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VwGH vom 21.12.2012, 2010/17/0258

VwGH vom 21.12.2012, 2010/17/0258

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler, die Hofrätin Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der K in E, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH, in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0066-I/2/2010, betreffend Agrarmarketingbeitrag für Intensivobstbau für die Jahre 2008 und 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen Obst angebaut wird.

Nach Stellung von Förderanträgen betreffend Obstbau ("Mehrfachanträgen") wurden ihr mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom zum Betreff "Parteiengehör" die gesetzlichen Bestimmungen der Beitragspflicht nach § 21a ff AMA-Gesetz 1992 vorgehalten. Da die Beschwerdeführerin keine Beitragserklärungen ordnungsgemäß ausgefüllt eingebracht habe, werde auf Grundlage ihrer Angaben in den Mehrfachanträgen eine Schätzung ihrer Beitragspflicht vorgenommen. Als diesbezügliche Berechnungsgrundlagen wurden ihr tabellarisch die zu Grunde gelegten Flächengrößen "Obst im Freiland" entsprechend den Angaben der Mehrfachanträge unter Beifügung eines Beitragssatzes von "EUR 73,00/ha" vorgehalten und um allfällige Bekanntgabe einer Junganlagen-Eigenschaft der Flächen ersucht.

Eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin erging nicht.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom wurden der Beschwerdeführerin schließlich Agrarmarketingbeiträge "für die Erzeugung von Obst, Gemüse und Kartoffeln für die Beitragsjahre 2008 und 2009" gemäß § 21e Abs. 1 Z 6 und § 21e Abs. 1 Z 7 AMA-Gesetz 1992 in der Höhe von EUR 248,93 einschließlich eines Erhöhungsbetrags gemäß § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 vorgeschrieben. Begründend wurde auf die gesetzlichen Vorschriften und auf das unbeantwortete Vorhaltschreiben vom verwiesen.

1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

1.3. Mit Schreiben vom nahm die belangte Behörde u.a. zur Auslegung des Begriffs "Intensivobstbau" Stellung. Darunter werde - deckungsgleich mit der Auslegung der AMA und im Gleichklang zu den Förderungen, die für Obstbau ausgeschüttet würden - jede Art von Obstbau ab einer bestimmten Flächengröße verstanden, der nicht unter den Begriff des Streuobsts zu subsumieren sei. Es ergehe daher an die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie Obstanbau in der Form von Streuobst betreibe. Des Weiteren ergehe die Frage, ob die von ihr im Mehrfachantrag angegebenen Obstanbauflächen für 2008 und 2009 als korrekt anzusehen seien.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Schreiben wies die Beschwerdeführerin nochmals darauf hin, dass auf Grund der Verwendung des rechtlichen Begriffs "Intensivobstbau" nicht jeder Obstbau der Beitragspflicht unterworfen sein könne. Die Angaben in ihrem Mehrfachantrag würden allein keine Feststellungen erlauben, wonach sie "Intensivobstbau" betreibe. Die vorgehaltene Auslegung der belangten Behörde, wonach jegliche Art von Obstbau ab einer bestimmten Flächengröße als Intensivobstbau anzusehen sei, könne einer ausreichenden Bestimmung nicht genügen. Sie betreibe keinen "Intensivobstbau", sondern einen "extensiven, nämlich biologischen Obstanbau" mittels sogenannter Spezialkulturen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde schließlich die Berufung ab. Begründend hielt sie fest, unter Intensivobstbau sei jeder Obstanbau im gesetzlich festgelegten Mindestflächenausmaß zu subsumieren, außer es handle sich um Streuobstflächen oder um Junganlagen.

1.4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Bescheid leide zudem auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es keine Erhebungen gegeben habe, ob die Beschwerdeführerin einen Intensivobstbau betreibe.

1.5. In der Gegenschrift verwies die belangte Behörde hinsichtlich des Begriffs "Intensivobstbau" ergänzend auf den von der Statistik Austria verwendeten Begriff "Erwerbsobstbau". Dieser treffe ebenfalls keine Unterscheidung zwischen Bioanbau und konventionellem Anbau, sondern gehe in der Definition des Erwerbsobstbaus von Kernobst, Steinobst, Beerenobstkulturen (sowie weiters von Walnuss- und Holunderanlagen) aus, die in einem regelmäßigen System gepflanzt würden und einen zur Erzeugung von hochwertigem Tafelobst geeigneten Pflegezustand sowie eine Mindestanbaufläche aufwiesen.

Ausschlaggebend für die Beitragspflicht (und im Gegenzug auch ausschlaggebend für die gesetzliche Verpflichtung der AMA, diese Art der Anlagen in ihrem Maßnahmenkatalog zu berücksichtigen) sei es, dass die Mindestobstanbaufläche, die im AMA-Gesetz 1992 vorgesehen sei, vorliege sowie dass es sich nicht um Streuobst und um Junganlagen handle und im Übrigen der Obstanbau dem Zweck der Erzeugung von hochwertigem Tafelobst diene. Diese Definition schließe auch den Bioanbau mit ein, weil dieser jedenfalls auch Erzeugung von hochwertigem Tafelobst darstelle. Die AMA ihrerseits führe Maßnahmen zur Förderung von Bioanbau und Werbung für Bioanbau durch.

Eine Unterscheidung in der Beitragshöhe zwischen konventionellem Anbau und Bioanbau sei daher nicht vorgesehen. Auch sei der Produzent nicht verpflichtet, in seinen Beitragserklärungen von sich aus anzugeben, ob er konventionellen Anbau oder Bioanbau betreibe. Dies wäre auch nur schwer kontrollierbar und würde letztlich zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen. Eventuell höherer Pflegeaufwand bei Bioanbau könne im Gegenzug durch zu erzielende höhere Preise ausgeglichen werden.

Somit sei die tatsächliche Unterscheidung hinsichtlich der Beitragspflicht zwischen Intensivobstbau auf der einen Seite und Streuobst beziehungsweise Junganlagen auf der anderen Seite zu treffen, weil Streuobst nicht zur Erzeugung von hochwertigem Tafelobst führen könne und Junganlagen von der Beitragspflicht ausgenommen seien. Darüber hinaus sei die Bezeichnung des Intensivobstbaus mittlerweile im Sprachgebrauch der beteiligten Verkehrskreise in jener Weise verankert, dass auch Bioanbau darunter falle und sich die Bezeichnung "intensiv" daraus ergebe, dass mit Mitteln gearbeitet werde, die letztlich zu einem erwerbsmäßigen Obstbau mit dem Ziel der Produktion von hochwertigem Tafelobst führe.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im Beschwerdefall anwendbaren Bestimmungen des AMA-Gesetzes 1992, idF BGBl. I Nr. 2/2008 lauten auszugsweise:

"Beitragszweck

§ 21a. (1) Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:

1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;


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3.
zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
4.
zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
5.
zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

(2) Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Abs. 1 wird die AMA ermächtigt, Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Gütezeichen zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Erzeugnisse festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen kein schriftlicher Widerspruch durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfolgt. Begriffsbestimmungen

§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts sind: (…)

9. Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst; (…) Beitragsgegenstand

§ 21c. (1) Bei (…)

5. Erzeugung von Gemüse und Obst, (…)

ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

(…)

§ 21d. (1) Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

(…)

(2) Der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für (…)

15. Intensivobstbau ............... 73,00 EUR je ha (…)

Beitragsschuldner

§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist: (…)

6. für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m2, bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen; (…)"

2.2. Die ab anwendbare Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings, Verlautbarungsblatt der AMA, Nr. 12/2007 (in der Folge: AMA-VO), lautete auszugsweise wie folgt:

" Obst

§ 9. (1) Bei der Erzeugung von Obst, ausgenommen Holunderbeeren zur Produktion von Lebensmittelfarbstoffen, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt für Intensivobstbau EUR 73,00 je Hektar.

(3) Beitragsschuldner ist der Bewirtschafter der Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienhausbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m2, bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 Hektar aufweisen.

(4) Die Beitragsschuld entsteht jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Obst genutzten Flächen.

(5) Die Beitragsschuld ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.

(6) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in Abs. 5 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

(7) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlagen seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:


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1.
Art und Ausmaß der für die Obsterzeugung genutzten Flächen,
2.
Name und Anschrift des Beitragsschuldners.

(8) Die AMA ist gemäß § 21k AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen durch ihre Organe oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Wirtschaftsräume, Betriebsflächen, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen sowie von den Beitragsschuldnern Berichte und Nachweise zu fordern. Insbesondere

1. ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse dienen oder dienen können,


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2.
ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,
3.
sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse und das Ausmaß und die Art der Nutzung der der Gemüse- und Obsterzeugung dienenden Flächen ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und
4.
sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Überprüfung abwickeln zu können."

2.3. Im Beschwerdefall ist allein die Bedeutung des Begriffs "Intensivobstanbau" im Sinne des § 21d Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 strittig. Während die Beschwerdeführerin ihren Bioobstbau als extensiven Obstbau im Gegensatz zum "Intensivobstbau" des AMA-Gesetzes und der dazu ergangenen AMA-Verordnung sieht, geht die belangte Behörde davon aus, dass jeder erwerbsorientierte Obstbau im gesetzlich festgelegten Mindestflächenausmaß mit Ausnahme von Streuobstflächen und Junganlagen unter den Begriff des "Intensivobstbaus" zu subsumieren sei.

2.4. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu einer älteren Fassung des AMA-Gesetzes 1992 ausgesprochen hat, muss der Beifügung "Intensiv-" im Begriff "Intensivobstbau" eine Bedeutung zukommen, kann doch in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass der Normsetzer überflüssige Worte gebraucht. Durch die Anordnung, dass Intensivobstbau der Beitragspflicht unterliegt, wird daher nicht jeglicher Obstbau der Beitragspflicht unterworfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0169). Anders als die Beschwerdeführerin vermeint, hat der Verwaltungsgerichtshof letztlich offen gelassen, welcher Bedeutungsinhalt dem Begriff "Intensivobstbau" letztlich zukommt.

2.5. Im vorliegenden Verfahren hat die belangte Behörde sich nun mit dem Rechtsbegriff "Intensivobstbau" auseinander gesetzt und der Beschwerdeführerin mittels gesonderten Vorhaltschreibens ihre Auslegung vorgehalten sowie sie unter einem zur getroffenen Flächenannahme und einer allfälligen Streuobst- oder Junganlageneigenschaft der Flächen befragt. In ihrer Stellungnahme dazu hat die Beschwerdeführerin keinen Betrieb einer Jung- oder Streuobstanlage behauptet und die Flächenannahmen außer Streit gestellt. Darüber hinaus verwies sie lediglich erneut darauf, statt eines "Intensivobstbaus" einen "extensiven, nämlich biologischen Obstanbau" zu betreiben.

2.6. Bei der Auslegung des Begriffs "Intensivobstbau" in § 21d Abs. 2 Z 15 AMA-Gesetz 1992 sowie in § 9 Abs. 2 AMA-VO sind die Bestimmungen in ihrem Gesamtzusammenhang zu interpretieren.

§ 21a AMA-Gesetz 1992 legt den Beitragszweck fest. Die Beitragserhebung erfolgt demnach "zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen; zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland; zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse; zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse; zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten)". Im Rahmen dieser Maßnahmen wird die AMA auch ermächtigt, Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Gütezeichen zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Erzeugnisse festzulegen.

Der Beitragszweck knüpft demnach in § 21a AMA-Gesetz 1992 an "land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse" allgemein an; eine Ausklammerung von Bioprodukten aus dem Aufgabengebiet der AMA besteht nicht. Insofern weist die belangte Behörde zutreffend darauf hin, dass auch diese vom Maßnahmenkatalog der AMA erfasst sind und die Erzeuger von Bioprodukten entsprechenden Nutzen ziehen.

Eben so wenig nehmen die Begriffsbestimmungen des AMA-Gesetzes 1992 Bioprodukte in ihrer Definition von "Obst" aus (§ 21b Z 9: "Im Sinne dieses Abschnitts sind …Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst").

Korrespondierend kennt aber auch die gesetzliche Regelung des Beitragsgegenstandes keine Ausblendung der Erzeugung von Bioobst (vgl. den oben zitierten § 21c Z 5 AMA-Gesetz 1992).

Erst § 21d Abs 2 Z 15 AMA-Gesetz 1992 enthält bei der Regelung eines Höchstbeitragssatzes eine einschränkende Formulierung durch die Verwendung des Wortes "Intensivobstbau". Die AMA-VO nimmt diesen Begriff in § 9 Abs. 2 lediglich wieder auf.

Ebenfalls einschränkend ist die nachfolgende Regelung des Beitragsschuldners in § 21e Z 6 AMA-Gesetz 1992, wonach Beitragsschuldner "für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen (ist), soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m2, bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen".

Die belangte Behörde hat nun diese gesetzgeberische Wertung des § 21e Z 6 AMA-Gesetz 1992 aufgegriffen und geht grundsätzlich ab Überschreiten der Mindestanbaufläche von einem "Intensivobstbau" aus. Dazu macht sie zwei weitere Ausnahmen und nimmt Junganlagen und Streuobstanlagen von der Beitragspflicht aus, weil sich diese (noch) nicht für die Erzeugung hochwertigen Tafelobstes eignen würden. Bioobstbau über der Mindestanbaufläche dagegen sei beitragspflichtig.

Damit hat die belangte Behörde ihrem Bescheid keine unzutreffende Rechtsansicht zugrunde gelegt. Der Begriff "Intensivobstbau" führt - entgegen der Beschwerde - zu keiner Ausklammerung des Bioobstanbaus aus der Beitragspflicht nach dem AMA-Gesetz 1992, bedeutet er doch keine Differenzierung zwischen intensiver vs. extensiver Bewirtschaftungsform, sondern nimmt vielmehr auf eine notwendige Mindestbewirtschaftung Bezug, um Teil des AMA-Beitragssystems zu werden.

Die Einbeziehung von Bioobstbau in die Beitragspflicht steht auch im Einklang mit der Gesamtsystematik des AMA-Gesetzes 1992. Ein Auslegungsergebnis, das dem AMA-Gesetz 1992 zwar verpflichtende Maßnahmen (auch) zu Gunsten des Bioobstbaus unterstellt, ohne diesen jedoch korrespondierend auch an deren Finanzierung zu beteiligen, ist dem Gesetz nicht grundgelegt.

2.7. Bei dieser Rechtsauslegung und angesichts bestehender Mitwirkungspflichten der Partei konnten auch über das Vorhaltschreiben der belangten Behörde hinausgehende weitere Erhebungen hinsichtlich der genauen Bewirtschaftungsform der Beschwerdeführerin unterbleiben. Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG konnte daher von der Beschwerde auch mit dem diesbezüglichen Vorbringen nicht aufgezeigt werden.

2.8. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-79797