VwGH vom 23.11.2016, 2013/05/0161
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Beschwerde des Dr. J S in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in 2000 Stockerau, Pampichler Straße 1a, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1- BR-76/005-2012, betreffend Änderung von Grundstücksgrenzen (mitbeteiligte Parteien: 1. I E in W, 2. Stadtgemeinde H, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl und Mag. Timo Ruisinger, Rechtsanwälte in 3580 Horn, Pfarrgasse 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird zunächst auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/05/0240 (im Folgenden: Vorerkenntnis 1), und vom , Zl. 2008/05/0220 (im Folgenden: Vorerkenntnis 2), verwiesen, denen kurz zusammengefasst nachstehender Sachverhalt zugrunde lag: Der Beschwerdeführer und die Erstmitbeteiligte waren jeweils Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. 141/2 der Liegenschaft EZ 43, KG M. Die Erstmitbeteiligte, die Schwester des Beschwerdeführers, begehrte die Teilung des gegenständlichen Grundstückes.
2 Dem vorliegenden baubehördlichen Teilungsverfahren ging ein zivilgerichtlicher Rechtsstreit voraus, in welchem die Erstmitbeteiligte mit Klage die Realteilung des strittigen Gartengrundstückes auf Grund des zwischen ihr und dem Beschwerdeführer aufrecht bestehenden Teilungsvertrages vom begehrte, sodass sie den Beschwerdeführer auf Einwilligung in die Errichtung eines entsprechenden Teilungsplanes und in die Abschreibung des auf Grund dieses Teilungsplanes ihr zufallenden Grundstücksteiles vom Gutsbestand der Liegenschaft der EZ. 43 KG M, Eröffnung einer neuen Einlagezahl unter Mitübertragung des bisherigen Eigentumsstandes und Einverleibung ihres Eigentumsrechtes in Anspruch nehme.
3 Dieser zivilgerichtliche Rechtsstreit wurde vom Obersten Gerichtshof (im Folgenden: OGH) mit Urteil vom , GZ 2 Ob 540/93, rechtskräftig dahingehend entschieden, dass das Urteil des Bezirksgerichtes H vom - mit welchem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, in die Errichtung eines grundbuchfähigen Teilungsplanes dergestalt einzuwilligen, dass das Grundstück Nr. 141/2 Garten der Breite nach in zwei gleich große Hälften unterteilt werde und die Kosten für die Errichtung eines Teilungsplanes je zur Hälfte getragen würden, weiters einzuwilligen in die Abschreibung der auf Grund dieses Teilungsplanes südöstlich gelegenen Teilfläche des Grundstückes Nr. 141/2 vom Gutsbestand der EZ. 43, Grundbuch M, Eröffnung einer neuen EZ unter Mitübertragung des bisherigen Eigentumsstandes und Einverleibung des Eigentums hierauf auf die Erstmitbeteiligte, weiters einzuwilligen in die Abschreibung der auf Grund dieses Teilungsplanes nordöstlich gelegenen Teilfläche des Grundstückes Nr. 141/2 Garten vom Gutsbestand der EZ. 43 Grundbuch M, Eröffnung einer neuen Einlagezahl unter Mitübertragung des bisherigen Eigentumsstandes und Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Beschwerdeführer - wiederhergestellt wurde.
4 Mit Schreiben vom zeigte die Erstmitbeteiligte gemäß § 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 (BO) die Änderung von Grundstücksgrenzen an und legte die Vermessungsurkunde des Dipl. Ing. F. T. vom , den Servitutsvertrag, abgeschlossen zwischen ihr und den Miteigentümern des benachbarten Grundstückes Nr. 142/1, sowie die Urteile des Bezirksgerichtes H und des OGH vor. Der Teilungsplan sieht die Teilung des Grundstückes Nr. 141/2 der Breite nach in die neuen Grundstücke Nr. 141/2 und 141/3 vor; nach dem Teilungsausweis soll das in das Alleineigentum des Beschwerdeführers zu übertragende (nördliche) Grundstück Nr. 141/2 eine Fläche von 1448 m2 und das in das Alleineigentum der Erstmitbeteiligten zu übertragende (südliche) Grundstück Nr. 141/3 eine Fläche von 1447 m2 aufweisen. Nach dem Servitutsvertrag, unterfertigt von den Vertragspartnern im Zeitraum zwischen und , wurde zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer des neu zu schaffenden Grundstückes Nr. 141/3 das Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht in einer Breite von 4 m entsprechend der Darstellung in einem einen Bestandteil des Vertrages bildenden Lageplan über das Grundstück Nr. 142/1 eingeräumt. Damit wurde eine Verbindung zum öffentlichen Gut, Grundstück Nr. 1323, EZ. 190, geschaffen.
5 Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde brachte sodann auf dem Teilungsplan am einen Bestätigungsvermerk gemäß § 10 Abs. 5 BO an.
6 Mit Bescheid vom wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom wies die Niederösterreichische Landesregierung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde) die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung als unbegründet ab.
7 Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit dem eingangs genannten Vorerkenntnis 1 diesen Bescheid der Vorstellungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hatte, gab die Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge, behob den Berufungsbescheid vom und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zurück.
8 Mit Bescheid vom wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Mit Bescheid vom wies die Vorstellungsbehörde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Zustimmung des Grundeigentümers durch Gerichtsentscheid ersetzt werden könne. Der Beschwerdeführer sei durch das wiederhergestellte Urteil des Bezirksgerichtes H zur Errichtung eines grundbuchfähigen Teilungsplanes verpflichtet worden. Gerade diese vom Gericht ausgesprochene Verpflichtung zur Zustimmung bilde einen rechtsgültigen Ersatz für diese Zustimmung. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 1. Satz BO seien daher erfüllt.
9 In der Folge hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem eingangs genannten Vorerkenntnis 2 diesen Bescheid der Vorstellungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere Folgendes ausgesprochen:
"Wie im Erkenntnis Zl. 2004/05/0240 festgehalten, entspricht es der Rechtsprechung, dass die Möglichkeit, die Zustimmung des Grundeigentümers durch Gerichtsentscheid zu ersetzen, auch im Teilungsverfahren besteht, weil ansonsten ein entsprechendes Gerichtsurteil niemals durchgesetzt werden könnte. Ferner ist schon in diesem Erkenntnis festgehalten, dass der Teilungsplan, zu dessen Errichtung der Beschwerdeführer durch das dort genannte Gerichtsurteil verpflichtet wird, die Vorgaben dieses Urteils exakt einhält und damit vorliegend die Voraussetzung der Zustimmung des Beschwerdeführers als Grundstückeigentümer nach § 10 Abs. 3 erster Satz NÖ BauO erfüllt wird. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich weiters, dass von dieser Zustimmungsvoraussetzung die übrigen Voraussetzungen für die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland zu trennen sind.
3. Im Vorerkenntnis Zl. 2004/05/0240 wurde aber auch festgehalten, dass sich der OGH bei der Wiederherstellung des bezirksgerichtlichen Urteils davon leiten ließ, dass die Bestimmungen der NÖ BauO (1976), insbesondere auch des § 10 leg. cit., ‚dass diese Bestimmungen die Bewilligung einer Grundabtretung des im 'Bauland-Agrargebiet' liegenden streitverfangenen Grundstückes durch die Baubehörde nicht von vornherein aussichtslos erscheinen lassen. Für den der Erstmitbeteiligten 'verbleibenden' südlichen Teil des strittigen Grundstückes seien zwar die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z. 1 NÖ BauO (1976) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erfüllt; es komme aber auf die Erfüllung der Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde an, und bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Mitbeteiligte Gelegenheit, für die Bewilligung der Grundabteilung die nach der Bauordnung bestehenden rechtlichen Hindernisse zu beseitigen. So könne sie etwa durch Zuerwerb benachbarter Grundflächen oder auf andere rechtlich nach der Bauordnung mögliche Weise einen solchen Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche noch vor Antragstellung an die Baubehörde bewirken, sodass von der Aussichtslosigkeit eines Grundabteilungsansuchens nicht gesprochen werden könne. Mit dem Zuschlag der nördlichen Grundstückshälfte an den Beklagten werde den Anforderungen im Bewilligungsbescheid vom entsprochen. Der OGH lehnte somit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand ab, die Realteilung des strittigen Grundstückes sei rechtlich auf Grund verschiedener Bestimmungen der NÖ BauO nicht möglich.'
Daraus ergibt sich, dass für den OGH die Frage der Voraussetzungen des damaligen § 12 Abs. 1 Z. 1 NÖ BauO 1976 - der offenbar der Bestimmung des heutigen § 11 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 korrespondiert - zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht geklärt waren. Insofern kann aber nicht gesagt werden, dass mit der Entscheidung des OGH - die nach dem Vorerkenntnis die Zustimmung des Beschwerdeführers zur vorliegenden Grundabteilung betrifft - die Frage dieser Zustimmung zur Gänze geklärt wäre. Soweit die zivilgerichtliche Entscheidung eine für die Zustimmung relevante Frage als noch nicht geklärt festhielt, vermag diese daher insofern die Zustimmung iS des § 10 Abs. 3 NÖ BauO 1996 nicht zu ersetzen. Im Sinn der oben wiedergegebenen Passage aus dem in Rede stehenden Vorerkenntnis handelt es sich bei dieser - auch vorliegend vom Beschwerdeführer relevierten Frage - nicht um eine von der Zustimmung trennbare ‚übrige Voraussetzung'.
Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet."
10 Mit Bescheid vom gab die Vorstellungsbehörde der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge, behob den Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zurück. In der Begründung verwies die Vorstellungsbehörde auf die tragenden Gründe des Vorerkenntnisses 2 und führte weiters aus, dass der Verwaltungsgerichtshof danach erkannt habe, es könne nicht gesagt werden, dass mit der Entscheidung des OGH, die die Zustimmung des Beschwerdeführers als Grundeigentümer betreffe, die Frage der Zustimmung des Beschwerdeführers zur Gänze geklärt wäre. Soweit die zivilgerichtliche Entscheidung eine für die Zustimmung relevante Frage als noch nicht geklärt festgehalten habe, vermöge diese daher insofern die Zustimmung im Sinn des § 10 Abs. 3 BO nicht zu ersetzen. Die Berufungsbehörde werde daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob alle Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Grundabteilung gemäß § 10 BO erfüllt seien. Dabei werde zu berücksichtigen sein, dass nur die in § 10 Abs. 3 1. Satz BO geforderte Zustimmung des Eigentümers des von der gegenständlichen Änderung der Grenzen betroffenen Grundstückes hinsichtlich des Beschwerdeführers durch das OGH-Urteil (iVm dem bezirksgerichtlichen Urteil) ersetzt worden sei. Die Berufungsbehörde werde daher im Sinn des Vorerkenntnisses 2 des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen haben, ob die Frage der Zustimmung gemäß § 10 Abs. 3 BO zur Gänze geklärt sei, ob also alle Voraussetzungen des § 10 BO erfüllt seien. Sei dies der Fall, habe sie gemäß § 10 Abs. 5 BO zu bestätigen, dass die Änderung nicht untersagt werde.
11 Mit Bescheid vom wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG neuerlich als unbegründet ab.
12 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Vorstellungsbehörde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Begründend führte die Vorstellungsbehörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die Berufungsbehörde habe zutreffend festgestellt, dass die in § 10 Abs. 2 und 4 BO aufgestellten Voraussetzungen für die Änderung der Grundstücksgrenzen erfüllt seien. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 10 Abs. 3 BO habe die Baubehörde zu Recht festgestellt, dass die vorgelegte Vermessungsurkunde exakt dem Urteil des Bezirksgerichtes H vom entspreche, was im Übrigen auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis 1 festgestellt habe. Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis 1 ausgesprochen, dass die Zustimmung des Grundeigentümers durch Gerichtsentscheid ersetzt werden könne. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, mit denen dieser behaupte, dass seine Zustimmung nicht durch ein Gerichtsurteil erzwungen worden sei bzw. erzwungen werden könne, müssten daher ins Leere gehen. Die Berufungsbehörde habe somit lückenlos dokumentiert, dass durch das durch den OGH wiederhergestellte Urteil des Bezirksgerichtes H. vom die Zustimmung des Beschwerdeführers zur gegenständlichen Anzeige ersetzt worden sei. Die Berufungsbehörde habe daher gemäß § 10 BO zu Recht festgestellt, dass der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz gemäß § 10 Abs. 5 BO auf den Ausfertigungen des Teilungsplanes zu bestätigen gehabt habe, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt werde. Damit habe die Berufungsbehörde alle für die Zustimmung relevanten Fragen im Sinn des Vorerkenntnisses 2 des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, sodass kein Hindernis mehr bestehe, die im Sinn des § 10 Abs. 3 BO notwendige Zustimmung durch die wiederhergestellte Entscheidung des Bezirksgerichtes H. zu ersetzen.
13 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
14 Die Vorstellungsbehörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 Gemäß § 79 Abs. 11 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das vorliegende, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.
16 § 10 BO, LGBl. 8200-0, in der im Beschwerdefall
maßgeblichen Fassung LGBl. 8200-17 lautet:
" Bauplatzgestaltung
§ 10
Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland
(1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. Die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Grundstücke in Aufschließungszonen (§ 75 Abs. 1) dürfen nur im Rahmen einer Vermögensteilung geteilt werden, wenn dies dem Zweck der Festlegung der Aufschließungszone nicht widerspricht.
(2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bebauungsplans -
wo noch kein Bebauungsplan gilt - mit jenen des
Flächenwidmungsplans.
2. Die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im
Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs-
und Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken)
nicht erschwert oder verhindert werden.
3. Bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu
bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer
Durchführungsverordnung (z.B. über die Beschaffenheit von Wänden
an Grundstücksgrenzen) entstehen.
4. Bei Grundstücken, die mit der öffentlichen
Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muß dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3 m aufweisen.
(3) Die Anzeige nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke. Der Anzeige ist jeweils ein Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen ( Teilungsplan ) in wenigstens zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Der Plan ist von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008) zu verfassen.
Werden Grundstücke, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (§ 12), vereinigt, dann ist kein Plan erforderlich.
Ist keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs. 1, dann ist gleichzeitig wenigstens für eines die Bauplatzerklärung zu beantragen.
Für Grundstücke nach Abs. 1, letzter Satz, gilt dies nicht.
(4) Der Plan hat zu enthalten
o die Beurkundung des Verfassers, daß die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind,
o einen Hinweis auf die Anzeigepflicht nach Abs. 1, o bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
die Straßenfluchtlinien, die bei der Änderung der Grundstücksgrenzen zu beachten sind,
o die Darstellung eines Fahr- und Leitungsrechtes, wenn ein solches eingeräumt wird,
o bei Grundstücken, die zum Teil als Grünland gewidmet sind, die Widmungsgrenze und
o die Angabe der Höhe (über Adria) der straßenseitigen Eckpunkte der von der Änderung betroffenen Grundstücke.
(5) Die Baubehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige auf den Planausfertigungen zu bestätigen, daß die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. Eine Planausfertigung ist dem Anzeigeleger zurückzustellen. Im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (§ 11), Grundabtretung (§ 12) oder Grenzverlegung (§ 13) ist anstelle der Bestätigung nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides die Bezugsklausel anzubringen.
Mußte kein Plan vorgelegt werden (Abs. 3, 4. Satz), ist auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger wieder ausgefolgt wird, der Bestätigungsvermerk anzubringen.
Die Baubehörde hat die Änderung von Grundstücksgrenzen mit Bescheid zu untersagen , wenn
o die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind oder
o der im Abs. 3 vorgesehene Antrag auf Bauplatzerklärung oder die Zustimmung der Grundeigentümer fehlt oder
o der Plan nicht den Inhalt nach Abs. 4 aufweist.
Wurde ein Antrag auf Bauplatzerklärung gestellt, ist dieser gleichzeitig abzuweisen.
(6) Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn auf der vorgelegten Planausfertigung
o die Bestätigung der Nichtuntersagung (Abs. 5 1. Satz) oder o die Bezugsklausel (Abs. 5 3. Satz) angebracht ist und das Grundbuchsgesuch
o vollinhaltlich der Anzeige nach Abs. 1 entspricht und o innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum der Bestätigung oder
der Bezugsklausel bei Gericht eingebracht wird.
Wird der Antrag auf grundbücherliche Durchführung nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, ist die Anzeige der Grenzänderung unwirksam. Eine damit verbundene Bauplatzerklärung erlischt gleichzeitig.
(7) Im Fall der Errichtung des Planes nach Abs. 3 als elektronische Urkunde genügt die Vorlage einer Planausfertigung für die Baubehörde. Die Bestätigung der Nichtuntersagung der angezeigten Grenzänderung oder die Bezugsklausel ist auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger wieder ausgefolgt wird, anzubringen. In beiden Fällen hat der Verfasser der Planunterlagen diese behördlichen Ausfertigungen der eingereichten Urkunde in elektronischer Form in unwandelbarer Weise beizufügen und ihre gemeinsame elektronische Vorlage mit der Urkunde selbst beim Grundbuch sicherzustellen. Abs. 6 gilt sinngemäß.
(8) Jeder Beschluß des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluß des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu."
17 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass die Vorstellungsbehörde "tragende" Entscheidungsprämissen des Vorerkenntnisses 2 des Verwaltungsgerichtshofes wissentlich ignoriert habe. Die Hinweise der Behörde auf das Vorerkenntnis 1 gingen ins Leere, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis 2 "klar" ausgesprochen habe, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer relevierten Frage betreffend die Voraussetzung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 BO 1976 nicht um eine von der Zustimmung trennbare "übrige Voraussetzung" handelte, dann könne diese Rechtsfrage nicht auf den Zivilrechtsweg - ohne vorherige Anhörung des Miteigentümers - verwiesen werden. Es könne somit keine Genehmigung erteilt werden, ohne die Zustimmungsfrage zu allen Voraussetzungen geklärt zu haben. Einen Genehmigungsvermerk wissentlich zu erteilen und die maßgebenden zivilrechtlichen Fragen betreffend die Zustimmung zu noch offenen nicht trennbaren Punkten erst später klären zu lassen, wie dies nunmehr von der Vorstellungsbehörde vertreten worden sei, widerspreche dem Vorerkenntnis 2. Die Zustimmung des Miteigentümers zu allen Voraussetzungen für eine baubehördliche Teilungsbewilligung sei ein Recht des Miteigentümers, das bei außer Streit gestelltem Vertrag (Vertrag vom ) zu beurteilen sei. Dieser sehe keine Einwilligung zu einem Servitutsvertrag mit Dritten zwecks Errichtung eines Zuganges für das Grundstück Nr. 141/2 im Sinne der damals geltenden Bauordnung vor.
18 Die allgemeinen Hinweise der Vorstellungsbehörde im angefochtenen Bescheid auf das Vorerkenntnis 1 des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Gerichtsentscheidungen die Zustimmung des Miteigentümers ersetzen könnten, stünden dem Vorerkenntnis 2 des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, in welchem in die Sache selbst eingehend die Rechtsaussage hinzugefügt worden sei, dass von einem Zustimmungsersatz im konkreten Fall bei näherer Betrachtung des "bei Gesamtwürdigung des mehrinstanzlichen Verfahrens und der Vertragslage vom " keine Rede sein könne. Die Unterstellung eines Zustimmungsersatzes stehe im Widerspruch zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liege Identität der Sache vor, die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Hauptsache entschieden sei. Damit seien die gesetzlichen Wirkungen des § 63 Abs. 1 VwGG eingetreten, wonach auf Grundlage des schon entschiedenen Falles die Verwaltungsbehörden verpflichtet seien, mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu.
19 Wie dies der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis 2 wiedergegeben hat, hat der OGH Bezug nehmend auf die vom Beschwerdeführer im zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemachte rechtliche Unmöglichkeit einer Teilung auf Grund der baurechtlichen Bestimmungen ausgeführt, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung im Jahr 1994 nur eine Vorrausetzung für eine Abänderung der Grenzen gemäß § 10 BO 1976 nicht gegeben gewesen sei, nämlich die in § 12 Abs. 1 Z 1 BO 1976 enthaltene Voraussetzung (die gemäß § 10 Abs. 6 Z 2 BO 1976 auch im Grenzänderungsverfahren zu erfüllen war), die aber von der Klägerin bis zur entsprechenden Entscheidung der Behörde erfüllt werden könnte. Der OGH sprach daher aus, dass die Bestimmungen der NÖ BO 1976 nicht die Bewilligung einer Grundabteilung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes durch die Baubehörde als von vornherein aussichtslos erscheinen ließen. Unter Bezugnahme auf diese Aussagen des OGH in seinem Urteil vom ist davon auszugehen, dass die vom OGH im vorliegenden Fall mit der Wiederherstellung des bezirksgerichtlichen Urteiles ersetzte Zustimmung des Beschwerdeführers für das Teilungsverfahren nur dann zum Tragen kommen kann, wenn alle baurechtlichen Voraussetzungen für das Grundabteilungsverfahren (nunmehr gemäß § 10 BO) erfüllt sind.
20 Das Vorliegen der baurechtlichen Voraussetzungen gemäß § 10 BO wurde von den Baubehörden im fortgesetzten Verfahren entsprechend geprüft und zutreffend bejaht. Anzumerken ist, dass das Grundabteilungsverfahren gemäß § 10 BO nicht mehr als Voraussetzung - wie im früheren § 10 Abs. 6 Z 2 BO 1976 - die nunmehr in § 11 Abs. 2 Z 1 BO für die Bauplatzerklärung näher vorgeschriebene Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche vorsieht. Um diese Voraussetzung geht es im Grundabteilungsverfahren gemäß § 10 BO auf Grund einer geänderten Rechtslage nicht mehr. Wenn die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den im Teilungsverfahren diesbezüglich im Jahr 2003 vorgelegten Servitutsvertrag auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden, bestehen dagegen keine Bedenken. Er wird dadurch im vorliegenden Verfahren in keinen Rechten verletzt.
21 Insoweit gemäß § 10 Abs. 4 BO, der den Inhalt des Teilungsplanes betrifft, ein Fahr- und Leitungsrecht darzustellen ist, besteht diese Verpflichtung nur unter der Einschränkung, dass ein solches eingeräumt wurde. Da für das neu zu schaffende Grundstück Nr. 141/3 der im Verfahren anzuwendende Flächenwidmungsplan auch vom Beschwerdeführer unbestritten seit 2002 die Widmung Bauland - Agrargebiet Aufschließungszone 1 vorsieht, bestand im Hinblick auf die in der Verordnung diesbezüglich vorgesehenen Freigabebestimmungen (siehe dazu § 75 BO) keine Notwendigkeit zur Schaffung eines Fahnengrundstückes (im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 4 BO) bzw. keine Notwendigkeit einer im Plan dargestellten Einräumung eines Fahr- und Leitungsrechtes (im Sinn des § 10 Abs. 4 vierter Fall ?O).
22 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am