VwGH vom 27.04.2016, 2013/05/0167

VwGH vom 27.04.2016, 2013/05/0167

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Beschwerde 1. der G R (nunmehr: Verlassenschaft nach der am verstorbenen G R, vertreten durch Dr. Martin Hembach), 2. der S O, vertreten durch Dr. Martin Hembach, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Herzog Leopold Straße 26/1/7, und 3. des Dr. Martin Hembach namens des vor Beschwerdeerhebung verstorbenen G O in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 383374/2013, betreffend Kostenersatz nach § 129 Abs. 6 der BO für Wien (weitere Partei: Wiener Landesregierung),

I. den Beschluss gefasst.

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers namens des verstorbenen G O als unzulässig zurückgewiesen.

Der Drittbeschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 28,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen.

Die erstbeschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 28,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin Folge gegeben und der angefochtene Bescheid betreffend die Abweisung der Berufung der Zweitbeschwerdeführerin wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes: G R, S O (die Zweitbeschwerdeführerin) und G O sind bzw. waren Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Hauses und Grundstückes in der KG K.

Am erfolgte durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48 (im Folgenden: MA 48) wegen der schadhaften Fassade dieses Gebäudes eine Absicherung und Beleuchtung. Der Einsatzbericht darüber wurde G R zugestellt. In diesem Bericht wird auch angegeben, dass als weitere Maßnahmen tägliche Kontrollen stattfinden.

Am wurde gemäß § 129 Abs. 2 iVm Abs. 4 Bauordnung für Wien (BO) mittels Mandatsbescheides der Auftrag erteilt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides die lockeren und schadhaften Putzteile an der Schaufläche Front S.-straße abschlagen zu lassen. Diese Arbeiten wurden am durchgeführt.

Dem Einsatzbericht der MA 48 vom zufolge wurden vom bis zum wegen Schäden an der Fassade des Gebäudes notstandspolizeiliche Sofortmaßnahmen in Form von Absicherung und Beleuchtung der betroffenen Stelle und täglicher Kontrolle bzw. Neuerrichtung der Absperrung durchgeführt. Der Einsatzbericht, in welchem der Minutensatz für die notwendigen Arbeiten angegeben ist, wurde der G R nachweislich zugestellt. Maßnahmenbeschwerde an den UVS wurde gegen diese notstandspolizeilichen Maßnahmen nicht erhoben.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (MA 25) vom wurden den "Eigentümern der Baulichkeit" gemäß § 129 Abs. 6 BO die mit EUR 15.137,10 bestimmten Kosten für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen in der Zeit vom bis zum vorgeschrieben und dieser Bescheid an die näher angeführten Eigentümer der Baulichkeit zuhanden der G R zugestellt:

"Durch amtliche Wahrnehmungen wurden an der gegenständlichen Baulichkeit Baugebrechen festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellten.

Zur Beseitigung dieses gefahrdrohenden Zustandes musste die einschreitende Behörde (MA 48) die aus dem beigelegten Einsatzbericht samt Rechnungsdurchschrift ersichtlichen Anordnungen wegen Gefahr im Verzug treffen und sofort vollstrecken."

In der dagegen erhobenen Berufung der G R und der Zweitbeschwerdeführerin brachten diese vor, dass die veranschlagten 5.445 Minuten ca. 2,835 h pro Woche ergäben. Diese hohe Minutenzahl sei nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig; weder der Beilage noch dem Bescheid sei zu entnehmen, welche Baumaßnahmen erforderlich gewesen wären und welche tatsächlich durchgeführt worden seien.

Die Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid - zugestellt an G R und die Zweitbeschwerdeführerin - als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, dass mangels eines Rechtsmittels gegen die notstandspolizeilichen Maßnahmen von deren Rechtmäßigkeit auszugehen sei. Unabhängig davon sei aber aufgrund der Lebenserfahrung eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen durch auf den Gehsteig herabstürzende Verputz- und Fassadenteile erkennbar.

In Bezug auf die verrechneten Arbeitsstunden müssten es die Beschwerdeführer hinnehmen, wenn die Kosten höher seien als ohne behördliches Auftreten. Die angegebenen Minuten für Anfahrt, Kontrolle und Absperrung seien nicht unverhältnismäßig. Die Maßnahmen seien deshalb über den langen Zeitraum aufrechterhalten worden, weil die Gefahr von den Beschwerdeführern nicht beseitigt worden sei. Die tägliche Kontrolle der Absperrung bis zur Beseitigung der Gefahrenquelle sei durch den Sachverständigen als notwendig erachtet worden. Dem könne schon angesichts der sich aus dem Einsatzbericht ergebenden Tatsache, dass die Absperrung immer wieder neu habe errichtet werden müssen, nicht widersprochen werden. Entgegen der Berufung gingen aus dem Bescheid im Zusammenhang mit dem näher bezeichneten Einsatzbericht der MA 48, auf den im Bescheid verwiesen werde und der dem Bescheid beigelegt worden sei, die durchgeführten Maßnahmen hervor, sodass eine Unbestimmtheit des angefochtenen Bescheides zu verneinen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die vom einschreitenden Rechtsanwalt im Namen der G R und der Zweitbeschwerdeführerin sowie im Namen des G O eingebracht wurde. Zu dieser legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde unter Zuerkennung des Vorlageaufwandes im Ausmaß von EUR 57,40 abzuweisen.

Nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof gab der einschreitende Rechtsanwalt, Dr. Martin Hembach, in Stellungnahmen vom und vom bekannt, dass sowohl G R als auch G O (letzterer bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) verstorben seien. Rechtsnachfolger der G R sei der einschreitende Rechtsanwalt selbst, Rechtsnachfolgerin des G O sei die Zweitbeschwerdeführerin. Eine Vollmacht zur Vertretung des G O durch den einschreitenden Rechtsanwalt habe nie bestanden. Eine Fortsetzung des Verfahrens werde beantragt. Weiters wurde bekannt gegeben, dass die verstorbene G R niemals eine Vertretungsvollmacht hinsichtlich der restlichen Miteigentümer besessen habe.

Der zuständige Gerichtskommissär übersandte am eine Bestätigung, dass die Verlassenschaft nach G R, verstorben am , gemäß § 810 ABGB durch Dr. Martin Hembach vertreten werde.

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

I. Die Beschwerde des Dr. Martin Hembach ist nicht zulässig:

1. Der einschreitende Rechtsanwalt wurde - wie er auch selbst in einer Stellungnahme vom ausführte - von dem vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen G O zur Beschwerdeerhebung nicht bevollmächtigt. Mangels bestehender Vollmacht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist die Beschwerde dem ohne Berechtigung einschreitenden Rechtsanwalt zuzurechnen, dem allerdings die Beschwerdelegitimation fehlt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/01/0709).

2. Mangels Beschwerdelegitimation war die Beschwerde daher, soweit sie vom einschreitenden Rechtsanwalt ohne Vollmacht hinsichtlich des verstorbenen G O erhoben wurde, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

3. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG konnte bezüglich des Dr. Martin Hembach von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

4. Mangelt es dem Einschreiter für eine Partei an der erforderlichen Vollmacht, ist nach dieser Rechtsprechung die Beschwerde nicht der Partei, sondern dem Einschreiter zuzurechnen und dieser als Beschwerdeführer (Partei) anzusehen, sodass er auch kostenersatzrechtlich als Partei haftet (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 93/01/0546, sowie vom , Zl. 93/01/1002, und etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 95/08/0062 und 0063 und vom , Zl. 2000/01/0522).

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

II. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Im Beschwerdefall kommt die Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung LGBl. Nr. 46/2010 zur Anwendung. Gemäß Art. II Abs. 2 der BO-Novelle, LGBl. Nr. 64/2012, gelten für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle (am ) bereits anhängigen Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

Die relevante Bestimmung der BO lautet auszugsweise:

" Benützung und Erhaltung der Gebäude; vorschriftswidrige Bauwerke

§ 129 ...

(2) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) hat dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Für Gebäude in Schutzzonen besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bauungsplanes zu erhalten.

...

(4) Die Behörde hat nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an und verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages.

...

(6) Bei Gefahr im Verzuge kann die Behörde auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen.

..."

2. Zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei:

2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. etwa den Beschluss vom , Zl. 2007/15/0034). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in die Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 97/08/0151).

Ein vermögenswerter Anspruch, wie er im Beschwerdefall vorliegt, stellt kein höchstpersönliches Recht des Verstorbenen dar, das mit seinem Tod erlischt. Dieser Anspruch geht vielmehr auf die Verlassenschaft über und kann von ihr weiter verfolgt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0026, mwN).

Der Vertreter der Verlassenschaft nach G R hat den Eintritt in das Beschwerdeverfahren erklärt, weshalb eine Rechtsnachfolge durch die genannte Verlassenschaft im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in die Parteistellung stattfand.

2.2. Die Beschwerde rügt, dass die Zustellung des Einsatzberichtes alleine nicht ausreiche, um das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen. Allein eine behördliche Mitteilung über die Anordnung von Verfügungen bzw. von Sicherungsmaßnahmen stelle für sich keinen solchen Akt dar. Nur wenn solche Akte vorliegen oder ein nachfolgender Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung ergangen sei, obliege es der Partei, fristgerecht eine Beschwerde (damals) beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Weiters sei der Bauauftrag vom bereits mit Vorstellung bekämpft worden. Es widerspreche dem Grundsatz des Parteiengehörs, wenn der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht (gemeint wohl: Verwaltungsgerichtshof) verwehrt würde, weil einer der beiden zur Verfügung stehenden Rechtswege nicht beschritten worden sei.

Gemäß § 129 Abs. 6 BO kann die Behörde bei Gefahr im Verzug auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen. Jedenfalls mit der Zustellung des Einsatzberichtes vom wurde G R von der gesetzten notstandspolizeilichen Maßnahme informiert und damit in die Lage versetzt, eine Maßnahmenbeschwerde an den UVS zu erheben. Da sie dieses Rechtsmittel jedoch unbestrittenermaßen nicht erhoben hat, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausging (vgl. dazu die bei Moritz , BauO für Wien5, 364 zitierte hg. Judikatur).

Ob der Bauauftrag betreffend das Abschlagen der lockeren und schadhaften Putzteile gemäß § 129 Abs. 2 iVm Abs. 4 BO bekämpft worden ist oder nicht, hat auf das Kostenverfahren betreffend die notstandspolizeiliche Maßnahme der Absicherung gemäß § 129 Abs. 6 BO keine Auswirkung. Dieses Rechtsmittel beträfe vor allem auch nicht die bereits gesetzten und aufrechterhaltenen notstandspolizeilichen Maßnahmen.

2.3. Weiters bringt die Beschwerde vor, Gefahr im Verzug sei nicht vorgelegen und neue Ermittlungsergebnisse seien ihr nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden. Auch sei eine Sicherungsmaßnahme über mehrere Monate nicht adäquat, da eine Ersatzvornahme kostengünstiger gewesen wäre.

Ob die Voraussetzungen des § 129 Abs. 6 BO vorgelegen sind und die von der Behörde in Auftrag gegebenen Sicherungsmaßnahmen demnach notwendig und zweckmäßig waren, kann - wie bereits dargelegt - im Verfahren über die Auferlegung der Kosten dieser Maßnahmen nicht mehr überprüft werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0293). Nur ergänzend ist anzumerken, dass aus der relativ langen Dauer einer Abschrankung nicht abgeleitet werden kann, dass sie den Rahmen einer zulässigen notstandspolizeilichen Maßnahme überschritten hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0102, mwN).

Die Beschwerderüge, es seien Ermittlungsergebnisse vorenthalten worden, wird nicht näher ausgeführt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit in diesem Zusammenhang subjektive Rechte verletzt sein könnten.

2.4. Soweit erstmals in der Replik zur Gegenschrift vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht wird, dass die Kosten, insbesondere der angesetzte Minutensatz, unverhältnismäßig hoch seien, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen, das über den in der rechtzeitigen Beschwerde erhobenen Beschwerdepunkt hinausgeht, außerhalb der Beschwerdefrist nicht mehr zulässig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/13/0128).

2.5. Die Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

2.6. Soweit die erstbeschwerdeführende Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom , Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Betroffene im Rahmen des Art. 6 EMRK grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft.

In seinem Urteil vom , Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Der für das vorliegende Kostenverfahren maßgebliche Sachverhalt wurde konkret nicht bestritten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2015/05/0004). In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

3. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:

3.1. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - ohne dies zu thematisieren - ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt, dass der erstinstanzliche Bescheid allen Miteigentümern gegenüber erlassen worden sei. Davon ist jedoch aufgrund der zuvor dargestellten Aktenlage bei Zustellung bloß an die nicht mit Vertretungsvollmacht ausgestattete G R, nicht jedoch an die übrigen Miteigentümer, nicht auszugehen.

Die von der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Berufung richtete sich folglich nicht gegen einen ihr gegenüber erlassenen Bescheid. Die Zuständigkeit der belangten Behörde hätte daher nur so weit gereicht, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/04/0015, mwN).

3.2. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen einzugehen war.

3.3. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 VwGG konnte hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

3.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am