VwGH vom 15.09.2011, 2010/17/0256
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Finanzamtes Feldkirch in 6800 Feldkirch, Reichsstraße 154, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Feldkirch) vom , Zl. RV/0111-F/10, betreffend einen Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens gemäß § 239 BAO in Angelegenheiten der Energieabgabenvergütung (mitbeteiligte Partei: Dr. W K als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F H in D, vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty, Dr. Wilhelm Klagian, Dr. Claus Brändle und MMag. Josef Reinhard Lercher, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid des beschwerdeführenden Finanzamtes vom Folge und hob diesen auf.
Die belangte Behörde ging dabei von dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt aus, dass mit Beschluss vom über das Vermögen der F Textilwerke GmbH Co KG der Konkurs eröffnet und Dr. Wilhelm K. zum Masseverwalter (mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) bestellt worden sei. Die Gemeinschuldnerin habe ein Textilwerk betrieben und Energieabgaben nach dem Elektrizitätsabgabegesetz und nach dem Erdgasabgabegesetz geleistet.
Am habe der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligte den Antrag auf Vergütung von Energieabgaben nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für das Kalenderjahr 2008 mit einem Vergütungsbetrag in der Höhe von EUR 312.255,14 gestellt. Diesem Antrag sei vom Finanzamt mit Bescheid vom stattgegeben worden.
Nach Rechtskraft dieses Bescheides habe das Finanzamt festgestellt, dass in die Berechnung des Vergütungsbetrages auch noch nicht bezahlte Rechnungen miteinbezogen worden seien. Nach Ansicht des Finanzamtes hätten aber nur tatsächlich entrichtete Energieabgaben bei der Berechnung des Vergütungsbetrages berücksichtigt werden können. Das Finanzamt habe daher das Verfahren zur Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz wieder aufgenommen und den Vergütungsbetrag auf der Basis der tatsächlich entrichteten Energieabgaben mit EUR 174.771,06 (rechtskräftig) festgesetzt.
Am habe der Masseverwalter gemäß § 239 BAO den Antrag auf Rückzahlung des Guthabens aus der Energieabgabenvergütung auf das Massekonto begehrt. Das Guthaben aus der Energieabgabenrückvergütung sei eine nach Konkurseröffnung begründete Forderung der Masse gegen die Republik Österreich, die gemäß §§ 19f KO nur mit Abgabenverbindlichkeiten kompensiert werden könne, die Masseforderungen im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 2 KO seien.
Das Finanzamt habe diesem Antrag mit dem Bescheid vom nur mit einem Betrag von EUR 13.989,86 stattgegeben, hinsichtlich des restlichen Betrages von EUR 160.781,20 jedoch abgewiesen. Die auf den Zeitraum bis zur Konkurseröffnung entfallende Energieabgabenvergütung sei gemäß den §§ 19 und 20 KO mit offenen Konkursforderungen aufzurechnen. Hinsichtlich der Aufrechnungslage und der Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung sei nicht auf die Antragstellung, nicht auf die Bescheiderlassung und auch nicht auf die Gutschrift am Abgabenkonto abzustellen, sondern auf die jeweils ursächliche Sachverhaltsverwirklichung, die den Rückforderungs- oder Vergütungsanspruch kraft Gesetzes erstmalig auslöse.
Gegen diesen Bescheid habe die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei Berufung erhoben; das Guthaben aus der Energieabgabenvergütung sei eine nach Konkurseröffnung begründete Forderung der Masse. Das Energieabgabenvergütungsgesetz sehe vor, dass mit Ablauf des Kalenderjahres der Vergütungsanspruch für das gesamte Kalenderjahr entstehe. Darüber hinaus entstehe der Anspruch nur dann, wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb von fünf Jahren überhaupt einen entsprechenden Antrag stelle. Vor Ablauf des Kalenderjahres bestehe kein wie immer gearteter Vergütungsanspruch, welcher infolge der komplizierten Berechnungsformel auch gar nicht ermittelt werden könne.
Das Finanzamt habe die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Auch wenn der Anspruch auf Vergütung der entrichteten Energieabgaben einen Antrag voraussetze, sei der Vergütungsanspruch gleichwohl teilweise schon vor der Konkurseröffnung entstanden. Dies gelte umso mehr, als die im Kalenderjahr entrichteten Energieabgaben Grundlage für die Rückvergütung seien. Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entstehe der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpfe. Der maßgebliche Tatbestand auf den das Gesetz beim Energieabgabenvergütungsanspruch abstelle, betreffe die entrichteten Energieabgaben. Das Finanzamt habe daher gemäß § 19 KO hinsichtlich der auf den Zeitraum vor der Konkurseröffnung entfallenden Energieabgabenvergütungen die Aufrechnung mit offenen Konkursforderungen erklärt, die auf den Zeitraum nach Konkurseröffnung entfallenden Energieabgabenvergütungen habe es ausbezahlt. Dem Einwand der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei, vor Ablauf des Kalenderjahres entstehe kein Anspruch auf Energieabgabenvergütung, sei entgegen zu halten, dass das Energieabgabenvergütungsgesetz in § 2 Abs. 2 Z. 3 unter bestimmten Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch bereits für das laufende Jahr kenne. Auch komme es nach näher erwähnten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes für die insolvenzrechtliche Qualifikation der Abgabenforderung nicht auf das Entstehen der Steuerschuld, sondern auf die Verwirklichung des abgabenrelevanten Sachverhaltes an.
In ihrem Vorlageantrag habe die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei ihre Rechtsansicht nochmals näher dargelegt.
Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes und des gleichfalls unstrittigen Verfahrensgeschehens vertrat die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht mit näher ausgeführter Begründung die Ansicht, der abgabenrechtlich relevante Sachverhalt des Energieabgabenvergütungsgesetzes bestehe nicht, wie dies die Behörde erster Instanz gemeint habe, allein in der Entrichtung der Energieabgaben. Die Entrichtung von Energieabgaben sei zwar eine Voraussetzung für den Vergütungsanspruch, sie sei aber für sich allein noch nicht ausreichend und daher auch noch nicht anspruchsbegründend. Der Anspruch entstehe erst, wenn die in einem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) entrichteten Energieabgaben 0,5 % des Nettoproduktionswertes eines Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) überstiegen; die entrichteten Energieabgaben seien somit nur ein Teil des abgabenrechtlichen Sachverhaltes, der zur Gänze erst mit Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) verwirklicht werde. Da der Vergütungsanspruch somit zur Gänze erst mit Ablauf des Jahres 2008 und somit nach der Konkurseröffnung vom entstanden sei, hätte die Abgabenbehörde erster Instanz den gesamten Vergütungsbetrag in Höhe von EUR 174.771,06 ausbezahlen müssen (und somit keine Aufrechnung vornehmen dürfen). Da dem Rückzahlungsantrag (in voller Höhe) zu entsprechen gewesen sei, sei gemäß § 239 BAO auch kein Bescheid zu erlassen gewesen, weshalb der vor der belangten Behörde angefochtene Bescheid des Finanzamtes aufzuheben gewesen sei.
Mit seiner auf § 292 BAO gestützten Beschwerde bekämpft das beschwerdeführende Finanzamt diesen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Das mit Art. 62 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 eingeführte Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz, in der Folge: EnAbgVG), BGBl. Nr. 201/1996 in der hier anzuwendenden Fassung durch BGBl. I Nr. 92/2004, lautet in seinen hier maßgeblichen Bestimmungen wie folgt:
"§ 1. (1) Die entrichteten Energieabgaben auf die in Abs. 3 genannten Energieträger sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen
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1. | Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 und |
2. | Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die an das Unternehmen erbracht werden, |
übersteigen (Nettoproduktionswert).
(2) …
(3) In die Energieabgabenvergütung sind folgende Energieträger einzubeziehen:
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- | elektrische Energie im Sinne des Elektrizitätsabgabegesetzes … |
- | Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes … |
(4) …
§ 2. (1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde.
(2) 1. Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen.
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2. | … |
3. | Betriebe, die im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung geltend gemacht haben, können nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des folgenden Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) einen Antrag auf Vergütung von 5 % der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) stellen. Der entsprechende Betrag wird bei der Vergütung für das gesamte Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) abgezogen. |
(3) …
(4) Die Vergütung obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt."
Nach § 19 der hier noch anzuwendenden Konkursordnung (KO) brauchen Forderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, im Konkurs nicht geltend gemacht zu werden (Abs. 1). Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners zur Zeit der Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt, oder dass die Forderung des Gläubigers nicht auf eine Geldleistung gerichtet war (§ 19 Abs. 2 erster Satz KO).
Nach § 20 Abs. 1 leg. cit. ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben worden ist.
Nach § 46 Abs. 1 Z. 2 KO sind Masseforderungen unter anderem öffentliche Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zutreffenderweise davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung nicht nur des Verwaltungsgerichtshofes den Aufrechnungsvorschriften des Insolvenzrechtes der Vorrang vor den Verrechnungsregeln der Bundesabgabenordnung zukommt (vgl. nur das auch im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/15/0046 mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/15/0072).
Im vorliegenden Beschwerdefall ist allein strittig, ob nach den danach anzuwendenden insolvenzrechtlichen Vorschriften die der Höhe nach feststehende Vergütung nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz als Forderung anzusehen ist, gegen die (im hier strittigen Umfang) mit Konkursforderungen der Abgabenbehörde aufgerechnet werden kann, oder ob eine Forderung vorliegt, die nur mit Abgabenverbindlichkeiten kompensiert werden könnte, die Masseforderungen nach § 46 Abs. 1 Z. 2 KO sind.
Das beschwerdeführende Finanzamt vertritt in diesem Zusammenhang zusammengefasst die Ansicht, bei Gutschriften aus Abgabenvergütungen nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz handle es sich um sogenannte "negative Abgabenansprüche". Erstrecke sich ein steuerbarer Sachverhalt oder ein steuerbares Verhalten auf einen Zeitraum vor und nach der Konkurseröffnung, so seien die darauf entfallenden Abgaben in Konkurs- bzw. Masseforderungen aufzuteilen; dies müsse auch für "negative Abgabenansprüche" gelten.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch diese Ansicht nicht zu teilen. Zwar vertritt der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Frage des Zeitpunktes der Entstehung eines Vergütungs- bzw. Rückforderungsanspruches in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass es sich bei Rückforderungsansprüchen um "negative Abgabenansprüche" handelt. Solche Ansprüche entstehen (wie die Abgabenansprüche im engeren Sinn) kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand verwirklicht wird, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet. Auf die Bescheiderlassung kommt es dabei nicht an. Mit dem Bescheid wird nur die Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Abgabenbehörde bewirkt, nicht aber das Entstehen des Anspruchs (vgl. etwa das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/15/0072).
Bezogen auf den hier zu entscheidenden Beschwerdefall wären nach dieser Auffassung "negative Abgabenansprüche" etwa Ansprüche auf Rückforderung von zu viel bezahlten Energieabgaben nach dem Elektrizitätsabgabegesetz und nach dem Erdgasabgabegesetz. Die von der beschwerdeführenden Partei angestellten Überlegungen treffen daher nicht zu.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Energieabgabenvergütungsgesetzes ist für die Geltendmachung des in ihm geregelten Anspruches die Antragstellung erforderlich. Diese hat im Normalfall (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0306 = VwSlg. 7259 F/1998 und die daran anschließende Rechtsprechung) nach Ablauf des für die Berechnung heranzuziehenden Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zu erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0039), dass eine Vergütung "je Kalendermonat" nach dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls ausgeschlossen ist und auch die in dem damals anhängigen Beschwerdeverfahren begehrte "teleologische Reduktion" nicht in Betracht kommt.
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher die Ansicht der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkennen, die von der Verwirklichung des maßgebenden Sachverhaltes erst mit Ende des Wirtschaftsjahres ausging. Insbesondere hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass der Vergütungsanspruch nicht einfach auf die Energieabgaben abstellt, sondern nur den Betrag umfasst, der den in § 1 EnAbgVG genannten Anteil am Nettoproduktionswert im Wirtschaftsjahr übersteigt (vgl. § 2 Abs. 2 erster Satz EnAbgVG), wobei der Antrag zur Geltendmachung des Anspruches die im Betrieb in diesem Zeitraum verbrauchte Menge an Energieträgern sowie die in § 1 EnAbgVG genannten Beträge zu enthalten hat (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit.).
Die Möglichkeit nach § 2 Abs. 2 Z. 3 EnAbgVG über Antrag bei Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen 5% der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zu erhalten, ist im systematischen Zusammenhang als "Vorschuss" auf die zu erwartende Beihilfe aufzufassen und legt keine andere Betrachtungsweise nahe.
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ist aber unstrittig das Konkursverfahren vor Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) eröffnet worden. Damit ist aber auch der für die Entstehung der Forderung maßgebliche Sachverhalt erst nach Konkurseröffnung verwirklicht worden.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht gegeben ist. Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenanspruch der mitbeteiligten Partei beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 48 Abs. 3 Z. 2 leg. cit. in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. III Nr. 455.
Wien, am