzielten Entgelt versichert zu halten. Den Krankenversicherungsbeitrag für den Differenzbetrag zwischen dem bei Vollarbeit gebührenden Arbeitsentgelt und dem tatsächlich erzielten Entgelt trägt der Arbeitgeber allein (§ 7 Abs. 2 BSchEG).
Der angefochtene Bescheid spricht wie bereits der Prüfer von einem im "A 13-Beitrag bei Schlechtwetterentschädigungen" enthaltenen Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung, ohne die Beitragsgruppe "A 13" zu beschreiben. Das beschwerdeführende Finanzamt nimmt, wie bereits der angefochtene Bescheid, ausschließlich auf § 7 Abs. 2 BSchEG Bezug. Die "A 13-Beiträge bei Schlechtwetterentschädigungen" betreffen daher nicht die Beiträge auf Grund des Entgeltes der Arbeitnehmer für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die Beiträge hiefür richten sich nach § 51 ASVG. Diese Bestimmung sieht zunächst einen allgemeinen Beitrag in der Krankenversicherung in Form eines Prozentsatzes (§ 51 Abs. 1 Z. 1) und sodann die Verpflichtung zur anteiligen Tragung dieser Beiträge durch den Versicherten und den Dienstgeber (§ 51 Abs. 3) vor, wobei allerdings keine gleichteilige Tragung, von welcher der Prüfer ausgeht, vorgesehen ist. Weiters ist zur Klarstellung festzuhalten, dass es sich auch nicht um vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern zu gleichen Anteilen zu tragenden Schlechtwetterentschädigungsbeitrag gemäß § 12 BSchEG handelt. Beschwerdegegenstand ist lediglich der Krankenversicherungsbeitrag nach § 7 Abs. 2 BSchEG.
Diese Bestimmung ordnet die Bemessungsgrundlage für die gesetzliche Krankenversicherung mit dem Entgelt an, das den Arbeitnehmern bei Vollarbeit gebührt hätte. Die Bemessungsgrundlage, die Beitragshöhe und die Beitragstragung für das tatsächlich erzielte Entgelt richtet sich nach dem ASVG.§ 7 Abs. 2 BSchEG normiert den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und den bei Vollarbeit gebührenden Arbeitsentgelt als weitere Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherung und schreibt die Tragung des darauf entfallenden Beitrages ausschließlich dem Arbeitgeber vor. Mit der Entrichtung dieses Beitrages hat der Arbeitgeber seine eigene gesetzliche Verpflichtung erfüllt. Eine Beitragspflicht der Dienstnehmer wird in dieser Gesetzesstelle nicht angeordnet.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am