VwGH vom 22.04.2010, 2006/04/0017
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Johannes P. Willheim, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rockhgasse 6/4, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom , Zl. 611.057/0002-BKS/2004, betreffend Frequenzzuordnung nach dem Privatradiogesetz (mitbeteiligte Partei: D GmbH, vertreten durch Dr. Michael Krüger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 4/15), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 iVm § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 136/2001 in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z. 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, die Übertragungskapazität "G X MHz" zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes "T Y MHz" zugeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass das der mitbeteiligten Partei zugeordnete Versorgungsgebiet nunmehr den Namen "T und G" trägt und die Stadt Tulln, den Bezirk Krems an der Donau sowie Teile der Bezirke St. Pölten Land und Krems Land umfasst.
Unter Spruchpunkt 10. des genannten Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk unter Nutzung der genannten Übertragungskapazität "G X MHz" gemäß § 9 Abs. 1 PrR-G abgewiesen.
Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, nach Ausschreibung der gegenständlichen Übertragungskapazität hätten die Beschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei und weitere Antragsteller die Zuordnung der genannten Übertragungskapazität beantragt. Die Erstbehörde habe einen technischen Amtssachverständigen mit der Erstellung eines frequenztechnischen Gutachtens beauftragt, um (u.a.) die technische Realisierbarkeit der vorgelegten Konzepte zu klären und vermeidbare Doppel- und Mehrfachversorgungen in dem durch die ausgeschriebene Übertragungskapazität versorgten Gebiet festzustellen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom sei der Sachverständige zudem beauftragt worden, ein technisches Ergänzungsgutachten zu erstellen, in dem u.a. geklärt werden sollte, weshalb es im Erstgutachten bei der bildlichen Darstellung mancher Berechnungen zu Unterschieden hinsichtlich der Fläche der einzelnen Versorgungsgebiete und der Doppelversorgungen gekommen sei.
Mit Eingabe vom habe die Beschwerdeführerin ein von der Firma R.-T. erstelltes Messprotokoll samt Tabellen über die Messwerte sowie eine Übersichtskarte mit den repräsentativen Messpunkten vorgelegt und den Antrag gestellt, die Erstbehörde möge dem Amtssachverständigen auftragen, im Rahmen des Ergänzungsgutachtens anhand tatsächlicher Messungen im Versorgungsgebiet zu überprüfen, ob die bisher durch Computerberechnungen erzielten Ergebnisse auch in der Praxis zuträfen und mit den Messungen übereinstimmten.
Auf der Grundlage des frequenztechnischen Ergänzungsgutachtens des Amtsachverständigen vom stellte die Erstbehörde fest, dass im Falle der Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität an die Beschwerdeführerin "erhebliche Überschneidungen" zwischen dem bereits bestehenden Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin (Wien Z MHz) und dem mit der ausgeschriebenen Übertragungskapazität zu versorgenden Gebiet entstehen würden. Selbst unter Berücksichtigung der Leistungsparameter des in Betrieb befindlichen Antennendiagramms (Betriebsdiagramm) des Senders WIEN 1 Kahlenberg, welches gegenüber dem der Beschwerdeführerin bewilligten Antennendiagramm geringfügige Leistungseinzüge in alle Richtungen aufweise, entstehe eine Doppelversorgung von 25.000 Personen, was etwa 28% oder knapp einem Drittel der technischen Reichweite der ausgeschriebenen Übertragungskapazität entspreche. Eine Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Kapazität an die Beschwerdeführerin würde daher zu einer großflächigen und nicht mehr vernachlässigbaren Doppelversorgung führen, die nicht als technisch unvermeidbarer "spill over" betrachtet werden könne, weil das Hörfunkprogramm "A Z MHz" der Beschwerdeführerin in diesem Überschneidungsbereich mit der erforderlichen Feldstärke zu empfangen sei. Im Falle der Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität an die Beschwerdeführerin könnten somit im Überschneidungsbereich zwei Hörfunkprogramme der Beschwerdeführerin - und zwar jeweils in Mindestempfangsqualität - empfangen werden. Es könne auch nicht von einer zulässigen Überlappung gesprochen werden, weil eine solche nach den Gesetzesmaterialien nur dann vorliege, wenn zwei Programme desselben Zulassungsinhabers bloß mit einer geringeren als der Mindestqualität empfangen werden können. Auf Grund der genannten Überschneidung des bestehenden Versorgungsgebietes der Beschwerdeführerin mit jenem Versorgungsgebiet, das mit der beantragten Übertragungskapazität verbunden sei, sei der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 PrR-G abzuweisen gewesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid (soweit hier wesentlich) als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung schloss sich die belangte Behörde den Ausführungen der Erstbehörde an, dass im Falle der Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität an die Beschwerdeführerin erhebliche Überschneidungen mit dem bereits bestehenden Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin (Wien Z MHz) entstünden, wobei durch diese Überschneidungen etwa 25.000 Personen doppelt versorgt würden. Da von dieser Überschneidung knapp ein Drittel der technischen Reichweite der ausgeschriebenen Übertragungskapazität betroffen sei, könne nicht von einer vernachlässigbaren Doppelversorgung gesprochen werden.
Dem Berufungseinwand, die Erstbehörde wäre auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Messdaten verpflichtet gewesen, eigene Messungen durchzuführen, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Messdaten der Beschwerdeführerin die Berechnungen des Amtssachverständigen nicht entkräftet, sondern im Gegenteil bestätigt hätten, sodass kein Anlass für eine Messung durch den Amtssachverständigen bestanden habe. Im Übrigen sei der bloße Hinweis in der Berufung, dass es sich bei dem vom Amtssachverständigen verwendeten Programm um ein "offenbar nicht immer verlässliches Computersimulationsprogramm" handle, nicht geeignet, die Feststellungen des Ergänzungsgutachtens in Frage zu stellen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im ersten Gutachten des Amtssachverständigen fehlerhafte Grafiken enthalten gewesen seien, weil diese, wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt habe, lediglich auf einer unvollständigen Übernahme aller Datensätze beruhten, deren Ursache die Umstellung auf eine neuere Version des verwendeten Programms gewesen sei. Substanzielle Einwendungen gegen das Ergänzungsgutachten enthalte die Berufung nicht. Vielmehr gehe die Beschwerdeführerin bloß abstrakt von einer Verpflichtung der Erstbehörde aus, die Berechnungen des Sachverständigen durch weitere Messungen zu belegen. Die Beschwerdeführerin habe daher auf fachlich gleicher Ebene nichts vorgebracht, was geeignet wäre, das im Gutachten konkret festgestellte Ausmaß der Doppelversorgung in Zweifel zu ziehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall sind die Bestimmungen des PrR-G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2004 maßgebend (die Übergangsbestimmung des § 32 Abs. 4 leg. cit. kommt hier nicht zur Anwendung, weil die gegenständliche Berufung am zur Post gegeben und somit erst nach dem Inkrafttreten dieser Novelle eingebracht wurde), die auszugsweise wie folgt lauten (Hervorhebungen nicht im Original):
"Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
...
3. Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum;
...
5. Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer Übertragungskapazität, die technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 notwendig ist;
...
Zulassung
§ 3. (1) Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
(2) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen. ...
Antrag auf Zulassung
§ 5. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung können jederzeit, sofern nicht § 13 zur Anwendung kommt, bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden.
(2) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | ... |
2. | Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen ; |
... | |
Auswahlgrundsätze |
§ 6. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 2 und 3) erfüllen , um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,
1. ...
Beteiligungen von Medieninhabern
§ 9. (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.
...
(3) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), nicht mehr als zweimal versorgen.
(4) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
1. die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;
...
4. Abschnitt Frequenzzuordnung
§ 10. (1) Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den privaten Hörfunkveranstaltern unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen:
...
(2) Doppel- und Mehrfachversorgungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
(3) ...
Überprüfung der Zuordnung
§ 11. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten zu den Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern sowie zum Österreichischen Rundfunk fortlaufend von Amts wegen auf ihre Übereinstimmung mit den Kriterien des § 10 zu überprüfen und die Nutzungsberechtigung für einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, zu entziehen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuordnung von Übertragungskapazitäten fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob durch die Nutzung bereits zugeordneter Übertragungskapazitäten in bestimmten Versorgungsgebieten Doppel- und Mehrfachversorgungen entstanden sind. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass eine Doppel- oder Mehrfachversorgung in dem betreffenden Versorgungsgebiet vorliegt, so hat sie
1. die Nutzungsberechtigung für die Übertragungskapazität dem bisherigen Nutzungsberechtigten zu entziehen, oder
2. sofern bei gänzlichem Wegfall der Übertragungskapazität ein Versorgungsmangel innerhalb des Versorgungsgebietes auftreten würde, dem Nutzungsberechtigten geeignete Maßnahmen (wie insbesondere eine Standortverlegung, Leistungsreduktion oder Änderung der Hauptstrahlrichtung oder des Antennendiagramms) aufzutragen, um die Doppel- oder Mehrfachversorgung zu vermeiden; zu diesem Zweck kann auch eine Änderung der Frequenz oder sonstiger technischer Parameter aufgetragen werden.
Für die Durchführung der Maßnahmen im Sinne der Z 2 ist dem Nutzungsberechtigten der Übertragungskapazität auf Antrag eine angemessene Frist einzuräumen. ...
(3) Übertragungskapazitäten, die nach Abs. 1 und 2 dem bisherigen Nutzungsberechtigten entzogen wurden, sind gemäß § 13 Abs. 2 auszuschreiben, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung der belangten Behörde zu Grunde, im Falle der Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität an die Beschwerdeführerin käme es zu einer Überschneidung der von der Beschwerdeführerin versorgten Gebiete (§ 9 Abs. 1 PrR-G), sodass die Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 2 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 leg. cit.) nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen sei.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zusammengefasst den Standpunkt, dass die Überschneidung der beiden Versorgungsgebiete in Randbereichen technisch unvermeidbar sei (sog. "spill over") und Überschneidungen dieser Art bei entsprechender Auslegung des § 9 Abs. 1 PrR-G nicht unzulässig seien. Zwar sehe der Wortlaut des § 9 Abs. 1 PrR-G, anders als § 9 Abs. 3 leg. cit., keine Ausnahme für technisch unvermeidbare Überschneidungen ("spill over") vor. Im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien sei aber die Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, einer Person durch die Innehabung mehrerer Zulassungen die Versorgung des gesamten Bundesgebietes beziehungsweise die Versorgung eines größeren, zusammenhängenden Gebietes zu ermöglichen. Aus technischen Gründen sei es unmöglich, ein solches Gebiet mit einem Hörfunkprogramm zu versorgen, ohne dass es zu technisch unvermeidbaren Überschneidungen komme.
Im konkreten Fall seien die Überschneidungen des bestehenden Versorgungsgebietes der Beschwerdeführerin ("Wien Z MHz") und des beantragten Versorgungsgebietes ("G X MHz") größtenteils topographisch bedingt und deshalb nach Ansicht der Beschwerdeführerin technisch unvermeidbar. Eine technisch unvermeidbare Überschneidung dürfe der Erteilung einer Zulassung nicht hinderlich sein, weshalb die Beschwerdeführerin in die Auswahlentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 PrR-G einzubeziehen gewesen wäre.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegen zu halten:
Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 PrR-G, dass sich die Versorgungsgebiete, die von einer Person oder Personengesellschaft mit Hörfunk versorgt werden, nicht überschneiden dürfen.
§ 10 Abs. 2 PrR-G ordnet an, dass Doppel- und Mehrfachversorgungen "nach Möglichkeit" zu vermeiden sind. Ergänzend ordnet § 11 Abs. 2 Z 1 PrR-G an, dass eine (bereits zugeordnete) Übertragungskapazität zu entziehen ist, wenn die Regulierungsbehörde eine Doppelversorgung feststellt.
Die Erläuterungen (RV 401 BlgNR, XXI. GP, 14 und 17) zu zu § 2 Z 3 und zu § 9 PrR-G lauten auszugsweise (Hervorhebung nicht im Original):
"Zu § 2:
...
Die Definition des Versorgungsgebietes als ein Gebiet in dem eine Versorgung mit einem Hörfunkprogramm unter Nutzung bestimmter Übertragungskapazitäten gewährleistet ist, ist auch für die Bestimmung des § 9 des Entwurfs hinsichtlich der Beteiligungsbeschränkungen von Bedeutung, da dort die Überschneidung von bestimmten Versorgungsgebieten ausgeschlossen wird. Von einer Überschneidung wird man dann auszugehen haben, wenn an einem Ort zwei Hörfunkprogramme mit einer Mindestempfangsqualität empfangbar sind. Dies bedeutet, dass eine Überlappung in Randbereichen, in denen ein Programm zwar hörbar ist, der Empfang aber nicht mit einer bestimmten Mindestqualität gewährleistet wird, nicht als Überschneidung im Sinne des § 9 gilt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass in einem Gebiet zwei Programme desselben Zulassungsinhabers, wenngleich mit minderer technischer Qualität, empfangbar sind .
...
Zu § 9:
...
Die erste Grundregel des § 9 Abs. 1 bringt zum Ausdruck, dass ein und derselben Person durchaus mehrere Zulassungen für die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen erteilt werden können, solange sich die von den betreffenden Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete (gemeint sind damit jene Gebiete, in denen ein Programm mit einer bestimmten Mindestqualität empfangbar ist, vgl. Erläuterungen zu § 2 Z 3) nicht überschneiden. Damit ist es unmöglich, dass ein und dieselbe Person bundesweites Radio und regionales oder lokales Radio gleichzeitig betreibt (Gleiches gilt für regionales und lokales Radio)."
Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen und den diesbezüglichen Erläuterungen ergibt sich, dass eine Überschneidung von Versorgungsgebieten und die damit verbundene Doppelversorgung dann zulässig ist, wenn diese Überschneidung bloß in Randbereichen der Versorgungsgebiete bzw. die Versorgung unterhalb der Mindestempfangsqualität erfolgt (sodass nach den zitierten Erläuterungen bloß eine sog. "Überlappung" vorliegt).
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2005/04/0157, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2004/04/0219, ausgeführt dass die Wortfolge "nach Möglichkeit" in § 10 Abs. 2 PrR-G dahin zu verstehen ist, dass bei jeder Prüfung über die Möglichkeiten der Zuordnung genau zu untersuchen ist, ob damit eine Doppelversorgung bewirkt würde, die im Sinne der Frequenzökonomie zu vermeiden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgeführt, dass es der Standpunkt des Gesetzes ist, eine zur Versorgung "technisch nicht zwingend" notwendige Nutzung einer Übertragungskapazität schon bei der Frequenzzuordnung möglichst hintanzuhalten. Eine Doppelversorgung läge aber dann nicht vor, wenn die Übertragungskapazität zusätzlich erforderlich wäre, um das Programm im gesamten Versorgungsgebiet in Mindestqualität empfangen zu können.
Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen einer zulässigen Überschneidung ("Überlappung") nicht vorliegen, hat doch die belangte Behörde auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass im Falle der Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität an die Beschwerdeführerin im Überschneidungsbereich (der nicht nur Randbereiche des Versorgungsgebietes, sondern vielmehr 28 % der technischen Reichweite der ausgeschriebenen Übertragungskapazität erfasst) zwei Hörfunkprogramme der Beschwerdeführerin - und zwar jeweils in Mindestempfangsqualität - empfangen werden könnten. Daran ändert nichts, dass die Ursache der gegenständlichen Überschneidung, wie die Beschwerde einwendet, in den konkreten topographischen Verhältnissen liegt (sind diese doch typischerweise Ursache für Überschneidungen von Versorgungsgebieten), zumal daraus noch nicht abzuleiten ist, dass die Doppelversorgung im vorliegenden Fall auch "technisch zwingend" wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung der Beschwerde, dass die genannte Feststellung der belangten Behörde betreffend das Ausmaß der Überschneidung mit einem Verfahrensmangel behaftet sei:
Gegen das Gutachten des Amtssachverständigen bringt die Beschwerde vor, dieser habe sich mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ergebnissen der durchgeführten Messungen nicht auseinander gesetzt. Der Sachverständige beschreibe lediglich die Ergebnisse der durchgeführten Computersimulation anhand einer Grafik, die mit den vorgelegten Messergebnissen nicht übereinstimmten. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, entsprechende Messungen amtswegig anzuordnen. Dabei hätte sie feststellen müssen, dass "Größe und
Intensität einer allfälligen Doppelversorgung ... maßgeblich
geringer" seien, als in der Computersimulation des Sachverständigen dargestellt.
Abgesehen davon, dass sich der von der Behörde bestellte Sachverständige mit diesem Vorbringen und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Messergebnissen im Ergänzungsgutachten vom auseinander gesetzt hat und als Ergebnis eine Doppelversorgung in dem bereits mehrfach erwähnten Ausmaß von 28 % festgestellt hat, die Beschwerdeführerin diesem Ergänzungsgutachten aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, ist der genannte Beschwerdeeinwand auch deshalb nicht zielführend, weil die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt wurde. In der Beschwerde fehlt nämlich - im Sinne der genannten Voraussetzungen zulässiger Überschneidungen ("Überlappungen") - ein substanziiertes Vorbringen dahin, dass und inwiefern die Doppelversorgung bloß Randbereiche der Versorgungsgebiete beträfe oder dass im Überlappungsbereich eine Versorgung lediglich unterhalb der Mindestempfangsqualität stattfinde.
Nach dem Gesagten ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 PrR-G nicht erfüllt und sie sei daher von der Teilnahme am Auswahlverfahren gemäß § 6 PrR-G ausgeschlossen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/04/0155 und vom , Zl. 2006/04/0155), nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
EAAAE-79804