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VwGH vom 15.09.2011, 2010/17/0261

VwGH vom 15.09.2011, 2010/17/0261

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Esteplatz 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Wien) vom , Zl. RV/0239- W/10, betreffend Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem GSBG für die Jahre 2004 bis 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit den erstinstanzlichen Bescheiden je vom setzte die Abgabenbehörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei unter Bezugnahme auf die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 2 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996 (in der Folge: GSBG), Nachzahlungen für die Jahre 2004 bis 2007 von EUR 266.506,61, EUR 528.419,57, EUR 90.737,94 sowie EUR 119.924,89 fest.

Der bescheidmäßigen Bemessung dieser Nachzahlungen ging eine Mitte des Jahres 2009 bei der beschwerdeführenden Partei durchgeführte Außenprüfung gemäß § 44 BAO voraus.

1.2. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab und sprach aus, dass die angefochtenen Bescheide unverändert blieben.

Im Zuge der Berechnung der Beihilfe nach § 1 Abs. 2 GSBG seien in den vor der belangten Behörde bekämpften Bescheiden die Feststellungen der Außenprüfung betreffend Wochengeld, Betriebshilfe, Teilzeitbeihilfe, Zuschuss zur Teilzeitbeihilfe, Abgang von Liegenschaften, Verluste aus Vermögensanlagen, Skontoerträge und Abschreibung sonstiger Forderung verwertet worden, wodurch es zu einer entsprechenden Verminderung des "Krankenversicherungsaufwandes" als Bemessungsgrundlage für die pauschale Beihilfe nach der zitierten Gesetzesstelle gekommen sei.

Was den Punkt der Ersätze für Wochengeld/Betriebshilfe/Teilzeitbeihilfe/ Zuschuss zur Teilzeitbeihilfe betreffe, so würden die von der beschwerdeführenden Partei ausgezahlten Wochengelder, Betriebshilfen, Teilzeitbeihilfen und Zuschüsse zum Teil zu 100 % und zum Teil zu 70 % aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt, weshalb von der "durchlaufenden Gebarung" im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes (GSBG 1996) anzuwenden sind, BGBl. II Nr. 56/1997 (in der Folge: GSBG-VO), auszugehen sei. Als Krankenversicherungsaufwand sei deshalb nur der Differenzbetrag anerkannt worden. Wenn in der Berufung erwähnt werde, dass die Ersätze zu oben angeführten Leistungen im Jahre 1995 die Krankenversicherungsaufwendungen nicht vermindert hätten, sei darauf hinzuweisen, dass auch die Leistungen selber in einer eigenen Erfolgsrechnung erfasst worden seien und daher den Krankenversicherungsaufwand 1995 nicht erhöht hätten, somit auch nicht in die Verhältnisrechnung 1995 eingeflossen seien. Erst ab 1998 seien diese Leistungen und Erträge in der Erfolgsrechnung der Krankenversicherung auszuweisen.

Was den Punkt "Abgang von Liegenschaften" betreffe, so sei die aufwandsmäßige Ausbuchung von abgegangenen Liegenschaften wie eine Abschreibung zu sehen, welche gemäß § 1 Abs. 2 GSBG-VO vom Krankenversicherungsaufwand auszuscheiden sei. Die Investitionsausgabe erhöhe bereits im Zeitpunkt der Anschaffung die Basis für die Beihilfe. Dies stehe im direkten Vergleich mit einem Vorsteuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz 1994, der im Zeitpunkt der Anschaffung von den Gesamtkosten geltend gemacht werden könne, aber nicht im Zuge der laufenden Abschreibungen unter Ausbuchung des Buchwertes. Würde man die Buchung des Abganges von Liegenschaften im Krankenversicherungsaufwand als Basis für die Beihilfe belassen, käme es für ein und dieselbe Investition zu einer zweifachen Beihilfenauszahlung. Dies würde dem Zweck der Beihilfe als Ersatz für den Vorsteuerabzug, der von jeder Rechnung nur einmal geltend gemacht werden könne, widersprechen.

Hinsichtlich der "Verluste aus Vermögensanlagen" sei darauf zu verweisen, dass derartige Verluste keine Ausgaben für Zwecke der sozialen Krankenversicherung (Rücklagenverwendung) seien.

Bei den "Skontoerträgen" sei darauf zu verweisen, dass es sich bei einem Skonto um eine nachträgliche Entgeltsminderung handle, weshalb auch der Aufwand nur ein geringerer sein könne, unabhängig von der Art der Verbuchung. Auch im Bereich der Umsatzsteuer komme es bei einem gewährten Skonto zur Verminderung der Umsatzsteuer beim Rechnungsleger und zur Verminderung des Vorsteuerabzuges beim Rechnungsempfänger.

Was schließlich die "Abschreibung sonstiger Forderungen" betreffe, so würden hier über Ertrag eingebuchte Schadenersatzforderungen zu in Vorjahren getätigten Ausgaben vorliegen, welche den Krankenversicherungsaufwand der Vorjahre erhöht hätten und für welche bereits Beihilfe ausbezahlt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse je vom , Zl. 2005/17/0163 bzw. Zl. 2005/17/0164) habe - nach Ablehnung der den zitierten Erkenntnisses zugrundeliegenden Beschwerden durch den Verfassungsgerichtshof - dargelegt, dass im Hinblick auf den mit dem GSBG verfolgten Zweck Krankenversicherungsaufwendungen nur solche sein könnten, die umsatzsteuerlich relevant seien. Demzufolge könnten als ersatzfähige Krankenversicherungsaufwendungen (bzw. vergleichbare Aufwendungen) nur solche angesehen werden, bei denen eine Umsatzsteuerbelastung des betreffenden Sozialversicherungsträgers denkbar wäre, ansonsten käme es zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Subventionierung. In diesem Sinne seien unter anderem Forderungsabschreibungen für Regresse, Skontoerträge, Ersätze von anderen Sozialversicherungsträgern, Veräußerungsverluste aus Wertpapiergeschäften sowie Beträge aus Leistungen unter dem Titel "Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen", "Gesundenuntersuchung", und "Jugendlichenuntersuchung" nicht in die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe nach § 1 Abs. 2 GSBG einbezogen worden. Davon ausgehend könne die belangte Behörde auch in den vor ihr angefochtenen Bescheiden keine inhaltliche Rechtswidrigkeit erkennen. Auch den Berufungsausführungen der beschwerdeführenden Partei sei zu entnehmen, dass sie keine auf einfachgesetzlicher Rechtswidrigkeit beruhende Anwendung der Bestimmungen des GSBG bzw. der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung annehme. Die umfangreichen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Berufungsverfahren gingen vielmehr dahin, dass zum einen § 1 Abs. 2 GSBG verfassungswidrig sei, weil eine "unzulässige formalgesetzliche Delegation" vorliege, sowie zum anderen die auf Grund des GSBG erlassene Verordnung bzw. die in ihr festgelegten Prozentsätze für die Beihilfe gesetzwidrig seien, weil das Ziel des GSBG, nämlich die Mehrbelastungen abzufedern, die den Sozialversicherungsträgern durch den Verlust der echten Umsatzsteuerbefreiung entstanden seien, nicht erreicht werde.

Im Hinblick auf den ausdrücklichen Berufungsantrag, die bekämpften Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung zur Gänze ersatzlos zu beheben, sei auszuführen, dass die belangte Behörde an die Gesetze bzw. an ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen gebunden sei.

1.3. Mit Beschluss vom , B 767/10-3, lehnte der gegen diesen Bescheid der belangten Behörde zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof deren Behandlung ab und trat über nachträglichen Antrag der beschwerdeführenden Partei mit dem Beschluss vom , B 767/10-5, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

1.4. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei in ihrer - ergänzten - Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Nach § 1 Abs. 1 des GSBG haben Unternehmer, die nach § 6 Abs. 1 Z. 7 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, einen Anspruch auf eine Beihilfe.

§ 1 Abs. 2 leg. cit. (diese Bestimmung in der Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 5/2004; vgl. § 16 Abs. 2 leg. cit.) lautet wie folgt:

"(2) Diese Beihilfe richtet sich für die Träger der Sozialversicherung und für den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie für die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, nach ihren Krankenversicherungsaufwendungen bzw. vergleichbare Aufwendungen ohne diejenigen der eigenen Kranken- und Kuranstalten. Kostenersätze anderer Sozialversicherungsträger mindern beim empfangenden Krankenversicherungsträger den Krankenversicherungsaufwand, der der pauschalierten Beihilfe zugrunde gelegt wird. Der Prozentsatz für die Berechnung der Beihilfe berechnet sich nach dem Verhältnis der bei den Trägern der Sozialversicherung und beim Hauptverband, ausgenommen die Kranken- und Kuranstalten, im Jahr 1995 angefallenen Vorsteuern zu ihren Ausgaben für die Krankenversicherung im Jahr 1995, wobei für die Ermittlung der Ausgaben und der Vorsteuern die ab geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen zu berücksichtigen sind. Dieser Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung darf auch vorgesehen werden, dass über dem Pauschalsatz von 4,3 % liegende Anteile an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (§ 447a ASVG) und an einzelne Sozialversicherungsträger unter Anrechnung auf die gesamten Ansprüche der Krankenversicherungsträger nach Abs. 1 ganz oder teilweise mit einem in der Verordnung zu bestimmenden Betrag zu überweisen sind."

Nach § 4 Satz 1 und 2 leg. cit. finden mit Ausnahme hier nicht in Betracht kommender Fälle des § 3 Abs. 1 GSBG die Bestimmungen der BAO Anwendung; die Beihilfen und Ausgleichszahlungen unter anderem gemäß § 1 GSBG gelten als selbst zu berechnende Abgaben. Die Erhebung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen obliegt, mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.

Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe, so ist die Beihilfe gemäß § 5 GSBG entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung ist für jenen Kalendermonat vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse geändert haben.

Nach § 6 erster Satz leg. cit. hat die Geltendmachung der Beihilfe unter anderem nach § 1 GSBG mit Ausnahme von Akontozahlungen von den unter anderem in § 1 leg. cit. genannten Unternehmern bzw. ihren Rechtsträgern für jeden Monat mit Erklärung zu erfolgen.

Nach § 7 GSBG wird die Beihilfe nach § 1 Abs. 2 leg. cit. für die Träger der Sozialversicherung in zwölf Teilbeträgen, jeweils am 1. eines Kalendermonats, beginnend mit März 1997, an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger akontiert. Der zu akontierende Betrag wird durch Anwendung des in der Verordnung festgelegten Prozentsatzes auf die um 10 % erhöhten Krankenversicherungsausgaben des vorvergangenen Jahres berechnet. Für die Ausgaben der Jahre 1995 und 1996 ist bei dieser Berechnung von den ab geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen auszugehen. Sobald die tatsächlichen Ausgaben eines Jahres feststehen, wird die Beihilfe abgerechnet, spätestens jedoch bis Ende des Folgejahres, auf das sich die Abrechnung bezieht. Unterschiedsbeträge gegenüber den akontierten Beträgen werden mit der nächsten Zahlung ausgeglichen. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat die erhaltenen Beträge entsprechend weiter zu verteilen.

Nach § 8 erster Satz GSBG hat die Auszahlung der Beihilfen unter anderem nach § 1 Abs. 2 leg. cit. an die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Wege der Länder zu erfolgen.

Nach § 13 GSBG ist dem Bundesminister für Finanzen und von diesem beauftragten Organen auf Verlangen von den Beihilfenempfängern jederzeit Zugang und Einsicht für die Berechnung der Beihilfe relevanten Unterlagen zu gewähren.

Gemäß § 16 Abs. 2 GSBG (in der Fassung durch BGBl. I Nr. 105/2004) ist § 1 Abs. 2 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2004 auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem liegen.

Nach § 1 Abs. 1 GSBG-VO (in der Fassung durch BGBl. II Nr. 90/2005, welche gemäß § 6 Abs. 4 GSBG-VO auf Zeiträume anzuwenden ist, die nach dem liegen) beträgt die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 2 GSBG 1996 4,3 % der Krankenversicherungsaufwendungen. Für die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zugeordneten Sozialversicherungsträger wird die Beihilfe für Zeiträume, die nach dem liegen, auf 5,07 % der Krankenversicherungsaufwendungen angehoben. Unter Anrechnung auf den Ausgleichssatz von 5,07 % sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger eine Pauschale in der Höhe von 0,585 % der Krankenversicherungsaufwendungen und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Pauschale von 0,185 % der Krankenversicherungsaufwendungen in monatlichen Raten zu überweisen. Auch die an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern überwiesenen Beträge sind vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger in die Jahresabrechnung gemäß § 7 GSBG 1996 einzubeziehen.

§ 1 Abs. 2 GSBG-VO definiert die Krankenversicherungsaufwendungen wie folgt:

"(2) Krankenversicherungsaufwendungen sind Ausgaben, die für Zwecke der sozialen Krankenversicherung getätigt werden. Nicht zu diesen Aufwendungen zählen Abschreibungen (zB Absetzung für Abnutzung, Investitionsfreibetrag), Ausgaben der durchlaufenden Gebarung (zB Ausgleichszahlungen nach dem GSGB 1996) und Rücklagenzuführungen, wohl aber Investitionsausgaben.

Hinzuweisen ist noch darauf, dass § 2 Abs. 5 GSBG 1996 - diese Bestimmung wurde durch Art. 13 des Abgabenänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 34, dem § 2 GSBG hinzugefügt und ist auf den vorliegenden Beschwerdefall nicht anzuwenden - anordnet, dass dann, wenn ein unter anderem nach § 1 beihilfebeziehender Unternehmer bzw. Rechtsträger durch Änderung der Verwendung bei Anlagevermögen, für welches bereits Beihilfen bezogen worden sind, Vorsteuerberichtigungen geltend machen kann, für die gleichen Zeiträume und in gleicher Höhe wie die Vorsteuerberichtigungen jeweils Kürzungen der Beihilfe vorzunehmen sind. Diesbezüglich führen die Materialien (662 BlgNR XXIV. GP, 2 und 23) aus, dass die Gefahr der Doppelbegünstigung bei Änderung der Verwendung des Anlagenvermögens bestünde und § 2 Abs. 5 GSBG bewirken solle, dass Vorsteuerberichtigungen bei einer Änderung der Verwendung des Anlagevermögens (z.B. steuerpflichtige Vermietungen) zu keinen Begünstigungen zusätzlich zu einer zuvor beanspruchten Beihilfe bei der Anschaffung bzw. Herstellung des Anlagevermögens führen sollen.

2.1.2. In den Materialien zur Stammfassung des GSBG (RV 395 BlgNR XX. GP. 5 und 7) wird wie folgt ausgeführt:

"Problem:

Im Beitrittsvertrag zur EU hat sich Österreich verpflichtet, sein Mehrwertsteuersystem im Gesundheits- und Sozialbereich dem der anderen Mitgliedstaaten der EU bis anzupassen. Die diesbezüglichen gesetzlichen Änderungen sind bereits im UStG 1994 erfolgt und treten mit dem in Kraft.

Die derzeit noch bestehende Besteuerung der Leistungen im Gesundheits- und Sozialbereich bewirkt in Verbindung mit der echten Steuerbefreiung der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens eine niedrigere Sozialquote verbunden mit einem geringeren Steueraufkommen gegenüber einer EU-konformen Regelung.

Mit den Finanzausgleichspartnern wurde bezüglich des Gesundheits- und Sozialbereiches vereinbart, die Auswirkungen der EU-bedingten Umsatzsteueranpassung in diesem Bereich so zu neutralisieren, dass die aus der Umstellung auf eine unechte Befreiung resultierenden Mehreinnahmen den betroffenen Institutionen wiederum in vollem Umfang zugeführt werden.

Vermieden werden soll allerdings eine über das bisherige Maß hinausgehende Subventionierung des Gesundheits- und Sozialbereiches aus dem Umsatzssteueraufkommen. Die Zahl derjenigen, die eine Beihilfenerklärung abgeben, ist aus verwaltungsökonomischen Gründen und im Sinne von EU-konformen Beihilfenlösungen möglichst klein zu halten. Einzelabrechnungen der künftig nicht mehr abziehbaren Vorsteuer sind daher im Krankenanstaltenbereich nur vorübergehend vorgesehen und durch einvernehmlich zu vereinbarende Pauschalierungsregelungen zu ersetzen.

Ziel:

Neutralisierung der Auswirkungen der EU-bedingten Umsatzsteueranpassung im Gesundheits- und Sozialbereich; Rückführung der aus der Umstellung auf die unechte Befreiung entstehenden Mehreinnahmen an die betroffenen Institutionen.

Lösung:

Schaffung von entsprechenden pauschalierten Beihilfenregelungen und pauschalierten Ausgleichszahlungen für die jeweils betroffenen Gruppen zur Neutralisierung der Auswirkungen der EU-bedingten Umsatzsteueranpassung im Gesundheits- und Sozialbereich sowie die volle Rückführung der aus dieser Umstellung entstehenden Mehreinnahmen an die betroffenen Institutionen.

Die neue Ordnung der Krankenanstaltenfinanzierung und die Umstellung der Umsatzsteuer im Gesundheits- und Sozialbereich auf die unechte Befreiung erfordern auch eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997…

ERLÄUTERUNGEN:

Allgemeiner Teil

Als Auswirkung des EU-Beitritts gilt für die Sozialversicherung, die Krankenfürsorgeeinrichtungen, die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, aber auch für Krankenanstalten mit öffentlich-rechtlichem oder mit gemeinnützigem Träger, den Krankentransport und für Ärzte sowie andere Gesundheitsberufe ab Jahresanfang 1997 eine unechte Umsatzsteuerbefreiung. Die unechte Umsatzsteuerbefreiung liegt dann vor, wenn jemand keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen braucht, jedoch auch nicht berechtigt ist, die Vorsteuer abzuziehen. Da eine Vielzahl von Vorleistungen aber auch die Investitionen mit Vorsteuern belegt sind, entstehen für die genannten Bereiche Mehrbelastungen in Höhe der künftig nicht mehr abziehbaren Vorsteuer.

Während der EU-Beitrittsverhandlungen wurde von der Bundesregierung festgehalten, dass allfällige Mehraufwendungen auf Grund der Systemumstellung aus dem Umsatzsteuer-Mehraufkommen ausgeglichen werden. Über Höhe und Form dieses Ausgleiches wurde nunmehr in Form des vorliegenden Beihilfenmodells Einvernehmen in einer gemeinschaftsrechtlich unbedenklichen Weise erzielt.

Die Regelungen sind von dem Grundsatz bestimmt, dass die administrativen und verwaltungsmäßigen Vorteile der unechten Befreiung weitestgehend zu nutzen und daher Pauschallösungen anzustreben sind. Konkret werden folgende Lösungen zu Grunde gelegt.

Für die Träger der Sozialversicherung und für Krankenfürsorgeeinrichtungen kommt für eigene Vorsteuern eine Pauschalierungsregelung zur Anwendung, die durch Anknüpfung an die Aufwendungen der Krankenversicherung eine Dynamisierung erfährt. …"

2.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen jeweils vom , Zl. 2005/17/0163 und Zl. 2005/17/0164, mit der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren entscheidungswesentlichen Frage des Begriffes der "Krankenversicherungsaufwendungen bzw. vergleichbarer Aufwendungen" auseinandergesetzt und dabei unter Hinweis auf die Materialien ausgeführt, aus der angestrebten "Umsatzsteuerneutralität" folge, dass der Begriff "Krankenversicherungsaufwendungen bzw. vergleichbare Aufwendungen" vor dem Hintergrund des Umsatzsteuerrechtes auszulegen sei. Demzufolge könnten als ersatzfähige Krankenversicherungsaufwendungen (bzw. vergleichbare Aufwendungen) nur solche angesehen werden, bei denen eine Umsatzsteuerbelastung des Beihilfeempfängers denkbar wäre, ansonsten es zu der vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Subventionierung kommen würde.

2.1.4. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , B 2066/08 (Slg. 19.102), gleichfalls mit dieser Gesetzeslage auseinandergesetzt. Er hat dabei u.a. wie folgt ausgeführt (unter Punkt IV):

"3.6.1. Auch wenn mit den Beihilfen nach dem GSBG der Verlust des Vorsteuerabzugs ausgeglichen werden sollte, ist daraus keineswegs zu schließen, dass auch aus der Bemessungsgrundlage für die Beihilfe 'umsatzsteuerneutrale Aufwendungen' herauszurechnen sind, da es dem Gesetzgeber - wie oben dargestellt wurde - nur darauf ankam, die Beihilfe durch die Anbindung an die Krankenversicherungsaufwendungen zu dynamisieren. Für Zwecke dieser Dynamisierung ist es aber gleichgültig, aus welchen Komponenten sich diese Bemessungsgrundlage zusammensetzt, solange sie nur für jedes Kalenderjahr in derselben Weise ermittelt wird - ein Umstand, den der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom , 2005/17/0163, nicht berücksichtigt."

2.2. Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall hat der Verfassungsgerichtshof die Ablehnung der an ihn gerichteten Beschwerde im Gegensatz zu der Aufhebung des angefochtenen Bescheides im zuvor zitierten Erkenntnis u.a. damit begründet, dass die Beschwerde die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums behaupte. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten lasse das Beschwerdevorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe "(zur Unbedenklichkeit des § 1 Abs. 2 GSBG idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004 sowie des § 1 Abs. 1 der GSBG-VO vgl. das hg. Erkenntnis vom , B 2066/08)".

2.3. Vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt nunmehr die beschwerdeführende Partei vor, dass den einschlägigen Bestimmungen des GSBG und der GSBG-VO keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, wonach umsatzsteuerneutrale Aufwendungen zu Kürzungen der Beihilfe führen könnten. Krankenversicherungsaufwendungen könnten nur um jene Positionen gekürzt werden, die namentlich im GSBG bzw. in der GSBG-VO angeführt seien. Mangels gesonderter Korrekturbestimmungen seien Krankenversicherungsaufwendungen als Bruttoaufwendungen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften zu verstehen.

Im Bereich des GSBG sei der Gesetzgeber von Anfang an von Bruttoaufwendungen im Sinne der "Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband (RV)" ausgegangen, was auch anhand des Umstandes erkennbar sei, dass bestimmte Aufwandspositionen erst im Laufe der Jahre einer gesetzlichen Kürzung unterzogen worden seien (z.B. Ersätze anderer Sozialversicherungsträger). Dass hier zum Teil Doppelberücksichtigungen in Kauf genommen worden seien, ermögliche eine effiziente Umsetzung hinsichtlich der gesetzlichen Vorgabe für die pauschale Abgeltung. Die Kürzung der Bemessungsgrundlage für die pauschale Beihilfe um nicht ausdrücklich im Gesetz genannte Positionen sei demnach rechtswidrig. Zur Stützung dieser Ansicht beruft sich die beschwerdeführende Partei auf das mehrfach erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 2066/08. Aus den dortigen Ausführungen sei klar abzuleiten, dass es - anders als die belangte Behörde meine - für die Einstufung von Ausgaben als "Krankenversicherungsaufwendungen bzw. vergleichbare Aufwendungen" im Sinne des § 1 Abs. 2 GSBG keine Rolle spiele, ob für diese eine Umsatzsteuerbelastung angefallen sei oder nicht. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die belangte Behörde die näher angeführten Beträge (Ersätze für Wochengeld/Betriebshilfe, Teilzeitbeihilfe/Zuschuss zur Teilzeitbeihilfe, Abgänge von Liegenschaften, Verluste aus Vermögensanlagen, Skontoerträge und Abschreibung sonstiger Forderungen) in die Bemessungsgrundlage für die der beschwerdeführenden Partei zustehenden Beihilfe miteinbeziehen müssen.

2.4. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch durch die Beschwerdeausführungen nicht veranlasst, für die im Beschwerdefall maßgebenden Positionen von seiner Rechtsprechung abzugehen.

2.4.1. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof in dem bereits mehrfach erwähnten Erkenntnis vom , B 2066/08, ausdrücklich ausgesprochen hat (II. 3.), dass die Änderung des § 1 GSBG durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 für den (dort) vorliegenden Zusammenhang nicht relevant sei. Nichts desto weniger geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass aus den im eben erwähnten Erkenntnis vom dargelegten Gründen (IV. 2.2.) kein Anlass besteht, die Frage der Verfassungskonformität des GSBG (und allenfalls die der Gesetzmäßigkeit der GSBG-VO) in der hier anzuwendenden Fassung neuerlich an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (und so der Verweis im Beschluss vom , B 767/10-3, inhaltlich zutrifft).

2.4.2. Wenn die beschwerdeführende Partei - wie dargelegt - vorbringt, Krankenversicherungsaufwendungen könnten nur um jene Positionen gekürzt werden, die namentlich im GSBG bzw. in der GSBG-VO angeführt seien, so übersieht sie, dass schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 der erwähnten GSBG-VO erkennbar ist, dass diese Bestimmung nur eine demonstrative, keinesfalls aber eine taxative Aufzählung vornimmt.

Darüber hinaus ist aber - wie der Verwaltungsgerichtshof dies bereits in den erwähnten Erkenntnissen vom zum Ausdruck gebracht hat - der Begriff "Krankenversicherungsaufwendungen bzw. vergleichbare Aufwendungen" in § 1 Abs. 2 GSBG selbst interpretationsbedürftig.

Die beschwerdeführende Partei geht - zusammengefasst - davon aus, dass etwa Verluste aus Vermögensanlagen sowie Abschreibung sonstiger Forderungen oder auch Skontoerträge als "Krankenversicherungsaufwendungen bzw. vergleichbare Aufwendungen" zu betrachten seien. Abgesehen davon, dass sie sich diesbezüglich auf keine ausdrückliche Norm berufen kann und sich nur auf einen Erlass betreffend "Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband (RV)" beruft, steht einer derartigen Ansicht der eindeutige Zweck des GSBG entgegen. Mit diesem sollte nur eine durch die Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Regelungen bedingte Belastung ausgeglichen werden. Eine darüber hinausgehende Beihilfe - wie sie der beschwerdeführenden Partei vorschwebt - wäre - soweit die beschwerdeführende Partei etwa bei der Anschaffung und Veräußerung von Liegenschaften auf dem Markt als Wirtschaftstreibender anzusehen ist - jedenfalls unionsrechtlich bedenklich (vgl. etwa das RsC- 172/03, Heiser , Slg. 2005, Seite I-01627, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0164).

Die beschwerdeführende Partei vermag ihre Ansicht auch nicht erfolgreich auf das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 2066/08, zu stützen. Dieses Erkenntnis hatte nämlich nur (vgl. Punkt IV. insbesondere 3.5.) Ersatzansprüche anderer Sozialversicherungsträger zum Gegenstand. Insoweit gelangte der Verfassungsgerichtshof auf Grund der Novelle zum GSBG durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, zu einer anderen Auffassung als der Verwaltungsgerichtshof. Wenn die beschwerdeführende Partei für den hier zu entscheidenden Beschwerdefall aus den oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes (IV. 3.6.1.) eine generelle Aussage entnehmen will, kann dem der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das eben Gesagte auch aus der erwähnten unionsrechtlichen Sicht nicht folgen. Es kann aber dahinstehen, wie Zahlungen anderer Sozialversicherungsträger im Hinblick auf die Beihilfe nach § 1 GSBG für den Zeitraum vor der Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2003 rechtlich zu behandeln wären, da derartige Zahlungen weder sachlich noch zeitlich Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind.

2.5.1. Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich vor, dass die Ersätze für Wochengeld/Betriebshilfe sowie Teilzeitbeihilfe/Zuschuss zur Teilzeitbeihilfe Ertragspositionen sind. Die diesen gegenüberstehenden Aufwendungen seien Krankenversicherungsleistungen und daher Sozialversicherungsaufwendungen im Sinne des GSBG. Für diese Aufwendungen erhalte die beschwerdeführende Partei teilweise Beiträge des Bundes, die im Rechnungswesen als Ersätze ausgewiesen würden. Auf Grund allgemeiner Rechnungslegungsgrundsätze sowie der sonderrechtlichen Bestimmungen für Sozialversicherungsträger sei die Saldierung von Aufwands- und Ertragspositionen nicht gestattet. Die von der Behörde vorgenommene Kürzung dieser Aufwendungen um die Beiträge des Bundes sei weder im GSBG noch in der dazu ergangenen Verordnung normiert.

Die belangte Behörde hat insoferne im angefochtenen Bescheid unwidersprochen ausgeführt, dass die hier gegenständlichen Positionen zum Teil zu 100 % und zum Teil zu 70 % aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe ersetzt würden, weshalb von einer "durchlaufenden Gebarung" im Sinne des § 1 Abs. 2 GSBG-VO auszugehen sei. Als Krankenversicherungsaufwand sei nur der Differenzbetrag anerkannt worden.

Ausgehend von dem somit unstrittigen Sachverhalt kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, dass der Begriff der "Ausgaben der durchlaufenden Gebarung" in § 1 Abs. 2 GSBG-VO nicht auch auf die hier gegenständlichen Aufwendungen der beschwerdeführenden Partei (im dargestellten Umfang) anzuwenden wäre. Die Ansicht der beschwerdeführenden Partei würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass der vom Bund gezahlte Ersatz der Aufwendungen einen Anspruch auf Beihilfe durch die beschwerdeführende Partei auslösen würde; eine derartige Absicht aber kann weder dem Gesetzgeber des GSBG noch dem Verordnungsgeber der GSBG-VO zugesonnen werden.

2.5.2. Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, die Buchwertabgänge, die Verluste aus Anlagevermögen sowie die Abschreibung sonstiger Forderungen stellten bei einem Sozialversicherungsträger im Bereich der Krankenversicherung Krankenversicherungsaufwendungen dar. In der demonstrativen Aufzählung der GSBG-VO seien Kürzungspositionen nur in eingeschränktem Ausmaß enthalten; hinsichtlich des Anlagevermögens werde nur die laufende Absetzung für Abnutzung genannt. Ein einmaliger Buchwertabgang von Anlagevermögen stelle auf Grund der Rechnungslegungsvorschriften keine Absetzung für Abnutzung dar. Weder dem Gesetz noch der Verordnung sei zu entnehmen, dass diese Krankenversicherungsaufwendungen aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden seien.

Die beschwerdeführende Partei bringt hier zwar vor, dass die Aufzählung in der GSBG-VO (nur) demonstrativ sei, bemängelt aber gleichzeitig, dass eine (ausdrückliche) Anführung dieser "Krankenversicherungsaufwendungen" weder dem Gesetz noch der Verordnung zu entnehmen sei, was den angefochtenen Bescheid (insoweit) rechtswidrig mache. Abgesehen von dem hierin gelegenen Widerspruch hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend darauf verwiesen, dass die Investitionsausgabe (so es sich tatsächlich um Krankenversicherungsaufwendungen im Sinne des GSBG handelt) bereits im Zeitpunkt der Anschaffung die Basis für die Beihilfe erhöhe. Bei Abschreibungen oder der Ausbuchung des Buchwertes im Zuge des Abganges von Liegenschaften entstünde nun - wollte man diese als Basis für die Beihilfe heranziehen - eine zweifache Beihilfeauszahlung, was wiederum den Zweck der Beihilfe als Ersatz für den Vorsteuerabzug, der von jeder Rechnung nur einmal geltend gemacht werden kann, widerspräche. Dem ist nur noch hinzuzufügen, dass § 1 Abs. 2 GSBG-VO den wirtschaftlich vergleichbaren Fall der Absetzung für Abnutzung ausdrücklich von den Krankenversicherungsaufwendungen ausnimmt. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei nicht den Unterschied zwischen einem einmaligen Buchwertabgang von Anlagevermögen und der Absetzung für Abnutzung.

Soweit im gegebenen Zusammenhang auch noch Verluste aus Vermögensanlagen angesprochen werden, verweist bereits der angefochtene Bescheid zutreffend darauf, dass es sich um eine Rücklagenverwendung handelt, die gleichfalls (wenn auch als "Rücklagenzuführung" in wirtschaftlich ähnlicher Weise) von § 1 Abs. 2 GSGB-VO von den anrechenbaren Krankenversicherungsaufwendungen ausgenommen wird. Darüber hinaus ist hier sachverhaltsbezogen auch nicht erkennbar, inwieweit ein Zusammenhang mit etwaigen durch die umsatzsteuerrechtliche Neuregelung aufgetretenen Belastungen gegeben sein sollte.

Gegen dieses Auslegungsergebnis spricht auch nicht die - im Beschwerdefall nicht anzuwendende - Bestimmung des § 2 Abs. 5 GSGB die - wie erwähnt - durch das Abgabenänderungsgesetz 2010 in den Text des GSGB aufgenommen wurde. Wie sich aus den diesbezüglichen - oben zitierten - Materialien ergibt ("es besteht die Gefahr der Doppelbegünstigung bei Änderung der Verwendung des Anlagevermögens"), wollte der Gesetzgeber hier in Klarstellung der bisherigen Rechtslage einer als "Gefahr" (nunmehr) erkannten Situation begegnen. Dass für den Zeitraum davor der Gesetzgeber die als gefährlich empfundene Doppelbegünstigung bei Änderung der Verwendung des Anlagevermögens ausdrücklich gut geheißen hätte, lässt sich weder dem Wortlaut noch den erwähnten Materialien entnehmen.

2.5.3. Was die "Abschreibung sonstiger Forderungen" betrifft, so ist hier die belangte Behörde unwidersprochen davon ausgegangen, dass es sich dabei um über Ertrag eingebuchte Schadenersatzforderungen zu in Vorjahren getätigten Ausgaben, welche den Krankenversicherungsaufwand der Vorjahre erhöht hätten, und für welche bereits Beihilfe ausgezahlt worden sei, handle. Derartige Forderungsabschreibungen hat aber der Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie die auch im vorliegenden Beschwerdefall noch erwähnten Skontoerträge - bereits in den erwähnten Erkenntnissen vom , Zl. 2005/17/0163 und Zl. 2005/17/0164 mit näherer Begründung als nicht nach dem GSBG beihilfenfähig erkannt; eine maßgebliche Änderung der Rechtslage ist für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht eingetreten.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am